Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.01.2000 – V ZR 327/98

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 21. Januar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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SachenRBerG § 7 Abs. 1

Hat eine gewerbliche Genossenschaft der DDR nach 1964 ein Betriebsgebäude er-

richtet, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Kosten der Errichtung des

Gebäudes nicht aus staatlich zugewiesenen Mitteln von der Genossenschaft bezahlt

worden sind.

BGH, Urt. v. 21. Januar 2000 - V ZR 327/98 - OLG Dresden

LG Chemnitz

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Juli 1998 im Umfang der

Annahme der Revision und im Kostenausspruch aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Chemnitz vom 10. Februar 1998 wird zurückge-

wiesen, soweit sie auf die Abweisung der Klage zielt.

Der Kläger trägt 47 %, die Beklagte 53 % der Kosten des Rechts-

streits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung des Klägers nach dem Sa-

chenrechtsbereinigungsgesetz.

Die Beklagte ist aufgrund Vermögenszuordnung Eigentümerin eines

ehemals volkseigenen Grundstücks, dessen Rechtsträger der Rat der Gemein-

de N. war. 1969 beantragte die Konsumgenossenschaft F.

-L. (im folgenden: Genossenschaft) die Genehmigung zum Bau einer

Kaufhalle auf dem Grundstück. Die Genehmigung wurde erteilt; die Halle wur-

de errichtet. Die Verleihung eines Nutzungsrechts an die Genossenschaft oder

die Übertragung der Rechtsträgerschaft auf die Genossenschaft erfolgten

nicht.

Die Genossenschaft wurde später mit anderen Konsumgenossenschaf-

ten zur Konsumgenossenschaft C. zusammengeschlossen. Der Kläger

ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der aus

der Konsumgenossenschaft C. hervorgegangenen Konsumgenossen-

schaft C. e.G. i.G. Er behauptet, der Bau der Kaufhalle sei aus Mitteln

der Genossenschaft erfolgt. Er hat beantragt, seine Anspruchsberechtigung

nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz festzustellen, hilfsweise die Be-

klagte zur Zahlung von 300.000 DM zu verurteilen. Die Beklagte hat widerkla-

gend die Feststellung ihres Eigentums an der Halle und dem Grundstück be-

antragt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-

wiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage

stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision. Sie erstrebt die Wiederher-

stellung des landgerichtlichen Urteils. Der Senat hat die Revision nur insoweit

angenommen, als das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hat.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint eine Berechtigung des Klägers nach dem

Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Es geht mit der Rechtsprechung des Senats

davon aus, daß die Errichtung eines Gebäudes durch eine Genossenschaft nur

dann zu einem Anspruch auf Erwerb des Grundstücks oder auf Bestellung ei-

nes Erbbaurechts an diesem führt, wenn die zur Bebauung eingesetzten Mittel

von der Genossenschaft erwirtschaftet und ihr nicht aus dem Staatshaushalt

zugewiesen worden sind. Ein Erfahrungssatz, nach dem dies nicht erfolgt sei,

sei den erkennenden Richtern nicht bekannt; der vom Kläger insoweit ange-

tretene Beweis sei verspätet.

II.

Die Revision ist im Umfang der Annahme durch den Senat begründet.

Nach § 1 Abs. 1 Buchst c, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 15 SachenRBerG

steht dem Kläger ein Anspruch auf Erwerb des Grundstücks oder auf die Be-

stellung eines Erbbaurechts an diesem zu.

1. Die Bebauung des Grundstücks durch die Genossenschaft mit Ge-

nehmigung der staatlichen Stellen der DDR bedeutet die bauliche Nutzung des

Grundstücks zu gewerblichen Zwecken (§ 4 Nr. 3 SachenRBerG). Dies be-

gründet einen Anspruch auf Erwerb des Grundstücks oder auf Bestellung eines

Erbbaurechts an diesem nach § 7 Abs. 1 SachenRBerG, wenn die Investition

der Genossenschaft nach dem Recht der DDR durch die Verleihung eines Nut-

zungsrechts hätte dinglich abgesichert werden können (Senat, BGHZ 134, 50,

53 ff). Hieran fehlt es, sofern die Kosten der Errichtung des Bauwerks nicht von

der Genossenschaft erwirtschaftet worden sind, sondern überwiegend durch

Zuweisungen aus dem Staatshaushalt beglichen wurden (Senatsurt. v.

2. Januar 1995, V ZR 304/93, DtZ 1995, 327, 329).

2. Der Kläger hat sich zum Beweis seiner Behauptung, die Halle sei aus

Eigenmitteln der Genossenschaft errichtet, auf einen Erfahrungssatz berufen,

nach welchem Investitionen gewerblicher Genossenschaften in der DDR seit

Mitte der sechziger Jahre allein aus Mitteln der Genossenschaften finanziert

worden sind. Daher bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Ko-

sten für den Bau der Halle nicht durch Zuweisungen aus dem Staatshaushalt

bestritten worden seien.

Ob ein Erfahrungssatz besteht, ist der Nachprüfung durch das Revisi-

onsgericht zugänglich (Senatsurt. v. 15. Januar 1993, V ZR 202/91, NJW-RR

1993, 653; Musielak/Ball, ZPO, § 550 Rdn. 11). Das Bestehen eines Erfah-

rungssatzes zu einer Praxis in der DDR kann nicht mit der Begründung ver-

neint werden, der behauptete Satz sei den in Westdeutschland aufgewachse-

nen und ausgebildeten zur Entscheidung berufenen Richtern nicht bekannt.

Verhält es sich so, ist vielmehr anhand der einschlägigen Veröffentlichungen,

notwendigenfalls unter Beauftragung eines Sachverständigen, festzustellen, ob

der behauptete Satz besteht

(vgl. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1994,

VIII ZR 153/93, BGHR ZPO § 286 Anscheinsbeweis 5; Stein/Jonas/Leipold,

ZPO, 21. Aufl., § 284 Rdn. 17; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht,

15. Aufl., § 113 II.2).

Von dem vom Kläger behaupteten Erfahrungssatz ist auszugehen (vgl.

Senat, BGHZ 136, 212, 218; Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Sachen-

rechtsbereinigungsgesetz, § 7 Rdn. 158; für eine Beweiserleichterung Purps/

Krauß, Sachenrechtsbereinigung nach Anspruchsgrundlagen, I Rdn. 104;

Zimmermann/Heller

in GRO, § 7 SachenRBerG Rdn. 16; ähnlich Eick-

mann/Rothe, Sachenrechtsbereinigung, § 7 Rdn. 17; a.M. - ohne Differenzie-

rung zwischen den einzelnen Tatbeständen von § 7 Abs. 2 SachenRBerG -

Gehling in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR,

§ 7 SachenRBerG Rdn. 14; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 19). Die

Rechtslage in der DDR ließ seit Ende der 60er Jahre die Zuweisung staatlicher

Mittel an gewerbliche Genossenschaften grundsätzlich nicht mehr zu. Die Ge-

nossenschaften hatten die für Investitionen verwendeten Mittel vielmehr zu er-

wirtschaften.

a) Die Volkswirtschaft der DDR erfuhr Mitte der sechziger Jahre eine

grundlegende Umgestaltung. Fortan galt der Grundsatz, daß investive Mittel

von den gewerblichen Betrieben zu erwirtschaften waren. Soweit diese nicht

hinreichten, wurden Kredite bereitgestellt, die der jeweilige Betrieb als Investi-

tionsträger zurückzuführen hatte. Durch das "Neue ökonomische System der

Planung und Leitung der Volkswirtschaft" (vgl. Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967,

197) sollten die Unwirtschaftlichkeit und die Stagnation der Volkswirtschaft der

DDR überwunden werden. Die Eigenerwirtschaftung der investiven Mittel bil-

dete den Kern der Umgestaltung. Der Grundsatz der Eigenerwirtschaftung

führte zu einem engmaschigen Werk der Regeln des Wirtschafts- und Investiti-

onsrechts (vgl. InvestitionsVO v. 25. September 1964, GBl II 785; Anordnung

über die vorläufige Regelung der Finanzierung der Vorbereitung und Durchfüh-

rung der Investition v. 17. März 1965, GBl II, 277; Anordnung über die Abgren-

zung der Investitionsfinanzierung 1967/68 v. 14. November 1967, GBl II 781).

Er fand lediglich auf die "Einrichtungen der gesellschaftlichen Konsumtion", die

Staatsorgane und den volkseigenen Wohnungsbau keine Anwendung (§ 32

Buchst. a InvestitionsVO). Für die sozialistischen Genossenschaften, die pri-

vate Wirtschaft und den privaten Wohnungsbau galt er in vollem Umfang (§ 32

Buchst. b InvestitionsVO). Der Beschluß vom 2. Januar 1959 über die Unter-

stützung der Konsumgenossenschaften aus Mitteln des Staatshaushaltes

(GBl I, 3) wurde durch den Beschluß des Ministerrats vom 12. Juli 1967 daher

aufgehoben (GBl II, 499).

Durch den Beschluß über die Grundsätze zur Vorbereitung und Durch-

führung von Investitionen vom 26. Oktober 1967 (GBl II, 813) wurde die Inve-

stitionsverordnung aufgehoben. Die Aufhebung bedeutete jedoch nicht die

Rückkehr zum System der Staatszuweisungen. An die Stelle der Investitions-

verordnung traten vielmehr die als Anlage zum Beschluß vom 26. Oktober

1967 veröffentlichten "Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung von In-

vestitionen". Nach diesen Grundsätzen blieb die Eigenerwirtschaftung der in-

vestiven Mittel Grundlage der Investitionen der gewerblichen Betriebe (Vor-

bem. der Anlage zum Beschluß vom 26. Oktober 1967). Insoweit waren die

Betriebe von den Banken durch Kredite zu "unterstützen" (Ziff. 5 der Anlage).

Eine Ausnahme galt für § 3 der Anordnung über Regelungen für Finanzierung

der Investitionen vom 27. Mai 1968 (GBl II, 355) allein für den dort umschrie-

benen Bereich der volkseigenen Wirtschaft. Für genossenschaftlich organi-

sierte Betriebe war keine Ausnahme zugelassen. Zur Finanzierung und Len-

kung ihrer Investitionen diente nach § 3 der Verordnung über die Grundsätze

für die Gewährung von Krediten an volkseigene, konsumgenossenschaftliche

und Außenhandelsbetriebe - Kreditverordnung sozialistische Betriebe - vom

19. Juni 1968 (GBl II, 653) die "aktive Kreditpolitik" der Banken. Sofern § 2

Abs. 2 der Anordnung über die Regelung für die Finanzierung von Investitionen

sowie die Behandlung von Mehrkosten und Anlaufkosten vom 10. November

1971 (GBl II, 690) "für ausgesuchte Investitionen" die Zuweisung von Mitteln

aus dem Staatshaushalt an Genossenschaften überhaupt zuließ, bedurfte es

hierzu eines entsprechenden Beschlusses des Ministerrats.

b) Daß gegen diese rechtlichen Vorgaben verstoßen worden wäre, ist

bisher, soweit ersichtlich, nicht bekannt geworden. Hierauf beruht der vom Klä-

ger in Anspruch genommene Erfahrungssatz. Er begründet die tatsächliche

Vermutung, daß die Kosten für die Erstellung der Halle von der Genossen-

schaft als Investitionsauftraggeberin getragen worden sind.

