BGH Beschluß vom 30.03.2004 – VI ZR 275/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
28. August 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO,
vgl. BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004 – V ZR 187/03 – zur
Veröffentlichung bestimmt). Von einer näheren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 23.000,00 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr