Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.04.2004 – III ZR 195/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herr-

mann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 28. Mai 2003 - 21 U 1529/03 - wird zurückgewie-

sen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Abweisung der Klage

wird schon allein durch den - vom Berufungsgericht als einer von

mehreren selbständigen Gründen angeführten - Gesichtspunkt

der Verjährung getragen. Es gilt hier § 852 BGB a.F. Maßgeblich

ist der Zeit- und Fristablauf seit den Vorgängen, die im Tatbe-

stand des (im Berufungsurteil in Bezug genommenen) landge-

richtlichen Urteils als geltend gemachte schädigende Handlungen

aufgeführt sind. Der Senat hat in seinem für BGHZ 154, 66 vorge-

sehenen Urteil vom 20. Februar 2003 (III ZR 224/01 - NJW 2003,

1308, 1313) für Fälle der vorliegenden Art bekräftigt, daß bei wie-

derholten unerlaubten Handlungen jede schädigende Teilhand-

lung eine verjährungsrechtlich selbständige Schädigung darstellt,

die einen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist

erzeugt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 50.000 €

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann