Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 10.01.2006 – 5 StR 341/05
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung : ja
StGB § 211
StPO §§ 136, 137
1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund an-
zusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch
das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid
zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete.
2. Zur Problematik wiederholten Nachfragens bei einem unverteidigten An-
geklagten, der sich auf sein Schweigerecht beruft und seine Aussagebe-
reitschaft von einer vorherigen Besprechung mit seinem Verteidiger ab-
hängig macht.
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 StR 341/05 – LG Göttingen –
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten B und Han
G wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom
18. Januar 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert,
aa) dass der Angeklagte B G wegen Totschlags
und
bb) die Angeklagte Han G im Fall A II 4 der Ur-
teilsgründe wegen Beihilfe zum Totschlag
verurteilt ist,
b) im Strafausspruch betreffend dieser Angeklagten auf-
gehoben; hiervon ausgenommen ist die gegen Han
G im Fall A II 5 der Urteilsgründe (Waffendelikt) ver-
hängte Einzelfreiheitsstrafe.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B
und Han G sowie die Revision des Angeklagten
Has G gegen das genannte Urteil werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte Has G trägt die Kosten seines
Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen der Nebenkläger.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel der Angeklagten B und Han G ,
an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Schwurgericht hat die Angeklagten B G und Has G
jeweils wegen (gemeinschaftlichen) Mordes zu einer lebenslangen Freiheits-
strafe verurteilt. Gegen die Angeklagte Han G hat es wegen Beihilfe
zum Mord und wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomati-
schen Kurzwaffe eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Mo-
naten verhängt (Einzelfreiheitsstrafen: sechs Jahre, sechs Monate). Zudem
sind ein PKW und verschiedene Waffenteile eingezogen worden; den Ange-
klagten B und Has G ist jeweils die Fahrerlaubnis – bei einer
Sperrfrist von zwei Jahren – entzogen worden. Die Revisionen der Angeklag-
ten B und Han G haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teiler-
folg; im Übrigen sind die Rechtsmittel dieser Angeklagten ebenso unbegrün-
det (§ 349 Abs. 2 StPO) wie die Revision des Angeklagten Has G ins-
gesamt.
I.
Das Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Ursprung des abgeurteilten Geschehens, der Tötung des H
K im Sommer 2003, war ein bislang ungesühntes Tötungsdelikt an Ha-
m G , Ehemann der Han G , Vater des B G und Onkel des
Has G . Ham G war im Sommer 1998 nach einer erfolgreichen Ver-
söhnung zwischen den Familien K und G hinterrücks in seinem Auto
erschossen worden, als er gerade – herzlich verabschiedet – vom Haus des
H K aufbrach. Zum Tatort war Ham G im Anschluss an das
eigentliche Versöhnungstreffen, bei dem das geistliche Oberhaupt der in
Deutschland ansässigen Y mitwirkte, zu deren Religionsgemeinschaft
beide aus dem türkischen Kurdengebiet stammenden Familien gehören, nur
auf den nachdrücklichen Wunsch des H K gekommen. Die An-
geklagten vermuteten deshalb, dieser sei der eigentliche Drahtzieher der aus
ihrer Sicht besonders niederträchtigen Tötung ihres Verwandten. Diese Tat
ist bis heute von der saarländischen Justiz noch nicht aufgeklärt. Nachdem
zunächst ein – offensichtlich bewusst vorgeschickter – Jugendlicher die Tat
zu Unrecht auf sich genommen hatte und freigesprochen wurde, ist die Sa-
che nach neuerlicher Eröffnung des Hauptverfahrens im Mai 2001 gegen
andere Mitglieder der Familie K (darunter allerdings nicht H K
) bis zur Verkündung des angegriffenen Urteils noch nicht terminiert wor-
den. Die als Nebenkläger an jenem Verfahren beteiligten Angehörigen des
Getöteten Ham G waren über die fehlende Sühne der Tat zunehmend
enttäuscht und fühlten sich von den Behörden im Stich gelassen.
H K lebte seit der Tötung Ham G s mit seiner Familie
in steter Furcht vor Racheakten der Familie G : Er wandte sich aus Angst
vor Nachstellungen wiederholt an die Polizei, legte dort Aufzeichnungen über
eingegangene Drohanrufe vor, beanspruchte Polizeischutz, veräußerte
schließlich alsbald nach der Tötung Ham G s seinen Betrieb und siedelte
aus Sicherheitsgründen vom Saarland in den Raum Göttingen um. Dort fühl-
te er sich jedoch ebenfalls beobachtet und verfolgt; er ließ häufig Kennzei-
chen fremder Fahrzeuge von der Polizei überprüfen und erstattete Anzeige,
wenn unbekannte Personen nach seiner Auffassung sein Haus beobachte-
ten. Letztmalig berichtete H K seiner Familie aufgeregt zwei bis
drei Wochen vor seiner Tötung, dass ihm ein Fahrzeug mit auffälligem Kenn-
zeichen entgegengekommen sei; den PKW ordnete er der Familie G zu.
Am Tattag wurde H K unmittelbar vor dem eigentlichen
Tatgeschehen auf der gesamten Fahrt in seinem PKW von einem Göttinger
Krankenhaus, wo er seine Ehefrau besucht hatte, zu seinem Wohnhaus in
Reinhausen von den Angeklagten im PKW des Has G verfolgt; B
G steuerte dieses Fahrzeug. Aufgrund von Angaben zuvor besuchter Be-
kannter wähnten die Angeklagten H K auf einem mehrtägigen
Besuch in einer anderen Stadt; sie wollten diese Gelegenheit dazu nutzen,
die Ehefrau H K s bei einem Krankenhausbesuch durch Han
G über den Hintergrund der Tötung Ham G s auszuhorchen. Am Kran-
kenhaus erkannten die Angeklagten zufällig den ihnen verhassten H
K ; sie entschlossen sich spontan, die günstige Gelegenheit zu seiner
Verfolgung und Tötung zu nutzen. G K , der neunjährige Sohn
H K s, der den Vater zusammen mit dessen fünfjähriger Enkelin zu
dem Krankenbesuch der Mutter begleitet hatte, machte seinen Vater auf der
Rückfahrt mehrfach auf ein ihnen folgendes Fahrzeug aufmerksam. Er wies
auch darauf hin, dass der verfolgende PKW sogar rote Ampeln überfahre,
um hinter ihnen zu bleiben.
H K ließ seine beiden Kinder direkt vor der Tür seines
Hauses aussteigen und parkte seinen PKW nach einem Wendemanöver auf
der gegenüberliegenden Straßenseite. Noch während er sich im Fahrzeug
befand, wurde er aus dem PKW der Angeklagten heraus von Has G
erschossen. Dieser saß auf der Beifahrerseite; hinter ihm saß die Angeklagte
Han G . Aufgrund mehrerer Zeugenaussagen wurden die Angeklagten
nach kurzer Flucht zeitnah zur Tat festgenommen. Während sie die eigentli-
che Tatwaffe zerlegt aus dem Fenster geworfen hatten, verbarg Han G
bei ihrer Festnahme am Körper eine weitere scharfe Pistole ihres Sohnes
B .
Das Landgericht hat die Tötung H K s als gemeinschaftli-
chen heimtückischen Mord aus niedrigen Beweggründen bewertet; die An-
geklagten hätten aus dem Motiv der „Blutrache“ gehandelt, was auf mora-
lisch tiefster Stufe stehe.
II.
Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg, während die Sachrügen
zum Wegfall des Mordmerkmals der Heimtücke bei allen Angeklagten und
zusätzlich des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe bei B und
Han G führen.
1. Zu den verfahrensrechtlichen Beanstandungen sieht der Senat
über die Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus Anlass zu folgen-
den Bemerkungen:
a) Die Rüge, bei der Vernehmung des neunjährigen Zeugen G
K über die von ihm wahrgenommenen Umstände der Tötung seines
Vaters H K hätten die nach § 247 Satz 2 Alt. 1 StPO ausge-
schlossenen Angeklagten wieder zugelassen werden müssen, weil dies der
Zeuge gewünscht habe, geht fehl. Über die Frage, ob von der Vernehmung
in Anwesenheit der Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl eines
kindlichen Zeugen zu befürchten ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem
Ermessen, nicht der kindliche Zeuge zu entscheiden. Rechtsfehler lässt die
Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen.
Dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht die Möglichkeit ein-
geräumt hat, die Vernehmung durch eine Videosimultanübertragung mitzu-
verfolgen (vgl. hierzu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 25; Meyer-Goßner,
StPO 48. Aufl. § 247 Rdn. 14a; jeweils m.w.N.), berührt nicht den geltend
gemachten absoluten Revisionsgrund, sondern die Pflicht zur Unterrichtung
der aus der Hauptverhandlung entfernten Angeklagten. Auch insoweit wäre
schon in Ermangelung eines in der Hauptverhandlung gestellten entspre-
chenden Antrags revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.
b) Im Ansatz zutreffend rügen die Beschwerdeführer einzelne Verhal-
tensweisen von Ermittlungsbeamten bei der Befragung des Angeklagten
B G als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren.
aa) Nach den Feststellungen des Schwurgerichts erklärte B
G wiederholt, keine Angaben zur Sache machen, sondern zunächst einen
Verteidiger konsultieren zu wollen. Gleichwohl äußerte er sich bis zu seiner
Vorführung in drei verschiedenen Situationen gegenüber drei Polizeibeamten
zu einzelnen Sachverhaltsfragen:
Zum einen kam es zu einer Spontanäußerung über Schmauchspuren
und zu der bei seiner Mutter gefundenen Pistole im Rahmen der erken-
nungsdienstlichen Behandlung. Im weiteren Verlauf der Nacht erklärte B
G gegenüber dem Polizeibeamten KOK Ku nach erfolgter erneuter
Belehrung, er wolle keine Aussage machen, es sei denn, sein Anwalt würde
ihm dies empfehlen. Nachdem KOK Ku des ungeachtet fragte, ob sie
während weiterer Wartezeit „miteinander sprechen“ könnten, erklärte sich
B G bereit, sich mit dem Zeugen zu unterhalten, und berichtete an-
schließend von seinen persönlichen Verhältnissen und der Vorgeschichte der
Tat. Der Zeuge Ku fragte nun nach, ob B G jetzt doch etwas zur
Tat sagen wolle. Dieser wiederholte, dass er zur Tat selbst nichts sagen wol-
le, erklärte aber, dass „getan wurde, was getan werden musste“. Zudem wie-
derholte B G seine spontanen anfänglichen Angaben zu der bei sei-
ner Mutter gefundenen Waffe.
Auf die ihm aktuell überbrachte neue Information, dass diese Waffe
tatsächlich nicht die Tatwaffe sein konnte, fragte der Zeuge Ku den An-
geklagten B G nach dem Verbleib der Tatwaffe und betonte dabei
eine mögliche Gefährdung spielender Kinder. B G machte dazu deut-
lich, dass er zu diesem Punkt nichts sagen wolle. Auf weitere Fragen des
Zeugen Ku zur Fahrstrecke von Reinhausen bis zur Festnahme machte
B G hierzu Angaben. Deren förmliche Protokollierung lehnte er indes
ab; statt dessen bat er darum, dass ein namentlich benannter Verteidiger von
seiner Festnahme informiert werden sollte. Diese Bitte erfüllte der Zeuge
Ku in der Folgezeit nicht.
Am Morgen des Folgetages sollte B G von dem Zeugen KK
Be der Haftrichterin vorgeführt werden. Der Zeuge wusste, dass der An-
geklagte B G noch ohne Kontakt zu dem benannten Verteidiger ge-
wesen war und keine Angaben machen wollte. Gleichwohl suchte KK Be
während der Wartezeit das Gespräch mit ihm. B G machte an-
schließend erneut Angaben zu seinen Lebensumständen und zur Vorge-
schichte der Tat; schließlich erklärte er noch, dass H K ständig
mit einem Anschlag auf sein Leben habe rechnen müssen, weil er angerufen
und ihm die Möglichkeit eröffnet worden sei, er solle sich selbst erschießen.
Vor der Haftrichterin schwieg B G wie auch in der Folgezeit. Erst ge-
gen Ende der Hauptverhandlung hat er sich in einer vorbereitenden Erklä-
rung leugnend zur Sache eingelassen und – wie der Angeklagte Has
G – die Tötung einem nicht benannten vierten Familienmitglied angelastet.
bb) Bedenklich erscheint bereits die Frage an B G , ob man
nicht „miteinander sprechen“ könne, nachdem sich der Angeklagte gerade
nach Belehrung ausdrücklich auf sein Schweigerecht berufen und eventuelle
Äußerungen von der vorherigen Konsultation eines Verteidigers abhängig
gemacht hatte.
Durch dieses Verhalten könnte bei einem Beschuldigten der fehler-
hafte Eindruck hervorgerufen werden (vgl. auch § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO),
ein solches bloßes „Gespräch“ unterscheide sich in seiner Verwertbarkeit
von einer „förmlichen“ Vernehmung. Dass B G tatsächlich nicht in
dieser Weise getäuscht wurde, ergibt sich indes aus seinem differenzierten
Aussageverhalten; nach wie vor unterschied er genau, zu welchen Themen
er etwas sagen wollte (insbesondere Tatvorgeschichte) und zu welchen nicht
(konkrete Tatumstände).
Darüber hinaus kann stetiges Nachfragen ohne zureichenden Grund
das Schweigerecht des unverteidigten Beschuldigten entwerten. Nachfragen
sind nach ausdrücklicher Ausübung des Schweigerechts zwar dann gänzlich
unproblematisch, wenn – wie hier hinsichtlich der Tatwaffe und der davon
ausgehenden Fremdgefährdung – neue Informationen erlangt werden, zu
denen sich der Beschuldigte noch nicht positionieren konnte, eine neue pro-
zessuale Situation eingetreten oder eine gewisse Zeitspanne verstrichen ist,
in denen sich die Auffassung des Beschuldigten geändert haben kann. Jen-
seits solcher neuer Umstände oder eines möglichen Sinneswandels darf das
Schweigerecht jedenfalls bei einem unverteidigten Beschuldigten nicht da-
durch missachtet werden, dass beständig auf verschiedenen Wegen ver-
sucht wird, den Beschuldigten doch noch zu Angaben in der Sache zu brin-
gen.
cc) Erst recht bedenklich sind beharrliche Nachfragen gegenüber ei-
nem Beschuldigten, der sich zur Frage einer Aussage zunächst mit einem
von ihm benannten Verteidiger besprechen und bis dahin schweigen will,
wenn die Benachrichtigung dieses Verteidigers unterbleibt.
Zwar sieht der Senat auch in Konstellationen wie der vorliegenden
keinen Anlass für ein Innehalten mit einer Vernehmung des Beschuldigten
bis zur Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. BGHSt 47, 233, 235 ff.; vgl.
aber auch BGHSt 47, 172, 176 ff.; BGH, Beschl. vom 18. und 19. Oktober
2005 – 1 StR 114/05 und 117/05). Der Wunsch des Beschuldigten nach
Rücksprache mit seinem Verteidiger zur Erörterung der Frage, ob eine Ein-
lassung erfolgen soll oder nicht, darf aber nicht durch ständige Nachfrage
missachtet werden, ohne dass dem Wunsch nach Benachrichtigung eines
benannten Verteidigers zuvor nachgekommen wird. Die Besprechung mit
einem Verteidiger soll dem Beschuldigten die Möglichkeit eröffnen, sich in
der für seine Verteidigung höchst bedeutsamen Frage, ob er aussagen will
oder nicht, mit einem Verteidiger zu beraten (BGHSt 38, 372, 373). Bittet ein
Beschuldigter, der seine Aussagebereitschaft an die vorherige Konsultation
eines Verteidigers knüpft, ausdrücklich um Benachrichtigung eines benann-
ten Verteidigers, darf nicht weiter in den Beschuldigten gedrungen werden,
wenn die erbetene Benachrichtigung nicht erfolgt (vgl. auch BGHSt 42, 15,
19; 38, 372, 373 einerseits, BGHSt 42, 170, 171 f. andererseits). Das
Schweigerecht des Beschuldigten würde missachtet, wenn – wie hier vor
dem Haftrichtertermin – ein benannter Verteidiger nicht informiert, sondern
stattdessen ein Beschuldigter ohne ergänzende Hinweise weiter befragt wird,
obgleich er zuvor ausdrücklich erklärt hat, er wolle ohne vorherige Konsulta-
tion seines Verteidigers nichts sagen.
