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BGH Urteil vom 30.03.2004 – 5 StR 428/03

5. Strafsenat

5 StR 428/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 30. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

30. März 2004, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf

als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

Rechtsanwältin S

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidigerin,

Rechtsanwalt W ,

Rechtsanwalt L ,

Rechtsanwalt P

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-

kläger F und B V , Be , K und

Sk wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom

27. März 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung

– auch über die Kosten der Rechtsmittel – an eine andere

Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren (Einzelstrafen: acht und

zehn Jahre Freiheitsstrafe) verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent-

ziehungsanstalt (unter Anordnung eines Vorwegvollzugs von acht Jahren

und sechs Monaten) angeordnet. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten

Revisionen der Staatsanwaltschaft – vertreten vom Generalbundesanwalt –

und von fünf (von insgesamt acht) Nebenklägern, die u. a. die unterbliebene

Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes rügen, haben Erfolg.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte, u. a. vorbestraft mit einer zunächst zur Bewährung

ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen einer 1990 im Vollrausch verübten ge-

fährlichen Körperverletzung, war nach Verurteilung wegen einer im Dezem-

ber 1995 wiederum im Vollrausch begangenen Körperverletzung mit Todes-

folge zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt im Herbst 1999 vorzeitig aus Strafhaft und Maßre-

gelvollzug entlassen worden.

In den Morgenstunden des 10. August 2002 lief der Angeklagte nach

durchzechter Nacht, aufgeputscht durch konsumierte antriebssteigernde

Drogen (Speed, eventuell auch Kokain) und alkoholisiert (bei maximaler

Blutalkoholkonzentration von etwa 2,3 ‰), möglicherweise ziel- und planlos

durch ein Wohnviertel in Berlin-Weißensee. Er überstieg den Gartenzaun

eines bewohnten Einfamilienhauses und versuchte gegen 6.45 Uhr, in das

Schlafzimmerfenster der 16jährigen Tochter der Eigentümer zu schauen, die

soeben nach Hause gekommen und dabei möglicherweise von dem Ange-

klagten beobachtet worden war. Kurz danach gelang es dem Angeklagten,

ein angekipptes Fenster des im Hochparterre gelegenen Wintergartens zu

öffnen; hierdurch stieg er zunächst unbemerkt in das Haus ein. Das Motiv ist

ungeklärt geblieben; der Angeklagte hat nicht damit begonnen, im Haus zu

stehlen.

Die Hauseigentümerin, die im Hochparterre mit ihrem Ehemann im

Schlafzimmer schlief, erwachte, trat unbekleidet auf den Flur und traf dort auf

den im Eingangsbereich der Küche stehenden Angeklagten. Dieser war sei-

nerseits kurz zuvor durch eine im Spiegel bemerkte Bewegung hinter der

halb geöffneten Tür des Schlafzimmers auf darin befindliche Personen auf-

merksam geworden und war – unwiderlegt – entschlossen, das Haus alsbald

möglichst unbemerkt wieder zu verlassen. Die Frau schrie beim für sie gänz-

lich überraschenden Anblick des ihr unbekannten Angeklagten sofort laut um

Hilfe und begann, mit bloßen Händen auf ihn einzuschlagen. Dieser ergriff

ein unmittelbar neben ihm in einem Messerblock steckendes Fleischermes-

ser mit einer Klingenlänge von 20 cm und stach damit unvermittelt mit Wucht

der Frau einmal knapp 20 cm tief in den oberen rechten Brustbereich. Er war

durch die Situation des Zusammentreffens in Panik geraten, dachte jäh dar-

an, daß er unter Führungsaufsicht und Bewährung stand, und handelte

spontan, um seine Flucht aus dem Haus zu ermöglichen. Daß er dies „auch

durch mildere Mittel“ hätte bewerkstelligen können, war ihm nach Auffassung

des Schwurgerichts möglicherweise nicht bewußt. Den Tod der Geschädig-

ten nahm er, wie das Schwurgericht meint, zumindest billigend in Kauf.

Die Frau brach nach dem Stich nicht zusammen, sondern flüchtete

durch das Wohnzimmer und den Wintergarten in den Garten. Der Angeklagte

wollte – unwiderlegt – durch das Schlafzimmer flüchten, das er möglicher-

weise durch zustands- und situationsbedingte Wahrnehmungsverzerrungen

nach der Flucht der Geschädigten in die andere Richtung als einzig mögli-

chen Fluchtweg verkannte. In der Schlafzimmertür traf er auf den erwachten

und aufgestandenen Ehemann der Geschädigten. Ihm versetzte der Ange-

klagte, um seine Flucht zu ermöglichen, mit direktem Tötungsvorsatz sieben

Stiche mit dem Messer, das er noch bei sich führte. Der Mann brach im

Schlafzimmer zusammen und verblutete alsbald.

Dem Angeklagten gelang die Flucht durch das Schlafzimmerfenster.

Ermittelt – und zwei Wochen später festgenommen – wurde er durch eine

DNA-Spur an einer im Garten des Tatortes aufgefundenen Zigarettenkippe.

Die Geschädigte hatte durch laute Schreie vom Garten aus ihre Kinder

alarmieren können. Sie brach alsbald zusammen, gab ihrem Sohn und Ret-

tungskräften noch den Hinweis, der Täter sei „Ausländer“ mit „mulattischer“

Hautfarbe – der Vater des Angeklagten war Schwarzafrikaner –, und fiel

dann in Bewußtlosigkeit, aus der sie bis zu ihrem mehr als ein Vierteljahr

später verletzungsbedingt eingetretenen Tod nicht mehr erwachte.

2. Zutreffend beanstanden die Beschwerdeführer es als rechtsfehler-

haft, daß das Schwurgericht in beiden Fällen eine Verurteilung des Ange-

klagten wegen Mordes abgelehnt hat.

a) Allerdings ist das Mordmerkmal der Heimtücke in beiden Fällen im

Ergebnis zutreffend verneint worden. Entgegen der Wertung des Schwurge-

richts hängt dies nicht einmal mit der besonderen psychischen Belastung des

Angeklagten bei Begehung der Taten zusammen.

Die Hauseigentümerin wurde naheliegend durch Wahrnehmung un-

gewohnter Geräusche oder Bewegungen geweckt; als sie den Flur betrat,

traf sie hier in ihrem Privathaus unvermutet auf einen Einbrecher, den ihr

fremden Angeklagten. Es liegt auf der Hand, daß ihr in dieser Situation jede

Arglosigkeit genommen war. Ihre Reaktion, laut schreiend auf den Einbre-

cher zuzugehen und auf ihn einzuschlagen, ist schwerlich geeignet, das Ge-

genteil zu beweisen. Sie ist kaum – mit dem Schwurgericht – als überra-

schungsbedingte Verkennung der Gefahrensituation (vgl. BGHSt 33, 363) zu

verstehen, sondern vielmehr ersichtlich als gänzlich unbedachte Panikreakti-

on. Jedenfalls besteht mit Rücksicht auf diese Situation keine Grundlage für

eine gesicherte Überzeugung von der Annahme des Angeklagten, die zu-

tiefst erschrockene Frau sei ihm gegenüber arglos gewesen. Damit fehlte es

– zumindest subjektiv – an dem für das Mordmerkmal der Heimtücke erfor-

derlichen Element der Arglosigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns

des tödlichen Angriffs (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 17).

Nichts anderes gilt für den Angriff auf den Ehemann, als er sich – alarmiert

durch die Schreie seiner Frau – anschickte, vom Schlafzimmer aus zum Ort

des Geschehens zu eilen. Ungeachtet der Kürze der Zeit seit seinem Erwa-

chen war er beim Zusammentreffen mit dem Angeklagten für diesen augen-

scheinlich in panischer Sorge, mithin nicht arglos. Daß beide Opfer dem An-

geklagten in der Tatsituation letztlich wehrlos ausgeliefert waren, ließ sich

– jedenfalls aus dessen für den Vorsatz maßgeblicher Sicht – nicht auf Arg-

losigkeit zurückführen, ist mithin zur Erfüllung des Mordmerkmals der Heim-

tücke nicht ausreichend (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 211 Rdn. 18a).

b) Als sachlichrechtlich fehlerhaft erweist sich indes in beiden Fällen

die Verneinung einer Tötung, um eine andere Straftat zu verdecken.

Der Angeklagte, dem es bei den Tötungshandlungen eingestande-

nermaßen um die Ermöglichung seiner Flucht zur Vermeidung negativer

Konsequenzen in seiner Situation der Führungsaufsicht und offenen Bewäh-

rung ging, handelte damit unverkennbar zugleich in der Absicht, den Ein-

bruch und die damit mindestens verbundene Straftat des Hausfriedens-

bruchs zu verdecken. Auch unter Berücksichtigung seiner Intoxikation und

der Paniksituation beim plötzlichen Zusammentreffen mit den Geschädigten

ist für vernünftige Zweifel daran, daß er sich bei der nahezu instinktiv emp-

fundenen Sorge um seine Bewährung selbstverständlich zugleich der jene

Sorge begründenden Strafbarkeit seines Einbruchs – mindestens als Haus-

friedensbruch, wenn nicht als versuchter Einbruchsdiebstahl oder gar (etwa

alternativ festzustellen) als versuchte sexuelle Nötigung – mitbewußt war,

kein Raum (vgl. dazu BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 10; Schneider in

MünchKomm-StGB 2003 § 211 Rdn. 187 ff.).

Auch die weiteren gegen die Verdeckungsabsicht vorgebrachten Ar-

gumente erweisen sich als nicht tragfähig. Zunächst zweifeln die Beschwer-

deführer angesichts des der Geschädigten beigebrachten wuchtigen, nahezu

20 cm tiefen Bruststiches nachvollziehbar an der Annahme eines lediglich

bedingten Tötungsvorsatzes, und zwar auch unter Berücksichtigung der

Spontanität des Tatentschlusses und des Umstandes, daß der bei dieser Tat

noch mit geringerer Intensität handelnde Angeklagte auf die Frau nur einmal

eingestochen hat. Jenseits davon liegt eine Fallgestaltung, für welche die

Rechtsprechung Bedenken gegen eine Vereinbarkeit des Mordmerkmals der

Verdeckungsabsicht mit nur bedingtem Tötungsvorsatz angenommen hat

(vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO § 211 Rdn. 31a und 33; Schneider aaO § 211

Rdn. 190 ff.; jeweils m.w.N.), bei dem vorliegenden tödlichen Angriff auf ein

nicht bekanntes Opfer zur Fluchtermöglichung grundsätzlich nicht vor. Die

vom Schwurgericht erwogenen Überlegungen des Angeklagten, im Falle ei-

nes Überlebens der Frau werde er identifiziert werden, weil sie ihn gesehen

habe und wiedererkennen werde, dürften überhaupt nur unter der Voraus-

setzung als geeignet angesehen werden, das Mordmerkmal der Verdek-

kungsabsicht in Zweifel zu ziehen, wenn der Angeklagte mit einer Identifizie-

rung für den Fall des Überlebens seines Opfers fest gerechnet hätte. Jeden-

falls machen die Beschwerdeführer aber zutreffend geltend, daß die Annah-

me derart differenzierter Überlegungen des Angeklagten im eklatanten Wi-

derspruch zu den Feststellungen zu seiner intoxikations- und situationsbe-

dingt verwirrten Geistesverfassung bei der spontanen Tatbegehung steht.

Der Ausschluß des Mordmerkmals beruht mithin auf einer tatsächlich nicht

fundierten und damit sachlichrechtlich fehlerhaften Unterstellung zugunsten

des Angeklagten.

All dies gilt in verstärktem Maße für die Überlegung des Schwurge-

richts, der Angeklagte habe bei der anschließend verübten direkt vorsätzli-

chen Tötung des Ehemannes zur Ermöglichung seiner Flucht womöglich be-

dacht, er könne damit nicht selbstverständlich zugleich seine Vortaten – Ein-

bruch und Verletzung der Frau – wirksam verdecken, da er von seiner späte-

ren Identifizierung durch die entkommene schwerverletzte Frau ausgegan-

gen sei.

c) Da keine Anhaltspunkte für eine Fluchtabsicht ohne gleichzeitige

Verdeckungsabsicht bestehen, ist daneben für die Annahme einer Tötung

aus sonst niedrigen Beweggründen (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 211

Rdn. 29a) kein Raum.

d) Der Senat hat erwogen, wegen der aus dem angefochtenen Urteil

ersichtlichen nahezu eindeutigen Beweislage und im Blick auf die letztlich

haltlosen Unterstellungen, die in beiden Fällen zur Verneinung des Mord-

merkmals der Verdeckungsabsicht geführt haben, zum Schuldspruch auf

Mord in zwei Fällen durchzuentscheiden. Da es letztlich insoweit an positiven

tatgerichtlichen Feststellungen zu den hierfür erforderlichen Vorstellungen

des Angeklagten fehlt, hat der Senat – auch vor dem Hintergrund, daß die

Motivation des Angeklagten, in das Haus der Getöteten einzubrechen, letzt-

lich weitgehend im Dunkeln geblieben ist – hiervon gleichwohl Abstand ge-

nommen und die Entscheidung neuer tatgerichtlicher Beurteilung überlassen.

Um dem neuen Tatgericht dann aber auch eine umfassende, von Vorgaben

freie neue Sachaufklärung zu ermöglichen, hebt der Senat das Urteil voll-

ständig auf. Er sieht deshalb auch davon ab, etwa Feststellungen zum äuße-

ren Tathergang und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten aufrechtzuerhalten,

die das Schwurgericht im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei getroffen hat,

die aber auch das neue Tatgericht unschwer erneut wird feststellen können.

3. Der Rechtsfolgenausspruch entfällt mit der Aufhebung des Schuld-

spruchs. Der Senat weist indes darauf hin, daß das angefochtene Urteil auch

insoweit nicht bedenkenfrei ist.

a) Zwar hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei eine erhebliche Ver-

minderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Ta-

ten (§ 21 StGB) bejaht. Die Begründung, mit der es dem Angeklagten eine

hierauf gründende Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB zugebil-

ligt hat, ist aber, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend rügt, durchgreifend

bedenklich. Daß das Tatgericht nicht festzustellen vermochte, daß dem An-

geklagten eine Neigung zu vergleichbaren Straftaten unter dem Einfluß von

Drogen und Alkohol bewußt gewesen wäre, mag ungeachtet seiner ein-

schlägigen Vorbelastungen hinzunehmen sein. Kaum vertretbar erscheint

indes die Wertung, daß der Angeklagte mit entsprechendem Fehlverhalten in

derart berauschtem Zustand allein im Blick auf den seit den Vortaten einge-

tretenen Zeitablauf und auf sein konkretes Wirken als Einzeltäter auch nicht

hätte rechnen müssen. Nach Aburteilung des Angeklagten wegen zweier

massiver Gewaltdelikte im Vollrausch, das zweite davon bereits mit tödli-

chem Ausgang, ist ersichtlich das Gegenteil der Fall. Vor diesem spezifi-

schen Hintergrund mußte ihm sein dauerhaft unkontrollierter Alkohol- und

Drogenmißbrauch angelastet werden, auf den der massiv enthemmte Zu-

stand zurückging, der die hier abgeurteilten Kapitalverbrechen bedingte. Dies

gilt verstärkt, da er aufgrund der letzten einschlägigen Vortat noch unter Be-

währung stand, zumal auch bezogen auf den mit dem Hang unmittelbar ver-

bundenen Maßregelausspruch der Unterbringung in einer Entziehungsan-

stalt. Bei dieser Besonderheit legt nicht einmal der Umstand die Zubilligung

einer Strafrahmenverschiebung nahe, daß der Zustand erheblich verminder-

ter Schuldfähigkeit letztlich auch auf psychische Defekte, namentlich einen

fortbestehenden Hang zur Berauschung, zurückgeht. Diesem Milderungs-

moment steht die massiv verstärkende Warnfunktion der laufenden Bewäh-

rung vor spezifisch einschlägigem Hintergrund gegenüber.

Jedenfalls aus der Sicht des Schwurgerichts war die Zubilligung der

Strafrahmenverschiebung durchgreifend bedenklich vor dem Hintergrund,

daß das Gericht letztlich allein im Blick auf die psychische Verfassung des

Angeklagten bei Begehung der Taten bereits nicht zu Schuldsprüchen wegen

Mordes gelangt ist. Dieses Moment hätte bei der Strafrahmenbestimmung

zusätzlich zum Nachteil des Angeklagten bedacht werden müssen.

Nach der letztlich vom Angeklagten vorwerfbar verursachten tatauslö-

senden Intoxikation wird sich die Zubilligung einer Strafrahmenverschiebung

sogar dann nicht von selbst verstehen, wenn der Angeklagte bei Versagung

der Strafrahmenverschiebung wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe

zu verurteilen wäre. Dies setzte freilich besonders schwerwiegende Gründe

voraus, die einer solchen Milderung entgegenstehen (vgl. BGHR StGB § 21

Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18, 24, 25). Indes wären die vorliegend zu

beurteilenden Taten bei – unterstellt – uneingeschränkter Schuldfähigkeit des

Täters zweifelsfrei als zwei Fälle des Mordes mit lebenslanger Gesamtfrei-

heitsstrafe unter Feststellung besonderer Schwere der Schuld des Täters

gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 57b StGB zu ahnden gewesen; zu be-

rücksichtigen ist zudem eine spezifisch einschlägige Vorbelastung, die ihrer-

seits bereits die Tötung eines Menschen zum Gegenstand hatte. Vor diesem

Hintergrund erschiene vorliegend auch bei Schuldsprüchen wegen Mordes

– namentlich für die zweite Tat – die Versagung einer Strafrahmenverschie-

bung nach tatgerichtlichem Ermessen nicht undenkbar, eventuell mit der

Konsequenz, im Blick auf die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

von der Feststellung besonderer Schuldschwere abzusehen.

b) Zum Maßregelausspruch merkt der Senat an, daß die bisher zu-

gunsten des Angeklagten getroffene tatgerichtliche Ermessensentscheidung

nach § 66 Abs. 2 StGB, dessen formelle Voraussetzungen nach der bisheri-

gen rechtsfehlerfreien tatgerichtlichen Beurteilung ebenso vorliegen wie ein

Hang und eine damit einhergehende Gefährlichkeit des Angeklagten (§ 66

Abs. 1 Nr. 3 StGB), insbesondere vor dem Hintergrund dreier Straftaten mit

tödlichem Ausgang nicht überaus überzeugend anmutet. Angesichts der

Möglichkeit strengerer Bewertung der Taten ist insoweit ohnehin eine neue

tatgerichtliche Beurteilung erforderlich. Insbesondere bei etwa abweichen-

dem Ergebnis wäre ein erneut erwogener – im angefochtenen Urteil rechts-

fehlerfrei ausgesprochener – Maßregelausspruch nach § 64 StGB auch nach

Maßgabe des § 72 StGB zu hinterfragen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal