Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 06.04.2004 – X ZR 155/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 6. April 2004 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 6. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens sowie den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 25. Mai 2000 verkündete Urteil des
4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Beklagte
ist eingetragene
Inhaberin des deutschen Patents
38 32 438 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 23. September 1988
beruht und dessen Erteilung am 5. Oktober 1989 veröffentlicht worden ist. Pa-
tentanspruch 1 des vier Patentansprüche umfassenden Streitpatents hat fol-
genden Wortlaut:
"Aus elastischem Textilmaterial bestehende Bandage, z.B. Strumpf,
die mit einem Polster versehen ist, das von einem Überzug aus
gleichem oder ähnlichem Textilmaterial abgedeckt und mittels über
das Polster überstehender Ränder an dem Textilmaterial der Ban-
dage befestigt ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Überzug (3) auf
seiner dem Polster (2) zugewandten Seite mit einer elastischen,
thermoplastischen Kunststoffbeschichtung (6) versehen ist, die im
Bereich der Ränder (4, 5) durch Erhitzung mit dem Textilmaterial
(1) der Bandage verklebt ist und deren Erweichungstemperatur un-
ter derjenigen der Textilmaterialien liegt."
Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf Patentan-
spruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpatent-
schrift verwiesen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegen-
stand des Streitpatents sei nicht neu, jedenfalls beruhe er nicht auf erfinderi-
scher Tätigkeit.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie beantragt,
die Nichtigkeitsklage unter Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils abzuweisen.
Die Klägerin tritt diesem Begehren entgegen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-
achtens des Univ.-Prof. Dr.-Ing. B. W. , das der Gutachter in der
mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat gutachter-
liche Stellungnahmen des Prof. Dr. R. K. und des Beratenden Ingenieurs
für HF-Schweißtechnik G. F. A. zu den Gerichtsakten gereicht.
Entscheidungsgründe:
I. Die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung ist zulässig, ob-
wohl die Beklagte innerhalb der Berufungsbegründungsfrist einen förmlichen
Berufungsantrag nicht zu den Akten gereicht hat.
Allerdings muß nach § 111 Abs. 3 Nr. 1 PatG in Patentnichtigkeitsver-
fahren die Berufungsbegründung die Berufungsanträge enthalten (so schon
Entschließung des Senats v. 08.01.1991, GRUR 1991, 448 - Elektronenerzeu-
gung - für die Berufungsschrift). Diesem Erfordernis ist jedoch bereits dann ge-
nügt, wenn sich aus der Berufungsbegründung - gegebenenfalls in Verbindung
mit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten weiteren Schriftsät-
zen und in Verbindung mit dabei zulässigerweise in Bezug genommenen Un-
terlagen - eindeutig ergibt, inwieweit das Urteil des Bundespatentgerichts an-
gefochten werden soll und welche Änderungen vorgenommen werden sollen
(vgl. Senat, aaO; Urt. v. 05.06.1997 - X ZR 73/96; Bausch, Nichtigkeitsrecht-
sprechung in Patentsachen, Bd. I, 571). Ein solch eindeutiges Begehren ist im
Streitfall der Berufungsbegründung zu entnehmen. Diese läßt keine Zweifel,
daß die Berufung mit dem dann im Termin zur mündlichen Verhandlung auch
ausdrücklich formulierten, oben wiedergegebenen Antrag eingelegt sein sollte.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Streitpatent betrifft eine Bandage, die aus einem elastischen Tex-
tilmaterial besteht und mit einem Polster versehen ist, das mittels eines eben-
falls aus einem elastischen Textilmaterial bestehenden Überzugs an dem er-
sten Textilmaterial (Grundmaterial) befestigt ist. Die Streitpatentschrift schildert
als übliche Befestigung, überstehende Ränder des Überzugs auf dem Grund-
material festzunähen. Hieran soll unerwünscht sein, daß durch das Vernähen
die Bandage in dem betreffenden Bereich an Elastizität verliert, selbst wenn
man Stichmuster verwendet, von denen bekannt ist, daß sie einer Randnaht
eine gewisse Elastizität erhalten. Aus der die Vorteile der Erfindung darstellen-
den Textstelle in Sp. 2 Z. 9 ff. der Beschreibung ist überdies zu entnehmen,
daß das übliche Festnähen des Überzugs auch im Hinblick auf eine einfache
und leicht zu automatisierende Herstellung des Produkts als nicht optimal an-
gesehen wird. In der Streitpatentschrift wird ferner als bei Polsterung z.B. von
Automobilsitzen bereits bekannte Methode erwähnt, einen Überzug, der mit
einer Plastikschicht ausgestattet ist, mit dem Grundmaterial unter Anwendung
von Hochfrequenz zu verschweißen. Diese Befestigungsmethode wird jedoch
als für die Herstellung von gepolsterten Bandagen ungeeignet abgelehnt, weil
sie im Bereich der Schweißnähte sogar eine ausgeprägte Elastizitätsminderung
zur Folge habe.