dd) Ob das danach im Ausgangspunkt zu Recht beanstandete Vor-
gehen der Ermittlungsbeamten nach entsprechendem Widerspruch in der
Hauptverhandlung angesichts der differenzierten Reaktionen des befragten
Beschuldigten, die für eine zutreffende Einschätzung der Verwertbarkeit sei-
ner Äußerungen sprechen, zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der auf
diese Weise erlangten Angaben führen würde und ob sich hierauf gegebe-
nenfalls auch Mitbeschuldigte berufen könnten (vgl. dazu BGHR StPO § 136
Belehrung 5; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 136 Rdn. 20 m.w.N.), kann
letztlich offen bleiben. Der Senat kann ausschließen, dass das Urteil auf die-
sen Angaben B G s im Ermittlungsverfahren beruht (§ 337 Abs. 1
StPO).
Die Angaben B G s hat das Schwurgericht lediglich an sol-
chen Stellen der Beweisführung verwertet, die nichts mit der eigentlichen
Tatbegehung zu tun haben oder in anderer Weise von B G oder an-
deren Zeugen hinreichend bestätigt wurden. Dass H K vom ne-
ben ihm sitzenden Beifahrer erschossen wurde, als B G den PKW
seines Cousins führte, hat B G in der Hauptverhandlung selbst zuge-
geben. Diese Aussage korrespondiert mit weiteren Zeugenaussagen. Zur
Widerlegung der gegen Ende der Hauptverhandlung erstmals vorgebrachten
wenig detailreichen Angaben B und Has G s zu einem angeblichen
vierten Familienmitglied, das unvorhersehbar spontan und ohne Billigung der
übrigen Fahrzeuginsassen H K erschossen habe, und zur Über-
zeugungsbildung von der gemeinschaftlichen Tötung H K s unter
Beteiligung von Han G hat das Schwurgericht nicht auf die Angaben
B G s im Ermittlungsverfahren, sondern auf mehrere Aussagen ge-
schehensnaher Zeugen, das Spurenbild im PKW der Angeklagten, ihre Ein-
lassungen in der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen und die Feststellun-
gen zur tatnahen Festnahme zurückgegriffen.
Dass die bei seiner Mutter gefundene Pistole ihm gehört, hat B
G auch in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben. Die wei-
teren Angaben B G s zur Vorgeschichte der Tat, zu seinen persönli-
chen Verhältnissen und zur Fahrstrecke waren, soweit die entsprechenden
Feststellungen die Angeklagten überhaupt be- und nicht entlasten, ange-
sichts weiterer Beweismittel für die Beweiswürdigung ersichtlich entbehrlich.
2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Mordmerkmals der Heimtü-
cke bei allen Angeklagten und zur Aufhebung des Mordmerkmals der niedri-
gen Beweggründe bei den Angeklagten B und Han G .
a) Die Feststellungen des Schwurgerichts belegen eine heimtücki-
sche Tötung nicht.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in
feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu
dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist der Getötete dann, wenn er nicht mit ei-
nem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen, gar mit
einem lebensbedrohlichen Angriff rechnet. Diese Arglosigkeit kann aus un-
terschiedlichen Gründen entfallen. Maßgeblich sind jeweils die Umstände
des konkreten Falles (vgl. BGHSt 48, 207, 210 m.w.N.). Heimtückisch han-
delt nur, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt. Vor-
aussetzung hierfür ist, dass der Täter sich bewusst ist, einen ahnungs- und
schutzlosen Menschen zu überraschen, und dass er diese Situation in ihrer
Bedeutung für die Tatausführung erkennt und nutzt (vgl. BGHR StGB § 211
Abs. 2 Heimtücke 11).
bb) Nach diesen Kriterien hält die Annahme einer heimtückischen
Tötung revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand:
H K rechnete seit geraumer Zeit ernsthaft und begründet
mit einem Anschlag auf sein Leben. Deshalb hatte er seine Firma mit Verlust
verkauft und war in ein anderes Bundesland umgezogen. Auch noch kurz vor
der Tat war er stets misstrauisch und besorgt, wenn ihm in seiner Wohnum-
gebung fremde Fahrzeuge auffielen. Vor diesem ganz besonderen Hinter-
grund – einer wesentliche Teile des Lebens bestimmenden jahrelangen
Angst vor einem tödlichen Anschlag – durfte sich das Landgericht hinsichtlich
der festgestellten wiederholten und eindrücklichen Warnungen H K
s durch seinen Sohn vor der Verfolgung durch einen fremden PKW unmit-
telbar vor der Tat nicht mit der Erwägung begnügen, aus seinen beschwichti-
genden Äußerungen gegenüber seinem Sohn G ergebe sich, dass er
selbst arglos gewesen sei. Denn dabei hat das Schwurgericht die nahe lie-
gende Möglichkeit außer Acht gelassen (vgl. hierzu BGHSt 25, 365, 367),
dass solche Beschwichtigungen gegenüber Kindern gerade auch von tat-
sächlich besorgten Eltern geäußert werden können, die ihre Kinder damit
lediglich in Sicherheit wiegen und beruhigen wollen (vgl. Mosbacher NStZ
2005, 690, 691). In diesem Zusammenhang blieb zudem die Aussage
G K s unberücksichtigt, wonach sein Vater mit erheblicher Ge-
schwindigkeit unmittelbar vor die Haustür gefahren sei, um dort zunächst die
Kinder mit der Aufforderung aussteigen zu lassen, schnell ins Haus zu laufen
(UA S. 153); dies spricht dafür, dass H K die Kinder deshalb in
Sicherheit bringen wollte, weil er die Gefahr erkannt hatte.
Bei Berücksichtigung dieser vom Schwurgericht vernachlässigten
gewichtigen Umstände, die gegen die Annahme von Arglosigkeit sprechen,
vermögen die tatrichterlichen Feststellungen zum Verhalten des Opfers un-
mittelbar vor Abgabe der tödlichen Schüsse – Abstellen des Fahrzeugs und
Abziehen des Fahrzeugschlüssels – alleine die Annahme von Heimtücke
nicht tragfähig zu belegen; solches Verhalten kann unter Berücksichtigung
der besonderen Umstände des vorliegenden Falls auch als nicht besonders
überlegtes, eher kopfloses Verhalten eines angstbesetzten Verfolgten gese-
hen werden.
Abgesehen davon ist auch die subjektive Seite einer heimtückischen
Tötung nicht rechtsfehlerfrei belegt. Die Angeklagten können nach den Fest-
stellungen zu ihrer spontanen Verfolgungsfahrt vom Krankenhaus bis zum
Wohnhaus ihres Opfers angesichts der Drohungen im Vorfeld kaum davon
ausgegangen sein, dass diese Verfolgung unbemerkt und H K
arglos geblieben ist.
Der Senat schließt angesichts der Gegebenheiten des vorliegenden
Falls aus, dass weitergehende Feststellungen möglich sind, die zur tragfähi-
gen Annahme von Heimtücke führen könnten; dieses Mordmerkmal hat
demnach zu entfallen.
b) Bei den Angeklagten B und Han G begegnet auch die
Annahme niedriger Beweggründe auf der Grundlage der landgerichtlichen
Feststellungen durchgreifenden Bedenken. Der Verweis des Schwurgerichts
auf das als niedrig zu bewertende Motiv der „Blutrache“ greift bei diesen
Angeklagten zu kurz.
aa) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“
sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin
in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich
und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer
Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des
Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen. Dabei ist der Maßstab für die
Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft
der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volks-
gruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft
nicht anerkennt, zu entnehmen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Be-
weggründe 41 m.w.N.; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 211 Rdn. 14 ff.).
Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kom-
men nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf
niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, son-
dern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (st. Rspr., vgl. nur
BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16, 22, 23, 28, 30, 36; BGH
NStZ 1995, 181; BGH StV 2001, 228, 229). Beruhen diese tatauslösenden
und tatbestimmenden Gefühlsregungen dagegen auf dem (berechtigten) Ge-
fühl erlittenen schweren Unrechts und entbehren sie damit nicht eines be-
achtlichen, jedenfalls einleuchtenden Grundes, spricht dies gegen eine Be-
wertung als „niedrig“ im Sinne der Mordqualifikation (vgl. BGHR StGB § 211
Abs. 2 niedrige Beweggründe 18, 30, 32). Schwerwiegende Kränkungen
durch das Opfer, die das Gemüt des Betroffenen immer wieder heftig bewe-
gen, können sogar im Fall heimtückischer Tötung die Verhängung lebens-
langer Freiheitsstrafe unangebracht sein
lassen
(vgl. Großer Senat
BGHSt 30, 105, 119; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7).
bb) Eine Tötung aus dem Motiv der „Blutrache“ ist in aller Regel des-
halb als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen, weil sich
der Täter dabei seiner persönlichen Ehre und der Familienehre wegen
gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todes-
urteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt (BGHR
StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 29; Nehm in Festschrift für Albin
Eser 2005 S. 419, 422 ff.; vgl. zu Tötungen aus „Blutrache“ auch BGH, Urt.
vom 28. August 1979 – 1 StR 282/79; BGH, StV 1998, 130; BGH, Urt. vom
24. Juni 1998 – 3 StR 219/98; BGH, Beschl. vom 23. März 2004 – 4 StR
466/03 und 9/04). Ein niedriger Beweggrund wird in aller Regel in denjenigen
Fällen von „Blutrache“ ohne weiteres anzunehmen sein, in denen allein die
Verletzung eines Ehrenkodex als todeswürdig angesehen wird oder in denen
ein Angehöriger einer Sippe als Vergeltung für das Verhalten eines anderen
Sippenangehörigen, an dem ihn keine persönliche Schuld trifft, getötet wird.
Auch die Tötung als Vergeltung für ein als ehrenwidrig bewertetes Verhalten,
das indes seinerseits nicht in der Tötung oder zumindest schweren Verlet-
zung einer anderen Person bestand, wird regelmäßig als niedrig zu bewerten
sein. Eine differenzierte Betrachtung ist hingegen insbesondere dann gebo-
ten, wenn mit der „Blutrache“ – wie hier – Vergeltung an jemandem geübt
wird, der seinerseits nachvollziehbar als schuldig an der Tötung eines ande-
ren Menschen erachtet wird.
Allgemein darf die Bezeichnung eines Motivs als „Blutrache“ nämlich
nicht die notwendige differenzierte Betrachtung des tatsächlichen Gesche-
hens ersetzen (vgl. Nehm in Festschrift für Albin Eser 2005 S. 419, 424). Bei
allgemein motivierten Tötungsantrieben wie Wut, Zorn, Hass oder Verzweif-
lung kann die Gefahr bestehen, dass sie fälschlich einer mit Selbstverständ-
lichkeit als niedrig zu bewertenden Blutrache zugeordnet werden, obgleich
die Niedrigkeit am Maßstab der inländischen Werteordnung zu verneinen
wäre (vgl. Nehm aaO).
Gerade bei dem Verlust naher Angehöriger durch eine Gewalttat sind
rachemotivierte Tötungen nicht ohne weiteres als Mord aus niedrigen Be-
weggründen zu bewerten (BGH, Urt. vom 28. August 1979 – 1 StR 282/79;
BGH StV 1998, 130; vgl. aber auch Schneider in MünchKomm StGB § 211
Rdn. 86 f.). Hat der Täter aus persönlichen Motiven aufgrund schwerer Krän-
kung durch Tötung eines ihm besonders nahe stehenden Angehörigen ge-
handelt, ist diese Form von „Selbstjustiz“ zwar keineswegs billigenswert (vgl.
BGH StV 1998, 130; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28;
BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7). Die Tat kann aber auch nicht
nur deshalb als besonders verwerflich eingestuft werden, weil der Täter aus
einem Kulturkreis stammt, in dem der Gesichtspunkt der „Blutrache“ bis heu-
te relevant ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 211 Rdn. 14b). Es ist
also danach zu differenzieren, ob der Angeklagte tatsächlich allein aus einem
ersichtlich nicht billigenswerten Motiv der „Blutrache“, und damit aus niedri-
gen Beweggründen, oder aus einer besonderen Belastungssituation infolge
des Verlustes seiner wesentlichen Bezugsperson bzw. aus ähnlichen, nicht
per se niedrigen Motiven heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. vom 24. Ju-
ni 1998 – 3 StR 219/98).
cc) Ob ein durch Tötung naher Angehöriger zugefügtes Leid auch
jenseits von Spontantaten (hierzu Schneider aaO Rdn. 87) derart erheblich
ist, dass der Beweggrund insgesamt nicht mehr als besonders verwerflich
und verachtenswert erscheint, kann nur nach den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls bestimmt werden. Maßstab sind insbesondere Gewicht und nähe-
re Umstände der Vortat (vgl. BGH StV 1998, 130), u. U. deren strafjustizelle
Aufarbeitung, Näheverhältnis zum Getöteten (vgl. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO),
Grad fortdauernder persönlicher Betroffenheit (vgl. hierzu auch BGH, Beschl.
vom 23. März 2004 – 4 StR 466/03 und 9/04) und konkrete objektive Um-
stände der Tötung (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7).
dd) Nach diesen Kriterien ist die Annahme niedriger Beweggründe
bei den Angeklagten B und Han G nicht tragfähig begründet.
B G ist der älteste Sohn des auf besonders niederträchtige Weise
ermordeten Ham G und muss sich, seit er 20 Jahre alt ist, als Familien-
oberhaupt maßgeblich um seine Mutter und weitere fünf Geschwister küm-
mern. Er war – wie Han G – davon überzeugt, dass H K
für diesen Anschlag verantwortlich war, weil dieser durch nachdrückliches
Zureden Ham G erst dazu gebracht hatte, nach einer Versöhnungszere-
monie zum späteren Tatort zu fahren. Trotz der inzwischen vergangenen Zeit
war in der Familie des Ermordeten, die auch aufgrund dieser Tat bis jetzt in
beengten wirtschaftlichen Verhältnissen zusammenlebt, der Schmerz über
die Tat noch deutlich gegenwärtig: die Tötung Ham G s war ständiges
Gesprächsthema und insbesondere Han G war davon noch stark emo-
tional betroffen. Die Tat blieb bislang ungesühnt. Der konkrete Entschluss zur
Tötung H K s entstand spontan aus der Situation eines zufälligen
Treffens am Göttinger Krankenhaus. Angesichts dieser besonderen Umstän-
de entbehrt die Wertung des Landgerichts, auch die Angeklagten B und
Han G hätten allein aus einem als niedrig anzusehenden Motiv der
„Blutrache“ gehandelt, einer tragfähigen Grundlage.
Der Senat schließt aus, dass eine solche angesichts der bisherigen
rechtsfehlerfreien Feststellungen noch gefunden werden könnte.
c) Anders verhält es sich allerdings mit dem Angeklagten Has
G , der die tödlichen Schüsse auf H K abgegeben hat. Bei ihm
hat das Schwurgericht – anders als bei den noch akut unter den Auswirkun-
gen der Tötung Ham G s leidenden Han und B G – keine ei-
gene besonders gravierende persönliche Betroffenheit durch den Tod seines
Onkels festgestellt, die über die Verletzung der „Familienehre“ maßgeblich
hinausgereicht hätte. Hierfür spricht nicht nur der im Vergleich zu Han
und B G fernere Verwandtschaftsgrad zum Getöteten Ham G ;
dabei handelt es sich um ein Kriterium, das auch nach Auffassung des Ge-
setzgebers bei der rechtlichen Bewertung der Betroffenheit von einem Tö-
tungsdelikt erheblich ist (vgl. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Hinzu kommt die
räumliche Entfernung von der Familie des getöteten Ham G : Der Ange-
klagte Has G lebt seit Jahren in Niedersachsen, während die Familie
von Ham G seit vielen Jahren im Saarland ansässig ist. In seiner wirt-
schaftlichen Existenz war der als Unternehmer erfolgreiche Angeklagte Ha-
s G ebenfalls nicht vom Tode Ham G s betroffen. Aufgrund dieser
weit größeren räumlichen, familiären und wirtschaftlichen Distanz zum Tode
Ham G s erscheint bei Has G das Verhältnis zwischen Anlass und
Tat in deutlich weiter reichendem Maße als beim Totschlag verachtenswert
und damit niedrig (vgl. auch BGH NStZ 2004, 34); (nur) bei ihm kommen die-
jenigen Gesichtspunkte zum Tragen, die das Motiv der „Blutrache“ in aller
Regel als niedrigen Beweggrund kennzeichnen.
3. Die tatrichterliche Wertung, Han G habe eine Beihilfe zur
Tötung H K s begangen, ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht
zu beanstanden.
Das Schwurgericht hat seine Feststellung, die Angeklagte habe ihren
Sohn und ihren Neffen bei der Tötung H K s zumindest psychisch
unterstützt und hierdurch eine Beihilfe zu deren Tat geleistet, auf eine Ge-
samtschau aller wesentlichen Umstände gestützt. Auf eine aktive Beihilfe-
handlung durch mitbestimmenden Einfluss auf das Fahrtziel und den sponta-
nen Tatplan konnte das Schwurgericht vor dem Hintergrund der engen fami-
liären Verbundenheit aus dem besonderen Interesse der Angeklagten an
einer Sühne der Ermordung ihres Ehemanns, aus der Tatsache, dass sie das
vorherige Reiseziel (Besuch im Krankenhaus) wesentlich bestimmt hatte,
und aus ihrem Verhalten bei der Verfolgung durch die Polizei (Verbergen
einer Pistole ihres Sohnes am Körper) schließen. Diese Schlussfolgerung
beruht auf einer tragfähigen rationalen Grundlage und ist im vorliegenden
Fall nicht nur möglich, sondern naheliegend; sie ist vom Revisionsgericht
hinzunehmen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Erwägungen
des Schwurgerichts über die „Sitzposition“ der Angeklagten in diesem Zu-
sammenhang für sich gesehen weniger überzeugen; die Angeklagte konnte
angesichts des spontanen Verfolgungsentschlusses bei Fahrtantritt kaum
davon ausgehen, dass H K gerade – wie später geschehen – auf
der Beifahrerseite erschossen werde.
III.
Im Ergebnis hat der Wegfall eines Teils der vom Schwurgericht he-
rangezogenen Mordmerkmale folgende Auswirkungen:
1. Nach Wegfall des Mordmerkmals der Heimtücke bleibt Has G
wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt; B G ist dagegen als Mittäter des gemeinsam ins Werk ge-
setzten Tötungsgeschehens wegen Totschlags schuldig
(vgl. auch
BGHSt 36, 231). Die Angeklagte Han G hat eine Beihilfe zur gemein-
schaftlichen Tötung von H K begangen, die sich für Has G
als Mord aus niedrigen Beweggründen, für B G als Totschlag dar-
stellt. Danach ist die Angeklagte Han G lediglich wegen einer Beihilfe
zum Totschlag zu bestrafen.
Wegen Beihilfe zu einem vom Angeklagten Has G begangenen
Mord könnte Han G allenfalls dann verurteilt werden, wenn sie als Ge-
hilfin ihren Tatbeitrag in Kenntnis der niedrigen Beweggründe Has G s
erbracht hätte (vgl. BGH NStZ 1996, 384, 385 m.w.N., insoweit in BGHR
StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 33 nicht abgedruckt). Dass Han
G selbst aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat, schließt der Se-
nat wie beim Angeklagten B G aus (s. o.). Die Feststellungen des
Schwurgerichts legen zudem nahe, dass die in bäuerlichen Verhältnissen
aufgewachsene, des Lesens und Schreibens nicht mächtige, kaum deutsch
sprechende und deshalb ganz besonders in ihrem Kulturkreis verhaftete An-
geklagte Han G die zur Niedrigkeit der Tötungshandlung des Has
G führenden bestimmenden Wertungsgesichtspunkte in ihrem Bedeu-
tungsgehalt geistig nicht nachvollziehen konnte. Auf dieser Grundlage lässt
sich der notwendige Vorsatzbezug zum Mordmerkmal des Haupttäters letzt-
lich nicht tragfähig begründen. Da weitergehende Feststellungen insoweit
nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch auf Beihilfe zum
Totschlag (§ 354 Abs. 1 StPO).
2. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich bei den täterbezogenen
Mordmerkmalen um strafschärfende besondere persönliche Merkmale im
Sinne von § 28 Abs. 2 StGB und nicht um strafbegründende im Sinne von
§ 28 Abs. 1 StGB handelt:
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung aller Strafsenate des Bun-
desgerichtshofs stehen Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) nicht
im Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikation zueinander, vielmehr
bilden sie danach zwei selbständige Tatbestände (st. Rspr. seit BGHSt 1,
368; zuletzt ausführlich BGH NStZ 2005, 381 m.w.N.). Weil die Mordmerk-
male des § 211 StGB nach dieser Auffassung die Strafbarkeit im Sinne von
§ 28 Abs. 1 StGB begründen, scheidet eine Anwendung von § 28 Abs. 2
StGB aus. Für den Schuldspruch des Teilnehmers kommt es demnach nicht
auf seinen Tatbeitrag, sondern zunächst darauf an, ob der Haupttäter Mord-
merkmale verwirklicht oder nicht. Bei täterbezogenen Mordmerkmalen wie
den vorliegend in Rede stehenden niedrigen Beweggründen ist nach der bis-
herigen Rechtsprechung ein Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord auch
dann geboten, wenn der Teilnehmer selbst kein derartiges Mordmerkmal
verwirklicht, solange er hinsichtlich der niedrigen Beweggründe des anderen
Teils vorsätzlich handelt. Dem Teilnehmer kommt in diesen Fällen allerdings
die Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zugute.
b) Demgegenüber versteht die Gegenauffassung (soweit ersichtlich
ausnahmslos die gesamte Literatur, vgl. nur Eser in Schönke/Schröder, StGB
26. Aufl. Vor §§ 211 ff. Rdn. 3; Jähnke in LK 11. Aufl. Vor § 211 Rdn. 39;
Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. Vor § 211 Rdn. 22; Schneider in MünchKomm
Vor §§ 211 ff. Rdn. 135 ff.; je m.w.N.) das Verhältnis zwischen den Tatbe-
ständen Mord und Totschlag als Verhältnis von Qualifikation und Grunddelikt.
Die täterbezogenen Mordmerkmale sind demnach nicht strafbegründend im
Sinne von § 28 Abs. 1 StGB, sondern strafschärfend gemäß § 28 Abs. 2
StGB. Dies hat zur Folge, dass der Teilnehmer, der selbst kein Mordmerkmal
erfüllt, bei einem täterbezogenen Mordmerkmal des Haupttäters wie dem
Handeln aus niedrigen Beweggründen nur wegen Teilnahme zum Totschlag
schuldig gesprochen werden kann; seine Strafe ist in diesem Fall dem – ggf.
nach § 27 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten – Strafrahmen des § 212
StGB zu entnehmen.
c) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ver-
hältnis von Mord und Totschlag werden gewichtige Argumente entgegen-
gehalten: Sie führe zu schwer überbrückbaren Wertungswidersprüchen und
unausgewogenen Ergebnissen, widerspreche der sonst üblichen Systematik
und sei unnötig kompliziert (vgl. zuletzt nur Puppe, JZ 2005, 902 ff.; Jäger JR
2005, 477, 479 f.; ausführlich etwa Küper JZ 1991, 761 ff., 862 ff. und 910 ff.;
Schneider in MünchKomm Vor §§ 211 ff. Rdn. 138 ff.; je m.w.N.; vgl. aus der
Rechtsprechung nur: BGHSt 6, 329 und 36, 231 [Mittäterschaft]; BGHSt 23,
39 [gekreuzte Mordmerkmale]; BGH NStZ 2006, 34, und BGH, Urteil vom
24. November 2005 – 4 StR 243/05 [Sperrwirkung der Strafrahmenunter-
grenze für Beihilfe zum Totschlag]).
Probleme der bisherigen Rechtsprechung werden am vorliegenden
Fall besonders anschaulich: Die gemeinschaftlich durch Has und B
G begangene Tötung H K s kann schwerlich als Verwirklichung
zweierlei verschiedenen Unrechts und zweier selbständiger Tatbestände
verstanden werden, sondern stellt sich als ein Tötungsunrecht im Sinne von
§ 212 StGB dar, zu dem lediglich bei einem der Täter mit dem Mordmerkmal
der niedrigen Beweggründe besonders erschwerende persönliche Umstände
(vgl. § 28 Abs. 2 StGB) hinzukommen; ein solches Verhältnis entspricht nach
der üblichen Systematik demjenigen zwischen Grunddelikt und Qualifikation.
Dies wird besonders deutlich, wenn es um die Bewertung des Tatbeitrags
von Han G geht: Ihre Unterstützung der gemeinschaftlichen Tötung
H K s lässt sich nicht künstlich in eine objektive Beihilfe zum Mord
durch Has G und eine (hierzu tateinheitliche) objektive Beihilfe zum Tot-
schlag durch B G aufspalten.
IV.
Wegen der neuen Schuldsprüche bedarf die Bemessung der Strafen
für B und Han G für das Tötungsdelikt und die Beihilfe hierzu
erneuter schwurgerichtlicher Prüfung auf der Grundlage der bisherigen
rechtsfehlerfreien Feststellungen. Der neue Tatrichter wird hierzu allenfalls
solche ergänzenden Feststellungen treffen können, die den bisherigen nicht
widersprechen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum