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BGH Beschluss vom 03.07.2006 – II ZB 31/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6

Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen

Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278

Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtig-

ten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Eini-

gungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - OLG Karlsruhe

LG Konstanz

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Beschluss

des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg

vom 11. November 2005 aufgehoben und der Kostenfestset-

zungsbeschluss des Landgerichts Konstanz vom 26. September

2005 abgeändert:

Die von dem Kläger an die Beklagte aufgrund des Vergleichs des

Landgerichts Konstanz vom 27. Juli 2005 zu erstattenden Kosten

werden

auf

3.100,68 €

nebst Zinsen

in Höhe

von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August

2005 festgesetzt.

Der Kläger hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrte mit seiner im Dezember 2004 bei dem Landge-

richt Konstanz eingegangenen Klage die Rückzahlung seiner Einlageleistungen

in Höhe von 2.835,00 € auf eine bei der Beklagten gezeichnete atypische stille

Gesellschaftsbeteiligung sowie die Feststellung, dass zwischen den Parteien

keine Vertragsbeziehungen bestehen. Das Landgericht führte ein schriftliches

Vorverfahren durch und machte mit Beschluss vom 16. Juni 2005 gemäß § 278

Abs. 6 ZPO einen Vergleichsvorschlag, den die Parteien annahmen. Durch Be-

schluss vom 27. Juni 2005 stellte das Landgericht das Zustandekommen und

den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Hiernach hat der

Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 26.460,00 € zu

tragen.

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In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. September 2005 be-

rücksichtigte das Landgericht die von der Beklagten zum Ausgleich angemelde-

te 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (im

Folgenden: VV) in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG und die 1,0 Einigungsgebühr

gemäß Nr. 1003 VV, sah aber von der Festsetzung der von der Beklagten be-

antragten 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV ab, weil ein schriftliches Ver-

fahren nach § 128 Abs. 2 ZPO nicht angeordnet gewesen sei. Das Oberlandes-

gericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtberücksich-

tigung der Terminsgebühr zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zuge-

lassen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des

Oberlandesgerichts Nürnberg (OLGR 2005, 179) die Ansicht vertreten, aus dem

Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV ergebe sich, dass bei Abschluss eines

Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung eine Termins-

gebühr nur anfalle, wenn es sich um ein Verfahren handele, das nach § 128

Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordere.

5

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

6

a) In Übereinstimmung mit dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes,

dessen Beschluss vom 27. Oktober 2005 (III ZB 42/05, NJW 2006, 157 ff.) - der

dem Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt war - die

identische Fragestellung betrifft, ist der Senat der Ansicht, dass die Auslegung

der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV durch das Beschwerdegericht den Bedeutungsge-

halt der das Entstehen der Terminsgebühr rechtfertigenden Variante "oder in

einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird" (= Vari-

ante 4) nicht ausschöpft.

7

Der III. Zivilsenat (aaO S. 158) hat hierzu folgendes ausgeführt:

"Zwar stünde der Wortlaut dieser Bestimmung einer Ausle- gung nicht entgegen, nach der der Abschluss eines schrift- lichen Vergleichs nur dann eine Terminsgebühr auslöst, wenn er in einem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder nach § 495 a ZPO geschlossen wird. Der Wort- laut legt jedoch, in Übereinstimmung mit der überwiegen- den Meinung in der Literatur, die Auslegung näher, dass der in Variante 4 geregelte Abschluss eines schriftlichen Vergleichs für alle Verfahren gilt, für die mündliche Ver- handlung vorgeschrieben ist, also auch für den hier vorlie- genden Fall, dass die Sache durch einen Haupttermin (§ 272 ZPO) erledigt werden soll und dieser Haupttermin nach dem Ermessen des Vorsitzenden durch ein schriftli- ches Vorverfahren (§ 276 ZPO) vorbereitet wird, während dessen Verlauf es zum Abschluss des schriftlichen Ver- gleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO kommt. Insoweit kann es im Hinblick auf das Erfordernis, dass für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nicht darauf an- kommen, ob der Haupttermin durch einen frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfahren vor- bereitet wird. Wollte man der einengenden Auffassung fol- gen, nach der lediglich ein im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) oder im Verfahren nach § 495 a Satz 1 ZPO geschlossener schriftlicher Vergleich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV auslöst, ergäben sich Wertungswider- sprüche, die durch das Argument einer günstigen kosten-

mäßigen Erledigung für die Parteien nicht ausgeräumt wer- den könnten. Aus der Sicht der anwaltlichen Tätigkeit macht es keinen Unterschied, ob eine Sache mit einem 600,00 € nicht übersteigenden Wert im Verfahren nach § 495 a Satz 1 ZPO oder mit einem höheren Wert vor der mündli- chen Verhandlung schriftlich verglichen wird. Es ließe sich wohl kaum ernsthaft vertreten, im letzteren Fall habe der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit weniger Zeit und Mühe aufgewendet, weil er noch die mündliche Verhandlung vor Augen gehabt habe. Es will auch nicht einleuchten, dass der Rechtsanwalt in dem letzteren Fall nur deshalb die Terminsgebühr erhalten sollte, weil das Gericht im Einver- ständnis der Parteien das schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) angeordnet hat."

9

Dem schließt sich der Senat an.

b) Die einengende Auslegung würde darüber hinaus zu einem nicht zu

rechtfertigenden Widerspruch dazu führen, dass eine Terminsgebühr - in die-

sem Fall nach Absatz 3 der Vorbemerkungen 3 des VV - für den Anwalt schon

für seine Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entsteht,

die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Danach

fällt die Terminsgebühr z. B. an, wenn die Prozessbevollmächtigten fernmünd-

lich oder persönlich den Inhalt des Vergleichs besprechen und den Vergleichs-

text sodann dem Gericht zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO mittei-

len (OLG Koblenz NJW-RR 2006, 358; NJW 2005, 2162; OLG Nürnberg NJOZ

2005, 4039 f.; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2006, 268; Goebel BGH-

Report 2006, 66). Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwen-

dungsbereichs der Terminsgebühr fördern und honorieren wollen, dass der An-

walt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in

jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtsla-

ge entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach

neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Ver-

handlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erör-

terung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungs-

bzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. 15/1971,

S. 209).

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Erhält aber der Anwalt die Terminsgebühr für das Aushandeln eines Ver-

gleichs ohne Mitwirkung des Gerichts, ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfer-

tigen könnte, dem Anwalt für sein Bemühen um eine vergleichsweise Beilegung

des Verfahrens die Terminsgebühr abzusprechen, wenn der Vergleich auf Vor-

schlag des Gerichts geschlossen wird. Sähe man dies anders, würde dies dar-

über hinaus zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung

der Terminsgebühr - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - vermeiden

wollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhand-

lungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben, fortgesetzt

wird (siehe hierzu Goebel BGH-Report 2006, 66).

11

c) Legt daher der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV die Entstehung

einer Terminsgebühr nahe und stimmt dieses Ergebnis mit den Wertungen und

Intentionen des Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des VV überein, ist einer den

Wortlaut entsprechend ausschöpfenden Auslegung der Vorzug zu geben

(ebenso III. Zivilsenat aaO S. 159).

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d) Die Entscheidungen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom

30. März 2004 (VI ZB 81/03, NJW 2004, 2311, 2312) und vom 30. Juni 2004

(NJOZ 2004, 4083, 4084) stehen dem nicht entgegen, weil sie in einem das alte

Recht (BRAGO) betreffenden Verfahren ergangen sind und von dem

VI. Zivilsenat selbst zutreffend als für seinen Beschluss "nicht tragend" be-

zeichnet worden sind.

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3. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Konstanz war da-

her abzuändern und die 1,2 Terminsgebühr - wie beantragt - zugunsten der Be-

klagten festzusetzen.

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Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.055,14 €

Goette Kurzwelly Kraemer

Gehrlein Caliebe

Vorinstanzen:

LG Konstanz, Entscheidung vom 26.09.2005 - 4 O 553/04 F -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 W 124/05 -