2. Damit oblag es der Beklagten, eine ernst zu nehmende Möglichkeit

darzustellen, daß die für den Bau der Halle aufgewendeten Mittel nicht erwirt-

schaftet, sondern der Genossenschaft zugewiesen worden sind. Daran fehlt es.

Aus den von der Beklagten geltend gemachten Umständen folgt eine solche

Möglichkeit nicht. Auch die Gesamtheit ihres Vorbringens erlaubt keine andere

Feststellung. Die durch den Antrag auf Vernehmung eines Zeugen unter Be-

weis gestellte Behauptung, es habe sich anders verhalten, ist kein einlas-

sungsfähiges Vorbringen, das einer Beweisaufnahme zugänglich wäre.

a) Daß im Bauantrag der Genossenschaft aus der Reihe der Begriffe

"Investition, Generalreparatur, Kredit, Eigenmittel" der Begriff "Investition" un-

terstrichen wurde, besagt zur Art der Finanzierung nichts. Investitionen waren

nach Anlage 1 zur Investitionsverordnung definiert als "materielle und finan-

zielle Mittel, die dem Ersatz oder der Erweiterung der Grundmittel in allen Be-

reichen der Volkswirtschaft dienen und die im Einzelfall als Inventarobjekt ei-

nen Gesamtwertumfang ab 500 MDN und eine Nutzungsdauer von mehr als

einem Jahr haben". Hiervon waren die gesondert zu planenden und gesondert

zu bilanzierenden Generalreparaturen abzugrenzen. Die im Bauantrag ver-

wendeten Begriffe "Investition" und "Generalreparatur" beziehen sich daher im

Gegensatz zu den weiter aufgeführten Begriffen "Kredit" und "Eigenmittel" nicht

auf die Art der Finanzierung, sondern auf den Umfang und den Zweck der zum

Einsatz zu bringenden materiellen und finanziellen Mittel. Die Aufhebung der

Investitionsverordnung und ihre Ersetzung durch die Grundsätze zur Vorberei-

tung und Durchführung von Investitionen bedeutete insoweit keine Änderung.

b) Aus dem Volkswirtschaftsplan der Gemeinde N. für das

Jahr 1969 ergibt sich nichts, was für den Einsatz staatlicher Mittel bei dem Bau

der Halle sprechen könnte. Die Planerfüllung hatte durch die Genossenschaft

zu erfolgen und nicht durch die Gemeinde (vgl. Heuer, Wirtschaftsrecht, Lehr-

buch 1985, S. 149; Sander, VIZ 1993, 486, 489). Die Gemeinde hatte durch

den Erwerb des Grundstücks und dessen Bereitstellung 1968 den der öffentli-

chen Hand obliegenden Beitrag zur Verwirklichung des Vorhabens geleistet

(vgl. Arlt/Rohde, Bodenrecht S. 205; Rohde, Bodenrecht, Lehrbuch, 1976,

S. 281). Der Volkswirtschaftsplan 1969 sah dementsprechend bei einem Auf-

wand für das Vorhaben von 900.000 M eine gemeindliche Verpflichtung von

10.000 M vor.

c) Auch aus dem weiteren Vorbringen der Beklagten, die Genossen-

schaft habe für die "kapazitätsseitige Zuweisung" der Halle einen jährlichen

Ausgleichsbetrag von 0,1 % der Bruttobausumme an den Gemeindehaushalt

abzuführen gehabt, folgt nicht, daß der Genossenschaft entgegen den Regeln

des Wirtschaftsrechts der DDR aus dem Staatshaushalt Mittel zur Errichtung

der Halle zugewendet worden sind.

3. Die Gesamtvollstreckungsschuldnerin ist als Rechtsnachfolgerin der

Genossenschaft Nutzerin der Halle (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG). Die

Wahrnehmung ihrer Rechte und Ansprüche erfolgt durch den Kläger.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Vogt

Schneider

Krüger

Klein