BGH Beschluß vom 07.04.2004 – XII ZR 253/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. April 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B
Zu den Sorgfaltsanforderungen eines Rechtsanwalts bei der Beauftragung eines am
Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalts mit der Einlegung eines Rechtsmit-
tels (hier: unzweideutige Bezeichnung des Rechtsmittelklägers).
BGH, Beschluß vom 7. April 2004 - XII ZR 253/03 - OLG Brandenburg
AG Bernau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und der Revisi-
onsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Senats für Fami-
liensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
6. November 2003 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig
verworfen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.824 € festge-
setzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Das Amtsgericht hat die Be-
klagte, die Mutter der Klägerin, zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe
von 249 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten h at das Oberlandesgericht
das Urteil teilweise abgeändert und die Unterhaltspflicht für die Zeit ab Septem-
ber 2003 auf monatlich 97 € herabgesetzt. Dagegen rich tet sich die Revision
der Klägerin.
Das Berufungsurteil ist der Klägerin am 28. November 2003 zugestellt
worden. Gegen dieses Urteil hatte ihr Verfahrensbevollmächtigter zunächst
namens der Beklagten Revision eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 25. Fe-
bruar 2004 wieder zurückgenommen hat. Mit Schriftsätzen vom 26. Februar
2004 hat er für die Klägerin Revision eingelegt und diese begründet. Zugleich
hat er wegen der Verwechslung der Parteien Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und der Revisionsbegrün-
dungsfrist beantragt.
II.
Die Revision ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig
zu verwerfen, weil sie verspätet eingelegt worden ist und eine Wiedereinset-
zung gegen die Versäumung der Frist nicht in Betracht kommt (§§ 552, 230 ff.
ZPO).
1. Für die Klägerin ist eine Revision gegen das Berufungsurteil nicht
rechtzeitig eingelegt worden. Zur wirksamen Einlegung einer Revision gehört
auch die unzweideutige Bezeichnung des Rechtsmittelklägers (BGH, Beschlüs-
se vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 65/88 - NJW-RR 1988, 1528; vom 18. Dezember
1985 - VIII ZR 278/85 - VersR 1986, 471 und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB
67/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung Nr. 1). Danach konnte die
- später folgerichtig zurückgenommene - Revision vom 23. Dezember 2003 die
Revisionsfrist für die Klägerin nicht gewahrt haben, weil darin die Parteirollen
gerade vertauscht waren und die Beklagte als Revisionsklägerin bezeichnet
wurde. Zwar ist den Belangen der Rechtssicherheit des Verfahrens auch dann
genügt, wenn eine verständige Würdigung des Vorgangs der Rechtsmitteleinle-
gung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausschließt (BGHZ
21, 168, 173). Das ist hier indes nicht der Fall. In der Revisionsschrift vom
23. Dezember 2003 war nicht die Klägerin, sondern die Beklagte als Revisions-
klägerin bezeichnet worden. Auch aus dem beigefügten Urteil des Brandenbur-
gischen Oberlandesgerichts ließ sich nicht entnehmen, daß die Revision für die
Klägerin eingelegt werden sollte. Durch das angefochtene Urteil waren sowohl
die Klägerin als auch die Beklagte beschwert. Innerhalb der Revisionsfrist war
nicht festzustellen, daß tatsächlich nicht die Beklagte, sondern die Klägerin Re-
vision einlegen wollte.
2. Der Klägerin kann auch nicht die beantragte Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und der Revisionsbe-
gründungsfrist gewährt werden, weil die Fristversäumung auf einem ihr zure-
chenbaren Verschulden ihres in zweiter Instanz tätigen Rechtsanwalts beruht.
Nach ständiger Rechtsprechung trifft den in der Vorinstanz aufgetretenen
Prozeßbevollmächtigten bei Erteilung eines schriftlichen Rechtsmittelauftrags
die Pflicht zur eigenverantwortlichen Überprüfung der für die Einlegung des
Rechtsmittels notwendigen Förmlichkeiten (BGH, Beschluß vom 13. Februar
2001 - VI ZB 34/00 - NJW 2001, 1579). Entscheidend hierfür ist, daß sich der
Rechtsmittelanwalt insoweit auf seine Angaben verlassen muß, weil ihm - so-
lange keine Handakten vorliegen - die notwendige anwaltliche Überprüfung der
Förmlichkeiten nicht möglich ist (BGH, Beschluß vom 16. April 1996 - VI ZR
362/95 - NJW 1996, 1968 m.w.N.). Diese Sorgfalt muß auch für die Angabe der
richtigen Parteibezeichnung an die Revisionsanwälte verlangt werden (BGH,
Beschlüsse vom 24. November 1981 - VI ZB 11/81 - VersR 1982, 191 und vom
21. September 1981 - II ZB 6/81 - VersR 1981, 1178). Insoweit war der in zwei-
ter Instanz aufgetretene Rechtsanwalt noch als Prozeßbevollmächtigter der
Klägerin tätig; sein Verschulden ist daher gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin
zuzurechnen.
Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat hinsichtlich
der Fristversäumung schuldhaft gehandelt, indem er dem am Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt eine falsche Partei als Revisionsklägerin be-
zeichnet hat. Nach dem Vortrag der Klägerin ist der Auftrag zur Einlegung der
Revision am 22. Dezember 2003 telefonisch erteilt worden; dabei ist die Revisi-
onsklägerin nicht konkret benannt worden. Die fehlerhafte Bezeichnung der
Prozeßbevollmächtigten im Berufungsurteil war ihm ausweislich der eigenen
eidesstattlichen Versicherung seinerzeit selbst nicht aufgefallen. Deswegen hat
er in seinem Schreiben an den Revisionsanwalt vom 22. Dezember 2003 feh-
lerhaft die Beklagte statt der Klägerin als Revisionsklägerin bezeichnet. Zwar ist
in dem Schreiben selbst lediglich "die Übernahme der Vertretung in der Revisi-
onsinstanz" erwähnt, ohne die Person der Revisionsklägerin konkret zu benen-
nen. Der Bezug auf das beigefügte Berufungsurteil sprach aber eindeutig für die
Beklagte als Revisionsklägerin, weil beide Parteien durch das Urteil beschwert
waren und die Beklagte im Rubrum als seine Mandantin bezeichnet war. Nur
das war für den Revisionsanwalt ersichtlich. Das Verschulden des Instanzan-
walts liegt darin, daß er nicht zuvor, spätestens bei Erteilung des Rechtsmittel-
auftrags, die Formalien des angefochtenen Urteils geprüft hat. Ein Rechtsmit-
telauftrag unter Hinweis auf das übersandte anzufechtende Urteil genügt den
Sorgfaltsanforderungen nur dann, wenn dessen Formalien zuvor als zutreffend
festgestellt worden sind. Diese Aufgaben darf der Rechtsanwalt auch nicht sei-
nem Büropersonal übertragen, mag dieses auch noch so gut geschult und
überwacht sein, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu prüfen (BGH, Be-
schlüsse vom 13. Juli 1988 aaO.; vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982,
769).
Hahne
Sprick
Wagenitz
Vézina
Dose