BGH Beschluss vom 25.03.2004 – V ZR 283/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. März 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,
Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
1. Die Beschwerde vom 19. September 2003 gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Koblenz vom 4. September 2003 wird auf Ko-
sten der Kläger als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag vom 1. Oktober 2003 auf Bewilligung von Prozeß-
kostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in einem ihnen
am 8. September 2003 zugestellten Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz
durch ihre bisherigen, am Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Prozeßbe-
vollmächtigten am 19. September 2003 Beschwerde eingelegt und diese an-
schließend begründet.
Mit einem am 13. Oktober 2003 eingegangenen Schriftsatz vom
1. Oktober 2003 haben die Kläger Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdever-
fahren beantragt. Auf den gerichtlichen Hinweis, daß der Antrag außerhalb der
Rechtsmittelfrist eingereicht worden sei, haben die Kläger Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der „Einspruchsfrist“ beantragt und
dazu vorgetragen:
Der Prozeßkostenhilfeantrag sei am 2. Oktober 2003 von ihrem Prozeß-
bevollmächtigten gefertigt und in das Faxfach des Büros gelegt worden. Die
Angestellte Frau I. , die infolge des überraschenden Ausscheidens der
zweiten Bürokraft an diesem Tag überlastet gewesen sei, habe es in der Hektik
versäumt, den Antrag per Fax zu verschicken. Das Original sei ausweislich des
Postausgangsbuchs am 6. Oktober 2003 abgesandt worden, so daß bei norma-
ler Postlaufzeit mit einem Eingang bei Gericht am 8. Oktober 2003 zu rechnen
gewesen sei; das spätere Eintreffen sei unerklärlich.
II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde vom 19. September 2003 war als
unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt und damit nicht in der gesetzlich vorgeschriebe-
nen Form eingelegt worden ist (§ 133 GVG, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
2. Der Antrag der Kläger, ihnen für die (erneute) Einlegung einer Nicht-
zulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Koblenz vom 4. September
2003 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, war zurückzuweisen, weil die beabsich-
tigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Eine neuerliche Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie die be-
reits abgelaufene Einlegungs- und Begründungfrist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 u.
Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht wahrte und die Voraussetzungen für eine Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Fristen (§ 233
ZPO) nicht vorliegen.
Eine Partei, der die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Hand-
lung wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich ist, kann Wieder-
einsetzung gegen die Fristversäumung beanspruchen, sofern sie innerhalb der
Frist ein vollständiges Gesuch um Prozeßkostenhilfe unter Verwendung der
vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen bei
Gericht einreicht oder innerhalb der Frist des § 234 ZPO darlegt, daß sie hier-
zu unverschuldet nicht in der Lage war (vgl. BGH, Beschluß v. 21. Februar
2002, IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Senat, Beschluß v. 20. Dezember 1984,
V ZB 7/84, VersR 1985, 287). Das ist hier nicht geschehen.
a) Der vollständige Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozeßko-
stenhilfe ist erst am 13. Oktober 2003 und damit nach Ablauf der Frist zur Ein-
legung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen. Der Antrag, ihnen Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der „Frist“ für das
Gesuch um Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist unzulässig, da keine der in
§ 233 ZPO genannten Fristen überschritten worden ist.
b) Die Kläger haben auch nicht dargelegt, daß sie ohne ihr Verschulden
an der rechtzeitigen Einreichung eines solchen Gesuchs gehindert waren, so
daß ein nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu stellender Wiedereinset-
zungsantrag gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begrün-
dungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hätte. Ihre An-
gaben im Schriftsatz vom 24. Oktober 2003 räumen ein Verschulden ihrer Pro-
zeßbevollmächtigten an dem verspäteten Eingang des Prozeßkostenhilfean-
trags, welches sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, nicht
aus.
aa) Auf die Vorgänge im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten am 2. Okto-
ber 2003, die dazu geführt haben, daß der Prozeßkostenhilfeantrag nicht per
Fax übermittelt wurde, kommt es nicht an, da nicht dargelegt worden ist, daß
dieser Antrag vollständig war. Ein rechtzeitig gestellter Prozeßkostenhilfean-
trag rechtfertigt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-
mung einer Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht
damit rechnen mußte, daß ihr Antrag zurückgewiesen werden könnte. Mit einer
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann die Partei rechnen, wenn sie ihre per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO
unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Vordrucke unter Beifügung der
notwendigen Belege in ausreichender Weise dargetan hat (BGH, Beschluß v.
24. November 1999, XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; Senat, Beschluß v.
20. Dezember 1984, V ZB 7/84, VersR 1985, 287).
Dem Vorbringen der Kläger läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die
Büroangestellte am 2. Oktober 2003 neben dem Schriftsatz vom Vortag auch
die von den Klägern ausgefüllten Antragsvordrucke nebst Belegen per Fax
übermitteln sollte. Die eidesstattliche Versicherung der Angestellten legt das
Gegenteil nahe, denn danach war es unter anderem die Zusammenstellung der
Prozeßkostenhilfeunterlagen, die sie die Versendung des Antrags vom
1. Oktober 2003 vergessen ließ. Wäre sie angewiesen gewesen, auch die Un-
terlagen zu faxen, hätte sich diese Tätigkeit als Vorbereitung, nicht dagegen
als Hindernis für die Übersendung des Prozeßkostenhilfeantrags per Fax dar-
gestellt.
bb) Der von den Klägern vorgetragene Sachverhalt läßt auch nicht er-
kennen, daß der vollständige Antrag so rechtzeitig zur Post gegeben worden
ist, daß er unter Zugrundelegung normaler Postlaufzeiten innerhalb der
Rechtsmittelfrist, also bis zum 8. Oktober 2003, bei Gericht eingehen mußte.
Sie haben lediglich vorgetragen, daß der Antrag im Postausgangsbuch ihrer
Prozeßbevollmächtigten mit Datum vom 6. Oktober 2003 verzeichnet ist, und
einen entsprechenden Ausdruck vorgelegt. Daß der Eintrag in das Postaus-
gangsbuch die Annahme rechtfertigt, der Antrag sei am 6. Oktober 2003 tat-
sächlich zur Post gelangt, kann jedoch nicht festgestellt werden, da jeglicher
Vortrag der Kläger zur diesbezüglichen Organisation des Büros ihrer Prozeß-
bevollmächtigten fehlt. Insbesondere ist offen, ob und gegebenenfalls wie ge-
währleistet ist, daß ein im Postausgangsbuch unter einem bestimmten Datum
verzeichnetes Schriftstück noch an diesem Tag zur Post gebracht wird und die
Löschung der Frist im Kalender auf der Grundlage der Eintragung im Aus-
gangsbuch erfolgt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 1984, VI ZB 19/84,
VersR 1985, 145, 146). Demgemäß kann nicht ausgeschlossen werden, daß
der Prozeßkostenhilfeantrag infolge eines anwaltlichen Organisationsverschul-
dens am 6. Oktober 2003 versehentlich nicht zur Post gelangt und erst zu ei-
nem späteren Zeitpunkt abgeschickt worden ist.
Wenzel Tropf Klein
Lemke Schmidt-Räntsch