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BGH Beschluss vom 23.03.2004 – 4 StR 466/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2004 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 20. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Wertung des Schwurgerichts, die Tötung des Tatopfers beru-
he auf niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB,
ist auf der Grundlage der Rechtsprechung zur Tötung aus Blutra-
che in objektiver Hinsicht nicht zu beanstanden. Gleiches gilt an-
gesichts der Sozialisation des in der Bundesrepublik aufgewach-
senen Angeklagten aber auch in subjektiver Hinsicht. Daran än-
dert hier - wie das Landgericht eingehend dargelegt hat - seine
noch bestehende gefühlsmäßige Bindung an kurdisch-jezidische
Wertvorstellungen nichts. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn
der Angeklagte bei Ausübung der Tat innerlich noch unter dem
Eindruck des Anschlags auf seinen ältesten Bruder gestanden
und ihn dies maßgeblich zur Begehung der Tat veranlaßt hätte.
Daß der Angeklagte in dieser Weise durch den von einem Ver-
wandten des Tatopfers verübten Anschlag auf seinen Bruder, an
dem das Tatopfer möglicherweise beteiligt war, noch persönlich
betroffen war, hat das Landgericht aber gerade ausgeschlossen.
Diese Wertung begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil
der Bruder des Angeklagten den Anschlag, der Auslöser der Blut-
rache war, ohne schwerwiegende Verletzungen überlebt hat und
der Anschlag im Zeitpunkt der Tat bereits fast ein Jahr zurücklag.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible