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BGH Beschlüsse vom 30.03.2004 – 1 StR 1/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Coburg vom 17. September 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde unter Einbeziehung früherer Geldstrafen wegen
Betäubungsmitteldelikten zu fünf Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheits-
strafe verurteilt. Nach Urteilsverkündung hat er nach mehrfacher Belehrung auf
Rechtsmittel verzichtet. Mit der danach (innerhalb Wochenfrist; der hierauf be-
zogene Wiedereinsetzungsantrag geht ins Leere) eingelegten Revision wird
geltend gemacht, der Rechtsmittelverzicht sei sowohl deshalb unwirksam, weil
der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, als auch
deshalb, weil er Teil einer verfahrensbeendenden Absprache gewesen und der
Angeklagte unter Druck gesetzt worden sei.
Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil ein wirksamer
Rechtsmittelverzicht vorliegt.
1. Allerdings können je nach den Umständen des Falles fehlende
Sprachkenntnisse eines Angeklagten die Wirksamkeit eines von ihm abgege-
benen Rechtsmittelverzichts in Frage stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
25. Februar 1999 - 1 StR 45/99 und 25. Mai 1993 - 1 StR 124/93; Wickern in
Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 185 GVG Rdn. 25). Hierfür bestehen hier
jedoch keine Anhaltspunkte.
a) Der 1966 geborene Angeklagte lebt seit 1979 ununterbrochen in
Deutschland, hat in mehreren Firmen gearbeitet und war seit 1992 mit Unter-
brechungen etwa zehn Jahre lang selbständiger Gastronom. Der Vorsitzende
der Strafkammer hat in einer dienstlichen Erklärung (zu deren Bedeutung in
diesem Zusammenhang BGH NStZ 2002, 275, 276) dargelegt, daß ihm bei der
Vorbereitung der Hauptverhandlung die Polizei auf Anfrage mitgeteilt habe, im
Ermittlungsverfahren seien "keinerlei Sprachprobleme aufgetaucht". So sei es
auch in der Hauptverhandlung gewesen, an der sich der Angeklagte intensiv
durch Erklärungen, Fragen und Vorhalte beteiligt habe. Allerdings habe ein
Verteidiger angeregt, der Bruder des Angeklagten solle neben ihm Platz neh-
men, um bei etwaigen Sprachproblemen helfen zu können. Auf Nachfrage habe
der Angeklagte jedoch (ebenso wie die Verteidigung) erklärt, bisher habe es
keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Der genannten Anregung sei
nicht Folge gegeben, der Angeklagte aber aufgefordert worden, sofort darauf
hinzuweisen, sobald er irgend etwas nicht verstehe. Dies habe er in der ge-
samten weiteren Hauptverhandlung nicht getan und sich an ihr im übrigen so
intensiv wie zuvor beteiligt. Bestätigt wird all dies durch die Revisionsgegener-
klärung der Staatsanwaltschaft, die noch ergänzend darauf hinweist, daß auch
der Haftrichter einen Dolmetscher nicht für erforderlich gehalten hatte.
b) Ob der Angeklagte genügend Kenntnisse der deutschen Sprache hat,
entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird gerügt, daß
kein Dolmetscher zugezogen wurde, prüft das Revisionsgericht, ob die Gren-
zen des Ermessens eingehalten wurden (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 295;
G. Schäfer, Praxis des Strafverfahrens 6. Aufl. Rdn. 1782 m.w.N.). Dies gilt
auch, wenn es um die Wirksamkeit eines vom Tatrichter zu Protokoll genom-
menen mündlichen Rechtsmittelverzichts geht.
Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Beurteilung der Sprach-
kenntnisse des Angeklagten sind auch unter Berücksichtigung des Revisions-
vorbringens nicht erkennbar. Den von der Revision genannten Erfahrungssatz,
bei türkischen Angeklagten sei in Verfahren mit nicht unerheblicher Strafer-
wartung stets ein Dolmetscher erforderlich, gibt es nicht.
2. Auch im übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit
des Rechtsmittelverzichts.
a) Soweit in diesem Zusammenhang von Interesse, ergibt das Hauptver-
handlungsprotokoll zum Ablauf des Verfahrens folgendes:
Am zweiten Verhandlungstag wurde der Verhandlungsbeginn zunächst
um eine Stunde verschoben, um der "Verteidigung Gelegenheit" zu geben, "die
Frage einer Vereinbarung mit dem Angeklagten zu besprechen". Vorausge-
gangen war - dies ergibt sich nicht aus dem Protokoll, sondern der dienstlichen
Erklärung des Vorsitzenden - eine Mitteilung des Verteidigers Rechtsanwalt
B. (neben ihm verteidigte noch Rechtsanwalt R. aus N. ) an den
Vorsitzenden, die Staatsanwältin fordere eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
Jahren "als Grundlage einer Verständigung". Rechtsanwalt B. erklärte, er
kenne "die Linie der Kammer" nicht, da er "selten am Landgericht Coburg auf-
trete" und stellte die "konkrete Frage, wenn der Angeklagte geständig sei, wel-
che Strafe er üblicherweise bei Nachweis des Schuldvorwurfs zu erwarten ha-
be". Zugleich erklärte er, er strebe die Einstellung eines weiteren gegen den
Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 StPO an. Der Vor-
sitzende erklärte, im Falle eines Schuldnachweises sei bei einem Geständnis
mit einer Strafe "so um die fünf Jahre und sechs Monate" zu rechnen. Über das
weiter gegen den Angeklagten anhängige Verfahren wisse er nichts.
Bei Verhandlungsbeginn erklärte der Vorsitzende, das Gericht sei über
"Gespräche" zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung informiert
worden. Die Staatsanwältin erklärte, bei einer Verurteilung zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten werde sie das andere Er-
mittlungsverfahren gemäß § 154 StPO einstellen und bei einem noch zu voll-
streckenden Strafrest von zwei Jahren eine Zurückstellung gemäß §§ 35, 36
BtMG vornehmen. Die Verteidigung erklärte, "unter diesen Bedingungen ein
Urteil unter Rechtsmittelverzicht zu akzeptieren", das Gericht solle jedoch "ü-
berdenken, ob auch eine Gesamtfreiheitsstrafe von nur fünf Jahren in Betracht
kommt". Nach umfangreichem weiterem Verfahrensgeschehen - z.B. wurden
noch drei Zeugen und ein Sachverständiger gehört, das Gericht gab einen in
15 Punkte gegliederten Hinweis gemäß § 265 StPO, der Angeklagte gab eine
Begründung zu einer Beschwerde gegen eine Disziplinarmaßnahme zu Proto-
koll - beantragte die Staatsanwältin eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-
ren, die Verteidigung schloß sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft zum
Schuldspruch ausdrücklich an, Rechtsanwalt B. stellte keinen Antrag zum
Strafmaß, Rechtsanwalt R. beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren. Nach der Urteilsverkündung wurde Rechtsmittelbelehrung erteilt.
Beide Verteidiger erklärten: "Wir werden auf Rechtsmittel verzichten und das
Urteil annehmen". Daraufhin belehrte der Vorsitzende den Angeklagten, daß er
"ungeachtet eines Rechtsmittelverzichts seiner beiden Verteidiger ... sich dies-
bezüglich frei entscheiden könne". Auf Wunsch des Angeklagten und seiner
Verteidiger konnten sie dann in einem gesonderten Raum einen Rechtsmittel-
verzicht des Angeklagten "in Ruhe miteinander besprechen". Als sie nach fast
einer halben Stunde in den Sitzungssaal zurückkamen, erklärte Rechtsanwalt
B. , er fühle sich "an die Vereinbarung gebunden". Beide Verteidiger erklär-
ten sodann Rechtsmittelverzicht. Auf die Frage des Vorsitzenden an den Ange-
klagten, "ob er eine Erklärung abgeben wolle", überlegte dieser nochmals und
erklärte dann ("nach Zögern") ebenfalls Rechtsmittelverzicht. Zuletzt verzich-
tete auch die Staatsanwältin auf Rechtsmittel.
b) Es ist schon fraglich, ob die letztlich ohne Einbeziehung des Gerichts
erzielte Übereinkunft von Staatsanwaltschaft und Verteidigung, bei einer be-
stimmten Strafhöhe auf Rechtsmittel zu verzichten, überhaupt eine "verfah-
rensbeendende Absprache" ist oder dadurch wird, daß das Gericht von der
Absicht entsprechender Gespräche und später von deren Ergebnis unterrichtet
wird. Die Auffassung der Revision, der dargelegte Protokollinhalt sei für eine
Absprache mit dem Gericht ein unumstößlicher Beweis, vermag dies nicht zu
verdeutlichen. Gegen die Annahme einer solchen Absprache könnte immerhin
sprechen, daß die Staatsanwältin eine höhere und Rechtsanwalt R. eine
niedrigere Strafe als fünf Jahre und sechs Monate beantragt hat. Auch der Um-
stand, daß etwa die Behandlung des dem Gericht unbekannten Ermittlungs-
verfahren durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO als "Bedingung"
bezeichnet wurde, spricht eher gegen eine Vereinbarung mit dem Gericht.
c) Daß aus der Sicht der Staatsanwaltschaft die Rechtskraft des Urteils
Voraussetzung für die von Rechtsanwalt B. für zentral erachtete Verfah-
renseinstellung gemäß § 154 StPO war, und daß er sich an die entsprechende
Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft "gebunden fühlte", mag nahe liegen.
Die Annahme, daß er - oder gar Rechtsanwalt R. im Hinblick auf eine
Vereinbarung zwischen der Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt B. - ge-
glaubt habe, rechtlich an der Einlegung einer Revision gehindert zu sein und
- sei es deshalb, sei es auch aus einem anderen Grund - den Angeklagten an-
ders als pflichtgemäß beraten und so eine "Willensbeeinträchtigung" herbei-
geführt hätte, liegt nicht nahe und wird von der Revision auch nicht konkreti-
siert.
d) Der Senat braucht hier jedoch weder den genannten Gesichtspunkten
noch der Frage einer Unwirksamkeit eines im Rahmen einer verfahrensbeen-
denden Absprache vereinbarten Rechtsmittelverzichts in irgend einer Richtung
nachzugehen. Der Angeklagte wurde - mehrfach - über die Möglichkeit eines
Rechtsmittels belehrt und er wurde sogar ausdrücklich darauf hingewiesen,
daß ein Rechtsmittelverzicht der Verteidiger ihn selbst nicht binden würde. Je-
denfalls deshalb ist für die Annahme eines im Hinblick auf vorangegangenes
Verfahrensgeschehen rechtserheblichen Willensmangels des Angeklagten bei
der Abgabe des Rechtsmittelverzichts kein Raum.
e) Schließlich sind auch von alledem unabhängige sonstige Gründe, die
gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts sprechen könnten, nicht er-
sichtlich. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang lediglich, daß für die Be-
hauptung, das Gericht habe (ebenso wie die Verteidiger) den Angeklagten in
diesem Zusammenhang "massiv unter Druck gesetzt", noch dazu "in Kenntnis
seiner mangelnden Sprachkenntnisse" (vgl. demgegenüber oben 1), jeder An-
haltspunkt fehlt.
Nack Wahl Schluckebier
Kolz Elf