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BGH Beschluss vom 22.02.2007 – VII ZB 101/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

VII ZB 101/06

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

RVG VV Nr. 3104; ZPO § 278

1) Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278

Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die Prozessbevollmächtigten auch eine Ter-

minsgebühr (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05,

NJW-RR 2006, 1507).

2) Eine Einigung der Parteien in dem Vergleich, wonach eine Partei die Kosten des

Rechtsstreits, nicht jedoch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat, ist regelmä-

ßig dahin auszulegen, dass die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits

gehört.

BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka,

Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Oktober 2006 wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1

Nach Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens und vor der bereits

anberaumten Güteverhandlung stellte das Landgericht auf Antrag der Parteien

mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustande-

kommen eines von ihnen ohne Mitwirkung des Gerichts ausgehandelten Ver-

gleichs fest. In dessen Ziffer 3 ist bestimmt: "Die Kosten des Rechtsstreits trägt

die Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs. Diese werden gegen-

einander aufgehoben."

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Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht hat dem Antrag der Klägerin

entsprechend in dem Kostenfestsetzungsbeschluss neben der Verfahrensge-

bühr eine Terminsgebühr als erstattungsfähig festgesetzt.

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hatte kei-

nen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die

Absetzung der Terminsgebühr.

II.

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Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im

Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht ist, gestützt auf Entscheidungen des Bundes-

gerichtshofs (Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05, NJW 2006, 157

= Rpfleger 2006, 38 = JurBüro 2006, 73; Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB

31/05, Rpfleger 2006, 624 = NJW-RR 2006, 1507), der Auffassung, in dem

durch Abschluss des schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO beendeten

Rechtsstreit sei den Prozessbevollmächtigten der Parteien neben einer Verfah-

rensgebühr und einer Einigungsgebühr auch eine Terminsgebühr erwachsen.

Die von den Parteien vergleichsweise getroffene Kostenregelung sei dahin aus-

zulegen, dass von den "Kosten des Vergleichs" nur die Einigungsgebühr erfasst

sei. Denn diese Gebühr entstehe für die Mitwirkung beim Abschluss des Ver-

gleichs, während die Terminsgebühr aufgrund der Vergleichsverhandlungen der

Parteien, nicht aber aufgrund des Vergleichsabschlusses selbst entstanden sei.

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2. Die Rechtsbeschwerde meint bezugnehmend auf nicht tragende Er-

wägungen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom

30. März 2004 - VI ZB 81/03, NJW 2004, 2311 (vgl. auch Beschluss vom

30. Juni 2004, in Juris dokumentiert), die festgesetzte Terminsgebühr sei be-

reits nicht angefallen. Da der Vergleich vor dem Abschluss der Güteverhand-

lung geschlossen worden sei, sei der Rechtsstreit noch kein Verfahren mit vor-

geschriebener mündlicher Verhandlung gewesen.

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Eine eventuell angefallene Terminsgebühr würde im Übrigen von dem

Begriff der "Kosten des Vergleichs" im Sinne der getroffenen Vergleichsrege-

lung erfasst. Diese Kostenregelung ziele darauf ab, dass die Kosten, die durch

die Einigung der Parteien ausgelöst worden seien, von der Kostenerstattungs-

pflicht ausgenommen blieben. Zu diesen "Einigungskosten" gehöre im Falle des

§ 278 Abs. 6 ZPO auch die Terminsgebühr, wenn - wie hier - der Vergleich oh-

ne mündliche Verhandlung geschlossen worden sei. Für diese Sichtweise spre-

che auch die Vorschrift des § 98 Satz 1 ZPO. Entsprechend der darin enthalte-

nen "Auslegungshilfe" sei in Fällen der vorliegenden Art im Zweifel davon aus-

zugehen, dass die Parteien die nicht bereits durch das Verfahren als solches

ausgelöste Terminsgebühr zu den Vergleichskosten und nicht zu den Verfah-

renskosten gezählt und deshalb gegeneinander aufgehoben hätten, wenn sie

die Regelungsbedürftigkeit dieses Punktes erkannt hätten. Insoweit sei auch zu

berücksichtigen, dass die Parteien bei Abschluss des Vergleichs in Anbe-

tracht der zu diesem Zeitpunkt allein veröffentlichten Entscheidung des Bun-

desgerichtshofs vom 30. März 2004 nicht vom Entstehen einer Terminsgebühr

hätten ausgehen können.

3. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel der Beklagten zu Recht

zurückgewiesen.

a) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Juli 2006 (II ZB

28/05, FamRZ 2006, 1441) im Anschluss an die von dem Beschwerdegericht

zitierten Entscheidungen vom 27. Oktober 2005 und 3. Juli 2006 entschieden,

dass ein Rechtsanwalt die Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2

Abs. 2 RVG (im Folgenden: RVG VV Nr. 3104) immer dann verdient, wenn ein

schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig

davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO ge-

schieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche

Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

auf die mündliche Verhandlung verzichten. Von dieser Rechtsprechung abzu-

weichen, besteht keine Veranlassung. Der Anfall der Terminsgebühr scheitert

entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht daran, dass zum Zeit-

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punkt des Vergleichsabschlusses noch die Durchführung einer Güteverhand-

lung vorgesehen war. Entscheidend ist gemäß RVG VV Nr. 3104 nicht, in wel-

chem Stadium sich der Rechtsstreit bei Abschluss des Vergleichs befunden hat,

sondern ob es sich um ein Verfahren handelt, für das eine mündliche Verhand-

lung vorgesehen ist.

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b) Die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erwachsene Termins-

gebühr zählt zu den Kosten des Rechtsstreits und ist daher von der Beklagten

aufgrund der Regelung im Vergleich zu erstatten.

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aa) Welche Kosten die Parteien in dem Vergleich von der Kostentra-

gungspflicht der Beklagten ausgenommen haben, ist durch Auslegung zu ermit-

teln. Ein Rückgriff auf § 98 ZPO scheidet im Hinblick auf die getroffene Kosten-

vereinbarung aus. Dies gilt auch, wenn entsprechend dem Vorbringen der

Rechtsbeschwerde die Parteien den Anfall der Terminsgebühr bei Abschluss

des Vergleichs nicht bedacht haben sollten. Auch in diesem Fall hätten sie die

Kostentragung abschließend geregelt und nicht etwa - wie dies § 98 ZPO vor-

aussetzt - einen Gebührentatbestand ausgenommen.

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bb) Das Landgericht hat die von den Parteien getroffene Vereinbarung,

nach der die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen sollte, rechtsfehler-

frei dahin ausgelegt, dass lediglich die durch den Abschluss des Vergleichs

entstandenen Mehrkosten den hiervon ausgenommenen Kosten des Vergleichs

unterfallen. Zu diesen Kosten gehört die unabhängig von dem Vergleichsab-

schluss angefallene Terminsgebühr nicht.

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Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl

die frühere Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr (BT-Drucks.

15/1971 S. 209). Sie entsteht auch bei einer auf Erledigung des Verfahrens ge-

richteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Nach RVG VV Teil 3

Vorbemerkung 3 Abs. 3 setzt der Gebührentatbestand nicht voraus, dass diese

auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung erfolgreich ist (BGH,

Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06, in Juris dokumentiert). Die Ter-

minsgebühr fällt also bei entsprechenden Verhandlungen der Parteien unab-

hängig von einem Vergleichsabschluss an.

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Dieses Verständnis der Rechtslage nach dem RVG entspricht demjeni-

gen auf der Grundlage der früheren Regelung der BRAGO. Zu den Kosten des

Vergleichs zählte unter Geltung der BRAGO lediglich die Vergleichsgebühr. Die

bei einer im Rahmen des Versuchs zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits

erfolgten Erörterung der Sache angefallene Gebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 4

BRAGO wurde, auch wenn die Erörterung zum Abschluss eines Vergleichs

führte, nicht zu den Kosten des Vergleichs gerechnet. Mit der Ausweitung des

Gebührentatbestandes der Terminsgebühr gegenüber der Erörterungsgebühr

wollte der Gesetzgeber - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - die

nach früherem Recht geübte Praxis vermeiden, einen von den Parteien bereits

ausgehandelten Vergleich in einem gerichtlichen Verhandlungstermin erst nach

"Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokollieren zu lassen, um eine Erör-

terungsgebühr auszulösen (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 209). Es entspricht da-

her auch der Intention des Gesetzgebers, für die Frage, welche Gebühren zu

den Kosten des Vergleichs zählen, die Terminsgebühr gemäß RVG VV

Nr. 3104 und die Erörterungsgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO gleich zu

behandeln.

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Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen begegnet die Auslegung der

im Vergleich enthaltenen Kostenregelung keinen Bedenken.

Dressler Kuffer Kniffka

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 22.11.2005 - 3 HKO 2153/05 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 12.10.2006 - 10 W 1495/05 -