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BGH Urteil vom 25.03.2004 – 4 StR 64/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 64/04

BESCHLUSS

vom

25. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Osnabrück vom 29. Oktober 2003 im

Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung und (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit

Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklag-

ten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, die Anordnung seiner Unterbrin-

gung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und schließlich bestimmt, daß

die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis mehr erteilen

darf. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-

zung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch kann je-

doch keinen Bestand haben, da das Landgericht bei der Bemessung der we-

gen schwerer räuberischer Erpressung verhängten Einsatzfreiheitsstrafe von

sieben Jahren rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zu-

grundegelegt hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift

zutreffend ausgeführt:

"Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen tra- gen nicht die Verurteilung aus dem Strafrahmen nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Danach führte der Angeklagte bei dem Überfall eine 'ungeladene Selbstladepistole, Marke Walther, Modell 4, Kaliber 7,65 Browning' mit sich, mit der er die Spar- kassenmitarbeiter und Kunden bedrohte (UA S. 11). Zuvor hatte der Angeklagte die Waffe ungeladen erworben (UA S. 10). Über die dazugehörige Munition verfügte er danach nicht. Eine Waffe im Sinne des mit dem 6. Strafrechtsreform- gesetz neu gefassten Tatbestands des schweren Raubes muss insofern objektiv gefährlich und geeignet sein, erhebli- che Verletzungen beim Tatopfer zu verursachen. Die erhöhte Strafandrohung beim Verwenden einer Waffe nach § 250 Abs. 2 StGB rechtfertigt sich aus der Gefahr der Realisierung dieser objektiven Gefährlichkeit im Falle der Eskalation. Vor- liegend konnte der Angeklagte die Waffe anders als zum Drohen jedoch nicht einsetzen. Das Schießen mit der Pistole war ihm objektiv unmöglich, die Munition hatte er auch nicht etwa griffbereit zur Hand (zu dieser Fallkonstellation vgl. BGHSt 45, 249 ff.). Auch als Schlagwerkzeug hat er die Pi- stole nicht eingesetzt. Damit erfüllt das bloße Drohen mit der objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe im vorliegenden Falle nicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwen- dens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellen sind (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 [BGHSt 45, 249]). Auf der Grundlage der getroffenen Fest- stellungen ist daher von dem für den Angeklagten günstigeren

Strafrahmen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB auszugehen (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a - 6. StrRG - Waffe 1)."

Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der wegen schwerer

räuberischer Erpressung verhängten Einzelstrafe sowie des Ausspruches über

die Gesamtstrafe. Der Senat hebt, dem Antrag des Generalbundesanwalts fol-

gend, auch die für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Maßre-

gelaussprüche und den weiteren Einzelstrafausspruch auf, da nicht mit der er-

forderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sich die fehlerhafte

Strafrahmenwahl auch insoweit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Tepperwien Kuckein Athing

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