Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.05.2009 – Xa ZR 10/05

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 28. Mai 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche

Verhandlung vom 23. April 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck

und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Achilles

und Dr. Berger

beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufge-

hoben.

Gründe

1

I. Die Beklagte war Inhaberin des am 9. März 1989 angemeldeten,

mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteil-

ten und im Verlauf des Berufungsverfahrens durch Zeitablauf erloschenen

europäischen Patents 333 045 (Streitpatents), das ein Vakuumtransport-

system für Abwasser betrifft. Das Streitpatent umfasst neun Patentan-

sprüche. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Französisch:

"Procédé d'évacuation d'eaux usées par aspiration et refoulement à l'aide d'une pompe dans lequel un collecteur tubulaire (42) est relié par un passage d'aspiration (33) à ladite pompe et reçoit lesdites eaux usées sous la forme de bouchons successifs, ainsi que des masses d'air consécutives à ces bouchons et provenant de l'atmosphère, et ladite pompe aspire ces bouchons et ces masses d'air consécutives en abaissant la pression d'air dans ledit collecteur à une pression d'aspiration inférieure à la pression atmosphérique, et refoule par un passage de refoulement (34) lesdites eaux usées sous une

pression d'évacuation supérieure à ladite pression d'aspiration et suffisante pour permettre leur évacuation, caractérisé par le fait que ladite pompe mise en oeuvre est une pompe à anneau liquide (P) qui est en outre munie d'un passage d'alimentation en eau (19) pour recevoir un débit minoritaire d'une eau d'alimentation propre à former et/ou entretenir un anneau liquide dans cette pompe."

Wegen des Wortlauts der weiteren Patentansprüche wird auf die

Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin, deren 100-prozentige Tochtergesellschaft J. AS von

der Beklagten aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wird, hat mit

ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, das Streitpatent sei nicht patent-

fähig, weil sein Gegenstand nicht neu sei, jedenfalls aber nicht auf erfinde-

rischer Tätigkeit beruhe. Sie hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung

für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä-

ren.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, hilfsweise hat sie das

Streitpatent in der Fassung von drei Hilfsanträgen verteidigt.

Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen

richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr Klageziel weiter-

verfolgt hat.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat in erster Linie die

Verwerfung der Berufung als unzulässig und in zweiter Linie die Zurück-

weisung der Berufung beantragt. Hilfsweise hat sie weiterhin das Streitpa-

tent in der Fassung der drei in erster Instanz gestellten Hilfsanträge ver-

teidigt.

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Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. M.

G. , Universität Karlsruhe, Fachgebiet Strömungsmaschinen, ein schrift-

liches Gutachten erstattet.

Im Hinblick auf das Erlöschen des Streitpatents haben die Parteien

den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für in

der Hauptsache erledigt erklärt.

II. Die übereinstimmende Erledigungserklärung hat zur Folge, dass

die Parteien nicht mehr um die Frage der Nichtigerklärung des Streitpa-

tents streiten und das angefochtene Urteil wirkungslos ist; gemäß § 121

Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91a ZPO ist nur noch über die Kosten

des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese Entscheidung hat auf der Grund-

lage des bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung von den Par-

teien Vorgebrachten sowie der bis dahin erhobenen Beweise zu erfolgen.

Auf dieser Grundlage entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des

Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, denn die zulässige Berufung

hätte voraussichtlich teilweise Erfolg gehabt.

10

1. Die Berufung war zulässig. Allerdings enthält die Berufungsbe-

gründung nicht ausdrücklich die nach § 111 Abs. 3 Nr. 1 PatG erforderli-

che Erklärung, inwieweit das Urteil des Bundespatentgerichts angefochten

wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungs-

anträge). Aus dem Zusammenhang der Berufungsgründe ergibt sich je-

doch, dass die Klägerin das Streitpatent in demselben Umfang wie in der

ersten Instanz angegriffen hat und hat erreichen wollen, dass das Patent

unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt für nichtig erklärt

wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht dies für die

Zulässigkeit der Berufung aus (Urt. v. 06.04.2004 - X ZR 155/00, Ls. in

Mitt. 2005, 22; v. 13.01.2004 - X ZR 124/02, Schulte-Kartei PatG 110 -

122 Nr. 64, m.w.N.).

11

2. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Abtransport von Ab-

wässern durch Saugen und Fördern mit Hilfe einer Pumpe. Die Patent-

schrift bezeichnet eingangs Systeme zum Abtransport von Abwässern mit-

tels Vakuum als seit Langem bekannt. Abwässer aus WC-Schüsseln, die

oft wenig feste Stoffe enthielten, bewegten sich in den Vakuumauslassroh-

ren in Form von Paketen, die den ganzen Durchmesser der Rohre ein-

nähmen. Im Vergleich zum Abtransport der Abwässer mittels Schwerkraft

habe die Vakuumentleerung drei Vorteile: Die für die Vakuumentleerung

notwendigen Rohre hätten einen weitaus kleineren Durchmesser als die-

jenigen, die für die Schwerkraftentleerung notwendig seien. Die Vakuum-

entleerung funktioniere unabhängig von der Neigung der Rohre und erlau-

be deshalb, das Abwasser entsprechend dem Wert des Unterdrucks auf

eine maximale Höhe anzuheben. Die Entleerung der Abwässer erfordere

schließlich nur ein geringes Spülvolumen.

13

Zur Erzeugung des Vakuums seien verschiedene Lösungen be-

kannt:

Eine bekannte Technik bestehe darin, die Abwässer in einem Be-

hälter aufzufangen, der mittels einer Vakuumpumpe unter Vakuum gesetzt

werde. Um die Entleerung des Behälters durchzuführen, ohne den Betrieb

der Anlage zu unterbrechen, sei es erforderlich, eine weitere Pumpe ein-

zusetzen, die die Abwässer ansaugen könne. Da die Abwässer unter Va-

kuum gelagert würden, entstehe außerdem kein aerober Abbau der Stoffe.

14

Aus dem französischen Patent 2 502 666 sei zur Vermeidung die-

ser Nachteile bekannt, die Anlage durch eine Barometersäule zu ergän-

zen, die es ermögliche, die Abwässer kontinuierlich vom Unterdrucknetz

zu einem Kollektor auf Atmosphärendruck zu transferieren. Ein Lagerbe-

hälter sei dann nicht mehr unbedingt notwendig. Der Hauptnachteil dieser

Technik bestehe darin, dass ein großer Höhenunterschied zwischen dem

Kollektor und dem Tiefpunkt des Vakuumsystems bestehen müsse.

15

Eine weitere Lösung (US-Patentschrift 4 034 421 - K 3) verwende

einen unter Atmosphärendruck stehenden Lagerbehälter. Eine Umwälz-

pumpe sauge die in diesem Behälter gelagerten Abwässer an und fördere

sie unter Druck in eine Flüssigkeitsstrahlpumpe (Ejektor), von dem sie

wieder in den Lagerbehälter gelangten. Diese Technik habe den Vorteil,

dass der Lagerbehälter auf Atmosphärendruck bleibe, ohne die Anlage

besonders kompliziert zu machen. Sie habe jedoch wegen der verwende-

ten Ejektoren einen schlechten Wirkungsgrad.

16

Eine vierte Möglichkeit bestehe darin, eine Vakuumpumpe mit ar-

chimedischer Spirale zu verwenden, um ein Vakuum in einem Behälter zu

erzeugen und aufrechtzuerhalten, der mit dem Abwassersammelnetz ver-

bunden sei. Die hierzu eingesetzte spezielle Schraubenpumpe könne kei-

ne festen Stoffe transportieren. Deshalb müsse der Behälter so ausgerüs-

tet sein, dass dort die Feststoffe aussortiert und zerkleinert werden könn-

ten. Dadurch werde die Anlage wesentlich komplexer.

17

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatent

das Problem zugrunde, ein einfaches Verfahren zur Entleerung von Ab-

wässern mit gutem energetischem Wirkungsgrad zur Verfügung zu stellen.

18

Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Verfah-

ren mit folgenden Merkmalen vor:

1. Die Abwässer werden durch Saugen und Fördern mit

Hilfe einer Pumpe abgeleitet.

2. Mit der Pumpe ist über einen Saugeinlass (passage

d’aspiration) ein rohrförmiger Kollektor verbunden.

3. Der Kollektor nimmt die Abwässer in Form von aufein- anderfolgenden Pfropfen (bouchons) sowie auf diese folgenden, der Atmosphäre entnommenen Pfropfen Luftmassen auf.

4. Die Pumpe saugt die Pfropfen und die nachfolgenden Luftmassen an, indem sie den Luftdruck im Kollektor auf einen Saugdruck unterhalb des Atmosphärendrucks senkt.

5. Die Pumpe gibt die Abwässer durch einen Förderauslass mit einem Auslassdruck ab, der höher als der Ansaug- druck ist und ausreicht, um die Abförderung zu erlauben.

6. Als Pumpe wird eine Flüssigkeitsringpumpe eingesetzt.

7. Die Pumpe ist mit einem Wasserversorgungseinlass

versehen.

8. Der Wasserversorgungseinlass stellt einen geringen Wasserzufluss zur Verfügung, der ausreicht, einen Flüs- sigkeitsring in der Pumpe zu bilden oder aufrechtzuer- halten.

19

Die Flüssigkeitsringpumpe hat danach die Funktion, den Luftdruck

im Kollektor auf einen Unterdruck zu senken, der geeignet ist, die aufein-

ander folgenden Pfropfen und Luftmassen anzusaugen, und einen För-

derdruck zu erzeugen, der ausreicht, um die Abwässer unter einem ge-

genüber dem Saugdruck höheren Auslassdruck über den Förderauslass

der Pumpe abzuleiten. Die Patentschrift bezeichnet es als Vorteil der Er-

findung, dass die Flüssigkeitsringpumpe gleichzeitig die Funktion einer

Vakuumpumpe, einer Wasserpumpe und eines Zerkleinerers für weiches

Material erfülle, weniger elektrische Leistung benötige als eine Anlage mit

Ejektoren gleicher Saugkraft und schließlich ein Lagerbehälter nicht zwin-

gend erforderlich sei (Sp. 5 Z. 21-29).

20

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung

sowie in der Fassung der Hilfsanträge war durch die in der Berufungsin-

stanz vorgelegte nachveröffentlichte ältere europäische Patentanmeldung

287 359 (K 17) vorweggenommen. Bei dem Abwassersammelsystem

nach der K 17 wird ein Vakuumtank verwendet, der mittels einer luft- und

flüssigkeitsdurchlässigen Trennplatte in zwei Kammern geteilt ist, und

zwar in eine erste Kammer, an die das Kollektorsystem angeschlossen ist,

und eine zweite Kammer, an die ein Saugrohr angeschlossen ist, über das

die Schraubenpumpe oder eine andere Vakuumpumpe wie etwa eine

Strahlpumpe für ein Vakuum im Vakuumtank sorgt. Mit der ersten Kam-

mer steht ein Zerhacker oder Zerkleinerer in Verbindung, der Feststoffe

zerkleinern und diese über ein Verbindungsrohr mit der Flüssigkeit aus der

ersten Kammer zur zweiten Kammer transportiert, von der sie über die

Pumpe zu einem Speichertank oder dergleichen gepumpt wird.

21

Die Beklagte macht geltend, bei dem Abwassersammelsystem

nach der K 17 seien die Merkmale 2 und 6 nicht verwirklicht. Dies trifft

nicht zu.

22

a) Es fehlt zunächst nicht an der erfindungsgemäßen Verbindung

des Saugeinlasses der Pumpe mit einem rohrförmigen Kollektor (Merk-

mal 2). Patentanspruch 1 besagt dazu nicht mehr, als dass der rohrförmi-

ge Kollektor über einen Saugdurchlass mit der Pumpe verbunden ist. Die

Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Beschreibung

(Sp. 5 Z. 6-9) der Auslassstutzen über eine Rohrleitung "directement" mit

der Entleerungs- oder Abwasserleitung verbunden ist. Im vorangehenden

Satz (Sp. 5 Z. 5/6) wird über den Ansaugstutzen hingegen nur gesagt,

dass er an das Sammelnetz angeschlossen sei. Dementsprechend wird in

Figur 5 gezeigt und in Spalte 5 Zeilen 31 bis 37 beschrieben, dass bei ei-

ner bevorzugten Anordnung vor der Pumpe eine Falle angeordnet ist, die

dazu dient, sehr schwere Teilchen zurückzuhalten, die zufällig oder verse-

hentlich in die Sammelanlage für Abwässer eingeführt werden und die

Flüssigkeitsringpumpe beschädigen könnten. Gemäß einer anderen be-

vorzugten Anordnung wird zwischen dem Vakuumnetz oder der Flüssig-

keitsringpumpe ein Rückschlagventil und vor dem Ventil eine Vakuum-

sonde angeordnet (Sp. 5 Z. 46-53). Die Anordnung weiterer Bauteile zwi-

schen Pumpe und Kollektorsystem steht danach der Verbindung des

Saugeinlasses der Pumpe mit einem rohrförmigen Kollektor im Sinne des

Streitpatents nicht entgegen.

b) Die Entgegenhaltung beschreibt auch eine Flüssigkeitsringpum-

pe im Sinne des Merkmals 6.

Dieser Begriff bezeichnet, wie oben dargestellt, eine Pumpe, die mit

Hilfe eines abdichtenden Flüssigkeitsrings an der Gehäuseperipherie ar-

beitet und die gleichzeitig die Funktion einer Vakuumpumpe, einer Was-

serpumpe und eines Zerkleinerers für weiches Material erfüllt. Weiterge-

hende konstruktive Vorgaben bezüglich dieser Pumpe enthält Patentan-

spruch 1 des Streitpatents nicht. Insbesondere verlangt er nicht, dass es

sich um eine Flüssigkeitsringpumpe mit Rotorschaufeln handelt. Diese

Ausgestaltung der Flüssigkeitsringpumpe gibt vielmehr erst Patentan-

24

spruch 8 an. Hieraus folgt, dass auch andere Flüssigkeitsringpumpen als

solche mit Rotorschaufeln durch Patentanspruch 1 erfasst sind.

25

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist eine derartige Pum-

pe in der Druckschrift K 17 dargestellt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf

hat in dem Berufungsurteil im Verletzungsrechtsstreit festgestellt, dass

auch eine Schraubenpumpe, wie sie von der Verletzungsbeklagten ver-

wendet wird, eine gewisse Zerkleinerungsfunktion auszuüben vermag.

Andere Erkenntnisse stehen dem Senat nicht zur Verfügung; vielmehr

sind auch die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend

davon ausgegangen, dass die - mit einem Flüssigkeitsring arbeitende -

Schraubenpumpe nach der Druckschrift K 17 eine Flüssigkeitsringpumpe

im Sinne des Merkmals 6 darstellt.

26

4. Die Beklagte hätte jedoch voraussichtlich mit Erfolg einen Pa-

tentanspruch verteidigen können, der die Flüssigkeitsringpumpe dahin

näher charakterisiert, dass es sich um eine Pumpe mit Schaufelrotor han-

delt.

27

a) Eine solche Pumpe wird in der Beschreibung - und in den ur-

sprünglichen Unterlagen - erläutert. Bereits bei der Darstellung des Stan-

des der Technik wird in Bezug auf die dort als vierte bekannte Technik zur

Erzeugung des Vakuums bezeichnete Lösung ein System mit einer

Schraubenpumpe beschrieben, wie sie auch in der K 17 zur Anwendung

kommt, um ein Vakuum in einem Behälter zu erzeugen und aufrechtzuer-

halten, der mit dem Sammelnetz der Abwässer verbunden ist. Zu dieser

Technik wird ausgeführt, dass die Pumpe keine festen Stoffe transportie-

ren könne und der Behälter deshalb so ausgerüstet sein müsse, dass er

die Feststoffe aussortieren und zerkleinern könne. Dadurch werde die An-

lage wesentlich komplexer. Dem wird das Prinzip einer Flüssigkeitsring-

pumpe wie aus der französischen Patentanmeldung 2 127 865 bekannt

gegenübergestellt und dazu ausgeführt, dass diese Pumpe einen Rotor

mit Schaufeln aufweise, der von einem Elektromotor angetrieben werde

(Sp. 3 Z. 36-43). Hervorgehoben wird dies auch bei der Darstellung der

Vorteile der Erfindung, die darin liegen, dass eine einzige drehende Ma-

schine für die dreifache Funktion einer Vakuumpumpe, einer Wasserpum-

pe und eines Zerkleinerers ausreiche (Sp. 5 Z. 21-29).

