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BGH Beschluss vom 09.01.2008 – 5 StR 430/07

5. Strafsenat

5 StR 430/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt (Oder) vom 26. März 2007 wird mit der Maß-

gabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen,

dass im Fall II 5 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen

tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer

Schutzbefohlenen entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-

G r ü n d e

einheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen sexuel-

len Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit

mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, und wegen schweren

sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit

sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen Körperverletzung

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge lediglich zu der

aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchkorrektur. Der General-

bundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

„Im Fall II 5 ist bezüglich des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs ei-

ner Schutzbefohlenen (Verjährungsfrist: 5 Jahre – § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB

n. F. trat erst am 1. April 2004 in Kraft) Strafverfolgungsverjährung eingetre-

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ten (Tatzeit: Sommer 1998 – Sommeranfang: 21. Juni; verjährungsunterbre-

chende Maßnahmen erfolgten erst im Juli 2003 – vgl. BGH, Beschluss vom

31. März 2004 – 2 StR 63/04 –).“

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Da das Landgericht für den betreffenden Fall die Mindeststrafe nach

§ 176 Abs. 1 StGB i. d. F. des 6. StrRG verhängt hat, bleibt der Strafaus-

spruch von der Schuldspruchänderung unberührt. Im Übrigen können auch

ausreichend festgestellte verjährte Taten berücksichtigt werden, wenn auch

mit geringerem Gewicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1996

1 StR 584/96; BGH, Beschluss vom 8. März 2006 – 1 StR 67/06; BGHR

StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.).

Gerhardt Raum Brause

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