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BGH Beschluss vom 07.01.2003 – X ARZ 362/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: nein

ja

ZPO § 29c

Eine Klage, mit der ein Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen schuld-

hafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft, wegen

Verschuldens bei Vertragsschluß oder wegen einer mit dem Haustürgeschäft

begangenen unerlaubten Handlung geltend macht, ist eine Klage aus einem

Haustürgeschäft, für die das Wohnsitzgericht des Verbrauchers zuständig ist.

Das gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß

oder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei,

sondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden.

BGH, Beschl. v. 7. Januar 2003 - X ARZ 362/02 - OLG Celle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und

Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf

Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 2.928,49

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

esetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner als Gesamt-

schuldner auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch

zu nehmen. Nach seinem Vorbringen handelt es sich bei der Antragsgegnerin

zu 1 um ein in ganz Deutschland tätiges Wirtschaftsberatungs- und Finanzbe-

treuungsunternehmen mit Sitz in H. . Sie vermittele unter anderem Kapital-

anlagen und bediene sich dazu selbständiger Handelsvertreter. Ein solcher

selbständiger Handelsvertreter, der seinen Geschäftssitz in L. habe, sei auch

der Antragsgegner zu 2. Im Oktober 1995 habe dieser telefonisch Kontakt zu

ihm, dem Antragsteller, aufgenommen und ihm eine Beteiligung an der

D.

KG

(nachfolgend

als

D. -

Fonds bezeichnet) angeboten. Nach einem Beratungsgespräch, das in seiner

Wohnung in L. stattgefunden habe, habe er sich mit 25.000,- DM zuzüglich

1.250,- DM Agio an dem Fonds beteiligt. Dies sei in der Weise geschehen, daß

er die A. gesellschaft mbH (im folgenden A. GmbH)

beauftragt und bevollmächtigt habe, dem D. -Fond beizutreten. In der Folgezeit

hätten die erworbenen Anteile einen Großteil ihres Werts verloren.

Der Antragsteller begründet seinen Schadensersatzanspruch mit

Schlechterfüllung des Beratungsvertrages durch die Antragsgegner und be-

hauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die bekannten Risiken hätte er

die Fondsanteile nicht erworben. Daneben stützt der Antragsteller den Klage-

anspruch auf § 826 BGB und behauptet dazu, beide Antragsgegner hätten den

Fonds im eigenen Gewinn- und Provisionsinteresse planmäßig und unter sit-

tenwidriger Inkaufnahme einer Schädigung der Anleger vertrieben.

Der Antragsteller hat Klage beim Landgericht Hannover eingereicht und

gleichzeitig vorab beantragt, die Sache dem Oberlandesgericht Celle mit dem

Antrag vorzulegen, das Landgericht Hannover als für die Klage gegen beide

Antragsgegner zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Oberlandesgericht

Celle möchte die beantragte Gerichtsstandbestimmung treffen, sieht sich an

einer entsprechenden Entscheidung aber durch den Beschluß des Bayerischen

Obersten Landesgerichts vom 10. Juni 2002 (NJW 2002, 2888) gehindert.

II.

Die Vorlage ist zulässig (§ 36 Abs. 3 ZPO).

Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Auffassung, für den Rechts-

streit sei ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet.

Namentlich sei der Gerichtstand des Erfüllungsortes für die nach dem Klage-

vorbringen verletzten Beratungspflichten jedenfalls für die selbst dort nicht tätig

gewordene Antragsgegnerin zu 1 nicht am Beratungsort, sondern an deren

Geschäftssitz belegen.

Demgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Gerichts-

standsbestimmung für eine gleichfalls gegen die Antragsgegnerin zu 1 und ei-

nen in München ansässigen Handelsvertreter zu richtende Klage mit der Be-

gründung abgelehnt, nach dem Klagevorbringen sei schadensursächlich die

mangelhafte Aufklärung und Beratung durch den Handelsvertreter bei den Ge-

sprächen in seinen Büroräumen in München, die unmittelbar zum Vertragsab-

schluß geführt hätten; "die Aufklärungs- und Beratungspflichten der (dortigen)

Antragsgegner wären also in München zu erfüllen gewesen" (NJW 2002,

2888). Dem ist nicht eindeutig zu entnehmen, wo und nach welchen Kriterien

das Bayerische Oberste Landesgericht den Erfüllungsort für Beratungspflichten

eines Anlagevermittlers lokalisieren will. Jedenfalls ist aber nach Auffassung

des Bayerischen Obersten Landesgerichts offenbar nicht der Geschäftssitz des

Anlagevermittlers maßgebend. Das rechtfertigt die Annahme, daß das vorle-

gende Oberlandesgericht Celle bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts

in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landes-

gerichts abweichen will.

III.

Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands

nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist unbegründet. Für die begehrte Gerichtsstands-

bestimmung ist kein Raum, da für den beabsichtigten Rechtsstreit ein gemein-

schaftlicher besonderer Gerichtsstand bei dem für den Wohnsitz des An-

tragstellers zuständigen Landgericht Oldenburg begründet ist.

Die in dem Vorlagebeschluß erörterte Frage, ob an dem für den Wohn-

sitz des Antragstellers, an dem nach seinem Vorbringen zugleich das Bera-

tungsgespräch geführt worden ist, zuständigen Landgericht für beide Antrags-

gegner der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO

begründet ist, bedarf hierbei keiner Entscheidung. Denn es besteht sowohl hin-

sichtlich des auf Schlechterfüllung der Beratungsverpflichtung gestützten An-

spruchs als auch wegen des daneben geltend gemachten deliktischen An-

spruchs der ausschließliche Gerichtsstand für Haustürgeschäfte nach § 29c

Abs. 1 ZPO. Zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk der An-

tragsteller seinen Wohnsitz hat.

1.

Auf den im November 1995 zwischen dem Antragsteller und der

Antragsgegnerin zu 1 abgeschlossenen Vertrag findet nach Art. 229 § 5

EGBGB, § 9 Abs. 3 HWiG das Gesetz über den Widerruf von Haustürge-

schäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (BGBl. I 122) An-

wendung. § 7 Abs. 1 HWiG eröffnete für Klagen aus Geschäften im Sinne des

§ 1 HWiG einen ausschließlichen Gerichtsstand an dem Ort, in dessen Bezirk

der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. An die Stelle die-

ser Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 § 29c ZPO getreten, wobei

die Zuständigkeit für Klagen des Kunden (Verbrauchers) keine ausschließliche

mehr ist. § 29c Abs. 1 ZPO nimmt nunmehr Bezug auf Haustürgeschäfte im

Sinne des § 312 BGB, ist jedoch, soweit das vor dem 1. Januar 2002 geltende

materielle Recht anwendbar ist, auch auf bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlos-

sene Haustürgeschäfte anwendbar. Dabei ist der sachliche Anwendungsbe-

reich des § 29c ZPO im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Gesetzes weit

auszulegen (Staudinger/Werner, BGB, Neubearb. 2001, § 7 HWiG Rdn. 7).

Dieser besteht darin, den Verbraucher im Prozeßfall davor zu bewahren, seine

Rechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht geltend machen zu

müssen, obwohl es der andere Vertragspartner gewesen ist, der am Wohnsitz

des Verbrauchers die Initiative zu dem Vertragsschluß ergriffen hat (vgl. BR-

Drucks. 384/75, S. 26). § 29c ZPO erfaßt deshalb mit der vom Gesetzgeber

gewählten Formulierung "Klagen aus Haustürgeschäften" ohne Rücksicht auf

die Anspruchsgrundlage alle Klagen, mit denen Ansprüche geltend gemacht

werden, die sich auf ein Haustürgeschäft im Sinne der §§ 1 Abs. 1 HWiG, 312

BGB gründen. Die Anwendung des § 29c Abs. 1 ZPO erstreckt sich demgemäß

auch auf alle Folgeansprüche aus Haustürgeschäften (MünchKomm/Ulmer,

BGB, 3. Aufl., § 7 HWiG Rdn. 4; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 29c Rdn. 6;

Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 7 HWiG Rdn. 1; Stein/Jonas/Schumann, ZPO,

21. Aufl., § 29 Rdn. 6); dies gilt namentlich für Ansprüche, die sich aus der

Schlechterfüllung solcher Geschäfte oder aus Verschulden bei Vertragsschluß

ergeben (MünchKomm/Patzina, ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband ZPO-

Reform, § 29c Rdn. 16).

Nach dem Vortrag des Antragstellers ist zwischen ihm und der Antrags-

gegnerin zu 1, die dabei durch den Antragsgegner zu 2 vertreten wurde, ein

Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen, der die Verpflichtung der An-

tragsgegnerin zu 1 einschloß, über Risiken der angebotenen Anlage aufzuklä-

ren (vgl. BGHZ 74, 103, 106 m.w.N.). Bei diesem Vertrag handelt es sich um

ein Haustürgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG.

Gegenstand der Vermittlungstätigkeit der Antragsgegnerin zu 1 war der

Erwerb von Anteilen an dem D. -Fonds und damit eine entgeltliche Leistung im

Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG. Dabei ist unerheblich, daß der Antragsteller nicht

behauptet, für ihre Vermittlungstätigkeit eine Provision an die Antragsgegnerin

zu 1 gezahlt zu haben. Entgeltlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG ist nur zu

verneinen, wenn der Verbraucher eine Leistung erhält, ohne selbst dafür ein

Entgelt zahlen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1993 – XI ZR 179/92, NJW

1993, 1594, 1595). Sie liegt bereits dann vor, wenn der Vertrag schuldrechtli-

che Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner nach sich zieht, wobei es

genügen kann, daß der Verbraucher das Entgelt an einen Dritten zu entrichten

hat (Erman/Saenger, BGB, 10. Aufl., § 1 HWiG Rdn. 10; MünchKomm/Ulmer

aaO, § 1 HWiG Rdn 8 f.). Eine solche Verpflichtung ist der Antragsteller einge-

gangen.

Denn wie sich aus dem vorgelegten Beteiligungsangebot ergibt, be-

hauptet der Antragsteller, am 3. November 1995 anläßlich des Besuchs des

Antragsgegners zu 2 ein Angebot auf Abschluß eines Treuhandvertrages ge-

genüber der A. GmbH abgegeben zu haben, das die Antragsgegnerin zu 1

übermittelt und das die A. GmbH mit Schreiben vom 6. November 1995 ange-

nommen habe. Mit dem Abschluß dieses Vertrages hat sich der Antragsteller

gegenüber der A. GmbH zur Einzahlung der Beteiligungssumme zuzüglich 5%

Abwicklungsgebühr verpflichtet. Es kann ohne weiteres angenommen werden,

daß der Antragsteller damit mittelbar auch die Vermittlungstätigkeit der An-

tragsgegnerin zu 1 entgolten hat; das genügt für eine entgeltliche Leistung.

Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen zum Abschluß des Vertra-

ges auch durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung

bestimmt worden. Der Annahme eines Haustürgeschäfts steht nicht entgegen,

daß zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 2 vor dessen Be-

such beim Antragsteller ein Telefongespräch stattgefunden und sich der An-

tragsteller mit dem Besuch des Antragsgegners zu 2 einverstanden erklärt hat.

Denn eine die Anwendbarkeit des Gesetzes ausschließende „vorhergehende

Bestellung des Kunden“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG liegt nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht vor, wenn sich

der Kunde im Verlauf eines nicht von ihm veranlaßten Telefonanrufs des An-

bieters mit einem Hausbesuch einverstanden erklärt (BGHZ 109, 127, 132 ff.).

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß die Beteiligung des An-

tragstellers an dem Fonds nicht bereits durch den Abschluß des Anlagebera-

tungs- und Vermittlungsvertrag zwischen dem Antragsteller und der Antragsge-

gnerin zu 1, sondern erst dadurch zustande gekommen ist, daß der An-

tragsteller die A. GmbH damit beauftragte und dazu bevollmächtigte, dem

Fonds beizutreten, und diese sodann die entsprechenden Erklärungen abge-

geben hat. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

daß es sich bei dem durch den Finanzberater vermittelten Anlagevertrag je-

denfalls dann nicht um ein Haustürgeschäft handelt, wenn der Finanzberater

von dem Verbraucher in einer Situation des § 1 HWiG lediglich dazu bevoll-

mächtigt wird, in seinem Namen einen Beteiligungsvertrag abzuschließen

(BGHZ 144, 223, 226 ff.; 147, 262, 266 f.; Sen.Beschl. vom 19.2.2002

X AZR 334/01, NJW 2002, 1425). Jedoch steht dies der Einordnung des An-

lageberatungs- und -vermittlungsvertrages als Haustürgeschäft nicht entgegen.

2.

Soweit der Antragsteller den Antragsgegner zu 2 aus Verschulden

bei Vertragsverhandlungen in Anspruch nehmen will, steht der Qualifikation der

Klage als Klage aus einem Haustürgeschäft auch nicht entgegen, daß der An-

lagevermittlungsvertrag nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht mit dem

Antragsgegner zu 2, sondern nur mit der Antragsgegnerin zu 1 zustandege-

kommen ist. Auch wenn gegen den Vertreter des Vertragspartners Ansprüche

aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen klageweise geltend gemacht wer-

den, handelt es sich um eine Klage aus einem Haustürgeschäft, wenn die Ver-

tragsverhandlungen in einer Haustürsituation stattgefunden haben.

3.

Der Gerichtsstand des § 29c Abs. 1 ZPO besteht schließlich auch

für die geltend gemachten Ansprüche aus § 826 BGB.

Der Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Kunden eine wohnortnahe In-

anspruchnahme seines Vertragspartners zu ermöglichen, trägt nicht nur bei

vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen positiver Forderungsverlet-

zung oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, sondern auch bei delikti-

schen Ansprüchen, die ihre Ursache in dem Haustürgeschäft haben. Denn aus

der Sicht des durch § 29c Abs. 1 ZPO geschützten Verbrauchers besteht kein

Unterschied, ob er durch eine Schlechterfüllung des Vertrages oder durch eine

im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß schuldhaft begangene uner-

laubte Handlung zu Schaden gekommen ist. Die gebotene weite Auslegung

des § 29c Abs. 1 ZPO führt deshalb dazu, diese Vorschrift auch auf solche An-

sprüche anzuwenden (so auch: MünchKomm/Ulmer aaO, § 7 HWiG Rdn. 5;

MünchKomm/Patzina aaO, § 29c Rdn. 15; Musielak/Smid aaO, § 29c Rdn. 6;

Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 7 HWiG Rdn. 2; a.A. Erman/Saenger aaO, § 7

HWiG Rdn. 4, und Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29c Rdn. 5, die sich

jedoch für eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs aussprechen).

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs.

1 Nr. 3 ZPO sind hiernach nicht gegeben.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Antragsteller Ansprüche

aus § 826 BGB gegen beide Antragsgegner derart dargelegt hat (vgl.

Sen.Beschl. v. 19.2.2002 – X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425), daß entspre-

chend der Rechtsprechung des Senats zu § 32 ZPO (Sen.Beschl. v.

10.12.2002 – X ARZ 208/02 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen)

sämtliche Klageansprüche auch im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

geltend gemacht werden können.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck