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BGH Beschluß vom 07.04.2004 – XII ZR 253/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. April 2004

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B

Zu den Sorgfaltsanforderungen eines Rechtsanwalts bei der Beauftragung eines am

Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalts mit der Einlegung eines Rechtsmit-

tels (hier: unzweideutige Bezeichnung des Rechtsmittelklägers).

BGH, Beschluß vom 7. April 2004 - XII ZR 253/03 - OLG Brandenburg

AG Bernau

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und der Revisi-

onsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Senats für Fami-

liensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

6. November 2003 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig

verworfen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.824 € festge-

setzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Das Amtsgericht hat die Be-

klagte, die Mutter der Klägerin, zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe

von 249 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten h at das Oberlandesgericht

das Urteil teilweise abgeändert und die Unterhaltspflicht für die Zeit ab Septem-

ber 2003 auf monatlich 97 € herabgesetzt. Dagegen rich tet sich die Revision

der Klägerin.

Das Berufungsurteil ist der Klägerin am 28. November 2003 zugestellt

worden. Gegen dieses Urteil hatte ihr Verfahrensbevollmächtigter zunächst

namens der Beklagten Revision eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 25. Fe-

bruar 2004 wieder zurückgenommen hat. Mit Schriftsätzen vom 26. Februar

2004 hat er für die Klägerin Revision eingelegt und diese begründet. Zugleich

hat er wegen der Verwechslung der Parteien Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und der Revisionsbegrün-

dungsfrist beantragt.

II.

Die Revision ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig

zu verwerfen, weil sie verspätet eingelegt worden ist und eine Wiedereinset-

zung gegen die Versäumung der Frist nicht in Betracht kommt (§§ 552, 230 ff.

ZPO).

1. Für die Klägerin ist eine Revision gegen das Berufungsurteil nicht

rechtzeitig eingelegt worden. Zur wirksamen Einlegung einer Revision gehört

auch die unzweideutige Bezeichnung des Rechtsmittelklägers (BGH, Beschlüs-

se vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 65/88 - NJW-RR 1988, 1528; vom 18. Dezember

1985 - VIII ZR 278/85 - VersR 1986, 471 und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB

67/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung Nr. 1). Danach konnte die

- später folgerichtig zurückgenommene - Revision vom 23. Dezember 2003 die

Revisionsfrist für die Klägerin nicht gewahrt haben, weil darin die Parteirollen

gerade vertauscht waren und die Beklagte als Revisionsklägerin bezeichnet

wurde. Zwar ist den Belangen der Rechtssicherheit des Verfahrens auch dann

genügt, wenn eine verständige Würdigung des Vorgangs der Rechtsmitteleinle-

gung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausschließt (BGHZ

21, 168, 173). Das ist hier indes nicht der Fall. In der Revisionsschrift vom

23. Dezember 2003 war nicht die Klägerin, sondern die Beklagte als Revisions-

klägerin bezeichnet worden. Auch aus dem beigefügten Urteil des Brandenbur-

gischen Oberlandesgerichts ließ sich nicht entnehmen, daß die Revision für die

Klägerin eingelegt werden sollte. Durch das angefochtene Urteil waren sowohl

die Klägerin als auch die Beklagte beschwert. Innerhalb der Revisionsfrist war

nicht festzustellen, daß tatsächlich nicht die Beklagte, sondern die Klägerin Re-

vision einlegen wollte.

2. Der Klägerin kann auch nicht die beantragte Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und der Revisionsbe-

gründungsfrist gewährt werden, weil die Fristversäumung auf einem ihr zure-

chenbaren Verschulden ihres in zweiter Instanz tätigen Rechtsanwalts beruht.

Nach ständiger Rechtsprechung trifft den in der Vorinstanz aufgetretenen

Prozeßbevollmächtigten bei Erteilung eines schriftlichen Rechtsmittelauftrags

die Pflicht zur eigenverantwortlichen Überprüfung der für die Einlegung des

Rechtsmittels notwendigen Förmlichkeiten (BGH, Beschluß vom 13. Februar

2001 - VI ZB 34/00 - NJW 2001, 1579). Entscheidend hierfür ist, daß sich der

Rechtsmittelanwalt insoweit auf seine Angaben verlassen muß, weil ihm - so-

lange keine Handakten vorliegen - die notwendige anwaltliche Überprüfung der

Förmlichkeiten nicht möglich ist (BGH, Beschluß vom 16. April 1996 - VI ZR

362/95 - NJW 1996, 1968 m.w.N.). Diese Sorgfalt muß auch für die Angabe der

richtigen Parteibezeichnung an die Revisionsanwälte verlangt werden (BGH,

Beschlüsse vom 24. November 1981 - VI ZB 11/81 - VersR 1982, 191 und vom

21. September 1981 - II ZB 6/81 - VersR 1981, 1178). Insoweit war der in zwei-

ter Instanz aufgetretene Rechtsanwalt noch als Prozeßbevollmächtigter der

Klägerin tätig; sein Verschulden ist daher gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin

zuzurechnen.

Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat hinsichtlich

der Fristversäumung schuldhaft gehandelt, indem er dem am Bundesgerichts-

hof zugelassenen Rechtsanwalt eine falsche Partei als Revisionsklägerin be-

zeichnet hat. Nach dem Vortrag der Klägerin ist der Auftrag zur Einlegung der

Revision am 22. Dezember 2003 telefonisch erteilt worden; dabei ist die Revisi-

onsklägerin nicht konkret benannt worden. Die fehlerhafte Bezeichnung der

Prozeßbevollmächtigten im Berufungsurteil war ihm ausweislich der eigenen

eidesstattlichen Versicherung seinerzeit selbst nicht aufgefallen. Deswegen hat

er in seinem Schreiben an den Revisionsanwalt vom 22. Dezember 2003 feh-

lerhaft die Beklagte statt der Klägerin als Revisionsklägerin bezeichnet. Zwar ist

in dem Schreiben selbst lediglich "die Übernahme der Vertretung in der Revisi-

onsinstanz" erwähnt, ohne die Person der Revisionsklägerin konkret zu benen-

nen. Der Bezug auf das beigefügte Berufungsurteil sprach aber eindeutig für die

Beklagte als Revisionsklägerin, weil beide Parteien durch das Urteil beschwert

waren und die Beklagte im Rubrum als seine Mandantin bezeichnet war. Nur

das war für den Revisionsanwalt ersichtlich. Das Verschulden des Instanzan-

walts liegt darin, daß er nicht zuvor, spätestens bei Erteilung des Rechtsmittel-

auftrags, die Formalien des angefochtenen Urteils geprüft hat. Ein Rechtsmit-

telauftrag unter Hinweis auf das übersandte anzufechtende Urteil genügt den

Sorgfaltsanforderungen nur dann, wenn dessen Formalien zuvor als zutreffend

festgestellt worden sind. Diese Aufgaben darf der Rechtsanwalt auch nicht sei-

nem Büropersonal übertragen, mag dieses auch noch so gut geschult und

überwacht sein, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu prüfen (BGH, Be-

schlüsse vom 13. Juli 1988 aaO.; vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982,

769).

Hahne

Sprick

Wagenitz

Vézina

Dose