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BGH Urteil vom 02.04.2004 – V ZR 105/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 2. April 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

V ZR 105/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

DDR-KommVerf § 44 Abs. 6

Der Umstand allein, daß eine Gemeinde durch einen Vertrag eine Verpflichtung ein- geht, die teilweise oder ganz erst in späteren Haushaltsjahren zu erfüllen ist, führt nicht zur Genehmigungsbedürftigkeit nach § 44 Abs. 6 DDR-KommVerf. Dasselbe gilt für eine Stundung, die dem Zweck dient, die Zug-um-Zug-Abwicklung der gegen- seitigen Pflichten eines Grundstückskaufvertrages sicher zu stellen.

BGB § 271 Abs. 1

Eine Stundungsabrede liegt nicht vor, wenn die Vertragsparteien den Zahlungszeit- punkt so festlegen, daß eine Zug-um-Zug-Abwicklung der beiderseitigen Pflichten gewährleistet ist.

BGH, Urt. v. 2. April 2004 - V ZR 105/03 - KG Berlin

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin

Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 17. Februar 2003 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 9

des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2000 wird zurückge-

wiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 24. Juni 1993 kaufte die Beklagte von der

Namensvorgängerin der Klägerin mehrere Grundstücke zu einem Kaufpreis

von 492.752 DM. Besitz, Nutzen und Lasten gingen mit Vertragsschluß auf die

Beklagte über. Der Kaufpreis sollte binnen zwei Wochen nach Zugang der Mit-

teilung des Notars gezahlt werden, daß eine Auflassungsvormerkung eingetra-

gen sei und die Voraussetzungen für die Eigentumsumschreibung vorlägen.

Bis zur Fälligkeit war der Kaufpreis mit 8 % zu verzinsen.

Die Beklagte verpflichtete sich, auf den Kaufgrundstücken durch eine

Wohnbebauung insgesamt 5.386.210 DM zu investieren. Diese Zusage ist

durch eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % der nicht aufgewendeten Investiti-

onssumme gesichert.

Mit Schreiben vom 8. Juni 1995 teilte der Notar mit, daß die Fälligkeits-

voraussetzungen gegeben seien. Die Beklagte zahlte Anfang 1996 lediglich

einen Teilbetrag von 29.000 DM und blieb den Restkaufpreis ebenso schuldig

wie die versprochenen Investitionen.

Die Klägerin verlangt im Wege der Teilklage 200.000 DM nebst Zinsen

als Kaufpreis und 100.000 DM nebst Zinsen als Vertragsstrafe. Das Landge-

richt hat der Klage stattgegeben, das Kammergericht hat sie abgewiesen. Mit

der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wieder-

herstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurück-

weisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält den notariellen Kaufvertrag, auf den die Klage

gestützt wird, für schwebend unwirksam, da es an der erforderlichen Genehmi-

gung durch die Rechtsaufsichtsbehörde fehle. Der Vertrag sei nach § 44 Abs. 6

DDR-KommVerf genehmigungsbedürftig, da er wirtschaftlich der Eingehung

einer Kreditverpflichtung gleichkomme. Das zeige sich daran, daß der Beklag-

ten der Kaufpreis über einen längeren Zeitraum gestundet worden sei. Sie ha-

be daher im laufenden Haushaltsjahr eine Leistung erhalten, während sie die

von ihr geschuldete Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt habe erbringen

müssen. Darin liege eine Kreditierung.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Ent-

gegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt der Kaufvertrag der

Parteien nicht dem Genehmigungserfordernis des § 44 Abs. 6 DDR-KommVerf.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von einer wirtschaftli-

chen Betrachtungsweise aus und sieht den Zweck des Genehmigungserforder-

nisses darin, die Gemeinde vor der Eingehung einer langfristigen Leistungs-

verpflichtung mit erheblichen Belastungen für künftige Haushaltsjahre zu

schützen (vgl. auch Schneider/Dreßler/Lüll, Hess. Gemeindeordnung, Stand:

Dezember 2003, § 103 Anm. 15; Grundlach, LKV 2001, 203, 205, für § 100

Abs. 5

SachsAnhGO). Daraus darf indes, entgegen der Annahme des Berufungsge-

richts, nicht gefolgert werden, daß jede Verpflichtung, die eine Gemeinde zur

Erlangung einer Leistung im laufenden Haushaltsjahr eingeht und die teilweise

oder ganz erst in späteren Haushaltsjahren zu erfüllen ist, einer genehmi-

gungsbedürftigen Kreditverpflichtung gleichkommt. Dies kann so sein (wie

Grundlach aaO zutreffend anmerkt), muß aber nicht so sein. Das zeigt schon,

daß Gemeinden Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten späterer Haushalts-

jahre im Haushalt veranschlagen können, die die Grundlage für die Eingehung

von Verpflichtungen bieten, die nicht in demselben Haushaltsjahr zu erfüllen

sind (§ 43 DDR-KommVerf). Solche Fälle werden von § 44 Abs. 6 DDR-

KommVerf nicht generell erfaßt. Entscheidend ist vielmehr die vertragliche Ge-

staltung im Einzelfall.

