Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.03.2004 – 2 StR 63/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 63/04

BESCHLUSS

vom

31. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Trier vom 25. August 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, daß in zwei Fällen (II. 1. und 2.) die Verurteilung we-

gen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutz-

befohlenen entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne-

benklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von

Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der

er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur zu einem ge-

ringen Teil Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

Die

tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe kann wegen des

Eintritts von Verfolgungsverjährung keinen Bestand haben, wie der General-

bundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.

Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie

die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt unter

den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft wor-

den wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt erkannt und die Verurtei-

lung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend ausschließlich auf

den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte. Die Jugendkammer hat die

Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a.F. entnommen. Der abgeur-

teilte sexuelle Mißbrauch von Schutzbefohlenen ist nicht straferschwerend be-

rücksichtigt worden.

Rissing-van Saan

Kuckein

Otten

RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan

Roggenbuck