28

Diese Ausführungen in der Beschreibung sind zwar nicht geeignet,

das Merkmal 6 enger auszulegen. Bei ausdrücklicher Beschränkung des

Patentanspruchs 1 auf eine solche Pumpe hätte der Neuheit der Gegen-

stand der K 17 jedoch nicht entgegengestanden, denn diese gibt keine

Flüssigkeitsringpumpe mit Schaufelrotor an.

29

b) Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte der Patentfä-

higkeit des auf eine Pumpe mit Schaufelrotor beschränkten Gegenstands

des Patentanspruchs 1 auch der erstinstanzlich angeführte Stand der

Technik nicht entgegengestanden.

31

aa) Das Bundespatentgericht hat seine entsprechende Beurteilung

im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die

hinsichtlich

der Neuheit

allein

entgegengehaltene

US-Patentschrift 1 678 909 (K 4) beschreibe eine zur Verwendung unter

anderem in Abwassersystemen in Betracht kommende Pumpenanord-

nung. Als zu fördernde Medien würden Gase und Flüssigkeiten genannt.

Dass die geförderten Abwässer aus aufeinander folgenden Pfropfen sowie

auf diese folgenden Luftmassen bestehen könnten, sei dieser Veröffent-

lichung ebenso wenig zu entnehmen wie ein Hinweis darauf, dass die

Pumpenanordnung in einem Vakuumsammelsystem eingesetzt werde, in

dem eine alternierende Abfolge von Gas und Fest-Flüssig-Paketen geför-

dert werde.

32

Die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents habe sich für

den Fachmann - einen mit der Konstruktion von Vakuumtransportsyste-

men für Abwasser befassten Fachhochschulingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau - auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik ergeben. Die Erfindung gehe von einem Verfahren aus, wie es in

der - in der Beschreibung diskutierten - US-Patentschrift 4 043 421 (K 3)

erläutert sei. Eine Anregung, die dort verwendete Flüssigkeitsstrahlpumpe

durch eine andere Pumpe zu ersetzen, sei dieser Druckschrift nicht zu

entnehmen und ergebe sich auch nicht aus der US-Patentschrift

1 678 909 (K 4). Die dort beschriebene Pumpe arbeite lediglich bei der

Förderung von Gasen als Flüssigkeitsringpumpe, bei der Förderung von

Flüssigkeiten jedoch als Zentrifugalpumpe. Zwar sei dem Fachmann be-

kannt, dass mit Flüssigkeitsringpumpen auch weiche Feststoffe gefördert

werden könnten. Der grundlegende Gedanke der Erfindung, eine Flüssig-

keitsringpumpe zur Förderung von aus aufeinanderfolgenden Pfropfen

sowie auf diese folgenden Luftmassen bestehenden Abwässer in einem

Vakuumtransportsystem einzusetzen, habe jedoch kein Vorbild im Stand

der Technik.

34

bb) Dies hätte voraussichtlich den Angriffen der Berufung stand-

gehalten:

(1) Zu Recht hat das Patentgericht die Entgegenhaltung K 4 nicht

als neuheitsschädlich angesehen.

35

Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist ein Ver-

fahren, bei dem die Abwässer mittels einer Flüssigkeitsringpumpe (Merk-

mal 6) in einen rohrförmigen Kollektor gesaugt werden, der die Abwässer

in Form von aufeinanderfolgenden Pfropfen sowie auf diese Pfropfen fol-

genden, der Atmosphäre entnommenen Luftmassen aufnimmt (Merkma-

le 2 und 3). Ein derartiges Verfahren ist in der K 4, wie das Bundespatent-

gericht zutreffend ausgeführt hat, nicht offenbart.

36

Zwar hat der gerichtliche Sachverständige bezweifelt, dass bei dem

erfindungsgemäßen Verfahren tatsächlich Pfropfen am Saugeinlass an-

kommen. Der Grund hierfür ist jedoch der Umstand, dass Wasser in hori-

zontalen Rohren die Tendenz hat, sich über die Länge am Rohrboden

auszubreiten, so dass nur bei sehr kleinen Rohrdurchmessern, wenn die

Oberflächenspannung eine dominierende Rolle spielt, und bei kleinen

Strömungsgeschwindigkeiten Luft- und Flüssigkeitskolben über längere

Strecken stabil sein können. Hingegen bilden sich in vertikalen Rohren

solche Kolben, die auch als über längere Strecken stabil bezeichnet wer-

den können. Ihre Förderung mittels einer Flüssigkeitsringpumpe ist in der

US-Patentschrift nicht offenbart. Die dort beschriebene modifizierte "Nash-

Pumpe" arbeitet vielmehr, wenn sie, wie in der Schrift erörtert, etwa als

Sumpfpumpe verwendet wird, als Zentrifugalwasserpumpe ("This will lift

the water up to the pump which will thereafter act as a centrifugal pump,

lifting and pumping the water from the sump", S. 2 Z. 52-55). Gerade zu

diesem Zweck sind zwei zusätzliche Auslässe (G) im Pumpengehäuse

vorgesehen und mit Rohren (H) verbunden, die vorzugsweise an ein ein-

zelnes, über eine beträchtliche Höhe nach oben geführtes und mit einem

Sammelrohr (J) verbundenes Rohr (I) angeschlossen sind, in dem ein

geodätischer Druck aufgebaut wird. Zu Recht hat der gerichtliche Sach-

verständige auch in dieser räumlich-körperlichen Konfiguration der ver-

wendeten Pumpe einen Unterschied zu der erfindungsgemäß verwende-

ten Flüssigkeitsringpumpe gesehen, bei der für solche zusätzlichen Aus-

lässe kein Raum ist.

37

(2) Auch die Bewertung des erfindungsgemäßen Verfahrens als

durch den erstinstanzlich erörterten Stand der Technik nicht nahegelegt

erscheint zutreffend.

38

Die US-Patentschrift 4 034 421 (K 3) stellt als besonderen Vorteil

heraus, das mittels der Ejektorfunktion einer auf der Druckseite der Um-

wälzpumpe angeschlossenen Flüssigkeitsstrahlpumpe das erforderliche

Vakuum hergestellt werden könne. Darüber hinaus ermögliche die Flüs-

sigkeitsstrahlpumpe eine gute und effiziente Vermischung der nach Spü-

len des WC in die Vakuumleitungen gesaugten Luft mit der umlaufenden

Flüssigkeit; sie arbeite außerdem weitaus geräuschärmer als eine her-

kömmliche Vakuumpumpe. Die Schrift gab dem Fachmann, dem - wie der

gerichtliche Sachverständige bestätigt hat - schon im Anmeldezeitpunkt

der K 3 die gegenüber einer Flüssigkeitsringpumpe geringere Effizienz

einer Flüssigkeitsstrahlpumpe bekannt war, daher keine Veranlassung, die

für das System der K 3 gerade als besonders geeignet erkannte Flüssig-

keitsstrahlpumpe zu ersetzen.

39

Erst recht kam dafür keine Flüssigkeitsringpumpe in Betracht, die

vornehmlich zum Komprimieren und Evakuieren von Gasen eingesetzt

worden ist. Auch in dem von der Klägerin vorgelegten Pumping Manual

(6. Aufl. 1979 - K 8) heißt es lediglich, Flüssigkeitsringpumpen seien eine

sehr gute Wahl für Aufgaben, bei denen Gase einen hohen Flüssigkeits-

gehalt hätten oder korrosiv seien; selbst gelegentliche weiche Feststoffe

ließen sie nahezu unbeeinträchtigt. Dementsprechend gibt die K 4 aus-

drücklich an, dass die "Nash-Pumpe" besonders an Gase angepasst sei

und bei der Handhabung von Flüssigkeiten nicht effizient arbeite (S. 1

Z. 45-48). Gerade deswegen wird sie nach der K 4 so modifiziert, dass sie

bei der Förderung von Flüssigkeiten als Zentrifugalpumpe arbeiten kann.

40

Der Richtigkeit dieser Überlegung des Bundespatentgerichts steht

auch der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin hervorgehobe-

ne Umstand entgegen, dass erfindungsgemäß überwiegend Gas transpor-

tiert wird. Denn ungeachtet dessen lag das zu bewältigende technische

Problem nicht im Gastransport, sondern im Abtransport des mit Feststof-

fen durchsetzten Abwassers.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Achilles

Berger

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.11.2004 - 3 Ni 32/03 (EU) -