Hiernach ergibt sich als der Erfindung zugrundeliegendes Problem, eine
gepolsterte Bandage zur Verfügung zu stellen, die einfach und in leicht zu au-
tomatisierender Weise herzustellen ist und bei der die Elastizität des verwen-
deten Textilmaterials im Bereich der Befestigung des Überzugs an dem
Grundmaterial möglichst wenig beeinflußt ist.
2. Die Merkmale des nach Patentanspruch 1 als Lösung vorgeschlage-
nen Gegenstands lassen sich wie folgt gliedern:
Bandage aus
1. einem elastischen Textilmaterial,
2. einem Polster,
3. einem Überzug, der
a) das Polster abdeckt,
b) über das Polster überstehende Ränder hat,
c) aus gleichem oder ähnlichem Textilmaterial (wie das Mate-
rial zu 1.) besteht,
d) auf seiner dem Polster zugewandten Seite mit einer Kunst-
stoffbeschichtung versehen ist,
(cid:1)) die elastisch und thermoplastisch ist,
(cid:2)) deren Erweichungstemperatur unter derjenigen der
Textilmaterialien liegt,
e) mittels der überstehenden Ränder an dem Textilmaterial
(zu 1.) befestigt ist,
(cid:1))
indem die Kunststoffbeschichtung (Merkmal 3 d (cid:1) und
(cid:2)) im Bereich der Ränder durch Erhitzung mit diesem
Textilmaterial verklebt ist.
Durch den Verzicht auf Befestigungsnähte vermeidet dieser Vorschlag
eine durch diese bedingte Beeinträchtigung der Elastizität der verwendeten
Textilmaterialien. Soweit die Textilmaterialien selbst infolge ihrer bereichsweise
gegebenen Doppellage die Elastizität der Bandage beeinflussen, besteht zu
genähten Bandagen kein wesentlicher Unterschied, weil auch bei diesen mit
bereichsweise doppelt liegendem Textilmaterial gearbeitet wird. Das Streitpa-
tent macht nicht nur personalintensives und zeitaufwendiges manuelles Nähen,
sondern auch Nähmaschinen überflüssig, die - was durch das von der Beklag-
ten vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. K. bestätigt wird - in der Bedienung
nicht einfach zu handhaben sind. Durch Nutzung des Klebens wird hingegen
die Möglichkeit automatisierter Herstellung von gepolsterten Bandagen geför-
dert. Gegenüber den im Wege des Hochfrequenzschweißens für den Automo-
bilbau hergestellten gepolsterten Körpern, die in der Streitpatentschrift noch
erwähnt sind, besteht der Vorteil des patentgemäßen Vorschlags dabei darin,
daß eine bereichsweise Verhärtung vermieden werden kann. Verantwortlich
hierfür ist die geringe Erweichungstemperatur der elastischen Kunststoffbe-
schichtung, die eine Verklebung mittels Erhitzung erlaubt, ohne daß die Textil-
materialien selbst in einen Erweichungszustand versetzt werden. Das betref-
fende Merkmal bedeutet dem Fachmann deshalb auch, daß patentgemäß kei-
ne - so die Ausdrucksweise des gerichtlichen Sachverständigen - strukturelle
Verbindung gewählt werden soll, wie sie nach den überzeugenden und von den
Parteien insoweit unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des gerichtlichen
Sachverständigen bei jeder Art von Schweißen typisch ist, weil hierbei ein de-
ren Beschaffenheit verändernder Eingriff in die zu verbindenden Material-
schichten erfolgt. Angesichts des Vorschlags, stattdessen auf das Kleben zu
setzen, das zu einer - wie der gerichtliche Sachverständige sich insoweit aus-
gedrückt hat - adhäsiven Verbindung führt, droht so von der hierzu vorgesehe-
nen zusätzlichen Kunststoffbeschichtung der Elastizität der verwendeten Tex-
tilmaterialien eine nachteilige Beeinträchtigung nicht, weil diese Schicht nach
dem Streitpatent selbst elastisch ist.
3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist zwar neu, weil - was in
der Berufungsinstanz auch von der Klägerin nicht mehr in Zweifel gezogen
wird - keine Entgegenhaltung sämtliche Merkmale in Kombination aufweist; er
beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil die Entwicklung der vorge-
schlagenen Bandage im Anmeldezeitpunkt im Können des Fachmanns lag.
a) Aus der Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der
mündlichen Verhandlung hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß die
Fertigung und Entwicklung von Bandagen zum Arbeitsgebiet von Unternehmen
gehört, die auf elastische Produkte wie Miederwaren, Binden usw. spezialisiert
sind und für die Entwicklung neuer Produkte auf Textiltechniker oder Diplomin-
genieure mit einem Fachhochschulabschluß zurückgreifen, die sich die bei ela-
stischen Produkten erforderlichen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten durch
langjährige entsprechende Berufstätigkeit erworben haben. Was den besonde-
ren Pflichtenkatalog bei Bandagen betrifft, bestehen wegen des hier gegebe-
nen orthopädischen Bezugs auch keine durchgreifenden Zweifel daran, daß
dieser Personenkreis ferner gewohnt ist, sich, wenn es wie bei Bandagen er-
sichtlich darauf ankommen kann, auch das Wissen eines Orthopädiefach-
manns, beispielsweise eines Facharztes für Orthopädie, zu erschließen und zu
nutzen. Als maßgeblicher Fachmann kann deshalb im Streitfall eine Person
angesehen werden, die auf profunde Kenntnisse sowohl der Orthopädie als
auch der Textiltechnik zurückgreifen kann. Hierzu gehört insbesondere auch
das Wissen um die am Anmeldetag bekannten Verfahren zum Fügen von ela-
stischen Gewirken und Gestricken, weil solche Kenntnisse Textiltechniker be-
reits in ihrer Ausbildung in vollem Umfang erwerben. Hierauf hat der gerichtli-
che Sachverständige schon in seinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich
hingewiesen.
b) Angesichts der umfassenden Kenntnisse des Fachmanns, die auch
das mit sachverständigen technischen Richtern besetzte Bundespatentgericht
zugrunde gelegt hat, rechtfertigt sich die Überzeugung, daß die Entwicklung
der patentgemäßen Bandage nahelag.
Nach der Darstellung in der Streitpatentschrift und den insoweit überein-
stimmenden Angaben der Parteien war es zum Anmeldezeitpunkt Praxis, Ban-
dagen nach Maßgabe der Merkmale 1, 2, 3 a, b, c herzustellen, bei denen die
Befestigung (Merkmal 3 e) im Wege des Annähens der Ränder erfolgte. Aus
fachlicher Sicht konnte und mußte das verbesserungswürdig erscheinen. Dabei
kann dahinstehen, ob Elastizitätsmängel der genähten Bandage Grund hierfür
boten. Wie aus Sp. 2 Z. 9 ff. der Streitpatentschrift hervorgeht, bestand jeden-
falls ein Bedürfnis nach einfacherer Herstellung, als sie durch Nähen möglich
war. Damit rückten andere Verbindungstechniken in den Blick des Fachmanns.
Aufgrund seiner verfügbaren Kenntnisse auf dem Gebiet der Textiltechnik wuß-
te der Fachmann, daß dies unter anderem thermische Fügetechniken waren,
bei denen die zu verbindenden Textilien selbst, gegebenenfalls unter Verwen-
dung in Form von Pasten, Pulver, Gasen aufgebrachter Hilfsstoffe, oder eine
aus Klebstoff oder Thermoplast gebildete Verbundschicht mittels Hitze be-
reichsweise in geschmolzenen oder teigigen Zustand versetzt werden und
hierdurch eine dauerhafte Verbindung geschaffen wird. Dies belegt die Doku-
mentation "Thermisches Trennen und Fügen von Textilien und Textilverbund-
stoffen" in Heft 20 der Zeitschrift "Bekleidungstechnik - Nähtechnik". Denn dort
sind die thermischen Fügeprozesse nicht nur als relativ leicht automatisierbar
bezeichnet (S. 23), sondern die insoweit möglichen Alternativen umfänglich
behandelt. Dies gilt insbesondere auch für das thermische Kleben, bei dem
- wie im Streitpatent vorgeschlagen - ein Mehrschichtenverbundsystem im Fü-
gebereich geschaffen wird, dessen Verbundschicht ein Klebstoff oder Thermo-
plast bildet, der durch Erhitzen und anschließendes Abkühlen für die Verbin-
dung sorgt (S. 21 links). Dabei wird auch darauf verwiesen, daß die thermi-
schen Fügeprozesse einen bestimmten Anteil an thermoplastischen Fasern,
also Kunststoff, voraussetzen (S. 18 links oben, S. 19 rechts oben) und dies
auch beim Kleben gilt (S. 21 links). Die Möglichkeit, unter Nutzung einer Ver-
bundschicht mittels Erhitzung zu verkleben, bedeutete für den Fachmann des-
halb die Verwendung eines mit einer Kunststoffbeschichtung versehenen Tex-
tilmaterials (Merkmal 3 d).
Gerade das thermische Kleben unter Verwendung solcher Materialien
mußte dem Fachmann als bei der Herstellung gepolsterter Bandagen in Be-
tracht zu ziehende Alternative zum Nähen erscheinen. Denn das - wie auch die
Streitpatentschrift in Sp. 1 Z. 23 ff. angibt - aus anderen Bereichen bekannte
Schweißen führt wegen des strukturellen Eingriffs in die zu verbindenden Ge-
webe oder Gewirke zu deren Erstarrung im Fügebereich. Da dies dem Fach-
mann zum Anmeldezeitpunkt auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung be-
kannt war, hat deshalb auch der gerichtliche Sachverständige keine Zweifel
gehabt, daß fachlicherseits Anlaß bestand, als Alternative für das Nähen gera-
de das Kleben ins Auge zu fassen. Die bereits erwähnte umfassende Doku-
mentation ist auch hierfür ein Beleg. Dem Kleben als solchem werden dort so-
wohl gegenüber dem Nähen als auch gegenüber dem Schweißen Vorteile zu-
geschrieben (S. 21 links). Außerdem heißt es auf S. 22, daß beim thermischen
Kleben eine unübersehbare Menge an Klebechemikalien existiere, so daß im
Prinzip für jedes Textil eine Verbindungsmöglichkeit bestehe. Der Senat ent-
nimmt hieraus, daß der Nutzung des thermischen Verklebens der überstehen-
den Ränder mittels einer notwendigerweise zwischen dem Überzug und dem
Grundmaterial befindlichen und auf einem der beiden Textilmaterialien aufge-
brachten Kunststoffbeschichtung (Merkmal 3 d) anstelle des Vernähens aus
fachlicher Sicht keine prinzipiellen Hinderungsgründe entgegenstanden. Das
von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten des Prof. Dr. K. bestätigt
das. Danach hat sich das dort als teuer bezeichnete Nähen durchgesetzt, weil
man mit dieser Methode die Flexibilität in der Fertigung erreichen kann, der
man bei schnell wechselnden Moden bei vielen Varianten je Modell und kleinen
Größen bedarf. Solche Notwendigkeiten bestehen bei Bandagen nicht. Eine
sachliche Präferenz für genähte Erzeugnisse gab es hier deshalb nicht. Dem
Fachmann stand vielmehr auch und gerade das in der bereits erwähnten Do-
kumentation als vorteilhaft herausgestellte thermische Kleben mittels einer zu-
sätzlichen Kunststoffbeschichtung zur Verfügung.
Es mußte allerdings noch die - wie es auf S. 21 der Dokumentation auch
heißt - genaue Auswahl des als Schicht aufgetragenen Klebers getroffen wer-
den. Worauf hierbei zu achten war, gehörte aber - wenn es auf Grund der um-
fassenden Kenntnisse und Erfahrungen dem Fachmann nicht ohnehin bekannt
war - jedenfalls zum zugänglichen Fachwissen, weil es aus der Dokumentation
ebenfalls ersichtlich war. Denn sie erwähnt auf S. 22 als damals noch mögliche
Probleme eine Versteifung, einen Kleberdurchschlag und die Langzeit- und
Gebrauchsqualität. Da bei einer Bandage eine Versteifung ersichtlich nicht
hingenommen werden kann, wußte der nach einer im Wege des Klebens her-
zustellenden Bandage strebende Fachmann daher, daß es bei der Suche nach
einer als Kleber dienenden geeigneten Kunststoffbeschichtung vor allem auf
deren Fähigkeit ankommt, ihrerseits eine Versteifung zu vermeiden, welche die
Elastizität des verwendeten Textilmaterials beeinträchtigt. Damit war für diesen
Einsatzzweck eine selbst elastische thermoplastische Kunststoffbeschichtung
vorgegeben (Merkmal 3 d (cid:1)). Um die in der Dokumentation genannten Vorteile
des Klebens zu nutzen, war aber auch nahegelegt, dafür zu sorgen, daß es
- wie es dort S. 21 heißt - zu einer thermischen Schädigung der Grundmateria-
lien nicht kommt. Eine dies gewährleistende und für einen Fachmann ohne wei-
teres erkennbare Vorgehensweise war eine entsprechende Begrenzung der
Wärmezufuhr. Der gerichtliche Sachverständige hat dies prägnant dahin zu-
sammengefaßt, für einen Fachmann, der sich für das Kleben entscheidet, sei
es eine Zwangsläufigkeit gewesen, im niedrigeren Temperaturbereich zu arbei-
ten, eben weil es dabei um die Herstellung einer adhäsiven Verbindung gehe
und mit ihr die sich beim Schweißen einstellende Versteifung zu vermeiden sei.
Da die Wärmezufuhr für eine Erweichung der Kunststoffbeschichtung sorgen
muß, damit diese als Kleber dienen kann, war dann aber auch nahegelegt, ei-
nen Kunststoff zu verwenden, dessen Erweichungstemperatur unter derjenigen
der Textilmaterialien liegt (Merkmal 3 d (cid:2)).
Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein solcher Kunststoff sei
nicht verfügbar gewesen. Auch insoweit kann wieder auf die bereits erwähnte
Dokumentation verwiesen werden. Denn sie benennt auf S. 22 links teilweise
unter Angabe ihrer im Hinblick auf den Vorschlag des Streitpatents interessie-
renden Schmelzbereiche verschiedene Kunststoffe, die insoweit als geeignete
Klebstoffe angesehen worden sind. Außerdem haben der gerichtliche Sachver-
ständige und die Parteien übereinstimmend angegeben, daß aus Polyurethan,
das mit Patentanspruch 2 auch als im Rahmen des Lösungsvorschlags nach
dem Streitpatent liegendes Mittel beansprucht ist, eine solchermaßen beschaf-
fene Kunststoffbeschichtung als Kleber hergestellt werden konnte. Der gericht-
liche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ferner darauf hin-
gewiesen, der Fachmann habe beispielsweise Polyurethan-Elastomer-Fäden
bereits für die Herstellung von Stützstrümpfen und Bandagen verwendet; daher
seien ihm die Eigenschaften dieses Werkstoffs, wie z.B. Erweichungstempera-
tur, Dehnbarkeit, elastisches Erholungsvermögen usw. vertraut gewesen. Au-
ßerdem lehrt die deutsche Offenlegungsschrift 23 42 149 die Verwendung be-
stimmter Polyurethane, die einen Schmelzbereich von 100 bis 120 °C haben
und unter Erwärmung bis 170 °C bearbeitet werden soll en, was unstreitig weit
unter der Schmelztemperatur beispielsweise von Gewebe liegt, das hauptsäch-
lich aus Baumwolle besteht. Gleichwohl gelingt hiernach eine trennfeste Ver-
bindung, wenn mit einer entsprechend erhitzten Bügelpresse kurzzeitig ausrei-
chend Druck aufgebracht wird. Unter diesen Umständen mag der Zugang zu
der patentgemäßen Lehre zwar wegen des in der Dokumentation erwähnten
breiten Angebots von Kunststoffklebern nicht auf Anhieb möglich gewesen
sein. Eine sachgerechte Auswahl war dem Fachmann jedenfalls aber auf
Grund entsprechender Versuche möglich. Auch hieran lassen die überzeugen-
den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Ver-
handlung keine durchgreifenden Zweifel. Danach bilden Versuchsreihen die
typische Vorgehensweise des nach Neuerungen suchenden Fachmanns, wenn
- wie hier - praktikable Methoden wie einfache Abzugsversuche und
-messungen zur Verfügung stehen. Da nichts dagegen spricht, daß die in der
Dokumentation ferner angesprochenen Fragen nach Kleberdurchschlag und
Langzeit- und Gebrauchsqualität durch im Fachkönnen liegende Versuche
ebenfalls beantwortet werden konnten, ist ferner die Überzeugung gerechtfer-
tigt, daß auch diese Gesichtspunkte den Fachmann nicht hinderten, den Ge-
genstand des Patentanspruchs 1 in der erörterten naheliegenden Weise aufzu-
finden.
c) An der Überzeugung des Senats vermag nichts zu ändern, daß die
Beklagte als Anzeichen für eine erfinderische Tätigkeit angeführt hat, trotz der
Aufwendigkeit des Annähens des Überzugs sei lange Jahre niemand auf das
mit dem Streitpatent vorgeschlagene Verkleben bei gepolsterten Bandagen
gekommen. Dabei kann dahinstehen, wann dieses Zeitmoment überhaupt eine
verläßliche Aussage im Hinblick auf die Patentfähigkeit einer Lehre zum tech-
nischen Handeln erlaubt. Im Streitfall ist nämlich davon auszugehen, daß es
hierfür bereits an jeder Grundlage fehlt, weil entgegen der Meinung der Beklag-
ten insoweit nicht auf die deutsche Offenlegungsschrift 23 42 149 abgestellt
werden kann, die bereits 1975 offengelegt wurde. Wie der gerichtliche Sach-
verständige auf Nachfrage bestätigt hat, gibt diese Schrift dem Fachmann in
erster Linie Anregung, wie beschichtete Flächengewebe (Laminate) hergestellt
werden können. Der alternative Einsatz des Klebens an Stelle des Nähens wird
hingegen in den in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen erstmals in
der bereits mehrfach erwähnten Dokumentation behandelt, die erst aus Okto-
ber 1987 stammt. Anhaltspunkte, sich den Gegenstand des Patentanspruchs 1
zu erschließen, können deshalb erst für einen Zeitpunkt angenommen werden,
der knapp ein Jahr vor der Patentanmeldung liegt.
Auch das Privatgutachten von Prof. Dr. K. stellt die Überzeugung
des Senats nicht in Frage. Es argumentiert hauptsächlich damit, daß dem Be-
kleidungstechniker bekannt gewesen sei, beim Verkleben oder Verschweißen
von Textilien eine Verhärtung der Verbindungsstellen hinnehmen zu müssen.
Daß der Fachmann tatsächlich ausschließlich mit einer solchen Notwendigkeit
rechnen mußte, kann den zu den Akten gereichten Unterlagen jedoch nicht
entnommen werden. Das von Prof. Dr. K. in Bezug genommene Werk von
G. F. A. über HF-Schweißtechnik besagt derartiges nicht. Nur bei Verwen-
dung von harter (weichmacherfreier) Beschichtung wird dort von einer Verstei-
fung von Webwaren gesprochen. Außerdem erwähnt die bereits mehrfach zi-
tierte Dokumentation als Einsatzgebiet für das Ultraschweißen ausdrücklich
auch Bandagen, bei denen für jeden ersichtlich eine Verhärtung der Verbin-
dungsstellen nicht hingenommen werden kann. Auch das war Hinweis für den
Fachmann, daß eine gebrauchstaugliche Bandage nicht nur mittels Nähens,
sondern auch mit auf Hitze setzender Verbindungsmethode herstellbar war,
wenn geeignete Kunststoffe und auf sie abgestimmte Wärme zum Einsatz
kommen.
Das Privatgutachten von G. F. A. schließlich ist in dem hier interes-
sierenden Zusammenhang unergiebig.
4. Aus den soeben erörterten Gründen können auch die Unteransprü-
che 2 bis 4 keinen Bestand haben. Die Feststellung des Bundespatentgerichts,
daß auch ihnen eine erfinderische Tätigkeit nicht zugrunde liege, weil es sich
um lediglich fachübliche Alternativen handele, hat die Berufung auch nicht ge-
sondert beanstandet.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 2
PatG.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck