BGH Beschluss vom 01.04.2004 – III ZR 195/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herr-
mann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 28. Mai 2003 - 21 U 1529/03 - wird zurückgewie-
sen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Abweisung der Klage
wird schon allein durch den - vom Berufungsgericht als einer von
mehreren selbständigen Gründen angeführten - Gesichtspunkt
der Verjährung getragen. Es gilt hier § 852 BGB a.F. Maßgeblich
ist der Zeit- und Fristablauf seit den Vorgängen, die im Tatbe-
stand des (im Berufungsurteil in Bezug genommenen) landge-
richtlichen Urteils als geltend gemachte schädigende Handlungen
aufgeführt sind. Der Senat hat in seinem für BGHZ 154, 66 vorge-
sehenen Urteil vom 20. Februar 2003 (III ZR 224/01 - NJW 2003,
1308, 1313) für Fälle der vorliegenden Art bekräftigt, daß bei wie-
derholten unerlaubten Handlungen jede schädigende Teilhand-
lung eine verjährungsrechtlich selbständige Schädigung darstellt,
die einen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist
erzeugt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 €
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann