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BGH Urteil vom 26.05.2000 – V ZR 49/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 26. Mai 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

V ZR 49/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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AGBG § 3

Die Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Erwerber ei-

nes Grundstücks nach Besitzübergang bis zur Fälligkeit des Kaufpreises Nutzungs-

zinsen zahlen muß, ist nicht ungewöhnlich im Sinne des § 3 AGBG.

BGH, Urt. v. 26. Mai 2000 - V ZR 49/99 - OLG Naumburg

LG Halle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Dezember 1998 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-

klagten erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird - unter Aufhebung des Versäumnisurteils

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Juli 1998 - die Beru-

fung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Land-

gerichts Halle vom 6. November 1997 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisions- und des Berufungs-

verfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der

Beklagten entstandenen Kosten, die dieser zur Last fallen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 28. August 1992 erwarb die Klägerin von

der T. ein 55.153 qm großes Grundstück, welches Teil eines noch

zu erschließenden Gewerbegebiets werden sollte. Als vorläufigen Kaufpreis

vereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag von 827.295 DM, der nach

Eintragung einer Auflassungsvormerkung und Vorliegen der zur Eigentumsum-

schreibung erforderlichen Genehmigungen fällig war. In § 4 Abs. 3 heißt es:

"Der vorläufige Kaufpreis ist ab Besitzübergang bis zur Kaufpreisfälligkeit mit

8 % p.a. zu verzinsen." § 4 Abs. 6 Satz 3 und 4 lauten: "Der Kaufpreis wird dem

Käufer bis 31. August 1994 gestundet. Sollte jedoch vor Ablauf der Stundungs-

frist eine weitere Veräußerung an einen Bauträger oder Investor erfolgen, so

tritt die Fälligkeit vier Wochen nach dem Zeitpunkt ein, nachdem die Kaufpreis-

zahlung aus der Weiterveräußerung an den Käufer (Kommune) fällig ist." We-

gen des Kaufpreisanspruchs und der Zinsen unterwarf sich die Klägerin der

sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

Besitzübergang war der 21. März 1993. Die nach § 4 Abs. 5 des Ver-

trags vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen traten am 30. August 1994 ein.

Für den dazwischenliegenden Zeitraum hat die Beklagte von der Klägerin Zin-

sen in Höhe 95.598,53 DM verlangt. Die Klägerin hat daraufhin den Kaufver-

trag insoweit angefochten, als sie sich über die Rechtsfolgen der Regelung des

§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 3 im Irrtum befunden habe.

Die T. hat ihre Ansprüche aus dem Kaufvertrag an die Be-

klagte abgetreten. Die Beklagte ließ sich eine vollstreckbare Ausfertigung der

Urkunde erteilen und beantragte mit Schreiben vom 25. Juni 1997 bei dem zu-

ständigen Landkreis die Zulassung der Zwangsvollstreckung gegen die Kläge-

rin.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung

aus der Kaufvertragsurkunde, weil die Zinsklausel nichtig, wenigstens aber

wegen Verstoßes gegen Vorschriften des AGBG unwirksam sei. Das Landge-

richt hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Ober-

landesgericht die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, soweit sie auf

den Anspruch aus der Zinsklausel gestützt wird. Mit der Revision, deren Zu-

rückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstel-

lung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Zins-

klausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung, welche die Beklagte der Klä-

gerin bei Vertragsschluß gestellt habe. Sie sei nach § 3 AGBG nicht Vertrags-

bestandteil geworden, weil die Klägerin nicht mit vor Fälligkeit des Kaufpreises

anfallenden Zinsen hätte rechnen können. Darüber hinaus sei die Klausel auch

nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.

II.

Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Allerdings bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung des Be-

rufungsgerichts, daß die Wirksamkeit der Zinsklausel nach den Vorschriften

des AGBG zu beurteilen ist. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß die

Klausel einem von der Beklagten für viele gleichgeartete Fälle verwendeten

Vertragsmuster entstammt. Vielmehr wendet sie sich gegen die Annahme des

Berufungsgerichts, daß die Klausel nicht individuell ausgehandelt worden sei.

Damit bleibt sie jedoch erfolglos. Sie kann nämlich nicht auf einen - ihrer Partei

obliegenden (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 1996, VIII ZR 189/95, WM 1996, 2025,

2027 m.w.N.) - Vortrag in den Tatsacheninstanzen verweisen, wonach die Zins-

regelung ernsthaft zur Disposition gestanden und die Klägerin sich ausdrück-

lich mit ihr einverstanden erklärt hätte. Dies wäre aber für ein Aushandeln im

Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urt. v. 27. März

1991, IV ZR 90/90, NJW 1991, 1678, 1679; Urt. v. 5. Dezember 1995,

X ZR 14/93, NJW-RR 1996, 783, 787).

2. Mit Erfolg rügt die Revision dagegen die Anwendung des § 3 AGBG

durch das Berufungsgericht. Es nimmt zu Unrecht an, die Zinsklausel sei so

ungewöhnlich, daß die Klägerin mit ihr nicht zu rechnen brauchte.

a) Fehlerhaft ist bereits seine Ausgangsüberlegung, daß die Zinsklausel

ohne inneren Zusammenhang mit der Überlassung von Nutzungen stehe. Die

Klausel sieht eine Verzinsung für die Zeit zwischen dem Besitzübergang, von

dem ab der Klägerin die Nutzungen des Kaufpreises zustehen, und der Fällig-

keit des Kaufpreises vor. Deutlicher kann der Zusammenhang zwischen Zins-

pflicht und Nutzungsberechtigung nicht zum Ausdruck kommen. Außerdem er-

gibt sich aus der Stellung der Klausel innerhalb des Vertrags und ihrem Sinn-

zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen zur Höhe des Kaufpreises, daß

nicht etwa eine von der Nutzung des Grundstücks abgekoppelte zusätzliche

Gegenleistung der Klägerin vereinbart werden sollte. Darin unterscheidet sich

dieser Fall von dem der Senatsentscheidung vom 24. Februar 1995

(V ZR 244/93, NJW 1995, 1827), die das Berufungsgericht für seine Auffas-

sung heranzieht. Die dortigen Vertragsparteien hatten neben dem Kaufpreis als

weitere Gegenleistung die Zahlung von Vorfälligkeitszinsen vereinbart, die in

keinem Zusammenhang mit der Überlassung von Nutzungen standen. Hier be-

gründet die Zinsklausel dagegen die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung

eines Entgelts dafür, daß sie das Grundstück nutzen darf, bevor sie den Kauf-

preis zahlen muß.

b) Die Vereinbarung von Nutzungszinsen ist nicht so ungewöhnlich, daß

sie nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Der hier maßgebli-

che Erwerberkreis muß nämlich damit rechnen, daß die Nutzung des Grund-

stücks nicht unentgeltlich gestattet wird, solange der Kaufpreis nicht bezahlt

werden muß. Es entspricht allgemein bekannter Praxis im Geschäftsleben, dem

Nichteigentümer die Nutzung von Wirtschaftsgütern nur gegen Entgelt zu ge-

statten. Nichts anderes gilt für den nichtkaufmännischen Grundstücksverkehr.

Nutzt der Käufer aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Grundstück schon

vor Kaufpreisfälligkeit, erlangt er einen wirtschaftlichen Vorteil. Der lag hier

darin, daß die Klägerin sofort nach Besitzübergang mit den Vorbereitungen zur

Vermarktung des Grundstücks beginnen konnte. Dadurch verschiebt sich das

von den Vertragsparteien vereinbarte Wertverhältnis zwischen Leistung und

Gegenleistung einseitig zugunsten des Käufers, ohne daß es dafür einen

rechtfertigenden Grund gibt. Daß die Höhe des Entgelts hier nicht in einem be-

stimmten Betrag, sondern in einem vom-Hundert-Satz des Kaufpreises verein-

bart wurde, ändert nichts.

c) Ungewöhnlich kann eine Klausel auch dann sein, wenn sie vom dis-

positiven Recht erheblich abweicht (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1991,

IX ZR 60/91, NJW 1992, 1234, 1236). Das ist hier jedoch nicht der Fall. § 452

BGB steht der Zinsregelung nicht entgegen. Die Vorschrift setzt eine andere

Fallgestaltung voraus. Darauf, daß sie nach der überwiegend im Schrifttum

vertretenen Auffassung die Fälligkeit des Kaufpreises

voraussetzt

(MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 3. Aufl., § 452 Rdn. 3; Palandt/Putzo,

BGB, 59. Aufl., § 452 Rdn. 3; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 452 Rdn. 10;

Staudinger/Köhler, BGB [1995], § 452 Rdn. 7; Dänekamp, NJW 1994, 2271 ff;

Schmenger, BWNotZ 1995, 53 ff; ebenso LG Heidelberg, NJW 1994, 1225;

a.A. OLG Oldenburg, NJW-RR 1987, 722; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 333;

KG Berlin, KG-Report 1998, 140; OLG Düsseldorf, OLG-Report 1999, 169

[rechtskräftig, die dagegen gerichtete Revision hat der Senat nicht angenom-

men]; Planck/Knoke, BGB, 4. Aufl., § 452 Anm. 2; Semler, NJW 1995, 1727 ff),

kommt es nicht an. Einmal geht es hier - anders als bei § 452 BGB - um eine

Regelung für die Dauer der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages, zum

anderen um eine Nutzungsverzinsung ab Besitzübergang bis zur Kaufpreisfäl-

ligkeit. Für die Zeit ab Kaufpreisfälligkeit nach § 4 Abs. 5 des Vertrags sind

keine Nutzungszinsen vorgesehen, so daß die allein diesen Zeitraum betref-

fende Stundungsvereinbarung die den davor liegenden Zeitraum betreffende

Zinsregelung nicht als überraschend erscheinen lassen kann.

d) Auf die weiteren Rügen der Revision, die darauf abzielen, daß die

Klägerin die Klausel kannte und deshalb von ihr nicht mehr überrascht werden

konnte, kommt es somit nicht mehr an.

3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, die Zinsklausel sei nach

§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Es geht hier nicht um die Ver-

einbarung von Vorfälligkeitszinsen, sondern von Nutzungszinsen. Sie benach-

teiligt die Klägerin nicht unangemessen (BGH, Urt. v. 1. März 2000,

VIII ZR 77/99, WM 2000, 925, 926 f).

4. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Zinshöhe. Die

Klausel führt dazu, daß die Klägerin ein monatliches Nutzungsentgelt von

5.515,30 DM zahlen soll, was einem Betrag von lediglich 0,10 DM/qm ent-

spricht.

5. Das Urteil des Bundesgerichtshofes

vom 6. März 1986

(VII ZR 195/84, NJW 1986, 1805) steht der hier vertretenen Auffassung nicht

entgegen, weil die zu beurteilenden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. In

jenem Fall war es gerade nicht so, daß der Kaufpreis wegen der dem Erwerber

vor Fälligkeit eingeräumten Befugnis zur Nutzung des Kaufgegenstands ver-

zinst werden sollte; vielmehr begann die Zinspflicht bereits vor Vertragsab-

schluß und bestand unabhängig von der Besitzübergabe. Deswegen beinhaltet

die dortige Zinsklausel eine versteckte Erhöhung des Kaufpreises, mit der nie-

mand zu rechnen braucht. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.

6. Die Zinsvereinbarung ist auch nicht wegen der von der Klägerin er-

klärten Anfechtung nichtig. Ein Anfechtungsgrund lag nämlich nicht vor, weil

die Klägerin keinem Irrtum im Sinne des § 119 BGB unterlag.

7. Für die von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte Sittenwidrigkeit

des Vertrags gibt es keine Anhaltspunkte.

8. Schließlich besitzt die Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch

aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.).

Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ist nicht ersichtlich.

III.

Nach allem ist die Klage in vollem Umfang unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 95, 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Vogt

Tropf

Schneider

Lemke