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BGH Beschluß vom 30.03.2004 – VI ZB 81/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2004
in dem Rechtsstreit
VI ZB 81/03
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BRAGO § 31 Nr. 4; ZPO § 278 Abs. 6
Die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Ver-
handlung der Parteien und ihrer Vertreter vor einem Vergleichsschluß nach § 278
Abs. 6 ZPO werden durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO abgegolten und lösen keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4
BRAGO aus. Münden sie in einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich, erhält der
Anwalt darüber hinaus die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO.
BGH, Beschluß vom 30. März 2004 - VI ZB 81/03 - OLG Koblenz LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des
14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. November
2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklag-
ten zu tragen.
Beschwerdewert: 457,62 €
Gründe
I.
Der Kläger hat die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadens-
ersatz in Anspruch genommen. Nach Eingang der Klageerwiderung erließ die
Zivilkammer des Landgerichts durch den Einzelrichter einen die mündliche Ver-
handlung vorbereitenden Beschluß gemäß § 358 a ZPO, in dem neben rechtli-
chen Hinweisen den Parteien ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet
und Gelegenheit gegeben worden ist, diesem Vorschlag binnen einer Frist von
drei Wochen zuzustimmen. Für den Fall der Zustimmung hat das Gericht ange-
kündigt, daß es das Zustandekommen des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO
im schriftlichen Verfahren feststellen werde. Zugleich erließ es einen Beweisbe-
schluß für den Fall, daß sich eine vergleichsweise Regelung nicht erzielen ließe
und bestimmte Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung. Bei-
de Parteien erklärten sich mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden. Nach
dem Inhalt des Vergleichs haben der Kläger 3/4 und die Beklagten als Gesamt-
schuldner 1/4 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Am 8. April 2003 ist der
Vergleich durch gerichtlichen Beschluß festgestellt worden.
Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die von den Parteien angesetz-
ten Verhandlungsgebühren im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 16. Juni 2003
abgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Verhandlungsgebühren seien
mangels Antragstellung in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht
entstanden. Beide Parteien haben dagegen sofortige Beschwerde mit der Maß-
gabe eingelegt, daß statt einer Verhandlungsgebühr eine Erörterungsgebühr
anzusetzen sei. Den Beschwerden hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und
sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluß vom
7. November 2003 hat das Oberlandesgericht die sofortigen Beschwerden zu-
rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die Beklagten verfolgen mit der Rechtsbeschwerde weiter die Festset-
zung einer Erörterungsgebühr.
II.
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt, daß eine Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4
BRAGO nicht dadurch ausgelöst worden sei, daß die Parteivertreter die Sach-
und Rechtslage vor dem Vergleichsschluß erörterten. Wie § 31 Abs. 2 BRAGO
deutlich mache, sei die Erörterungsgebühr der Verhandlungsgebühr gleichge-
stellt und werde deshalb nur dann verdient, wenn die Erörterung in einem ge-
richtlichen Termin stattfinde. Hingegen würden außerhalb eines Termins geführ-
te Auseinandersetzungen und Verhandlungen durch die Prozeßgebühr des
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten. Der Anwalt erhalte darüber hinaus eine
Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO, wenn die Verhandlungen in
einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich mündeten. Auch aus § 35
BRAGO lasse sich für den vorliegenden Fall nichts anderes herleiten. Es fehle
zum einen eine gerichtliche Entscheidung, da lediglich ein Beschluß nach § 278
Abs. 6 Satz 2 ZPO ergangen sei. Zum anderen bedürfe es zur Beschlußfas-
sung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nach dem gesetzlichen Leitbild keiner
mündlichen Verhandlung. Es entspreche vielmehr der Vorstellung des Gesetz-
gebers, von ihr abzusehen.
2. Diese Erwägungen halten einer Überprüfung stand.
a) Vergeblich machen die Beklagten geltend, die dem Vergleichsschluß
nach § 278 Abs. 6 ZPO vorausgehende fernmündliche Erörterung der Sach-
und Rechtslage löse eine Erörterungsgebühr in sinngemäßer Anwendung des
§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus. Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerde-
gerichts (vgl. auch OLG Koblenz, JurBüro 2003, 533), daß die außerhalb eines
gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Par-
teien und ihrer Vertreter bereits durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO abgegolten werden. Münden sie in einen den Rechtsstreit beendenden
Vergleich, erhält der Anwalt darüber hinaus die Vergleichsgebühr.
b) Der Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO setzt grund-
sätzlich die Erörterung der Sache in einem gerichtlichen Termin voraus (einhel-
lige Auffassung: vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1984, 1046 m.w.N.; Hansens,
BRAGO-Report 2002, 98, 99; wohl auch Enders, JurBüro 2003, 1, 3 unter Pra-
xistip; Siemon, MDR 2003, 61, 62). Das zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht
in Zweifel. Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-
Reformgesetz) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) hat sich daran entgegen der
Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts geändert. Zwar besteht seitdem die
Möglichkeit nach § 278 Abs. 6 ZPO einen gerichtlichen Vergleich in der Weise
zu schließen, daß die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Ge-
richts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen und das Gericht das
Zustandekommen und den Inhalt eines solchen Vergleichs durch Beschluß
feststellt. Dieses Verfahren ist jedoch nicht vergleichbar mit dem Fall, daß die
Parteien nach einer die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO auslösenden
Erörterung der Sache im gerichtlichen Termin den Prozeß durch einen Ver-
gleich beenden, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
c) Eine Ausdehnung des Kostentatbestandes in § 31 Abs. 1 Nr. 4
BRAGO auf den Vergleichsschluß ohne Erörterung der Sache in einem gericht-
lichen Termin widerspricht nicht nur dem auch von den Parteivertretern zu wah-
renden Interesse der Parteien, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Sie
ist auch sonst nicht gerechtfertigt. So ist der mit der Erörterung im Gerichtssaal
verbundene Arbeitsaufwand der Prozeßvertreter nicht vergleichbar mit einem
Telefongespräch, das ohne räumliche und zeitliche Bindung und dem mit dem
Weg zum Gericht verbundenen Zeitaufwand geführt werden kann (anderer An-
sicht Siemon aaO). Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß für die in
§ 128 a ZPO vorgesehene Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
eine Verhandlungsgebühr verlangt werden kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO,
24. Aufl., § 128 a Rdn. 8; Enders, JurBüro, S. 61), obwohl die Prozeßbeteiligten
nicht gemeinsam in einem Gerichtssaal körperlich anwesend sind. Durch
§ 128 a ZPO wird zwar das Erfordernis der körperlichen Präsenz bei einer
mündlichen Verhandlung gelockert, doch werden dadurch nicht Gerichtsver-
handlungen partiell in den Privatbereich oder in Büros verlegt. Vielmehr ist auch
im Falle des § 128 a ZPO das Erscheinen der Prozeßbeteiligten am Übertra-
gungsort zu der zur Verhandlung bestimmten Zeit erforderlich (vgl. Zöl-
ler/Greger, aaO, § 128 a Rdn. 1, 2; anderer Ansicht wohl Siemon, aaO).
Für die Partei wäre bei einem Vergleichsschluß nach § 278 Abs. 6 ZPO
außerdem kaum absehbar, wann eine Erörterungsgebühr, deren Anfall an eher
zufällige Arbeitsweisen im Einzelfall anknüpft, entsteht. Denn ob das Verfahren
schriftlich betrieben oder der Streitstoff telefonisch erörtert wird, hängt von den
Prozeßvertretern ab und ist durch die Parteien schwerlich zu beeinflussen. Der
in der Regel aufwendigere Schriftverkehr ist aber mit der Prozeßgebühr
abgegolten.
d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde spricht nichts dafür,
daß der Gesetzgeber es versäumt habe, § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO im Hinblick
auf das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO insoweit anzugleichen, daß auch in
Fällen, in denen die Parteivertreter nicht vor Gericht auftreten, die Erörterungs-
gebühr bei telefonischer Erörterung entsteht. Das inzwischen verabschiedete
Gesetz zur Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts sieht keinen wei-
teren Vergütungstatbestand vor. Beim Abschluß eines schriftlichen Vergleichs
nach § 278 Abs. 6 ZPO soll neben der Einigungsgebühr (Nummer 1000 des
Vergütungsverzeichnisses, BT-Drucks. 15/2487 S. 92) die Verfahrensgebühr
(Nummer 3101 des Vergütungsverzeichnisses, BT-Drucks. aaO S. 97), nicht
jedoch die Terminsgebühr (Nummer 3104 des Vergütungsverzeichnisses, BT-
Drucks. aaO S. 98) entstehen (vgl. auch Zöller/Greger aaO, § 278 Rdn. 27).
Auch nach derzeitigem Rechtszustand erhält der Prozeßvertreter für das Ver-
fahren nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO und eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO. Erfolglos beruft sich die
Rechtsbeschwerde deshalb auf § 2 BRAGO, wonach in Fällen, in denen Ge-
bühren für eine Berufstätigkeit des Rechtsanwalts nicht bestimmt sind, die Ge-
bühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zu bemes-
sen sind.
e) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch die Voraussetzungen des
§ 35 BRAGO im vorliegenden Fall verneint, weil es zur Beschlußfassung nach
§ 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nach dem gesetzlichen Leitbild gerade keiner mündli-
chen Verhandlung bedarf und es sich hierbei auch nicht um eine gerichtliche
Entscheidung handelt (vgl. OLG München, JurBüro 2003, 248 f.; OLG Schles-
wig, JurBüro 2003, 301; OLG Koblenz, JurBüro 2003, 467; a.A. Enders, JurBü-
ro 2003, 1; Buchmüller, AnwBl. 2004, 88). Hiergegen spricht nicht, daß in jeder
Lage des Verfahrens nach Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Rechts-
streits zu suchen und deshalb nicht ausgeschlossen ist, daß auch noch nach
einem gerichtlichen Termin und einer mündlichen Verhandlung ein Vergleich
auf Vorschlag des Gerichts festgestellt wird (vgl. Buchmüller, aaO).
3. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller
Wellner
Diederichsen
Pauge
Stöhr