2. Nicht tragfähig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Klä-

gerin habe der Beklagten den Kaufpreis gestundet und ihr damit einen Kredit

gewährt. Auch insoweit gilt, daß die Vereinbarung einer Stundung geschuldeter

Beträge, etwa aus Kaufverträgen, wie auch die Vereinbarung von Ratenzah-

lungen den Tatbestand eines einer Kreditaufnahme gleichkommenden Rechts-

geschäfts erfüllen kann. Entscheidend sind jedoch die Umstände des Einzel-

falls (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung Baden Württemberg, Stand:

Januar 1987, § 87 Rdn. 80). Danach fehlt es hier an den für eine Kreditierung

charakteristischen Merkmalen.

a) Unzutreffend ist schon, daß die Zahlungsvereinbarung in dem Kauf-

vertrag eine Stundung des Kaufpreises, also ein Hinausschieben der Fälligkeit

(BGH, Beschl. v. 25. März 1998, VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, 2061

m.w.N.), zum Inhalt hat. Das Berufungsgericht schließt dies aus dem Umstand,

daß die Fälligkeit abweichend von § 271 Abs. 1 BGB nicht sofort, d.h. mit Ver-

tragsschluß, sondern nach Vorliegen bestimmter zur Umschreibung des Eigen-

tums erforderlicher Voraussetzungen eintreten sollte. Dies verkennt jedoch den

Regelungsgehalt des § 271 BGB. Die Norm enthält subsidiäre Regelungen. Sie

greift nur ein, wenn eine Leistungszeit nicht in anderer Weise bestimmt ist

(MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., Band 2 a, § 271 Rdn. 5, 31). Hier haben

die Parteien eine Fälligkeitsbestimmung vorgenommen. Sie schiebt den Lei-

stungszeitpunkt nicht hinaus, sondern regelt ihn.

Zwar kann eine Stundungsabrede auch sogleich bei Vertragsschluß ge-

troffen werden (Esser/Schmidt, Schuldrecht Band 1, Teilband 1, 8. Aufl.,

§ 15 II 2). Sie muß aber ein Hinausschieben der Fälligkeit über den nach dem

Vertrag an sich naheliegenden und üblichen Zeitpunkt hinaus zum Inhalt ha-

ben, etwa wenn die Vertragsparteien die Fälligkeit abweichend von dem

Grundsatz der Zug-um-Zug-Leistung regeln (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger,

§ 271 Rdn. 21). Das ist hier gerade nicht der Fall. Vielmehr dient die Bestim-

mung des Zahlungszeitpunkts der Abwicklung der beiderseitigen Leistungs-

pflichten aus dem Grundstückskaufvertrag, dessen Besonderheit darin besteht,

daß die Erfüllung der Eigentumsverschaffungspflicht regelmäßig nicht sogleich

möglich ist, sondern, schon wegen der notwendigen Mitwirkung des Grund-

buchamts, Zeit benötigt.

b) Selbst wenn man aber von einer Stundungsabrede ausgeht, liegt dar-

in keine Kreditierung des Kaufpreises, die die Verpflichtungen aus dem Kauf-

vertrag, wirtschaftlich betrachtet, in die Nähe einer Kreditverpflichtung rücken.

Dagegen spricht zum einen der Zweck der Fälligkeitsbestimmung, die

Zug-um-Zug-Abwicklung der gegenseitigen Verpflichtungen den Eigentümlich-

keiten eines Grundstückskaufvertrages anzupassen und den beiderseitigen

Risiken Rechnung zu tragen. Sie weicht inhaltlich im Ergebnis nicht wesentlich

von dem ab, was auch bei sofortiger Fälligkeit des Kaufpreises, dann aufgrund

von § 320 Abs. 1 BGB, gelten würde. Die Beklagte könnte die Zahlung bis zur

Eigentumsübertragung verweigern. Das Bestehen der Einrede hinderte den

Verzugseintritt (MünchKomm-BGB/Emmerich, § 320 Rdn. 46 m.w.N.). Zinsen

sind weder nach §§ 291, 641 BGB (vgl. BGHZ 55, 198; 61, 42, 46) noch nach

§ 353 HGB geschuldet (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 320 Rdn. 12). Die

Beklagte hat daher durch die Vertragsgestaltung keine Kreditmittel erhalten,

die ihr anderenfalls nicht zugestanden hätten. Zudem blieb die Beklagte nach

der gewählten Vertragsgestaltung ohnehin noch vorleistungspflichtig, da die

Auflassung erst nach nachgewiesener Zahlung vorzunehmen war.

3. Einen kreditähnlichen Charakter hat auch nicht die Vereinbarung über

den vorgezogenen Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten. Darin liegt zwar

an sich eine Vorleistung der Klägerin, für die als Gegenleistung und als Aus-

gleich für die der Beklagten schon überlassenen Nutzungsmöglichkeit eine

Verzinsung - Nutzungszins (vgl. Senat, Urt. v. 26. Mai 2000, V ZR 49/99,

NJW-RR 2001, 195) - vereinbart war. Obwohl diese Gegenleistung erst zu-

sammen mit dem Kaufpreis, also erhebliche Zeit nach dem Übergang von Be-

sitz und Nutzen, zu erbringen war, liegt darin keine Kreditierung des Nutzungs-

zinses. Dies belegt ein Vergleich mit der gesetzlichen Regelung über die Fäl-

ligkeit des Mietzinses. Sowohl nach der im vorliegenden Fall noch geltenden

(Art. 229 § 3 Nr. 7 EGBGB) Regelung in § 551 Abs. 1 BGB a.F. wie auch nach

der Neuregelung des § 579 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Miete für ein Grundstück,

wenn nicht Zeitabschnitte vereinbart sind, am Ende der Mietzeit zu entrichten.

Wenn die Parteien die Fälligkeit des Nutzungszinses, der wirtschaftlich einem

Mietzins gleicht, in ähnlicher Weise, nämlich auf das Ende der Nutzungszeit,

die nicht durch den Kaufpreis abgedeckt ist, gelegt haben, so haben sie damit

eine dem Gesetz entsprechende Fälligkeitsbestimmung vorgenommen. Eine

Kreditierung des Nutzungsentgelts kann darin nicht erblickt werden.

Soweit die Revisionserwiderung die Zinsvereinbarung als Hinweis für

ein kreditähnliches Geschäft wertet (vgl. auch Kunze/Bronner/Katz aaO, § 87

Rdn. 77), verkennt sie, daß die Zinsen nicht die Gegenleistung für eine vom

dispositiven Recht abweichende Stundung darstellen (was für ein Kreditge-

schäft sprechen könnte), sondern ein Entgelt für die gewährte Nutzungsmög-

lichkeit sind.

4. Daß die mit dem Kaufvertrag übernommenen Investitionsverpflichtun-

gen möglicherweise die Leistungsfähigkeit der Beklagten überschreiten, führt

entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht zur Genehmigungs-

bedürftigkeit nach § 44 Abs. 6 DDR-KommVerf. Die Norm schützt die Gemein-

den nicht generell vor der Eingehung von Geschäften, die sie finanziell über-

fordern. Sie schützt sie nur vor einer unüberlegten Kreditaufnahme und vor

dem Abschluß kreditähnlicher Verträge. Bei großen Investitionen sind sie allein

durch das Haushaltsrecht, insbesondere durch die Bestimmungen über die

Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen gebunden. Genehmi-

gungserfordernisse für vertragliche Bindungen bestehen indes nicht. Auch der

Umstand, daß die Beklagte zur Erfüllung der in dem Vertrag übernommenen

Verpflichtungen möglicherweise einen Kredit aufnehmen muß, macht das

Rechtsgeschäft selbst, wie das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat, nicht

zu einem kreditähnlichen und damit genehmigungsbedürftigen Geschäft. Die

Genehmigungserfordernisse in den Gemeindeordnungen der Länder sind auf

bestimmte, im einzelnen festgelegte Geschäfte begrenzt. Sie stellen einen be-

sonders starken Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung dar (BGH, Urt. v.

10. Juni 1999, IX ZR 409/97, NJW 1999, 3335, 3336). Sie bedürfen deswegen

und wegen ihrer Auswirkungen auf das Privatrecht, die Belange des Verkehrs-

schutzes und der Rechtssicherheit berühren, einer Rechtsgrundlage, aus der

die Fälle der Genehmigungsbedürftigkeit deutlich erkennbar sind (BGH aaO,

3337). Damit ist ein Genehmigungserfordernis, das darauf abstellt, ob die Ge-

meinde im konkreten Fall zur Erfüllung der eingegangenen Vertragspflichten

einen Kredit aufnehmen muß, nicht vereinbar (zutreffend OLG Thüringen,

OLGR 2001, 539; aA, ohne Begründung, OLG Rostock, NJW-RR 1994, 661,

662). Denn es müßte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die jeweilige Haus-

haltslage die Erfüllung des Vertrages erlaubt oder die nachträgliche - selbst

auch genehmigungspflichtige - Kreditaufnahme erfordert. Für den Vertrags-

partner läge darin eine Ungewißheit, die verläßliche Planungen ausschließt

und ihm nicht zugemutet werden kann. Entscheidend kann daher nur der Cha-

rakter des Rechtsgeschäfts selbst sein, nicht die Frage nach der Notwendigkeit

einer Finanzierung im Einzelfall.

5. Die Berechtigung der geltend gemachten Forderungen selbst, einen

wirksamen Vertrag vorausgesetzt, stellt die Revisionserwiderung nicht in Fra-

ge. Rechtsfehler sind in dem zusprechenden Urteil des Landgerichts, das sich

bezüglich der Ausführungen zur Vertragsstrafe auf dem Boden der Senats-

rechtsprechung (Urt. v. 3. April 1998, V ZR 6/97, NJW 1998, 2600) bewegt,

insoweit auch nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Stresemann