Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.02.2003 – III ZR 224/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. Februar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

GG Art. 14 Cc, 34; BGB § 839 A, Fd

a) Wenn der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Reli- gionsgemeinschaft sich in Wahrnehmung seiner kirchlichen Aufgaben in den Medien kritisch über soziale Vorgänge äußert, handelt er in Aus- übung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG

b) Dies kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auslösen, nicht jedoch Entschädigungsansprüche wegen enteignungs- gleichen Eingriffs.

GG Art. 4, 5; BGB § 839 Ca, Fd

Der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsge- meinschaft unterliegt bei kritischen Äußerungen in der Öffentlichkeit über andere Personen und Unternehmen im Hinblick auf die Grundrechte der Betroffenen gesteigerten Sorgfaltspflichten.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2001, soweit

zum Nachteil des Klägers zu 1 erkannt worden ist, aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-

ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger zu 1 (im folgenden: Kläger), ein ausgebildeter Heilpraktiker

und Sozialpädagoge, ist seit den achtziger Jahren als Psychotherapeut tätig.

Er betreibt eine Praxis in N. , bietet Einzel- und Gruppentherapien an und

veranstaltet Seminare, wobei ein Schwerpunkt der Therapie in Naturerlebnis-

sen bei Unternehmungen auf dem Land (unter anderem Ausritten mit vom Klä-

ger gestellten Pferden) liegt. Der von der beklagten Erzdiözese Beauftragte für

Sekten- und Weltanschauungsfragen im Bereich der Stadtkirche N. ,

L. , setzte sich im Rahmen seiner Amtstätigkeit des öfteren

kritisch in der Öffentlichkeit mit den Aktivitäten des Klägers (und des zwischen-

zeitlich aus dem Prozeß ausgeschiedenen früheren Klägers zu 2) auseinander.

Mit der im Frühjahr 2000 eingereichten Klage hat der Kläger (zusammen

mit dem früheren Kläger zu 2) die Beklagte als Anstellungskörperschaft auf

materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen Beeinträchtigung seines

Persönlichkeitsrechts und seines Gewerbebetriebs durch eine - wie er geltend

macht - jedenfalls seit 1990 andauernde "Sektenkampagne" des L.

in Anspruch genommen. Eine während des Prozesses - im April 2000 - bei ihm

aufgetretene Querschnittslähmung führt der Kläger ebenfalls auf diese "Kam-

pagne" zurück.

Der Kläger hat behauptet, obwohl er keine Weltverbesserungsideologie

verfolge und seine Klientel in keiner Weise organisiert sei, habe ihn

L. - ohne ihn jemals angehört oder sich sonst hinreichend informiert

zu haben - systematisch als "Sektenführer" bezeichnet und bekämpft. Dazu

habe er sich journalistischer Handlanger bedient. Der Kläger verweist insoweit

auf Artikel in den N. Nachrichten vom 6./7. Oktober 1990, den

F. Nachrichten vom 24. November 1995 und in der Wochenendausgabe

des N. Tagblatts vom 1./3. Mai 1998 bzw. auszugsweise der

M. Zeitung vom 1. Mai 1998, in denen teilweise unter wörtlicher Zitie-

rung L. 's und/oder des Sektenbeauftragten der evangelisch-

lutherischen Kirche, teilweise unter Bezugnahme auf die angeblichen Schilde-

rungen von Teilnehmern der Veranstaltungen des Klägers mit unterschiedli-

chen Formulierungen - unter Anspielung auf eine etwa 200 bis 300 Personen

umfassende, hierarchisch strukturierte Gruppe um den Kläger als einer charis-

matischen Führerfigur mit entsprechendem Gruppendruck und Abhängigkei-

ten - vor einem im Kommen befindlichen "pseudoreligiösen Mischmasch" bzw.

einem "grauen Psychomarkt" gewarnt wurde. Ausweislich der Artikel vom

6./7. Oktober 1990 hatte L. die Gruppe um den Kläger als "eindeuti-

ge Psychosekte" bezeichnet und

ihr

laut F. Nachrichten vom

24. November 1995 "sektenartigen Charakter" zuerkannt. Der Kläger macht die

Beklagte für die Folgen der genannten Zeitungsartikel auch deshalb verant-

wortlich, weil ihr Sektenbeauftragter im Rahmen seiner Amtstätigkeit bis in die

jüngste Zeit diese Artikel an Interessenten weitergegeben habe. Die Übersen-

dung der Artikel vom 6./7. Oktober 1990 und vom 24. November 1995 an das

Zentrum "W. - Forum " in K. im Januar 1997

durch eine Teilnehmerin aus N. habe zur Herausnahme von drei für diesen

Veranstaltungskreis vorgesehenen Kursen des Klägers (Reiten auf Islandpfer-

den) geführt. Als weiteren Beitrag des Sektenbeauftragten der Beklagten zu

der beschriebenen "Kampagne" gegen den Kläger verweist dieser auf die Mit-

wirkung L. 's bei einer Sendung des B. Rundfunks vom

28. Mai 1997, in der er unter anderem äußerte, bei der "Gruppe um

S. " handele es sich um einen "versekteten Psychokult", und in

deren Verlauf gesagt wurde, L. kenne "Geschädigte, die zehn Jahre

abhängig waren und über 100.000 DM für Therapiestunden gezahlt haben".

Der Kläger behauptet, infolge der von L. gegen ihn entfachten

"Kampagne" seien Klienten weggeblieben; andere seien geblieben, hätten aber

den Kläger nicht mehr weiterempfohlen (Gesamtschaden: 1.690.453 DM).

Außerdem seien ihm 30 Ausbildungsteilnehmer verlorengegangen (Schaden:

1.200.000 DM). Andererseits hätten die Angriffe gegen ihn verstärkte Werbe-

maßnahmen in Form von Inseraten (25.000 DM) und Rundbriefen (60.000 DM)

erforderlich gemacht. Der Wegfall der Kurse bei der "Wirkstatt" in Karlsruhe

habe zu einem Verlust von 71.800 DM geführt. Von dem - ursprünglich mit

3.097.253 DM bezifferten, im Revisionsverfahren um 50.000 DM reduzierten -

Gesamtschaden macht der Kläger einen Teilbetrag von (zuletzt) 55.000 DM

geltend. Zusätzlich verlangt er wegen der durch die "Kampagne" verursachten

psychischen Belastung ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 DM.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit

der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; soweit zum Nachteil

des Klägers erkannt worden ist.

I.

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Sektenbeauf-

tragte L. bei den ihm vorliegend angelasteten Handlungen in Aus-

übung eines "öffentlichen Amtes" tätig wurde mit der Folge, daß eine Ein-

standspflicht der beklagten Erzdiözese als Anstellungskörperschaft unter dem

Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht

kommt (Senatsurteile BGHZ 22, 383, 387 ff und vom 30. Januar 1961 - III ZR

227/59 - VersR 1961, 437; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. April 1989 - VI ZR

269/59 - NJW-RR 1989, 921). Das steht im Einklang mit der neueren Recht-

sprechung, die Abwehransprüche gegen ein derartiges - wenn auch nicht ho-

heitliches - Wirken der öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaf-

ten im gesellschaftlichen Raum als öffentlich-rechtliche Streitigkeit qualifiziert

und dementsprechend für sie den Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BGHZ 148,

307; BayVGH NVwZ 1994, 598; vgl. auch BVerwGE 68, 62, 65; BVerwGE 105,

117, 119). Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf neuerdings (NVwZ 2001,

1449) den Standpunkt vertreten hat, abgesehen von den Fällen, in denen die

Kirche Staatsaufgaben erfülle oder auf dem Gebiet des Kirchensteuerrechts

tätig werde, seien die Bediensteten der Kirche nicht in Ausübung eines öffentli-

chen Amtes im Sinne des § 839 BGB tätig, weil sie insoweit "keine Hoheitsge-

walt" ausübten, die mit der staatlichen vergleichbar wäre, kann ihm nicht ge-

folgt werden. Aus der Entscheidung BVerfG NVwZ 1994, 159, auf die sich das

Oberlandesgericht Düsseldorf für seine Ansicht stützt, ergibt sich in dieser

Richtung nichts. Für die vorliegende Beurteilung ist weiterhin davon auszuge-

hen, daß der Begriff der Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von §

839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gerade nicht auf die Ausübung staatlicher Gewalt

beschränkt ist (vgl. Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. § 839 Rn. 710 ff m.w.N.).

2.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich andererseits zugleich, daß als An-

spruchsgrundlage für den Klageanspruch nicht das (verschuldensunabhängi-

ge) Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. Senatsurteile BGHZ

90, 17, 31; 99, 24, 27; 125, 258, 264) in Betracht kommt (insoweit zutreffend

OLG Düsseldorf NVwZ 2001, 1449). Denn dieses Haftungsinstitut gewährt ei-

nen Entschädigungsanspruch nur bei (rechtswidrigen) unmittelbar oder mittel-

bar staatlichen hoheitlichen Eingriffen, um die es, wie gesagt, hier nicht geht.

Es besteht kein rechtlicher Grund und auch kein Bedürfnis, in dem sich aus

den Besonderheiten der Kirchenverfassung ergebenden (öffentlich-rechtlichen)

Raum zwischen einerseits dem eigentlichen kirchlichen Innenbereich und and-

rerseits demjenigen der Wahrnehmung einzelner hoheitlicher Befugnisse ent-

sprechend dem Staatshaftungsregime eine Haftungsgrundlage zu schaffen, die

an die bloße Rechtswidrigkeit des kirchlichen Handelns anknüpft, zumal als

Verschulden für eine Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen bereits ein ob-

jektiver Sorgfaltsverstoß ausreicht (siehe auch unten II.3.a).

II.

Das Berufungsgericht vermag keine Amtspflichtverletzungen des - von

ihm als Zeugen vernommenen - Sektenbeauftragten der Beklagten im Sinne

einer (schuldhaft) rechtswidrigen Verletzung von Rechtsgütern des Klägers

festzustellen. Die beanstandeten Äußerungen des Zeugen L. seien,

wie das Berufungsgericht näher darlegt, entweder dem Zeugen schon nicht

nachweislich zuzuordnen oder sie seien entweder als wahre/bewiesene Tatsa-

chenbehauptungen oder bloße Werturteile nicht rechtswidrig, teilweise seien

sie für den Kläger nicht einmal ehrenrührig. Soweit der Zeuge L.

Angaben aus anderen Quellen weitergegeben habe, hätten ihn keine besonde-

ren Prüfungspflichten - wie etwa die Presse - getroffen. Für die Meinungsäuße-

rungen des Sektenbeauftragten habe wie sonst bei Werturteilen der Kirche im

Bereich ihres religiösen Wirkens in der Welt als Verbotsgrenze nur die der

"Schmähkritik" bestanden, die L. aber nicht überschritten habe. Eine

zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung sei auch nicht darin

zu sehen, daß der Sektenbeauftragte der Beklagten die Zeitungsartikel vom

6./7. Oktober 1990, 24. Oktober 1995 und 1./3. Mai 1998 auf Anfrage ver-

schickt habe, ohne sich von deren Inhalt zu distanzieren. Insoweit fehle es je-

denfalls an einem Verschulden des Zeugen L. . An letzterem Um-

stand scheitere auch eine Haftung der Beklagten für die Erkrankung des Klä-

gers, die nicht voraussehbar gewesen sei.

Darüber hinaus - so das Berufungsgericht weiter - habe der Kläger sei-

nen Schaden nicht hinreichend dargelegt, zumindest wegen eines wesentli-

chen Teils des Schadensersatzanspruchs greife die Einrede der Verjährung

durch. Schließlich scheitere der Klageanspruch daran, daß der Kläger es un-

terlassen habe, sich mit einem Rechtsmittel gegen die von ihm behaupteten

Beeinträchtigungen zu wehren.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen

Punkten nicht stand.

1.

a) Aus dem Zeitungsartikel vom 6./7. Oktober 1990 lastet das Beru-

fungsgericht dem Sektenbeauftragten (nur) an, gegenüber den Journalisten

bestätigt zu haben, daß sich bei ihm Anfragen von Betroffenen - darunter auch

solchen, die von der Tätigkeit des Klägers betroffen gewesen seien - gehäuft

hätten. Ansonsten, führt das Berufungsgericht aus, sei offen, ob der Zeitungs-

artikel Äußerungen L. 's oder sonstige Rechercheergebnisse der

Journalisten enthalte. Ob L. die Klienten des Kläger als "eindeutige

Psychosekte" bezeichnet habe, sei ebensowenig sicher wie, ob er den Journa-

listen das in dem Zeitungsartikel zitierte, Psychosekten betreffende, Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 76 = NJW 1989,

2272) zur Verfügung gestellt habe.

aa) Die Revision rügt mit Recht als Verfahrensfehler, daß das Beru-

fungsgericht sich nicht mit folgenden Umständen auseinandergesetzt hat:

- daß einzelne Aussagen in dem Zeitungsartikel ausdrücklich - durch Anfüh-

rungszeichen - dem Sektenbeauftragten der Beklagten zugeschrieben wor-

den waren und daß der Journalist R. als Zeuge bekundet hat, alle als

Zitate des Sektenbeauftragten gekennzeichneten Aussagen seien von die-

sem - zumindest sinngemäß - auch gemacht worden,

- daß der Zeuge L. bei seiner Vernehmung bestätigt hat, den Jour-

nalisten das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts übergeben zu haben,

und

- daß L. nach dem Vortrag der Beklagten in einem Schreiben vom

16. Oktober 1990 an den Redakteur der N. Nachrichten zwar eini-

ge inhaltlich falsche Zitate monierte, jedoch nicht die hier in Rede stehenden

Zitate.

bb) Mit der Revision ist deshalb im Revisionsverfahren zu unterstellen,

daß auch die Behauptungen in dem Artikel vom 6./7. Oktober 1990, es gebe

eine etwa 200 bis 300 Personen umfassende Gruppe um den Kläger, die eine

"eindeutige Psychosekte" darstelle, und daß der Kläger mit seinem Wirken alle

in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1989 aufgeführten

negativen Merkmale von Jugend- und Psychosekten erfülle, von dem Sekten-

beauftragten der Beklagten herrühren; darüber hinaus auch davon, daß

L. von "pseudoreligiösem Mischmasch" gesprochen und den Kläger als

"sogenannten Psychotherapeuten" bezeichnet, ferner erklärt hat, es gebe ei-

nen seelisch und finanziell geschädigten Exklienten des Klägers, zu dessen

Fall er - L. - überlege, das Gesundheitsamt und das Finanzamt ein-

zuschalten.

b) Aus dem Artikel vom 24. November 1995 schreibt das Berufungsge-

richt L. (nur) die Äußerung zu, er wisse von Leuten, die seit zehn

Jahren vom Kläger abhängig seien und 100.000 DM für Therapiestunden an

ihn bezahlt hätten. Es passierten bei diesem Dinge, die es sonst im Therapie-

bereich nicht gebe. Klienten müßten sich die Gunst des Klägers durch das

Tragen einheitlicher Kleidung oder den Kauf von Pferden erwerben. Er

- L. - schätze das Jahreseinkommen des Klägers auf zwischen 500.000

und 750.000 DM.

aa) In Übereinstimmung mit der insoweit erhobenen Revisionsrüge ist

indessen im Revisionsverfahren dem Sektenbeauftragten L. auch

noch die Äußerung über den "sektenartigen Charakter" der Gruppe um den

Kläger zuzuordnen, die L. als Zeuge eingeräumt hat, ohne daß sich

das Berufungsgericht mit diesem Teil der Aussage konkret auseinandersetzt.

bb) Nicht berechtigt ist dagegen die weitere Rüge der Revision, das Be-

rufungsgericht habe den Kläger verfahrensfehlerhaft hinsichtlich seiner Be-

hauptung für beweisfällig erachtet, daß auch der übrige Inhalt des Artikels auf

Äußerungen des Sektenbeauftragten zurückgehe. Von einer Begründung sieht

der Senat insoweit ab (§ 565 ZPO a.F.).

c) Was den Zeitungsartikel vom 1./3. Mai 1998 und die Rundfunksen-

dung vom 28. Mai 1997 angeht, so ist revisionsrechtlich von der Feststellung

des Berufungsgerichts auszugehen, daß der Zeitungsartikel - als solcher - dem

Sektenbeauftragten der Beklagten überhaupt nicht und die Rundfunksendung

nur mit der Äußerung zuzuordnen ist, bei dem Geschehen um den Kläger han-

dele es sich um einen "versekteten Psychokult". Die Verfahrensrüge der Revi-

sion, die dem Sektenbeauftragten den gesamten Inhalt des Zeitungsartikels

und der Rundfunksendung anlasten will, ist unbegründet. Von einer Begrün-

dung sieht der Senat auch insoweit ab (§ 565a ZPO a.F.).

2.

Abgesehen davon, daß nach den vorstehenden Ausführungen die Tat-

sachengrundlage, auf der das Berufungsgericht die gegen den Kläger gerich-

teten Auftritte des Sektenbeauftragten der Beklagten in den Medien auf ihre

Rechtmäßigkeit überprüft hat, unvollständig ist, erweist sich auch die rechtliche

Würdigung des Berufungsgerichts im übrigen als nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Es ist allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die

in dem Artikel vom 6./7. Oktober 1990 enthaltene Aussage, Anfragen von Be-

troffenen (verzweifelt Ratsuchenden) hätten sich bei L. gehäuft, als

wahre - und damit unbeschadet ihres das Persönlichkeitsrecht und das berufli-

che Ansehen des Klägers beeinträchtigenden Charakters grundsätzlich zuläs-

sige (vgl. BVerfGE 94, 1, 8 = NJW 1996, 1529; Seyfarth, NJW 1999, 1287,

1292) - Tatsachenbehauptung angesehen hat.

aa) Zu Unrecht meint die Revision, die betreffende Tatsachenbehaup-

tung müsse zusammen mit dem Hinweis auf "jahrelange Beobachtungen" und

"ständige Gespräche" L. 's gelesen und geprüft werden; dieser Zu-

satz in dem Zeitungsartikel ist - nach dem Stand des Revisionsverfahrens -

L. nicht zwingend zuzuordnen.

bb) Es liegen entgegen der Revision auch keine Verfahrensfehler vor,

soweit das Berufungsgericht dem Zeugen L. geglaubt hat, daß vor

dem Erscheinen des Zeitungsartikels mehrere Angehörige von (mehreren)

Klienten des Klägers zu ihm gekommen waren. Von einer Begründung wird

abgesehen (§ 565a ZPO a.F.).

cc) Schließlich ist es entgegen der Revision auch nicht zu beanstanden,

wenn der Tatrichter in diesem Zusammenhang keinen wesentlichen Unter-

schied zwischen "Betroffenen" persönlich und ihren Angehörigen sieht, son-

dern auch letztere als "verzweifelt Ratsuchende ... Betroffene" behandelt.

b) Dagegen hält den Angriffen der Revision nicht die Auffassung des

Berufungsgerichts stand, die in diesem Zusammenhang im Berufungsurteil

unterstellte Bezeichnung des Klägers und seiner Klienten als "eindeutige Psy-

chosekte" beinhalte eine nach dem Grundgesetz zulässige Meinungsäußerung

bzw. Religionsausübung.

aa) Das Berufungsgericht meint, trotz des gleichzeitigen Hinweises auf

in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgelistete Merkmale für Ju-

gend- und Psychosekten und trotz des Adjektives "eindeutig" handele es sich

nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil, das durch

Elemente des Meinens und der Stellungnahme geprägt sei. Als Werturteil, das

hier auch nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite (vgl. BVerfG NJW

1995, 3303), könne die vorliegende Äußerung der Kirche im Bereich religiösen

Wirkens nicht rechtswidrig sein, ohne daß das Gericht auf die "Plausibilität" der

Einstufung als Psychosekte einzugehen brauche.

bb) Dem kann nicht gefolgt werden.

(1) Es ist schon nicht unbedenklich, daß das Berufungsgericht die be-

treffende Äußerung des Sektenbeauftragten der Beklagten als bloßes Wertur-

teil angesehen hat. Bei der Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als

Tatsachenbehauptung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

und des Bundesverfassungsgerichts für die Beurteilung von Eingriffen in das

Grundrecht auf Meinungsfreiheit - und gleichermaßen in die Religionsfreiheit

(vgl. BVerfG NJW 1989, 3269 ff) - von weichenstellender Bedeutung ist (vgl.

BVerfG ZIP 2002, 2230 f m.w.N.), kommt es für die Einstufung als Tatsachen-

behauptung wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre

Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäu-

ßerungen ausscheidet, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äu-

ßernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element der

Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb

nicht als wahr und unwahr erweisen lassen (BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 14; BGH,

Urteil vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - NJW 1999, 2736 f.). Indes kann

auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, sich als Tatsachenbehaup-

tung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung

von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird

(BGH, Urteile vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193 f und

BGHZ 132, 13, 21), was im Streitfall insbesondere durch die Anspielung auf

angebliche in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angeführte Sekten-

merkmale geschehen sein könnte. Umgekehrt ändert freilich die Fundierung

eines Werturteils in tatsächlichen Erhebungen an seiner rechtlichen Einord-

nung als Werturteil grundsätzlich nichts (BVerfG ZIP 2002, 2230 f). Das Beru-

fungsgericht will ersichtlich entscheidend auf einen Vergleich mit dem Gutach-

ten eines in einem gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren bestell-

ten Sachverständigen abstellen, das regelmäßig ein Werturteil darstellt, auch

soweit der Sachverständige in dem Gutachten über das Vorliegen konkreter

Tatsachen zu befinden hatte (BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - VI ZR

140/98 - NJW 1999, 2736 f). Soweit das Berufungsgericht die Äußerung des

Sektenbeauftragten der Beklagten über den "eindeutigen Sektencharakter"

hiermit gleichstellt, läßt es allerdings unerwähnt, daß es von dem dargestellten

grundsätzlichen Ansatz in Einzelfällen Ausnahmen gibt, etwa dann, wenn die

der Schlußfolgerung des Sachverständigen vorausgehende methodische Un-

tersuchung oder die zum Ergebnis führende Anwendung spezieller Kenntnisse

und Fähigkeiten nur vorgetäuscht oder grob leichtfertig vorgenommen worden

ist; dann kann das Gutachten seinen Charakter als Werturteil verlieren (BGH,

Urteil vom 23. Februar 1999 aaO). Im Streitfall wirft der Kläger dem Sektenbe-

auftragten vor, sein Urteil, hier sei eine "eindeutige Psychosekte" nach den

Merkmalen einer maßgeblichen höchstrichterlichen Entscheidung aktiv, abge-

geben zu haben, ohne sich von der Arbeit des Klägers ein persönliches Bild zu

machen oder sonst nähere Informationen eingeholt zu haben. Mit diesem Ge-

sichtspunkt hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt.

(2) Selbst wenn man die vom Berufungsgericht vorgenommene Einstu-

fung der in Rede stehenden Äußerung des Sektenbeauftragten im Sinne einer

bloßen Meinungsäußerung als richtig zugrunde legt, ist die Rechtswidrigkeits-

prüfung des Berufungsgerichts unzureichend.

Es ist zwar richtig, daß bei Werturteilen, die eine die Öffentlichkeit we-

sentlich berührende Frage betreffen, eine Vermutung für die Freiheit der Rede

spricht. Auch Meinungsäußerungen als Werturteile im Bereich religiösen Wir-

kens in die Welt können nicht schon dann untersagt werden, wenn sie grund-

los, falsch oder emotional, nicht rational geprägt sind (vgl. BVerfG NJW 1993,

1845; BayVGH NVwZ 1994, 787, 790). Regelmäßig treten die Belange der Mei-

nungsfreiheit dann zurück, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Men-

schenwürde als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt (BVerfGE 93,

266, 293 f = NJW 1995, 3303), wobei an eine solche Einstufung strenge Anfor-

derungen zu stellen sind (Seyfarth aaO S. 1290). Das schließt allerdings (wei-

tere) Beschränkungen von Werturteilen unter besonderen Umständen nicht

aus (BVerfG ZIP 2002, 2230 f; BVerfGE 85, 1, 16 f = NJW 1992, 1439), so daß

eine Abwägung zwischen den Belangen des Ehrenschutzes und der Mei-

nungsfreiheit erforderlich ist. Abgesehen davon, daß im Streitfall auf seiten der

Beklagten auch das Recht auf Religionsfreiheit bzw. auf ungestörte Religions-

ausübung (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) - für das entsprechende Grundsätze gelten wie

für die Meinungsfreiheit (BVerfG NVwZ 1994, 159; BayVGH NVwZ 1994, 787,

790; vgl. auch BVerfG NJW 1997, 2669) - und auf seiten des Klägers auch der

Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 GG; vgl.

§ 824 BGB) betroffen ist, darf, wie der Revision zuzugeben ist, bei der Abwä-

gung nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich der Sektenbeauftragte der Be-

klagten im vorliegenden Zusammenhang in "amtlicher" Eigenschaft für eine

öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaft in einem Bereich geäu-

ßert hat, in dem diese unbeschadet ihres allgemeinen Auftrags weitergehenden

Bindungen im öffentlichen Meinungskampf unterworfen sein kann als der ein-

zelne Bürger: Zwar gelten für die Kirche, soweit sie nicht ausnahmsweise ho-

heitliche Befugnisse wahrnimmt, also etwa im Rahmen der geistigen Auseinan-

dersetzung mit anderen Religionen und sonstigen weltanschaulichen Fragen,

nicht die dem Staat gesetzten Grenzen; sie ist also weder unmittelbar an die

einzelnen Grundrechte gebunden, noch unterliegt sie im übrigen denselben

Beschränkungen, die für den Staat gelten, wenn er beispielsweise Informatio-

nen über weltanschauliche Gruppierungen gibt (vgl. dazu BVerfG NJW 1989,

3269; BVerfG NJW 2002, 2626; BVerwGE 82, 76, 83 = NJW 1989, 2272;

BayVGH NVwZ 1995, 793: weltanschauliche Neutralität und Zurückhaltung;

Verhältnismäßigkeit; Sachlichkeit; Wahrhaftigkeit). Andererseits muß für einen

interessengerechten und dem Grundrechtssystem entsprechenden Ausgleich

der betroffenen Rechtspositionen auch Berücksichtigung finden, daß die öf-

fentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften allgemein einen er-

höhten Einfluß in Staat und Gesellschaft haben und nutzen. Mit Recht verweist

die Revision darauf, daß gerade auch die kirchlichen Sektenbeauftragten in

Fragen der hier in Rede stehenden Art in den Augen der Öffentlichkeit eine

gesteigerte Sachkompetenz genießen (vgl. BayVGH NVwZ 1994, 787, 789).

Damit korrespondiert aber auch eine erhöhte Verantwortung. Wie das Bundes-

verfassungsgericht bereits ausgesprochen hat, liegen den korporierten Religi-

onsgemeinschaften, die über besondere Machtmittel und einen erhöhten Ein-

fluß in Staat und Gesellschaft verfügen, die besonderen Pflichten des Grund-

gesetzes näher als anderen Religionsgemeinschaften (BVerfG NJW 2001, 429,

432; BVerfG NVwZ 2001, 908, 909). Auch nach Auffassung des Bundesge-

richtshofs wird von den korporierten Religionsgemeinschaften - auch außerhalb

des ihnen übertragenen Bereichs hoheitlicher Befugnisse (Kirchensteuer,

Friedhofswesen etc.) - in weitergehendem Umfang als von jedem Bürger

Rechtstreue verlangt, insbesondere die Achtung der fundamentalen Rechte der

Person, die Teil der verfassungsmäßigen Ordnung ist (BGHZ 148, 307, 311).

Dies bedeutet nach Auffassung des erkennenden Senats für den vorliegenden

Fragenkreis: Setzt sich, wie hier, die Kirche im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsar-

beit als anerkannte Autorität kritisch mit sozialen Phänomenen derart ausein-

ander, daß Konflikte nicht nur mit anderen Religionsgemeinschaften, sondern

ganz allgemein mit anderen Menschen und wirtschaftlichen Unternehmen vor-

gezeichnet sind, so muß sie auf das Persönlichkeitsrecht und die wirtschaftli-

che Existenz der Betroffenen Rücksicht nehmen. Es kann von ihr zwar nicht

Neutralität verlangt werden, wohl aber ein angemessener Grad an Sorgfalt,

Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit. Das bedeutet im Streitfall unter anderem, daß

der Sektenbeauftragte der Beklagten ein den Kläger persönlich wie auch als

wirtschaftlichen Unternehmer existentiell berührendes Urteil wie das, um den

Kläger herum habe sich (eindeutig) eine "Psychosekte" gebildet, nicht abgeben

durfte, ohne sich zuvor hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche

Abqualifizierung verschafft zu haben. Dazu, ob der Sektenbeauftragte der Be-

klagten letzteres getan hatte, enthält das Urteil des Berufungsgerichts keine

Feststellungen.

c) aa) Aus den vorstehenden Ausführungen (zu b) ergibt sich, daß auch

die in dem Artikel vom 24. November 1995 wiedergegebene Äußerung

L. 's, die Gruppe um den Kläger habe "sektenartigen Charakter", nicht

ohne weiteres als bloßes Werturteil rechtmäßig war.

bb) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auch die weitere aus die-

sem Artikel dem Sektenbeauftragten L. zugeschriebene Äußerung,

es gebe Leute, die seit zehn Jahren vom Kläger abhängig seien und rund

100.000 DM für Therapiestunden an ihn gezahlt hätten, er - L. -

schätze das Jahreseinkommen des Klägers auf 500.000 bis 750.000 DM,

rechtlich nicht haltbar beurteilt.

(1) Mit der Revision ist zunächst zu beanstanden, daß das Berufungsge-

richt in diesem Zusammenhang die weitere von ihm festgestellte Äußerung

L. 's, es passierten beim Kläger Dinge, die es sonst im Therapiebe-

reich nicht gebe, Klienten müßten sich die Gunst des Klägers durch das Tra-

gen einheitlicher Kleidung oder den Kauf von Pferden erwerben, gänzlich un-

berücksichtigt gelassen hat.

(2) Im übrigen wendet sich die Revision mit Recht dagegen, daß das

Berufungsgericht im vorliegenden Zusammenhang zwar Tatsachenbehauptun-

gen des Sektenbeauftragten annimmt, aus diesen jedoch die von L.

angesprochene "Abhängigkeit" der Klienten vom Kläger als vermeintlich bloßes

- erlaubtes - Werturteil herauslöst. Dafür gibt es nach dem Gesamtzusammen-

hang, aus dem nicht ein Teil der Verlautbarungen herausgenommen und einer

rein isolierten Betrachtung zugeführt werden durte (vgl. BGH, Urteil vom

30. Januar 1996 - VI ZR 386/94 - NJW 1996, 1131, 1133), keinen Grund.

(3) Dementsprechend vermag der Senat die Auffassung des Beru-

fungsgerichts nicht zu teilen, die Nachrede eines Jahreseinkommens von

500.000 DM bis 750.000 DM oder auch der Honorarzahlungen einzelner Pati-

enten von 100.000 DM im Laufe von zehn Jahren sei nicht ehrenrührig und

könne nicht das berufliche Ansehen eines Psychotherapeuten beeinträchtigen.

Es liegt im Gegenteil auf der Hand, daß solche Angaben insbesondere im Zu-

sammenhang mit der Behauptung, daß es sich um "abhängige" Patienten han-

dele, ehrverletzende Qualität haben konnten.

(4) Die Bewertung der in Rede stehenden Angaben L. 's durch

das Berufungsgericht läßt sich auch nicht mit dessen Erwägung halten, es rei-

che zur Rechtfertigung aus, daß L. "von Leuten erfahren" habe,

"daß sie ihrerseits Personen kennen", die 100.000 DM für Therapiestunden

beim Kläger bezahlt hätten.

(a) Zwar war es entgegen der Rüge der Revision nicht verfahrensfehler-

haft, daß das Berufungsgericht zu diesem Punkt dem Zeugen L.

unbeschadet dessen geglaubt hat, daß der Zeuge die Frage, hinsichtlich wel-

cher (beiden) Klienten ihm von Honorarzahlungen von mehr als 100.000 DM

berichtet worden sei, unter Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht nicht

beantwortet hat. Die Frage, ob dem Zeugen L. insoweit ein Zeug-

nisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zustand, stellt sich nicht,

weil der Kläger nach der betreffenden Zeugnisverweigerung durch den Zeugen

L. vor dem Oberlandesgericht ohne Rüge zur Hauptsache verhan-

delt und damit nach § 295 ZPO das Recht verloren hat, eine Entscheidung des

Gerichts über die Berechtigung zur Weigerung zu verlangen (vgl. BGH, Urteile

vom 18. Februar 1954 - IV ZR 126/53 - LM ZPO § 295 Nr. 9 und vom 18. No-

vember 1986 - IVa ZR 99/85 - VersR 1987, 149).

(b) Verfehlt ist aber die - jedenfalls der Tendenz nach zum Ausdruck ge-

brachte - Annahme des Berufungsgerichts, der Sektenbeauftragte der Beklag-

ten hätte die ihm von anderen gemachten Angaben vor einer Weitergabe an

die Presse nicht näher überprüfen müssen, weil ihn etwa mit der (erhöhten)

Sorgfaltspflicht der Presse (vgl. dazu BGH, Urteile vom 21. Juni 1966 - VI ZR

266/64 - NJW 1966, 2010, vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - NJW 1987,

2225 f, vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94 - NJW 1996, 1131 und vom 7. De-

zember 1999 - VI ZR 51/99 - NJW 2000, 1036 f) vergleichbare Informations-

pflichten nicht getroffen hätten. Ebenso wie der weittragende Einfluß der Pres-

se auf die Meinungsbildung eine gesteigerte Prüfungspflicht der Presse be-

gründet - die um so weiter geht, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des

Betroffenen durch die Veröffentlichung der beanstandeten Äußerung beein-

trächtigt wird -, trifft die als öffentlich-rechtliche Körperschaften verfaßten Reli-

gionsgemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Gesellschaft

eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Es gilt insoweit für die Verbreitung von Tatsa-

chenbehauptungen im wesentlichen dasselbe wie für mit kirchlicher Autorität

versehene abfällige Werturteile (dazu oben b) bb) (2)).

d) Soweit der Sektenbeauftragte der Beklagten in der Rundfunksendung

vom 28. Mai 1997 von einem "versekteten Psychokult" gesprochen hat, mag

zweifelhaft sein, ob darin zugleich, wie die Revision anführt, eine Tatsachen-

behauptung in dem Sinne lag, es gebe eine einheitliche Gruppe um den Klä-

ger. Die Bewertung des Berufungsgerichts - da die Grenze der Schmähkritik

nicht überschritten werde, handele es sich um ein ohne weiteres zulässiges

Werturteil - ist jedenfalls aus den vorstehend bereits genannten Gründen (oben

b) bb) (2)) unzureichend.

