Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.08.2004 – 5 StR 94/04

5. Strafsenat

5 StR 94/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 17. August 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Au-

gust 2004, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf

als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht

Rechtsanwalt K

Rechtsanwalt R

Rechtsanwalt Sa

Justizangestellte

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger für den Angeklagten H ,

als Verteidiger für den Angeklagten S ,

als Vertreter der Nebenklägerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Nebenklägerin wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 14. August 2003 mit den Fest-

stellungen aufgehoben; davon ausgenommen werden die

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen; diese blei-

ben aufrechterhalten.

2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vor-

bezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehöri-

gen Feststellungen aufgehoben.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung, auch über die

Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichts-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags zu Freiheits-

strafen von jeweils sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen

richten sich die unbeschränkten Revisionen der Ehefrau des Getöteten, die

sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat und Verurteilun-

gen wegen Mordes erstrebt. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegten Re-

visionen sind jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sie werden

vom Generalbundesanwalt vertreten. Alle Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der 30 Jahre

alte Angeklagte H und der 27 Jahre alte Angeklagte S stammen

aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion. Sie sprachen dem Alkohol

massiv zu, ohne abhängig zu sein. Die Angeklagten besuchten gegen Mittag

des 26. Januar 2003 den ihnen bekannten wesentlich älteren

He in dessen Wohnung in Berlin-Lichtenberg. Sie trafen dort auf die Zeu-

gen Ra und Sh ; letzterer entfernte sich alsbald. Nach reichlichem

Genuß von Rotwein und Wodka verletzten die Angeklagten den He zwi-

schen 18.00 und 19.00 Uhr zunächst wie folgt: S rammte dem neben

ihm sitzenden Wohnungsinhaber völlig unvermittelt seinen rechten Ellenbo-

gen in die seitliche Halsgegend. H trat He mit dem beschuhten Fuß

kräftig ins Gesicht. S schubste den Zeugen Ra zur Seite, der He

vor einem Angriff schützen wollte. H schlug He mit der Faust auf das

rechte Auge. Nachdem der Zeuge Ra im Badezimmer die von H

verursachten Wunden ausgewaschen hatte, schlug dieser Angeklagte erneut

mehrfach mit der Faust auf die Wunden und gegen den rechten Kieferbe-

reich. Der Angeklagte S schlug ebenfalls mehrmals mit den Fäusten

auf den jetzt wieder blutenden Verletzten ein.

Nunmehr faßten die Angeklagten den Entschluß, He zu töten. H -

packte das Opfer an den Haaren und schlug dessen Kopf gegen die

Wand. Er urinierte auf den an der Stirn, aus der Nase und am Ohr blutenden

Schwerverletzten. Um diesen noch stärker zu erniedrigen, rasierten ihm die

Angeklagten die Kopfhaare teilweise ab. Unter dem Ausruf: „Mal sehen, wie

widerstandsfähig er ist!“ würgte einer der Angeklagten ihr Opfer, während der

andere mit äußerster Gewalt die Nase zuhielt und so stark an ihr zerrte, daß

der Nasenknorpel abriß. In der sicheren Erwartung, der Schwerverletzte

werde in Kürze versterben, verließen die Angeklagten dessen Wohnung.

He verstarb dann auch – an Kopf und Körper schwer verletzt –

an einer Blutung unter die harte Hirnhaut im Zusammenhang mit einer Hirn-

schwellung und der Einatmung von Blut.

Das Landgericht hat nicht ausschließen können, daß die Angeklagten

wegen des in großem Umfang genossenen Alkohols in ihrer Steuerungsfä-

higkeit erheblich eingeschränkt waren. Das Schwurgericht hat die Strafen

dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1

StGB entnommen, weil es nicht hat feststellen können, daß die Angeklagten

wußten, daß sie unter Alkoholeinfluß zu (vergleichbaren) Straftaten neigen.

II.

Die Revisionen der Nebenklägerin führen zum Nachteil der Ange-

klagten zur Aufhebung der Schuldsprüche.

1. Ihre Rechtsmittel sind zulässig. Zwar enthält die Begründung der

Revisionen keine ausdrückliche Erklärung im Sinne von § 344 Abs. 1 StPO,

inwieweit die Beschwerdeführerin das Urteil anfechte und dessen Aufhebung

beantrage. Solches ergibt sich vorliegend aber schlüssig aus der innerhalb

der Revisionsbegründungsfrist ausgeführten Sachrüge, mit der dargelegt

wird, daß die Angeklagten wegen Mordes hätten verurteilt werden müssen

(vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2). Damit hat die Nebenklägerin

auch – wie von § 400 Abs. 1 StPO geboten – klargestellt, daß sie das Urteil

mit dem Ziel einer Änderung der Schuldsprüche wegen einer Gesetzesver-

letzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR

StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5).

2. Den Revisionen der Nebenklägerin ist auch der Erfolg nicht zu ver-

sagen. Die Begründung, mit der das Schwurgericht den Tatbestand des

Mordes abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das

Landgericht hat insoweit den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und

das Merkmal der niedrigen Beweggründe nicht erörtert. Angesichts des Tat-

bildes hätte sich dies hier aber aufgedrängt, auch wenn das Landgericht die

Motive der Tötung nicht hat feststellen können (UA S. 9).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Tö-

tungsbeweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf

tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der

Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstän-

de der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit ein-

schließt (BGHSt 47, 128, 130 m.w.N.). Da das Landgericht meinte, kein Mo-

tiv für die Tötung des He feststellen zu können, hätte es sich eingehend

damit auseinandersetzen müssen, daß ein niedriger Beweggrund auch dann

gegeben sein kann, wenn der Täter in dem Bewußtsein handelt, keinen

Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen. Eine solche Einstellung,

bei der der Täter meint, nach eigenem Gutdünken über das Leben des Op-

fers verfügen zu können, steht auf sittlich tiefster Stufe und ist besonders

verachtenswert. Die Tötung eines Menschen, zu welcher der Täter weder

durch das Verhalten des Opfers noch durch sonstige, außerhalb seiner Per-

son liegende Umstände veranlaßt worden ist, läßt in der Regel auf das Vor-

liegen von niedrigen Beweggründen schließen. Denn derjenige, der einen

anderen Menschen zum Objekt seiner Wut und Gereiztheit, an deren Entste-

hung der andere nicht im geringsten Anteil hat, macht, beweist ein außeror-

dentliches Maß an Mißachtung der körperlichen Integrität seines Opfers.

Darin kommt eine Gesinnung zum Ausdruck, die Lust an körperlicher Miß-

handlung und willkürliches Aufwerfen über die körperliche Unversehrtheit

anderer zum Inhalt hat und deshalb sittlich auf tiefster Stufe steht, somit als

niedrig gewertet werden muß (BGHSt aaO S. 132 m.w.N.).

Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts bieten nach

diesen Maßstäben tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme niedriger Be-

weggründe. Sie hätten eingehenderer Erörterung bedurft. Die Angeklagten

verletzten zunächst ihren Gastgeber – gegen den Widerstand eines Nothel-

fers – ohne jeden Grund. Sie setzten ihre Verletzungshandlungen nach einer

provisorischen Wundbehandlung des Opfers fort und führten ihren Tötung-

sentschluß unter offensichtlich menschenverachtenden Begleitumständen

– Urinieren auf das blutende Opfer und Abrasieren eines Teiles der Kopfhaa-

re – aus, wobei sie durch den Ausruf: „Mal sehen, wie widerstandsfähig er

ist!“ auch eine Lust an körperlicher Mißhandlung offenbarten.

Danach bedürfen die für den Schuldspruch erforderlichen subjektiven

Tatumstände erneuter Aufklärung und Bewertung (vgl. UA S. 10: „mögli-

cherweise nicht ganz uneigennützige Gastfreundschaft“ des Opfers). Die

fehlerfrei zustandegekommenen Feststellungen zum äußeren Tatablauf kön-

nen bestehen bleiben.

III.

Auch die wirksam auf die Rechtsfolgenaussprüche beschränkten Re-

visionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Das Landgericht hat den sich

aus § 212 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB

gemildert, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob die mit der verminderten

Schuldfähigkeit verbundene verminderte Tatschuld durch andere schulder-

höhende Umstände aufgewogen wird (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmen-

verschiebung 12, 3). Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß vorliegend

die besondere kriminelle Energie und Brutalität der Angeklagten, Dauer und

Unbarmherzigkeit ihrer Gewalttätigkeiten und die Tatumstände hätten erwo-

gen werden müssen, die oben im Rahmen der Erörterung niedriger Beweg-

gründe näher dargestellt wurden. Dies gilt auch, soweit diese Umstände ihre

Ursache in der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit haben

und daher den Angeklagten nur eingeschränkt – aber nicht etwa überhaupt

nicht – anzulasten sind (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 28, 33

m.w.N.).

Bei dieser Sachlage kommt es für den Erfolg der Revision auf die

weiteren gegen die Strafzumessung geltend gemachten Beanstandungen

nicht mehr an.

IV.

Mit der erfolgten Teilaufhebung der Feststellungen muß das neue Tat-

gericht auch über die Frage eines Hanges der Angeklagten im Sinne des

§ 64 StGB neu befinden.

Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß die Angeklagten in-

folge übermäßiger Alkoholisierung lediglich nicht in der Lage waren, tatsäch-

liche Umstände, welche niedrige Beweggründe ausmachen, gedanklich zu

beherrschen und mit ihrem Willen zu steuern (vgl. BGHSt 47, 128, 133; BGH

NJW 2004, 1466, 1467), wird das mordähnliche Tatbild bei der Prüfung einer

Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei dem dann anzu-

wendenden § 212 Abs. 1 StGB maßgeblich zu berücksichtigen sein (vgl.

BGH, Urteil vom 30. März 2004 – 5 StR 428/03, S. 10). Zum Gebotensein

einer Strafrahmenverschiebung

infolge alkoholbedingter verminderter

Schuldfähigkeit im übrigen nimmt der Senat Bezug auf sein Urteil vom heuti-

gen Tag (5 StR 93/04, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause