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BGH Beschluss vom 07.01.2003 – X ARZ 362/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: nein
ja
ZPO § 29c
Eine Klage, mit der ein Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen schuld-
hafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft, wegen
Verschuldens bei Vertragsschluß oder wegen einer mit dem Haustürgeschäft
begangenen unerlaubten Handlung geltend macht, ist eine Klage aus einem
Haustürgeschäft, für die das Wohnsitzgericht des Verbrauchers zuständig ist.
Das gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß
oder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei,
sondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden.
BGH, Beschl. v. 7. Januar 2003 - X ARZ 362/02 - OLG Celle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und
Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf
Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 2.928,49
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)
esetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner als Gesamt-
schuldner auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch
zu nehmen. Nach seinem Vorbringen handelt es sich bei der Antragsgegnerin
zu 1 um ein in ganz Deutschland tätiges Wirtschaftsberatungs- und Finanzbe-
treuungsunternehmen mit Sitz in H. . Sie vermittele unter anderem Kapital-
anlagen und bediene sich dazu selbständiger Handelsvertreter. Ein solcher
selbständiger Handelsvertreter, der seinen Geschäftssitz in L. habe, sei auch
der Antragsgegner zu 2. Im Oktober 1995 habe dieser telefonisch Kontakt zu
ihm, dem Antragsteller, aufgenommen und ihm eine Beteiligung an der
D.
KG
(nachfolgend
als
D. -
Fonds bezeichnet) angeboten. Nach einem Beratungsgespräch, das in seiner
Wohnung in L. stattgefunden habe, habe er sich mit 25.000,- DM zuzüglich
1.250,- DM Agio an dem Fonds beteiligt. Dies sei in der Weise geschehen, daß
er die A. gesellschaft mbH (im folgenden A. GmbH)
beauftragt und bevollmächtigt habe, dem D. -Fond beizutreten. In der Folgezeit
hätten die erworbenen Anteile einen Großteil ihres Werts verloren.
Der Antragsteller begründet seinen Schadensersatzanspruch mit
Schlechterfüllung des Beratungsvertrages durch die Antragsgegner und be-
hauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die bekannten Risiken hätte er
die Fondsanteile nicht erworben. Daneben stützt der Antragsteller den Klage-
anspruch auf § 826 BGB und behauptet dazu, beide Antragsgegner hätten den
Fonds im eigenen Gewinn- und Provisionsinteresse planmäßig und unter sit-
tenwidriger Inkaufnahme einer Schädigung der Anleger vertrieben.
Der Antragsteller hat Klage beim Landgericht Hannover eingereicht und
gleichzeitig vorab beantragt, die Sache dem Oberlandesgericht Celle mit dem
Antrag vorzulegen, das Landgericht Hannover als für die Klage gegen beide
Antragsgegner zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Oberlandesgericht
Celle möchte die beantragte Gerichtsstandbestimmung treffen, sieht sich an
einer entsprechenden Entscheidung aber durch den Beschluß des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 10. Juni 2002 (NJW 2002, 2888) gehindert.
II.
Die Vorlage ist zulässig (§ 36 Abs. 3 ZPO).
Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Auffassung, für den Rechts-
streit sei ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet.
Namentlich sei der Gerichtstand des Erfüllungsortes für die nach dem Klage-
vorbringen verletzten Beratungspflichten jedenfalls für die selbst dort nicht tätig
gewordene Antragsgegnerin zu 1 nicht am Beratungsort, sondern an deren
Geschäftssitz belegen.
Demgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Gerichts-
standsbestimmung für eine gleichfalls gegen die Antragsgegnerin zu 1 und ei-
nen in München ansässigen Handelsvertreter zu richtende Klage mit der Be-
gründung abgelehnt, nach dem Klagevorbringen sei schadensursächlich die
mangelhafte Aufklärung und Beratung durch den Handelsvertreter bei den Ge-
sprächen in seinen Büroräumen in München, die unmittelbar zum Vertragsab-
schluß geführt hätten; "die Aufklärungs- und Beratungspflichten der (dortigen)
Antragsgegner wären also in München zu erfüllen gewesen" (NJW 2002,
2888). Dem ist nicht eindeutig zu entnehmen, wo und nach welchen Kriterien
das Bayerische Oberste Landesgericht den Erfüllungsort für Beratungspflichten
eines Anlagevermittlers lokalisieren will. Jedenfalls ist aber nach Auffassung
des Bayerischen Obersten Landesgerichts offenbar nicht der Geschäftssitz des
Anlagevermittlers maßgebend. Das rechtfertigt die Annahme, daß das vorle-
gende Oberlandesgericht Celle bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts
in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landes-
gerichts abweichen will.
III.
Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands
nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist unbegründet. Für die begehrte Gerichtsstands-
bestimmung ist kein Raum, da für den beabsichtigten Rechtsstreit ein gemein-
schaftlicher besonderer Gerichtsstand bei dem für den Wohnsitz des An-
tragstellers zuständigen Landgericht Oldenburg begründet ist.
Die in dem Vorlagebeschluß erörterte Frage, ob an dem für den Wohn-
sitz des Antragstellers, an dem nach seinem Vorbringen zugleich das Bera-
tungsgespräch geführt worden ist, zuständigen Landgericht für beide Antrags-
gegner der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO
begründet ist, bedarf hierbei keiner Entscheidung. Denn es besteht sowohl hin-
sichtlich des auf Schlechterfüllung der Beratungsverpflichtung gestützten An-
spruchs als auch wegen des daneben geltend gemachten deliktischen An-
spruchs der ausschließliche Gerichtsstand für Haustürgeschäfte nach § 29c
Abs. 1 ZPO. Zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk der An-
tragsteller seinen Wohnsitz hat.
1.
Auf den im November 1995 zwischen dem Antragsteller und der
Antragsgegnerin zu 1 abgeschlossenen Vertrag findet nach Art. 229 § 5
EGBGB, § 9 Abs. 3 HWiG das Gesetz über den Widerruf von Haustürge-
schäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (BGBl. I 122) An-
wendung. § 7 Abs. 1 HWiG eröffnete für Klagen aus Geschäften im Sinne des
§ 1 HWiG einen ausschließlichen Gerichtsstand an dem Ort, in dessen Bezirk
der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. An die Stelle die-
ser Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 § 29c ZPO getreten, wobei
die Zuständigkeit für Klagen des Kunden (Verbrauchers) keine ausschließliche
mehr ist. § 29c Abs. 1 ZPO nimmt nunmehr Bezug auf Haustürgeschäfte im
Sinne des § 312 BGB, ist jedoch, soweit das vor dem 1. Januar 2002 geltende
materielle Recht anwendbar ist, auch auf bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlos-
sene Haustürgeschäfte anwendbar. Dabei ist der sachliche Anwendungsbe-
reich des § 29c ZPO im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Gesetzes weit
auszulegen (Staudinger/Werner, BGB, Neubearb. 2001, § 7 HWiG Rdn. 7).
Dieser besteht darin, den Verbraucher im Prozeßfall davor zu bewahren, seine
Rechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht geltend machen zu
müssen, obwohl es der andere Vertragspartner gewesen ist, der am Wohnsitz
des Verbrauchers die Initiative zu dem Vertragsschluß ergriffen hat (vgl. BR-
Drucks. 384/75, S. 26). § 29c ZPO erfaßt deshalb mit der vom Gesetzgeber
gewählten Formulierung "Klagen aus Haustürgeschäften" ohne Rücksicht auf
die Anspruchsgrundlage alle Klagen, mit denen Ansprüche geltend gemacht
werden, die sich auf ein Haustürgeschäft im Sinne der §§ 1 Abs. 1 HWiG, 312
BGB gründen. Die Anwendung des § 29c Abs. 1 ZPO erstreckt sich demgemäß
auch auf alle Folgeansprüche aus Haustürgeschäften (MünchKomm/Ulmer,
BGB, 3. Aufl., § 7 HWiG Rdn. 4; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 29c Rdn. 6;
Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 7 HWiG Rdn. 1; Stein/Jonas/Schumann, ZPO,
21. Aufl., § 29 Rdn. 6); dies gilt namentlich für Ansprüche, die sich aus der
Schlechterfüllung solcher Geschäfte oder aus Verschulden bei Vertragsschluß
ergeben (MünchKomm/Patzina, ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband ZPO-
Reform, § 29c Rdn. 16).
Nach dem Vortrag des Antragstellers ist zwischen ihm und der Antrags-
gegnerin zu 1, die dabei durch den Antragsgegner zu 2 vertreten wurde, ein
Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen, der die Verpflichtung der An-
tragsgegnerin zu 1 einschloß, über Risiken der angebotenen Anlage aufzuklä-
ren (vgl. BGHZ 74, 103, 106 m.w.N.). Bei diesem Vertrag handelt es sich um
ein Haustürgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG.
Gegenstand der Vermittlungstätigkeit der Antragsgegnerin zu 1 war der
Erwerb von Anteilen an dem D. -Fonds und damit eine entgeltliche Leistung im
Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG. Dabei ist unerheblich, daß der Antragsteller nicht
behauptet, für ihre Vermittlungstätigkeit eine Provision an die Antragsgegnerin
zu 1 gezahlt zu haben. Entgeltlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG ist nur zu
verneinen, wenn der Verbraucher eine Leistung erhält, ohne selbst dafür ein
Entgelt zahlen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1993 – XI ZR 179/92, NJW
1993, 1594, 1595). Sie liegt bereits dann vor, wenn der Vertrag schuldrechtli-
che Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner nach sich zieht, wobei es
genügen kann, daß der Verbraucher das Entgelt an einen Dritten zu entrichten
hat (Erman/Saenger, BGB, 10. Aufl., § 1 HWiG Rdn. 10; MünchKomm/Ulmer
aaO, § 1 HWiG Rdn 8 f.). Eine solche Verpflichtung ist der Antragsteller einge-
gangen.
Denn wie sich aus dem vorgelegten Beteiligungsangebot ergibt, be-
hauptet der Antragsteller, am 3. November 1995 anläßlich des Besuchs des
Antragsgegners zu 2 ein Angebot auf Abschluß eines Treuhandvertrages ge-
genüber der A. GmbH abgegeben zu haben, das die Antragsgegnerin zu 1
übermittelt und das die A. GmbH mit Schreiben vom 6. November 1995 ange-
nommen habe. Mit dem Abschluß dieses Vertrages hat sich der Antragsteller
gegenüber der A. GmbH zur Einzahlung der Beteiligungssumme zuzüglich 5%
Abwicklungsgebühr verpflichtet. Es kann ohne weiteres angenommen werden,
daß der Antragsteller damit mittelbar auch die Vermittlungstätigkeit der An-
tragsgegnerin zu 1 entgolten hat; das genügt für eine entgeltliche Leistung.
Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen zum Abschluß des Vertra-
ges auch durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung
bestimmt worden. Der Annahme eines Haustürgeschäfts steht nicht entgegen,
daß zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 2 vor dessen Be-
such beim Antragsteller ein Telefongespräch stattgefunden und sich der An-
tragsteller mit dem Besuch des Antragsgegners zu 2 einverstanden erklärt hat.
Denn eine die Anwendbarkeit des Gesetzes ausschließende „vorhergehende
Bestellung des Kunden“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG liegt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht vor, wenn sich
der Kunde im Verlauf eines nicht von ihm veranlaßten Telefonanrufs des An-
bieters mit einem Hausbesuch einverstanden erklärt (BGHZ 109, 127, 132 ff.).
In diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß die Beteiligung des An-
tragstellers an dem Fonds nicht bereits durch den Abschluß des Anlagebera-
tungs- und Vermittlungsvertrag zwischen dem Antragsteller und der Antragsge-
gnerin zu 1, sondern erst dadurch zustande gekommen ist, daß der An-
tragsteller die A. GmbH damit beauftragte und dazu bevollmächtigte, dem
Fonds beizutreten, und diese sodann die entsprechenden Erklärungen abge-
geben hat. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
daß es sich bei dem durch den Finanzberater vermittelten Anlagevertrag je-
denfalls dann nicht um ein Haustürgeschäft handelt, wenn der Finanzberater
von dem Verbraucher in einer Situation des § 1 HWiG lediglich dazu bevoll-
mächtigt wird, in seinem Namen einen Beteiligungsvertrag abzuschließen
(BGHZ 144, 223, 226 ff.; 147, 262, 266 f.; Sen.Beschl. vom 19.2.2002
– X AZR 334/01, NJW 2002, 1425). Jedoch steht dies der Einordnung des An-
lageberatungs- und -vermittlungsvertrages als Haustürgeschäft nicht entgegen.
2.
Soweit der Antragsteller den Antragsgegner zu 2 aus Verschulden
bei Vertragsverhandlungen in Anspruch nehmen will, steht der Qualifikation der
Klage als Klage aus einem Haustürgeschäft auch nicht entgegen, daß der An-
lagevermittlungsvertrag nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht mit dem
Antragsgegner zu 2, sondern nur mit der Antragsgegnerin zu 1 zustandege-
kommen ist. Auch wenn gegen den Vertreter des Vertragspartners Ansprüche
aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen klageweise geltend gemacht wer-
den, handelt es sich um eine Klage aus einem Haustürgeschäft, wenn die Ver-
tragsverhandlungen in einer Haustürsituation stattgefunden haben.
3.
Der Gerichtsstand des § 29c Abs. 1 ZPO besteht schließlich auch
für die geltend gemachten Ansprüche aus § 826 BGB.
Der Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Kunden eine wohnortnahe In-
anspruchnahme seines Vertragspartners zu ermöglichen, trägt nicht nur bei
vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen positiver Forderungsverlet-
zung oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, sondern auch bei delikti-
schen Ansprüchen, die ihre Ursache in dem Haustürgeschäft haben. Denn aus
der Sicht des durch § 29c Abs. 1 ZPO geschützten Verbrauchers besteht kein
Unterschied, ob er durch eine Schlechterfüllung des Vertrages oder durch eine
im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß schuldhaft begangene uner-
laubte Handlung zu Schaden gekommen ist. Die gebotene weite Auslegung
des § 29c Abs. 1 ZPO führt deshalb dazu, diese Vorschrift auch auf solche An-
sprüche anzuwenden (so auch: MünchKomm/Ulmer aaO, § 7 HWiG Rdn. 5;
MünchKomm/Patzina aaO, § 29c Rdn. 15; Musielak/Smid aaO, § 29c Rdn. 6;
Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 7 HWiG Rdn. 2; a.A. Erman/Saenger aaO, § 7
HWiG Rdn. 4, und Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29c Rdn. 5, die sich
jedoch für eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs aussprechen).
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs.
1 Nr. 3 ZPO sind hiernach nicht gegeben.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Antragsteller Ansprüche
aus § 826 BGB gegen beide Antragsgegner derart dargelegt hat (vgl.
Sen.Beschl. v. 19.2.2002 – X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425), daß entspre-
chend der Rechtsprechung des Senats zu § 32 ZPO (Sen.Beschl. v.
10.12.2002 – X ARZ 208/02 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen)
sämtliche Klageansprüche auch im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
geltend gemacht werden können.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck