BGH Beschluss vom 22.01.2004 – V ZR 187/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO (2002) § 531 Abs. 2
Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Zu-
lassung neuen Tatsachenvortrags die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO be-
achtet hat.
BGH, Beschl. v. 22. Januar 2004 - V ZR 187/03 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2004 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stre-
semann
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Beklagte, damals Gesellschafter der späteren Gemeinschuldnerin,
kaufte von dieser mit notarieller Urkunde vom 29. April 1993 einen 738/1.000
Miterbbaurechtsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an gewerblichen
Räumen. Als Kaufpreis wurden 300.000 DM vereinbart, wobei der Beklagte in
Anrechnung auf den Kaufpreis mehrere auf dem Objekt lastende Grundschulden
übernahm. Der Beklagte zahlte 300.000 DM an die Verkäuferin bzw. löste mit
diesem Geld die Belastungen ab.
Zu seinen Gunsten wurde am 17. März 1993 eine Auflassungsvormerkung
zur Sicherung seines Anspruchs auf Übertragung des Teilerbbaurechts in das
Grundbuch eingetragen. Im April 1993 ist über das Vermögen der Gemein-
schuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter
bestellt worden.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten, die Löschung der Auflassungs-
vormerkung zu bewilligen. Hierzu hat der Kläger in erster Instanz nur vorge-
bracht, die Gemeinschuldnerin sei schon bei Abschluß des Kaufvertrages "er-
heblich überschuldet" gewesen. Mit den 300.000 DM sei deshalb nicht der Kauf-
preis beglichen, sondern der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt worden. Diesen
Tatsachenvortrag hat das Landgericht für unschlüssig gehalten und die Klage
abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger zudem vorgetragen, es fehle
an der nach der Teilungserklärung notwendigen Zustimmung der Eltern des
Beklagten zur Veräußerung des Teilerbbaurechts. Auf der Grundlage dieses
- unstreitig gebliebenen - Vorbringens hat das Oberlandesgericht der Klage
stattgegeben.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der
Beklagte Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
das Beschwerdeverfahren beantragt.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist nicht begründet, weil
die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) des Beklagten keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Voraussetzungen für
eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.
1. Wie auch die Beschwerdebegründung nicht verkennt, kann sich hier ein
Zulassungsgrund allein wegen der Klärungsbedürftigkeit der Frage ergeben, ob
und ggf. unter welchen Voraussetzungen neuer Tatsachenvortrag in der Beru-
fungsinstanz bei Unstreitigkeit über die in § 531 Abs. 2 ZPO geregelten Fälle
hinaus zuzulassen ist. Der mithin in Betracht kommende Zulassungsgrund einer
grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) setzt allerdings
voraus, daß die Rechtssache nicht nur eine klärungsbedürftige und entschei-
dungserhebliche, sondern auch eine klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft (Senat,
Beschl. v. 27. März 2003, V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1944, zur Veröffentli-
chung in BGHZ vorgesehen). Zumindest an dem Erfordernis der Klärungsfähig-
keit fehlt es im vorliegenden Fall.
2. Die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage kann zugunsten des
Beklagten unterstellt werden.
a) Insbesondere kann davon ausgegangen werden, daß der Rechtsstreit
auf der Grundlage allein des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers ohne
weitere Feststellungen nicht entscheidungsreif ist. Nach seinem neuen, aber
unstreitigen Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz steht dem Kläger hinge-
gen ein Grundbuchberichtigungsanspruch zu. Die Eltern des Beklagten haben
bei der Teilung ihres Erbbaurechts in ein Wohnungs- und ein Teilerbbaurecht die
des jeweils anderen Berechtigten abhängig gemacht. Diese Verfügungsbe-
schränkung ist auch als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetra-
gen. Nach § 12 Abs. 3 WEG wäre mithin die Zustimmung der Eltern des Beklag-
ten, die Berechtigte des Wohnungserbbaurechts sind, erforderlich gewesen. Die
- ebenfalls unstreitige - Verweigerung der Zustimmung führte zur Unwirksamkeit
auch des Kaufvertrages als Verpflichtungsgeschäft (vgl. Bamberger/Roth/Hügel,
BGB, § 12 WEG Rdn. 12). Da das Erlöschen des gesicherten Anspruchs zum
Erlöschen der Vormerkung führt, ist mithin das Grundbuch, das die Vormerkung
noch immer ausweist, unrichtig geworden.
b) Zugunsten des Beklagten kann weiter davon ausgegangen werden, daß
das neue, nämlich erstmals in der zweiten Instanz erfolgte Vorbringen wegen
Nachlässigkeit des Klägers nicht bereits gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO
zulässig gewesen ist.
3. Zudem ist die geschilderte Rechtsfrage klärungsbedürftig. Während in
der Literatur (Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 531 Rdn. 8; Münch-
Komm-ZPO/Rimmelspacher, Aktualisierungsband, § 531 Rdn. 33) und von einem
Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Nürnberg, MDR 2003, 1133) die
Ansicht vertreten wird, unstreitiger neuer Tatsachenvortrag sei stets zuzulassen,
lehnen andere Oberlandesgerichte eine Berücksichtigung solcher Behauptungen
ab, wenn nicht die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen (OLG
Oldenburg, NJW 2002, 3556 f.; OLG Celle, OLGR 2003, 303, 307). Nach einer
vermittelnden Auffassung soll unstreitiges neues Vorbringen jedenfalls dann
zuzulassen sein, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts andernfalls
evident unrichtig wäre (OLG Hamm, NJW 2003, 2325 f; in Erwägung gezogen
auch von OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. Oktober 2003, 23 U 222/02). Diese Proble-
matik ist Folge der Umgestaltung des Berufungsverfahrens durch das am
1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozeßreformgesetz. Dem zuvor geltenden
Recht war sie in dieser Form nicht bekannt, weil die Mehrzahl der damals maß-
gebenden Präklusionsregeln - insbesondere § 528 Abs. 1 und Abs. 2, § 527 ZPO
a.F. - eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits zur Voraussetzung
machten, die bei unstreitigem Vorbringen nicht eintreten konnte (vgl. z.B. Musie-
lak/Huber, ZPO, 2. Aufl., § 296 Rdn. 5). Das reformierte Verfahrensrecht schließt
hingegen durch § 531 Abs. 2 ZPO neuen Tatsachenvortrag weitgehend aus,
ohne für diese Präklusion eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits zur
Voraussetzung zu machen (Stackmann, NJW 2002, 781, 787; Rimmelspacher,
NJW 2002, 1897, 1903). Allerdings galt mit § 528 Abs. 3 ZPO a.F. auch im frühe-
ren Berufungsrecht eine Präklusionsbestimmung, die auf das Erfordernis einer
Verzögerung verzichtete und für die gleichwohl anerkannt war, daß in der Beru-
fungsinstanz unstreitig gewordener Tatsachenvortrag Berücksichtigung finden
mußte (BGHZ 76, 133, 141).
4. Bei der gegebenen Fallgestaltung ist die geschilderte Rechtsfrage im
Revisionsverfahren allerdings nicht klärungsfähig. Selbst wenn dem Berufungs-
gericht nämlich mit der Zulassung des neuen Tatsachenvortrags ein Verfahrens-
fehler unterlaufen sein sollte, könnte dies in der Revision nicht mehr berücksich-
tigt werden (so auch MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 531 Rdn. 35;
Zöller/Gummer/Heßler,
aaO,
§ 531 Rdn. 39; Baumbach/Lauterbach/Al-
bers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 531 Rdn. 18). Damit müßte die Frage unbeant-
wortet bleiben, ob in der Berufungsinstanz neuer, jedoch unstreitiger Tatsachen-
vortrag auch dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen. Klärungsfähig ist die Rechtsfrage allerdings dann, wenn das
Berufungsgericht solches Vorbringen nicht zugelassen hat (so im Fall OLG Celle,
OLGR 2003, 303).
a) Zu der Vorgängerregelung über die Präklusion neuen Vorbringens in
der Berufungsinstanz gemäß § 528 ZPO a.F. entsprach es der Rechtsprechung
(BGH, Beschl. v. 26. Februar 1991, XI ZR 163/90, NJW 1991, 1896, 1897
m.w.N.; vgl. auch Senat, Urt. v. 21. Mai 1954, V ZR 1/54, LM § 4 PreisüberwVO
Nr. 3; BGH, Urt. v. 21. Januar 1981, VIII ZR 10/80, NJW 1981, 928; Urt. v.
26. Oktober 1983, IVb ZR 14/82, NJW 1984, 305; Urt. v. 28. Februar 1984, VI ZR
70/82, NJW 1984, 1807, 1808; anders aber BGH, Urt. v. 29. März 1984, I ZR
230/81, NJW 1985, 743 für verzichtbare neue Rügen zur Zulässigkeit der Klage;
BGHZ 134, 127, 131 für die Rüge der internationalen Unzuständigkeit) und der
herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,
fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei verfahrens-
fehlerfreiem Vorgehen des Berufungsgerichts hätte zurückgewiesen werden
müssen, mit der Revision nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Dies galt
sowohl für neues Vorbringen in der Berufungsinstanz, das nach § 528 Abs. 1 und
Abs. 2 ZPO a.F. nicht zugelassen werden durfte, als auch für Vorbringen, das in
erster Instanz zu Recht zurückgewiesen worden und deshalb nach § 528 Abs. 3
ZPO a.F. auch im zweiten Rechtszug ausgeschlossen war (BGH, Beschl. v.
26. Februar 1991, XI ZR 163/90, aaO). Es war mithin nicht entscheidend, ob die
Präklusionsbestimmungen zum Ziel hatten, Verzögerungen in zweiter Instanz zu
vermeiden (a.A. wohl Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 531 Rdn. 24 f). Grundlage
dieser Rechtsprechung war zum einen die Überlegung, daß die Beschleuni-
gungswirkungen, welche die genannten Verfahrensvorschriften für den Rechts-
streit insgesamt sichern sollten, nicht mehr herzustellen waren, nachdem das
Berufungsgericht das Vorbringen berücksichtigt hatte. Zum anderen lag ihr der
Gedanke zugrunde, daß bei einer Berücksichtigung des Verfahrensfehlers die
Feststellung des wahren Sachverhalts ohne zwingenden Grund eingeschränkt
und möglicherweise auch die Erledigung eines Rechtsstreits, der sonst sein Ende
gefunden hätte, weiter verzögert wird (BGH, Beschl. v. 26. Februar 1991, XI ZR
163/90, aaO).
b) Diese Überlegungen lassen sich auch für § 531 Abs. 2 ZPO heranzie-
hen. Zwar ist jetzt die Verfahrensbeschleunigung nicht mehr unmittelbares Ziel
der Präklusionsregeln, es soll aber unverändert eine ökonomische Verfahrensge-
staltung erreicht und der zu diesem Zweck neudefinierten Berufungsfunktion
Rechnung getragen werden. Das Berufungsgericht soll das erstinstanzliche Urteil
in erster Linie mit dem Ziel der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung überprüfen
und deshalb neuen Tatsachenvortrag nur in besonderen Ausnahmefällen berück-
sichtigen (Begründung zu § 531 Abs. 2 Satz 1 RegE, BT-Drucks. 14/4722,
S. 101). Dieses Ziel läßt sich indessen nicht mehr erreichen, wenn das Beru-
fungsgericht neues Vorbringen weitergehend als im Gesetz vorgesehen berück-
sichtigt und insbesondere im Wege der Beweisaufnahme entsprechende Fest-
stellung getroffen hat. Somit hätte auch eine Aufhebung des Berufungsurteils
wegen dieses Verfahrensfehlers zur Folge, daß ohne zwingenden Grund eine
Entscheidung ergehen müßte, die dem wahren Sachverhalt nicht in jeder Hinsicht
entspricht. Präklusionsregeln wie § 531 Abs. 2 ZPO sind zwangsläufig nachteilig
für das Bemühen um eine materiell richtige Entscheidung (vgl. BVerfGE 55, 72,
95). Für solche Defizite in gerichtlichen Erkenntnissen gibt es aber keine Recht-
fertigung, wenn das durch die Nichtberücksichtigung von Vorbringen verfolgte
prozeßökonomische Ziel nicht mehr zu erreichen ist. Zudem sind Ergebnisse
möglich, die den Regelungszweck einer wirtschaftlichen Verfahrensgestaltung
nicht nur verfehlen, sondern ihm zuwiderlaufen. Ist es nämlich revisibel, wenn
das Berufungsgericht unter Mißachtung des § 531 Abs. 2 ZPO neuen Tatsachen-
vortrag zuläßt, so kann sich in der Folge des aufhebenden Revisionsurteils
- denkbar auch im vorliegenden Fall - die Notwendigkeit weiterer tatrichterlicher
Feststellungen ergeben.
c) Diesem Ergebnis steht der Zweck des neu gestalteten Berufungsverfah-
rens nicht entgegen. Zwar ist die Berufung nun als Instrument primär der Fehler-
kontrolle und Fehlerbeseitigung keine vollwertige Tatsacheninstanz (BGH,
Beschl. v. 28. Mai 2003, XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532). Die damit ver-
bundene Stärkung der ersten Rechtszugs bedeutet aber nicht, daß eine Berück-
sichtigung unzulässigen neuen Vorbringens deshalb zu einer Verfälschung des
Prozeßstoffs führt, weil die in der Eingangsinstanz geschaffene Tatsachen-
grundlage auch für alle die Rechtsmittelzüge festgeschrieben werden sollte (a.A.
Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 531 Rdn. 24 f). Anders als in der Revision (vgl.
trolle unter Ausschluß neuen Tatsachenvortrags statt. Vielmehr sind neue An-
griffs- und Verteidigungsmittel nicht schlechthin unzulässig, sondern nach § 531
Abs. 2 ZPO nur von besonderen Voraussetzungen - insbesondere von fehlender
Nachlässigkeit - abhängig gemacht. Folgerichtig zählt § 513 Abs. 1 ZPO zu den
Berufungsgründen auch den Umstand, daß Tatsachen, die nach § 529 ZPO
zugrunde zu legen sind, eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies ist nach
§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei neuem Vorbringen der Fall, das nach § 531 Abs. 2
ZPO zuzulassen ist.
Tropf Krüger Klein
Gaier Stresemann