3.

Nicht frei von Rechtsfehlern ist es auch, daß das Berufungsgericht in der

vom Kläger behaupteten, teils unstreitigen, Weitergabe der Zeitungsartikel vom

6./7. Oktober 1990, 24. November 1995 und 1./3. Mai 1998 keine schuldhafte

Amtspflichtverletzung des Sektenbeauftragten der Beklagten gesehen hat.

a) Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß, wie im Be-

reich des Ehrenschutzes anerkannt ist, durchaus auch in der Wiedergabe der

Aussage eines Dritten dann eine eigene Äußerung des Zitierenden liegen

kann, wenn er sich den Inhalt der fremden Äußerungen erkennbar zu eigen

gemacht hat. Bereits im Verbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, ist

eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zu sehen, wenn es

an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung desjenigen, der eine Äußerung

weitergibt, fehlt (BGHZ 132, 13, 18 f). Das alles hat im Grundsatz auch und

gerade für den Fall zu gelten, daß Zeitungsartikel "amtlich" (geschäftsmäßig)

verbreitet werden, in denen, wenn auch neben anderen Stimmen, der die Arti-

kel Verbreitende selbst zu Wort gekommen ist, wie es hier - wie im Revisions-

verfahren anzunehmen ist: bis auf den Artikel vom 1./3. Mai 1998 - der Fall

war.

b) Das Berufungsgericht verneint gleichwohl eine haftungsrechtliche

Einstandspflicht der Beklagten, weil auch bei Anlegung eines im Zusammen-

hang mit der Amtshaftung gebotenen objektivierten Sorgfaltsmaßstabes (vgl.

nur BGHZ 117, 240, 249; Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 -

NJW 1998, 1307 f m.w.N.) den Sektenbeauftragten jedenfalls kein Verschulden

treffe. Es sei nicht dargelegt, wieso L. hätte wissen sollen, daß der

Inhalt der einzelnen Zeitungsartikel möglicherweise unrichtig sei. Für die Un-

bedenklichkeit der Texte habe aus seiner Sicht gesprochen, daß der Kläger

keine rechtlichen Schritte gegen die Veröffentlichungen unternommen habe.

L. habe sich auf die "unwidersprochen gebliebenen" Presseberichte

verlassen dürfen, soweit es um Tatsachenbehauptungen gegangen sei, die

nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammten. Selbst wenn L.

Bedenken gekommen wären und er sich an fachkundiger Stelle erkundigt hätte,

ob die Verbreitung der Zeitungsartikel auf rechtliche Bedenken stoße, könne

nicht ohne weiteres angenommen werden, daß er die eindeutige Antwort er-

halten hätte, die Weiterverbreitung sei rechtswidrig. Immerhin hätten seinerzeit

gewichtige Stimmen im juristischen Schrifttum die Auffassung vertreten, als

Folge der Ausweitung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Kosten des Persön-

lichkeitsrechts des Betroffenen durch das Bundesverfassungsgericht sei der

Ehrenschutz "praktisch nicht mehr durchsetzbar".

(aa) Diese Ausführungen zum Verschulden sind schon mit dem Mangel

behaftet, daß, wie oben (unter b) bb) (2) und (4)) ausgeführt, der Ausgangs-

punkt des Berufungsgerichts hinsichtlich der (objektiven) Berechtigung des

Sektenbeauftragten einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemein-

schaft zu "amtlichen" ehrverletzenden Meinungsäußerungen und Tatsachen-

behauptungen in der Öffentlichkeit bzw. zu den ihn in diesem Zusammenhang

treffenden Prüfungspflichten nicht richtig ist. Infolgedessen läßt das Beru-

fungsgericht bei der Beurteilung der Verbreitung der Zeitungsartikel ganz au-

ßer acht, daß diese - bis auf denjenigen vom 1./3. Mai 1998 - maßgeblich auf

eigene Äußerungen des Sektenbeauftragten gegenüber den Journalisten zu-

rückgehen; soweit jene Äußerungen rechtswidrig gewesen sein sollten - was,

wie gesagt, bisher noch nicht hinreichend geprüft ist -, kann also ein Verschul-

den L. 's nicht mit dem Hinweis ausgeschlossen werden, er habe auf

die Richtigkeit der Zeitungsartikel vertraut. Da die Annahme des Berufungsge-

richts - wie auch schon des Landgerichts -, die in Rede stehenden Amtshand-

lungen seien rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen und

rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht, kann ein Verschulden des Sekten-

beauftragten der Beklagten nicht schon unter Berufung auf die sogenannte

Kollegialgerichts-Richtlinie verneint werden, die besagt, daß einen Beamten in

der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen (Be-

rufsrichtern) besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig

angesehen hat (vgl. Staudinger/Wurm aaO Rn. 216 ff, 218 m.w.N.).

(bb) Die Revision beanstandet darüber hinaus mit Recht, daß bei

Zugrundelegung eines objektivierten Sorgfaltsmaßstabes ein Verschulden des

Sektenbeauftragten selbst insoweit in Betracht kommt, als in den von ihm wei-

terverbreiteten Zeitungsartikeln Angriffe gegen den Kläger enthalten sind, die

zwar nicht als Äußerungen des Sektenbeauftragten der Beklagten gekenn-

zeichnet sind, aber noch weit schwerer wiegen; wie etwa in dem Artikel vom

1./3. Mai 1998, wo der Sektenbeauftragte der evangelisch-lutherischen Kirche

in B. mit der Behauptung zitiert wird, bei ihm hätten sich Frauen gemel-

det, die erklärt hätten, so unter dem Einfluß des Klägers gestanden zu haben,

daß sie für Geschlechtsverkehr den Therapeutensatz bezahlt hätten. Zeitungs-

artikel mit einem für den Betroffenen derartig schwerwiegenden Inhalt durfte

der Sektenbeauftragte - wie sich für L. aufdrängen mußte - nicht in

seiner amtlichen Funktion an die interessierten Kreise weiterleiten, ohne sich

hinsichtlich der Richtigkeit - etwa über die von seinem evangelischen Amtskol-

legen vorgenommenen Recherchen - näher zu informieren.

(cc) Ein "Vertrauen" des Sektenbeauftragten auf die Richtigkeit der Zei-

tungsberichte ergab sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht

schon daraus, daß der Kläger hiergegen zunächst keine gerichtlichen Schritte

unternahm, zumal dieser nach den eigenen Feststellungen des Berufungsge-

richts vor dem Erscheinen des ersten Zeitungsartikels erklärt hatte, die gegen

ihn erhobenen Vorwürfe seien "nicht ernstzunehmen" - worin alles andere als

eine Billigung gesehen werden konnte -, und diese ausweislich der späteren

Zeitungsartikel auch später ausdrücklich in Abrede stellte.

(dd) Die vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen Rechtsauskünfte

fachkundiger Kreise, falls L. sich vor seinen öffentlichen Auftritten

und Äußerungen gegen den Kläger hinsichtlich seiner diesbezüglichen Rechte

und Pflichten erkundigt hätte, schließen den Verschuldensvorwurf gegen den

Sektenbeauftragten der Beklagten ebenfalls nicht aus. L. ist bereits

vorzuwerfen, daß er sich - wovon revisonsrechtlich auszugehen ist - in der vom

Berufungsgericht beschriebenen, rechtlich nicht leicht zu durchschauenden

Situation nicht rechtlich informiert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs kann zwar dann, wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene

Rechtsansicht des Amtswalters als rechtlich vertretbar angesehen werden

kann, und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, aus

der nachträglichen Mißbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte

ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. nur BGHZ 119, 365, 369). Die

Verneinung des Schuldvorwurfs setzt allerdings voraus, daß die letztlich als

unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch auf-

grund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war.

Fehlt es an dieser weiteren Voraussetzung, kann ein Schuldvorwurf bereits

unter diesem Gesichtspunkt begründet sein (BGHZ 119, 365, 370).

4.

Die zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, daß es (al-

lemal) hinsichtlich der im Laufe des Prozesses aufgetretenen Erkrankung des

Klägers an einem Verschulden des Sektenbeauftragten fehle - ohne daß es

darauf ankomme, ob die Krankheit durch die Äußerungen des Zeugen

L. gegenüber den Medien und die Weiterverbreitung der Pressebe-

richte ausgelöst worden sei -, sind, wie die Revision zutreffend rügt, schon

deshalb verfehlt, weil der Fahrlässigkeitsvorwurf sich im Rahmen des § 839

Abs. 1 BGB nur auf die Erfüllung des haftungsbegründenden Tatbestandes

durch die Amtspflichtverletzung, nicht dagegen auf den daraus entstandenen

Schaden zu erstrecken braucht (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 34, 375, 381 und

vom 8. Februar 1965 - III ZR 170/63 - NJW 1965, 962 f). Eine andere Frage,

mit der das Berufungsgericht sich aber nicht befaßt hat, ist die, ob die be-

hauptete Erkrankung im Sinne einer adäquaten Kausalität - also nicht außer-

halb jeder Wahrscheinlichkeit liegend (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 62. Aufl.

Vorbem. vor § 249 Rn. 58 ff) - auf die behaupteten (psychischen) Beeinträchti-

gungen des Klägers zurückzuführen ist.

III.

Die die Klage (insgesamt) abweisende Entscheidung des Berufungsge-

richts wird auch nicht durch die weitere - hilfsweise - Begründung des Beru-

fungsurteils getragen.

1.

Das Berufungsgericht hält die Klage, was die Darlegung des dem Kläger

durch die behauptete Amtspflichtverletzung entstandenen Schadens angeht,

für "wenigstens teilweise" beziehungsweise "jedenfalls nicht hinsichtlich even-

tueller Schadensereignisse in unverjährter Zeit, also aus den letzten drei Jah-

ren vor der Klageeinreichung" unschlüssig, ohne allerdings insoweit die erfor-

derliche nähere Aufgliederung vorzunehmen.

Im übrigen trifft zwar die Beanstandung des Berufungsgerichts hinsicht-

lich der entgangenen Einnahmen schon deshalb zu, weil weder der vom Kläger

auf 1.690.453 DM "geschätzte" Betrag an entgangenen Entgelten seiner Pra-

xis, noch der im Zusammenhang mit dem Verlust von 30 Ausbildungsteil-

nehmern genannte Betrag von 40.000 DM pro Teilnehmer, noch der durch

die Ausbootung des Klägers bei der "Wirkstatt" eingetretene Verlust von

71.800 DM hinreichend aufgeschlüsselt worden sind. Nicht ohne weiteres gilt

diese Beanstandung jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, für die weiteren

geltend gemachten Schadenspositionen von insgesamt 85.000 DM wegen ver-

stärkter Werbemaßnahmen einschließlich Rundbriefen. Darüber hinaus trifft

die Rüge der Revision zu, daß das Berufungsgericht nach dem besonderen

Verlauf des gerichtlichen Verfahrens, in dem das erstinstanzliche (klageabwei-

sende) Urteil des Landgerichts auf die Berechnung des Schadens überhaupt

nicht eingegangen ist und auch im Berufungsverfahren unvermittelt in eine Be-

weisaufnahme zur Frage des Vorliegens einer Amtspflichtverletzung eingetre-

ten worden ist, eine Bestätigung des klageabweisenden Urteils nicht entschei-

dend auf Mängel in der Schadensberechnung stützen durfte, ohne dem Kläger

Gelegenheit zu einer Ergänzung seines Vortrags zu geben (§ 139 ZPO a.F.).

Schließlich rechtfertigten die Mängel im Vortrag des Klägers hinsichtlich seines

materiellen Schadens auf keinen Fall die Klageabweisung bezüglich des weiter

geltend gemachten immateriellen Schadensersatzanspruchs.

2.

Auch der vom Berufungsgericht weiter angeführte Gesichtspunkt eines

Haftungsausschlusses nach § 839 Abs. 3 BGB rechtfertigt - jedenfalls nach

dem bisherigen Sachstand - nicht die von ihm ausgesprochene (vollständige)

Abweisung des Amtshaftungsanspruchs.

a) Das Berufungsgericht lastet dem Kläger an, auf die von ihm bean-

standeten Handlungen des Zeugen L. nicht mit einer Unterlassungs-

klage bzw. mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO

reagiert zu haben. Auch wenn, so führt es aus, ein solches Verfahren eine ge-

wisse Zeit in Anspruch genommen hätte, wäre doch - "die Rechtswidrigkeit der

Aktivitäten des Zeugen L. unterstellt" - verhindert worden, daß die

Artikel vom 24. November 1995 und vom 1./3. Mai 1998 sowie die Rundfunk-

sendung vom 28. Mai 1997 unter dessen Mitwirkung hätten entstehen können.

Auch hätte die Verbreitung der Zeitungsartikel durch den Zeugen unterbunden

werden können.

b) Indessen machen diese Ausführungen schon nicht hinreichend deut-

lich, welche gerichtliche Schritte des Klägers im einzelnen - insbesondere was

die spätere Verbreitung der Zeitungsartikel durch den Zeugen L.

angeht - das Berufungsgericht sich vorstellt beziehungsweise von welchen

konkreten (hypothetischen) Geschehensabläufen es ausgeht.

Im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht geeignet,

sämtliche Zweifel zu beseitigen, ob für den Kläger in seiner Situation ein ge-

richtliches Vorgehen zumutbar war.

aa) Der Senat hat im derzeitigen Verfahrensstadium keinen Anlaß, nä-

her darauf einzugehen, ob und inwieweit im allgemeinen die vom Berufungsge-

richt in Betracht gezogene Unterlassungsklage oder die Einholung entspre-

chenden einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes (zu letzterem vgl. Senat

BGHZ 130, 332, 338 und Beschluß vom 7. November 1996 - III ZR 283/95 -

VersR 1997, 238 = BGHR BGB § 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 13) ein

"Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 darstellt, nämlich einen Rechtsbehelf,

der darauf gerichtet und geeignet ist, einen Schaden durch eine bereits erfolgte

Amtspflichtverletzung dadurch abzuwenden oder zu mindern, daß das schädi-

gende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (vgl. Staudinger/Wurm aaO

Rn. 354). Bezogen auf den Streitfall könnten sich diesbezügliche Zweifel mög-

licherweise daraus ergeben, daß eine solche Unterlassungsklage nicht unmit-

telbar gegen die (ersten) öffentlichen Äußerungen von Seiten der Beklagten

hätte gerichtet sein können, sondern nur vorbeugend gegen etwaige zukünftige

(weitere) Amtspflichtverletzungen, und daß sie jedenfalls nicht den durch den

(ersten) Zeitungsartikel bereits verwirklichten Schaden insgesamt hätte abweh-

ren können (zu letzterem Gesichtspunkt vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1986

- III ZR 77/84 - NJW 1986, 1924; Ossenbühl Staatshaftungsrecht 5. Aufl.

S. 93 f). Eine andere, gegebenenfalls nach § 254 BGB zu beurteilende Frage

wäre, ob dem Kläger nicht weitergehende presserechtliche (etwa Gegendar-

stellungs-)Ansprüche gegen die beteiligten Medien zustanden.

Darüber hinaus ist offen, ob eine Unterlassungsklage - erst recht eine

Widerrufsklage, auf die die Revisionserwiderung verweist - des Klägers Erfolg

gehabt hätte. Das Berufungsgericht legt dies zwar für die - aus seiner Sicht -

theoretische Alternative, daß die Aktivitäten des Zeugen L. rechts-

widrig waren, wie selbstverständlich zugrunde. Es berücksichtigt hierbei aber

nicht die - keineswegs fernliegende - Möglichkeit, daß die mit einer Unterlas-

sungsklage des Klägers befaßten Gerichte die Frage der Rechtmäßigkeit des

Verhaltens des Sektenbeauftragten der Beklagten ebenso beurteilt hätten wie

die beiden Vorinstanzen im vorliegenden Amtshaftungsprozeß. Im Bereich des

§ 839 Abs. 3 BGB kann der bei der Feststellung der Ursächlichkeit einer Amts-

pflichtverletzung für die Frage, wie die Entscheidung eines Gerichts oder einer

Behörde ausgefallen wäre, geltende Grundsatz, daß allein auf die sachlich

richtige, nicht auf die tatsächliche Entscheidung abzustellen ist, nicht uneinge-

schränkt gelten (Senatsurteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 - NJW 1986,

1924 f). Dies hat der Senat in dem genannten Urteil zwar in erster Linie für

Fälle ausgesprochen, in denen es nicht um die Anrufung eines Gerichts (gegen

einen Verwaltungsakt) ging, sondern darum, ob eine Verwaltungsbehörde

durch Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerde zur Überprüfung ih-

res eigenen Handelns veranlaßt werden sollte. Ähnliche Erwägungen sind aber

nicht ausgeschlossen, wenn es - wie hier - um die (hypothetische) Entschei-

dung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Be-

urteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne weiteres

möglich ist (vgl. Staudinger/Wurm aaO Rn. 362).

bb) Die vorstehend aufgeworfenen Fragen belassen jedenfalls Zweifel

an einem Verschulden des Klägers in bezug auf die Nichteinlegung eines

Rechtsmittels (außer der erfolglos gebliebenen Eingabe des Klägers vom

5. November 1998 an den N. Stadtdekan). Es fehlt am Verschulden,

wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels so gering oder zweifelhaft ist, daß

dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist (Staudinger/Wurm aaO

Rn. 358 m.w.N.). Im Streitfall kommt zu den oben angesprochenen Unwägbar-

keiten - und der bis zur Entscheidung BGHZ 148, 307 noch bestehenden Unsi-

cherheit hinsichtlich des Rechtswegs - hinzu, daß der Kläger vorgetragen hat,

Rechtsanwälte hätten ihm von einer Unterlassungsklage abgeraten, weil ein

auch nur teilweise verlorener "Zivilprozeß" die Sache für den Betroffenen

"schlimmer mache als zuvor". Ein solcher - im Revisionsverfahren zu unter-

stellender - Ratschlag muß in der damaligen Situation des Klägers nicht unbe-

dingt falsch gewesen sein.

3.

Die Notwendigkeit einer differenzierteren tatrichterlichen Beurteilung

- unter Zuhilfnahme des § 287 ZPO - gilt auch für die Frage des Durchgreifens

der Einrede der Verjährung, die das Berufungsgericht "zumindest wegen eines

wesentlichen Teiles der Schadenspositionen", jedoch wiederum ohne eine nä-

here Eingrenzung, angenommen hat.

Nach dem hier noch anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt der

Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Scha-

dens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem

Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Grundsätzlich

zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei wiederholten

unerlaubten Handlungen die Verjährung hinsichtlich des jeweiligen schädigen-

den Einzelaktes gesondert einsetzt. Jede schädigende Teilhandlung oder Un-

terlassung stellt eine verjährungsrechtlich selbständige neue Schädigung dar,

die einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist erzeugt.

Der Umstand, daß die wiederholten schadenstiftenden Handlungen Ausfluß

eines einheitlichen Entschlusses sind - etwa im Sinne einer "Kampagne" -, be-

wirkt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, daß die Verjäh-

rung von Schadensersatzansprüchen erst mit der letzten unerlaubten Handlung

für alle beginnt; strafrechtliche Begriffe, wie die natürliche Handlungseinheit

und die fortgesetzte Handlung, sind für die Verjährung deliktischer Ansprüche

unmaßgeblich (BGHZ 71, 86, 94). Die Ansicht der Revision, im Streitfall sei der

Verjährungsbeginn unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer "Dauerhand-

lung" hinausgeschoben, trifft daher nicht zu. Es ist auch nicht richtig, daß nur

deshalb, weil der Sektenbeauftragte der Beklagten sich seit Erscheinen des

ersten Zeitungsartikels nicht öffentlich von den ihm zugeschriebenen Äußerun-

gen distanziert hat, eine solche "Dauerhandlung" anzunehmen wäre.

Wenn es mithin naheliegen mag, daß - wie das Berufungsgericht ange-

nommen hat - wegen der durch die (dem Kläger bekannten) Zeitungsartikel von

1990 und von 1995 eingetretenen Schäden Verjährung eingetreten ist, so gilt

dies jedenfalls nicht für einen etwa damit zusammenhängenden, nicht voraus-

sehbaren Gesundheitsschaden und, wie das Berufungsgericht selbst sieht,

nicht für die weiteren in Betracht zu ziehenden Amtspflichtverletzungen zumin-

dest ab 1997. Die insoweit erforderlichen näheren Abgrenzungen müssen dem

Tatrichter überlassen werden.

IV.

Da der Rechtsstreit im Revisionsverfahren nicht entscheidungsreif ist,

muß die Sache nach allem zur erneuten Prüfung des Klageanspruchs an das

Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr