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BGH Beschluss vom 06.04.2004 – X ARZ 384/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ARZ 384/03

BESCHLUSS

vom

6. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf

Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner als Gesamtschuld-

ner auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch zu

nehmen. Er trägt vor: Die Antragsgegnerin zu 1 sei ein Wirtschaftsberatungs-

und … mit Sitz in H. . Sie vermittele unter anderem Kapitalanlagen und be-

diene sich dazu selbständiger Handelsvertreter. Der Antragsgegner zu 2, der

seinen Wohnsitz in O. habe, sei ein solcher selbständiger Handelsvertre-

ter. An diesen sei er aufgrund länger bestehender Bekanntschaft herangetreten

und habe mit ihm ein Beratungsgespräch vereinbart. Dieses Gespräch habe in

seiner, des Antragstellers, Wohnung in D. stattgefunden. Der Antragsgeg-

ner zu 2 habe ihm bei dem Gespräch eine Beteiligung an der "S. -… Drei-

länderbeteiligung - … … " (nachfolgend: Dreiländerfonds) angeboten. Auf die-

ses Angebot sei er, der Antragsteller, eingegangen und habe sich mit

95.000,-- DM zuzüglich Agio an dem Dreiländerfonds beteiligt. Er habe zu die-

sem Zweck der A. den Auftrag erteilt und

diese bevollmächtigt, dem Dreiländerfonds beizutreten. Die erworbenen Anteile

hätten in der Folgezeit den Großteil ihres Wertes verloren.

Der Antragsteller hat Klage beim Landgericht Hannover eingereicht und

vorab beantragt, die Sache dem Oberlandesgericht Celle mit dem Antrag vor-

zulegen, das Landgericht Hannover als für die Klage gegen beide Antragsgeg-

ner zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Oberlandesgericht Celle möchte

die beantragte Gerichtsstandsbestimmung treffen, sieht sich an einer solchen

Entscheidung aber durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesge-

richts vom 10. Juni 2002 (NJW 2002, 2888) gehindert.

II. Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zulässig.

Nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist ein gemein-

schaftlicher besonderer Gerichtsstand für den Rechtsstreit nicht begründet. Der

Gerichtsstand des Erfüllungsortes bestehe für die nach dem Klagevorbringen

verletzten Beratungspflichten jedenfalls für die Antragsgegnerin zu 1 nicht an

dem Ort, an dem die Beratung stattgefunden habe, sondern am Geschäftssitz

der Antragsgegnerin zu 1.

Demgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Gerichts-

standsbestimmung für eine gleichfalls gegen die Antragsgegnerin zu 1 und ei-

nen in M. ansässigen Handelsvertreter zu richtende Klage mit der Begrün-

dung abgelehnt, nach dem Klagevorbringen sei schadensursächlich die man-

gelhafte Aufklärung und Beratung durch den Handelsvertreter bei Gesprächen

in dessen Büroräumen in München, die unmittelbar zum Vertragsabschluß ge-

führt hätten. Nach dieser Auffassung ist nicht der Geschäftssitz des Anlage-

vermittlers maßgebend. Das vorlegende Oberlandesgericht Celle würde daher

bei der von ihm beabsichtigten Gerichtsstandsbestimmung in einer Rechtsfrage

von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen,

wenn es die von ihm beabsichtigte Gerichtsstandsbestimmung träfe.

III. Über die Vorlagefrage ist jedoch nicht zu entscheiden. Für eine Ge-

richtstandsbestimmung ist kein Raum, da ein gemeinschaftlicher besonderer

Gerichtsstand bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Land-

gericht Duisburg begründet ist. Damit ist der Antrag auf Bestimmung eines ge-

meinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unbegründet.

Der Senat hat in seinem in der Vorlageentscheidung erwähnten Be-

schluß vom 7. Januar 2003 (X ARZ 362/02, BGH-Rep 2003, 566 f.) die Frage

offengelassen, ob an dem Wohnsitz des Antragstellers, an dem nach seinem

Vorbringen zugleich das Beratungsgespräch geführt worden war, für beide An-

tragsgegner der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1

ZPO begründet war, weil in dem dort entschiedenen Fall jedenfalls der Ge-

richtsstand des § 29c Abs. 1 ZPO bestand.

Selbst wenn dies vorliegend deshalb nicht der Fall sein sollte, weil nach

dem Vortrag des Antragstellers die Initiative zu dem im Oktober 1999 geführten

Beratungsgespräch von ihm selbst ausgegangen ist, so ergibt sich hier aus

dem Vortrag des Antragstellers jedoch, daß der gemeinsame besondere Ge-

richtsstand des Erfüllungsorts besteht. Der Antragsteller leitet seine Ansprüche

gegen die Antragsgegner aus dem Beratungsgespräch ab, das der Antrags-

gegner zu 2 am Wohnsitz des Antragstellers mit ihm geführt hat; die Haftung

der Antragsgegnerin zu 1 soll sich daraus ergeben, daß die die Antragsgegner

treffenden Beratungspflichten bei diesem Gespräch nicht erfüllt worden seien

und die Antragsgegnerin zu 1 jedenfalls nach § 278 BGB für die Pflichtwidrig-

keiten des Antragsgegners zu 2 einzustehen habe. Aus seinem Vortrag ergibt

sich hingegen nicht, daß er die Antragsgegnerin zu 1 wegen der Verletzung

weiterer Pflichten in Anspruch nehmen will, die diese an anderer Stelle als an

dem Wohnort des Antragstellers zu erfüllen gehabt hätte. Unbeschadet der

Frage, ob eine Haftung der Antragsgegnerin zu 1 in Betracht kommt, die in den

im Vorlagebeschluß angeführten Musterprozessen 11 U 291/01 und

11 U 341/01 des Oberlandesgerichts Celle (= Bundesgerichtshof III ZR 306/02

und III ZR 305/02) bisher nicht entschieden worden ist, weil sich die Parteien

dort in einem Fall verglichen haben und im anderen Fall das Ruhen des Ver-

fahrens wegen schwebender Vergleichsverhandlungen angeordnet worden ist,

stützt der Antragsteller seine Schadensersatzforderung ausschließlich darauf,

daß der Antragsgegner zu 2 ihn anläßlich des Beratungsgesprächs fehlerhaft

und unvollständig aufgeklärt habe (Klageschrift S. 6 unter II.). Daß außerdem

die Antragsgegnerin zu 1 weitere eigene Beratungsleistungen habe erbringen

müssen, hat er hingegen nicht dargelegt. Auch soweit er geltend macht, die

Antragsgegner zu 1 und 2 hätten das Anlagekonzept nicht auf seine wirtschaft-

liche Plausibilität geprüft, leitet er die schuldhafte Vertragsverletzung aus dem

Verhalten des Antragsgegners zu 2 her, der dies bei dem Beratungsgespräch

nicht offengelegt habe, was sich die Antragsgegnerin zu 1 über § 278 BGB zu-

rechnen lassen müsse. Soweit er sich auf das von der Antragsgegnerin zu 1

stammende Prospektmaterial beruft, macht er gleichfalls geltend, daß die Über-

lassung dieses Materials nicht ausgereicht habe, sondern der Antragsgegner

zu 2 verpflichtet gewesen sei, ihm den Emissionsprospekt inhaltlich eingehend

und erschöpfend zu erläutern, was er jedoch nicht getan habe. Waren mithin

nach dem Vortrag des Antragstellers die Vertragspflichten, aus deren Verlet-

zung er Schadensersatzansprüche herleiten will, bei dem Beratungsgespräch

zu erfüllen, das vereinbarungsgemäß an seinem Wohnort stattgefunden hat, so

besteht dort für beide Antragsgegner der besondere Gerichtsstand des Erfül-

lungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zuständig-

keitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind hiernach nicht gegeben.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck