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BGH Beschlüsse vom 30.03.2004 – 1 StR 1/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 1/04

BESCHLUSS

vom

30. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Coburg vom 17. September 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde unter Einbeziehung früherer Geldstrafen wegen

Betäubungsmitteldelikten zu fünf Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheits-

strafe verurteilt. Nach Urteilsverkündung hat er nach mehrfacher Belehrung auf

Rechtsmittel verzichtet. Mit der danach (innerhalb Wochenfrist; der hierauf be-

zogene Wiedereinsetzungsantrag geht ins Leere) eingelegten Revision wird

geltend gemacht, der Rechtsmittelverzicht sei sowohl deshalb unwirksam, weil

der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, als auch

deshalb, weil er Teil einer verfahrensbeendenden Absprache gewesen und der

Angeklagte unter Druck gesetzt worden sei.

Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil ein wirksamer

Rechtsmittelverzicht vorliegt.

1. Allerdings können je nach den Umständen des Falles fehlende

Sprachkenntnisse eines Angeklagten die Wirksamkeit eines von ihm abgege-

benen Rechtsmittelverzichts in Frage stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom

25. Februar 1999 - 1 StR 45/99 und 25. Mai 1993 - 1 StR 124/93; Wickern in

Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 185 GVG Rdn. 25). Hierfür bestehen hier

jedoch keine Anhaltspunkte.

a) Der 1966 geborene Angeklagte lebt seit 1979 ununterbrochen in

Deutschland, hat in mehreren Firmen gearbeitet und war seit 1992 mit Unter-

brechungen etwa zehn Jahre lang selbständiger Gastronom. Der Vorsitzende

der Strafkammer hat in einer dienstlichen Erklärung (zu deren Bedeutung in

diesem Zusammenhang BGH NStZ 2002, 275, 276) dargelegt, daß ihm bei der

Vorbereitung der Hauptverhandlung die Polizei auf Anfrage mitgeteilt habe, im

Ermittlungsverfahren seien "keinerlei Sprachprobleme aufgetaucht". So sei es

auch in der Hauptverhandlung gewesen, an der sich der Angeklagte intensiv

durch Erklärungen, Fragen und Vorhalte beteiligt habe. Allerdings habe ein

Verteidiger angeregt, der Bruder des Angeklagten solle neben ihm Platz neh-

men, um bei etwaigen Sprachproblemen helfen zu können. Auf Nachfrage habe

der Angeklagte jedoch (ebenso wie die Verteidigung) erklärt, bisher habe es

keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Der genannten Anregung sei

nicht Folge gegeben, der Angeklagte aber aufgefordert worden, sofort darauf

hinzuweisen, sobald er irgend etwas nicht verstehe. Dies habe er in der ge-

samten weiteren Hauptverhandlung nicht getan und sich an ihr im übrigen so

intensiv wie zuvor beteiligt. Bestätigt wird all dies durch die Revisionsgegener-

klärung der Staatsanwaltschaft, die noch ergänzend darauf hinweist, daß auch

der Haftrichter einen Dolmetscher nicht für erforderlich gehalten hatte.

b) Ob der Angeklagte genügend Kenntnisse der deutschen Sprache hat,

entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird gerügt, daß

kein Dolmetscher zugezogen wurde, prüft das Revisionsgericht, ob die Gren-

zen des Ermessens eingehalten wurden (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 295;

G. Schäfer, Praxis des Strafverfahrens 6. Aufl. Rdn. 1782 m.w.N.). Dies gilt

auch, wenn es um die Wirksamkeit eines vom Tatrichter zu Protokoll genom-

menen mündlichen Rechtsmittelverzichts geht.

Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Beurteilung der Sprach-

kenntnisse des Angeklagten sind auch unter Berücksichtigung des Revisions-

vorbringens nicht erkennbar. Den von der Revision genannten Erfahrungssatz,

bei türkischen Angeklagten sei in Verfahren mit nicht unerheblicher Strafer-

wartung stets ein Dolmetscher erforderlich, gibt es nicht.

2. Auch im übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit

des Rechtsmittelverzichts.

a) Soweit in diesem Zusammenhang von Interesse, ergibt das Hauptver-

handlungsprotokoll zum Ablauf des Verfahrens folgendes:

Am zweiten Verhandlungstag wurde der Verhandlungsbeginn zunächst

um eine Stunde verschoben, um der "Verteidigung Gelegenheit" zu geben, "die

Frage einer Vereinbarung mit dem Angeklagten zu besprechen". Vorausge-

gangen war - dies ergibt sich nicht aus dem Protokoll, sondern der dienstlichen

Erklärung des Vorsitzenden - eine Mitteilung des Verteidigers Rechtsanwalt

B. (neben ihm verteidigte noch Rechtsanwalt R. aus N. ) an den

Vorsitzenden, die Staatsanwältin fordere eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs

Jahren "als Grundlage einer Verständigung". Rechtsanwalt B. erklärte, er

kenne "die Linie der Kammer" nicht, da er "selten am Landgericht Coburg auf-

trete" und stellte die "konkrete Frage, wenn der Angeklagte geständig sei, wel-

che Strafe er üblicherweise bei Nachweis des Schuldvorwurfs zu erwarten ha-

be". Zugleich erklärte er, er strebe die Einstellung eines weiteren gegen den

Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 StPO an. Der Vor-

sitzende erklärte, im Falle eines Schuldnachweises sei bei einem Geständnis

mit einer Strafe "so um die fünf Jahre und sechs Monate" zu rechnen. Über das

weiter gegen den Angeklagten anhängige Verfahren wisse er nichts.

Bei Verhandlungsbeginn erklärte der Vorsitzende, das Gericht sei über

"Gespräche" zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung informiert

worden. Die Staatsanwältin erklärte, bei einer Verurteilung zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten werde sie das andere Er-

mittlungsverfahren gemäß § 154 StPO einstellen und bei einem noch zu voll-

streckenden Strafrest von zwei Jahren eine Zurückstellung gemäß §§ 35, 36

BtMG vornehmen. Die Verteidigung erklärte, "unter diesen Bedingungen ein

Urteil unter Rechtsmittelverzicht zu akzeptieren", das Gericht solle jedoch "ü-

berdenken, ob auch eine Gesamtfreiheitsstrafe von nur fünf Jahren in Betracht

kommt". Nach umfangreichem weiterem Verfahrensgeschehen - z.B. wurden

noch drei Zeugen und ein Sachverständiger gehört, das Gericht gab einen in

15 Punkte gegliederten Hinweis gemäß § 265 StPO, der Angeklagte gab eine

Begründung zu einer Beschwerde gegen eine Disziplinarmaßnahme zu Proto-

koll - beantragte die Staatsanwältin eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-

ren, die Verteidigung schloß sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft zum

Schuldspruch ausdrücklich an, Rechtsanwalt B. stellte keinen Antrag zum

Strafmaß, Rechtsanwalt R. beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren. Nach der Urteilsverkündung wurde Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Beide Verteidiger erklärten: "Wir werden auf Rechtsmittel verzichten und das

Urteil annehmen". Daraufhin belehrte der Vorsitzende den Angeklagten, daß er

"ungeachtet eines Rechtsmittelverzichts seiner beiden Verteidiger ... sich dies-

bezüglich frei entscheiden könne". Auf Wunsch des Angeklagten und seiner

Verteidiger konnten sie dann in einem gesonderten Raum einen Rechtsmittel-

verzicht des Angeklagten "in Ruhe miteinander besprechen". Als sie nach fast

einer halben Stunde in den Sitzungssaal zurückkamen, erklärte Rechtsanwalt

B. , er fühle sich "an die Vereinbarung gebunden". Beide Verteidiger erklär-

ten sodann Rechtsmittelverzicht. Auf die Frage des Vorsitzenden an den Ange-

klagten, "ob er eine Erklärung abgeben wolle", überlegte dieser nochmals und

erklärte dann ("nach Zögern") ebenfalls Rechtsmittelverzicht. Zuletzt verzich-

tete auch die Staatsanwältin auf Rechtsmittel.

b) Es ist schon fraglich, ob die letztlich ohne Einbeziehung des Gerichts

erzielte Übereinkunft von Staatsanwaltschaft und Verteidigung, bei einer be-

stimmten Strafhöhe auf Rechtsmittel zu verzichten, überhaupt eine "verfah-

rensbeendende Absprache" ist oder dadurch wird, daß das Gericht von der

Absicht entsprechender Gespräche und später von deren Ergebnis unterrichtet

wird. Die Auffassung der Revision, der dargelegte Protokollinhalt sei für eine

Absprache mit dem Gericht ein unumstößlicher Beweis, vermag dies nicht zu

verdeutlichen. Gegen die Annahme einer solchen Absprache könnte immerhin

sprechen, daß die Staatsanwältin eine höhere und Rechtsanwalt R. eine

niedrigere Strafe als fünf Jahre und sechs Monate beantragt hat. Auch der Um-

stand, daß etwa die Behandlung des dem Gericht unbekannten Ermittlungs-

verfahren durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO als "Bedingung"

bezeichnet wurde, spricht eher gegen eine Vereinbarung mit dem Gericht.

c) Daß aus der Sicht der Staatsanwaltschaft die Rechtskraft des Urteils

Voraussetzung für die von Rechtsanwalt B. für zentral erachtete Verfah-

renseinstellung gemäß § 154 StPO war, und daß er sich an die entsprechende

Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft "gebunden fühlte", mag nahe liegen.

Die Annahme, daß er - oder gar Rechtsanwalt R. im Hinblick auf eine

Vereinbarung zwischen der Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt B. - ge-

glaubt habe, rechtlich an der Einlegung einer Revision gehindert zu sein und

- sei es deshalb, sei es auch aus einem anderen Grund - den Angeklagten an-

ders als pflichtgemäß beraten und so eine "Willensbeeinträchtigung" herbei-

geführt hätte, liegt nicht nahe und wird von der Revision auch nicht konkreti-

siert.

d) Der Senat braucht hier jedoch weder den genannten Gesichtspunkten

noch der Frage einer Unwirksamkeit eines im Rahmen einer verfahrensbeen-

denden Absprache vereinbarten Rechtsmittelverzichts in irgend einer Richtung

nachzugehen. Der Angeklagte wurde - mehrfach - über die Möglichkeit eines

Rechtsmittels belehrt und er wurde sogar ausdrücklich darauf hingewiesen,

daß ein Rechtsmittelverzicht der Verteidiger ihn selbst nicht binden würde. Je-

denfalls deshalb ist für die Annahme eines im Hinblick auf vorangegangenes

Verfahrensgeschehen rechtserheblichen Willensmangels des Angeklagten bei

der Abgabe des Rechtsmittelverzichts kein Raum.

e) Schließlich sind auch von alledem unabhängige sonstige Gründe, die

gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts sprechen könnten, nicht er-

sichtlich. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang lediglich, daß für die Be-

hauptung, das Gericht habe (ebenso wie die Verteidiger) den Angeklagten in

diesem Zusammenhang "massiv unter Druck gesetzt", noch dazu "in Kenntnis

seiner mangelnden Sprachkenntnisse" (vgl. demgegenüber oben 1), jeder An-

haltspunkt fehlt.

Nack Wahl Schluckebier

Kolz Elf