Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 30.03.2004 – VI ZR 275/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

28. August 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO,

vgl. BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004 – V ZR 187/03 – zur

Veröffentlichung bestimmt). Von einer näheren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 23.000,00 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr