BGH Urteil vom 19.03.2004 – V ZR 224/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 19. März 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 140
Die Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts muß nicht daran scheitern, daß die
Leistung, die Gegenstand des anderen Geschäfts ist, im Ungleichgewicht zu dem
ursprünglich vorgesehenen Entgelt steht; je nach dem anzunehmenden Parteiwillen
kann das Äquivalenzverhältnis verschoben oder durch Veränderung des Entgelts
gewahrt sein (Umdeutung des Kaufs nicht existierenden Gebäudeeigentums in den
Kauf der Rechte aus der Sachenrechtsbereinigung).
BGH, Urt. v. 19. März 2004 - V ZR 224/03 - Brandenburgisches OLG
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Geier und Dr. Schmidt-Räntsch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-
gischen Oberlandesgerichts vom 12. Juni 2003 wird auf Kosten
der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zahlung
Zug um Zug gegen Rückabtretung der am 20. Januar 1997 abge-
tretenen Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
erfolgt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 1993 verkaufte die Beklagte ei-
ner Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus der Klägerin und R.
M. , ein auf einem Grundstück in W. , D. erstelltes Wohn- und
Geschäftshaus zum Preis von 131.000 DM. Das Gebäude war von der Rechts-
vorgängerin der Beklagten, der Konsumgenossenschaft Kreis N. ,
1957/1964 errichtet worden. Zum Beitrittszeitpunkt befand sich das Grundstück
in Volkseigentum, die Genossenschaft war Rechtsträgerin. Ein Gebäudegrund-
buch war nicht angelegt worden. Als Eigentümerin des Grundstücks ist seit
14. November 1996 die Bundesrepublik Deutschland aufgrund Zuordnungsbe-
scheids im Grundbuch eingetragen. Mit Nachtragsurkunde vom 20. Januar
1997 wurde der Kaufvertrag dahin ergänzt, daß die Beklagte "sämtliche An-
sprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz an Erwerber als Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts" abtrat. Die Bundesrepublik fand sich gegenüber
der Klägerin zum Verkauf des Grundstücks nur zum vollen Verkehrswert und
unter den Voraussetzungen des Investitionsvorranggesetzes bereit.
Die Klägerin hat nach Kündigung der Gesellschaft durch die Rechts-
nachfolgerin des Mitgesellschafters zum 31. Dezember 1996 als Übernehmerin
des Gesellschaftsvermögens die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch
genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in Höhe von
73.152,72 € (Erstattung des Kaufpreises von 66.979,14 €,
der Grunder-
werbsteuer, der Maklercourtage sowie der Genehmigungs- und Notarkosten)
stattgegeben.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-
klagte die Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht die Aktivlegitimation der Klägerin. Der Ge-
schäftsanteil der Mitgesellschafterin sei ihr zwar nicht als Folge der Kündigung
des Gesellschaftsvertrages angewachsen. Sie habe ihn aber, wie der Jahres-
abschluß zum 31. Dezember 1997 ausweise, durch stillschweigende Übertra-
gung erworben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauens-
schadens zu, da Gebäudeeigentum nicht entstanden sei. Eine Umdeutung in
den Verkauf der aus der Errichtung des Gebäudes erwachsenen Rechte, ins-
besondere nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, scheide aus. Ein hypo-
thetischer Wille der Gesellschafter, die damals gesetzlich noch nicht begründe-
ten Rechte zum unveränderten Kaufpreis zu erwerben, lasse sich nicht ermit-
teln.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
II.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die im Vertrag
der zweigliedrigen Gesellschaft, der die Klägerin angehörte, vorgesehene Fort-
setzungsregelung dem Empfänger der Kündigung nicht, wie es §§ 736, 738
BGB für die Fortsetzung der mehrgliedrigen Gesellschaft vorsehen, die Über-
nahme des Gesellschaftsvermögens aufzwang. Die Klägerin hatte mit Wirk-
samwerden der Kündigung die Wahl, es, dem Gesetz gemäß, bei der Liquida-
"das Geschäft unter dem bisherigen Namen mit den Aktiven und Passiven zu
übernehmen und fortzuführen". Die von dem Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen zur Bilanz des Unternehmens für das erste der Kündigung
nachfolgende Geschäftsjahr (Ausbuchung des Eigenkapitals der Mitgesell-
schafterin) und die einverständliche Weiterführung des Unternehmens durch
die Klägerin allein rechtfertigen die im Berufungsurteil angenommene Über-
nahme des Gesellschaftsvermögens ohne Auseinandersetzung und unter Aus-
scheiden der Mitgesellschafterin (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1965, II ZR
10/64, NJW 1966, 827). Dem stillschweigenden Vertrag der Gesellschafter
oder, was rechtlich auch in Frage kommt, der einseitigen Übernahmeerklärung
der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1993, II ZR 242/92, NJW 1994,
796) steht es nicht entgegen, daß das Berufungsgericht, worauf die Revision
abhebt, offengelassen hat, ob die Mitgesellschafter davon ausgingen, bereits
die Kündigung habe zur Alleininhaberschaft der Klägerin am Gesellschaftsver-
mögen geführt. Eine Willenserklärung setzt nicht voraus, daß der Erklärende
eine ins einzelne gehende Vorstellung davon hat, wie der mit ihr angestrebte
wirtschaftliche Erfolg rechtstechnisch herbeigeführt wird. Es genügt, wenn der
Wille der Partei, über das tatsächliche hinaus, die rechtliche Anerkennung und
Sicherung des Erfolgs als solchen zum Gegenstand hat (vgl. BGHZ 21, 102,
106; 56, 204, 208; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., Vor § 116 Rdn. 19). Ei-
nigen sich die bisherigen Gesellschafter, ein Abfindungsguthaben des Kündi-
genden anhand der Bilanz des fortgeführten Unternehmens zu ermitteln und an
den Berechtigten auszuzahlen, ist der rechtliche Rahmen für die Übernahme
des Gesellschaftsvermögens durch den Verbleibenden geschaffen und vom
Rechtsfolgewillen der Beteiligten erfaßt. Daß die Abfindung der Mitgesellschaf-
terin streitig war und erst durch Urteil endgültig festlegt werden konnte, berührt
die Vereinbarung, die Ausscheidende aus den Mitteln des fortgeführten Unter-
nehmens abzufinden, als solche nicht.
2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, der Kaufvertrag sei nichtig, weil er bei seinem Abschluß am
28. Januar 1993 auf eine objektive unmögliche Leistung gerichtet war (§ 306
BGB a.F.).
a) In den tatsächlichen Grundlagen und den rechtlichen Folgerungen
von der Revision unangegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, daß das
Gebäude bei seiner Errichtung wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wur-
de (§ 94 BGB). Nach der Rechtsprechung des Senats gilt zwar bei der Erstel-
lung eines Gebäudes durch den Mieter, Pächter oder ähnlich schuldrechtlich
Berechtigten, wenn besondere Vereinbarungen fehlen, die Vermutung, daß
dies allein im Interesse des Errichters und damit zu einem vorübergehenden
Zweck (§ 95 BGB) erfolgt (BGHZ 131, 368). Die Revision vermag jedoch auf
keinen Vortrag der Beklagten zum Rechtsgrund der Gebäudeerrichtung zu
verweisen. Sollte das Grundstück 1957/1964 bereits volkseigen und die Ge-
nossenschaft Rechtsträgerin gewesen sein, hätte dies nicht zur Bildung von
Gebäudeeigentum geführt. Die Rechtsträgerschaft am Grundstück war in Ver-
bindung mit einem Nutzungsvertrag das Mittel, einer Genossenschaft die Nut-
zung volkseigener Gebäude ohne Verschaffung einer dinglichen Rechtstellung
zu ermöglichen (vgl. Anordnung für die Übertragung volkseigener unbewegli-
cher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974,
GBl. I, 489). Ein zum Gebäudeeigentum führendes Nutzungsrecht nach dem
Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstük-
ken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I, S. 372), den entsprechenden Vorgänger-
vorschriften oder nach §§ 287, 295 ZGB war der Genossenschaft unstreitig
nicht verschafft worden. Aus diesem Grunde konnte auch nach dem Beitritt
Gebäudeeigentum nicht mehr entstehen (Art. 231 § 5 EGBGB). Der Kauf hatte
mithin eine objektiv unmögliche Leistung zum Gegenstand.
b) Hieran ändert die Nachtragsvereinbarung vom 20. Januar 1997
nichts. Das Berufungsgericht hat sie rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revi-
sion auch nicht angegriffen dahin ausgelegt, daß sie nicht auf eine Auswechs-
lung der Verkäuferleistung gerichtet, sondern (allenfalls) als beiderseitiger Ver-
such einer Schadensbegrenzung zu verstehen sei. Unter dem Gesichtspunkt
der Tilgung der kaufrechtlichen Pflicht, der Gesellschaft Eigentum an dem Ge-
bäude zu verschaffen, stellt sie eine Leistung erfüllungshalber dar. Ihr kam, wie
der Senat, da zu diesem Punkte keine weitere Aufklärung zu erwarten ist,
selbst feststellen kann (BGHZ 65, 107, 112; 121, 284, 289), nicht die Wirkung
zu, die Klägerin zu verpflichten, den abgetretenen Anspruch gegen die, eine
Verbindlichkeit leugnende, Grundstückseigentümerin gerichtlich, etwa durch
die Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG, geltend zu machen. Die
Durchführung der Sachenrechtsbereinigung hätte den bisherigen Geschäfts-
gegenstand, das Gebäudeeigentum, um das Eigentum an Grund und Boden
oder um ein Erbbaurecht hieran erweitert (§ 3 Abs. 1 SachenRBerG). Der zu-
gleichwohl hätte er zur Übernahme zusätzlicher Zahlungspflichten geführt. Dies
spricht bei interessegerechter Beurteilung des Sachverhalts dafür, daß der
Klägerin lediglich die Möglichkeit eröffnet werden sollte, in freier Entscheidung
dem aufgetretenen Problem durch Erweiterung des Investitionsvolumens
Rechnung zu tragen. Selbst wenn aber die Entgegennahme der Abtretung mit
der Verpflichtung verbunden gewesen sein sollte, gegenüber der Bundesrepu-
blik Deutschland einen Antrag auf Ankauf des Grundstücks oder Bestellung
eines Erbbaurechts zu stellen, hätte es hierbei sein Bewenden gehabt. Ein
ernstliches Prozeßrisiko brauchte die Klägerin nicht zu übernehmen. Dies hätte
den Zweck der Schadensbegrenzung gesprengt (allg. zur Pflicht des Gläubi-
gers, den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch einzuklagen: MünchKomm-
BGB/Wenzel, 4. Aufl., Bd. 2a, § 364 Rdn. 12 m.w.N.). Ob ein Bereinigungsan-
spruch der Beklagten, etwa nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder § 9 Abs. 2 Nr. 3
SachenRBerG (dazu Senat BGHZ 136, 212; Urteil vom 30. Mai 2003, V ZR
370/02, WM 2003, 1973) besteht, ist offengeblieben. Die Revision vermag
nicht auf Vortrag zu verweisen, wonach der Genossenschaft ein Nutzungsrecht
hätte verliehen werden sollen (§ 3 Abs. 3 SachenRBerG) oder wonach sie den
Bau mit eigenen Mitteln errichtet oder finanziert hat. Für die Zeit bis 1964 be-
steht auch keine Vermutung, daß die Genossenschaft die Kosten der Errich-
tung eines Gebäudes nicht aus Staatszuschüssen, sondern aus eigenen Mit-
teln finanziert hätte (Senatsurteil vom 31. Januar 2000, V ZR 327/98, WM
2000, 1069). Darüber hinaus lag dem Amt zur Regelung offener Vermögens-
fragen ein Restitutionsantrag nach dem Vermögensgesetz vor, der den Ab-
schluß der sachenrechtlichen Bereinigung ins Ungewisse verschoben hätte.
Mit der Weigerung der Bundesrepublik Deutschland, das Grundstück zu den
Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu verkaufen, waren die
Rechtswirkungen der Nachtragsvereinbarung erschöpft.
3. Im Ergebnis ohne Rechtsfehler lehnt das Berufungsgericht schließlich
eine Umdeutung (§ 140 BGB) des Grundstückskaufs in den Kauf der Ansprü-
che der Beklagten aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ab. Allerdings ist
die Bindung des hypothetischen Parteiwillens an die vereinbarte Gegenlei-
stung, den Kaufpreis von 131.000 DM, von der das Berufungsgericht ausgeht
und an der es die Umdeutung - mit - scheitern läßt, nicht tragfähig. Entspricht
ein nichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 140 BGB den Erfordernissen ei-
nes anderen Geschäfts, so ist der hypothetische Parteiwille, der dem anderen
Geschäft Geltung verschafft, nicht auf eine Seite des Leistungsaustauschs fi-
xiert. Er kann eine Veränderung des Gleichgewichts von Leistung und Gegen-
leistung in sich schließen (BGH, Urt. v. 28. November 1962, V ZR 127/61, NJW
1963, 339, 340), aber auch eine Herabsetzung der Gegenleistung der benach-
teiligten Partei zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts erfassen (Soer-
gel/Hefermehl, aaO § 140 Rdn. 5; Westermann, JZ 1963, 369).
Der Umdeutung stehen indessen bereits die zu 2. b) genannten Ge-
sichtspunkte entgegen. Darüber hinaus wäre bei der Würdigung nach § 140
BGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des nichtigen Geschäfts, hier also auf
den 28. Januar 1993 abzustellen (BGHZ 40, 218, 223; MünchKomm-BGB/
Mayer-Maly/Busche, aaO, § 140 Rdn. 20). Damals war das Sachenrechtsbe-
reinigungsgesetz, das das Datum vom 21. September 1994 trägt, noch nicht
erlassen. Auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 12/5992),
der im wesentlichen in das Gesetz Eingang gefunden hat, stammt erst aus spä-
terer Zeit (22. Oktober 1993). Bei Vertragsschluß veröffentlicht war das Eck-
wertepapier der Bundesregierung vom Oktober 1992 (DtZ 1993, 49). Die Veröf-
fentlichung des Diskussionsentwurfs der Bundesregierung vom Januar 1993 ist
dagegen später erfolgt (OV spezial 5/93 S. 4 ff.), der Referentenentwurf wurde
im Mai 1993 erstellt. Daß es das Berufungsgericht ablehnte, die Konturen des
künftigen Gesetzes dem hypothetischen Parteiwillen zuzuordnen, läßt keinen
Rechtsfehler erkennen. Das Sachenrechtsmoratorium (Art. 233 § 2a EGBGB)
war als Umdeutungsgrundlage schon gar nicht geeignet, denn es ging nach
dem erklärten Willen des Gesetzgebers über die in Aussicht genommene Sa-
chenrechtsbereinigung hinaus (Senat BGHZ 136, 212, 215).
4. Die Beklagte, die als Rechtsnachfolgerin der Genossenschaft nicht
nur das - offengelegte - Fehlen des Gebäudegrundbuchs, sondern auch das
Nichtentstehen von Gebäudeeigentum selbst kannte oder jedenfalls kennen
mußte, ist der Klägerin damit zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese
im Vertrauen auf die Gelegenheit zum Vertragsschluß erlitten hat (§ 307 Abs. 1
Satz 1 BGB a.F.). Er erfaßt die zugesprochenen Schadensposten. Auf Vortrag,
wonach der Klägerin vergleichbare Erkenntnisquellen zur Verfügung gestanden
hätten, der Anspruch mithin nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen
gewesen wäre, vermag die Revision nicht zu verweisen. Gegen die Höhe der
Forderung erhebt sich rechtlich kein Bedenken. Die Überlegung, die Klägerin
müsse sich ein Mitverschulden im Sinne des Verstoßes gegen die Schadens-
minderungspflicht zurechnen lassen, weil sie die abgetretenen Ansprüche nicht
eingeklagt hat (§ 254 Abs. 2 BGB), greift nicht durch. Wie die Revisionserwide-
rung zu Recht hervorhebt, war die Klägerin nicht gehalten, sich auf ein Ersatz-
geschäft einzulassen, das außerhalb der tatsächlich getroffenen Nachtragsver-
einbarung und außerhalb dessen lag, was ihr unter dem Gesichtspunkt des
hypothetischen Parteiwillens angesonnen werden konnte. Im Zuge der Vor-
teilsausgleichung (§ 249 BGB) erfolgt die Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug
gegen Rückabtretung der erfüllungshalber erlangten Ansprüche.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch