Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.04.2004 – X ZR 141/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. April 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 20. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-

ter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und

Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das am 28. Juni 2001 verkün-

dete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz.

Die Klägerin ist eine 100-prozentige Tochter der H. Elektrowerke

GmbH & Co. KG (im folgenden wie im Berufungsurteil: Muttergesellschaft).

Letztere belieferte seit vielen Jahren den Haushaltsgerätehersteller M. unter

anderem mit Elektromotoren für gewerblich nutzbare Waschmaschinen. Diese

Motoren stellte die Klägerin her und verkaufte sie an ihre Muttergesellschaft.

Im Jahre 1994 hatte die Klägerin dabei Kapazitätsprobleme und beauf-

tragte deshalb die Beklagte mit der Herstellung von Wicklungen in Statoren zum

Einbau in die von der Klägerin herzustellenden Elektromotoren. Die Klägerin

übergab der Beklagten eine Musterwicklung und eine Herstellungsanweisung,

die eine Wicklung mit zwei Drähten, Spule in Serie geschaltet, vorsah. Die Be-

klagte lieferte in der Zeit vom 28. Juli 1994 bis zum 27. Februar 1995 Statoren

- mindestens 274, nach dem Vortrag der Klägerin 304 Stück -, wobei weiter

streitig ist, ob bei allen oder nur bei einem Teil der Statoren die Wicklungen mit

nur einem Draht und entsprechend mit paralleler Schaltung der Spulen ausge-

führt waren. Die Klägerin baute die von der Beklagten gelieferten Statoren in

Elektromotoren ein und verkaufte diese an die Muttergesellschaft, die 250 so

hergestellte Elektromotoren an M. verkaufte, wo sie zum Teil in Waschma-

schinen eingebaut wurden.

Beim Betrieb der Waschmaschinen durch die Endkunden stellte sich

heraus, daß die Elektromotoren heiß liefen. Dies rügte M. gegenüber der

Muttergesellschaft mit Telefax vom 3. August 1995. Die im folgenden von M.

und der Muttergesellschaft durchgeführten Untersuchungen ergaben, daß die

falsch gewickelten Statoren die Ursache für das Heißlaufen der Motoren waren.

Die Muttergesellschaft erkannte ihre Haftung gegenüber M. an und verein-

barte, daß M. die Motoren zurückgab und im Gegenzug den Kaufpreis erstat-

tet bekam. Ihren Schaden stellte die Muttergesellschaft der Klägerin in Rech-

nung.

Mit Schreiben vom 17. Mai 1996 verlangte die Klägerin von der Beklag-

ten die Nachbesserung der fehlerhaften Wicklungen. Die Beklagte erwiderte mit

Schreiben vom 20. Juni 1996, daß sie Schadensersatzforderungen der Klägerin

nicht anerkenne, und berief sich auf Verjährung.

Das Landgericht hat der Klage

in Höhe eines Betrages von

221.575,44 DM und hinsichtlich des auf Feststellung der weiteren Schadenser-

satzpflicht der Beklagten gerichteten Antrages stattgegeben.

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer Revision strebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung an.

Die Klägerin tritt dem entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht.

Gemäß § 638 Abs. 1 BGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fas-

sung - a.F.- verjähren Schadensersatzansprüche des Bestellers nach § 635

BGB a.F., sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat,

in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes. Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen der kurzen Ver-

jährung des § 638 BGB a.F. sogenannte Mangelschäden, die dem Werk unmit-

telbar anhaften, sowie solche Mangelfolgeschäden, die mit dem Mangel eng

und unmittelbar zusammenhängen. Entferntere Mangelfolgeschäden sind nach

den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung und der für diese geltenden

30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. zu beurteilen (Sen.Urt. v.

26.03.1996 - X ZR 100/94, NJW-RR 1996, 1203, 1205 f. m.w.N.). Die Frage,

nach welchen Regeln durch eine mangelhafte Werkleistung verursachte Schä-

den zu ersetzen sind, ist vor allem nach dem lokalen Zusammenhang zwischen

Werk und Schaden zu entscheiden. Realisiert sich ein Schaden erst durch Hin-

zutreten eines weiteren Ereignisses und an weiteren Rechtsgütern, ist dieser

grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der positiven Vertragsverletzung zu

behandeln (Senat BGHZ 133, 155, 160).

Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Rechtsprechung auseinander-

gesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich vorliegend um einen ent-

fernteren Mangelfolgeschaden handele. Es hat ausgeführt, es komme zur Ab-

grenzung auf eine an Leistungsobjekt und Schadensersatz orientierte Güter-

und Interessenabwägung an. Ob ein enger Zusammenhang zwischen Mangel

und Folgeschaden anzunehmen sei, richte sich nicht in erster Linie nach kausa-

len, sondern nach lokalen Kriterien. Zwar sei der Schaden hier auf die fehlerhaf-

te Wicklung der Statoren zurückzuführen. Die Fehlerhaftigkeit sei jedoch für die

Klägerin trotz Qualitätskontrollen nicht erkennbar gewesen, weshalb sie die Sta-

toren in der Annahme, diese seien entsprechend ihren Anweisungen gewickelt,

in die Elektromotoren eingebaut habe. Erst die Beanstandungen der Endkun-

den hätten den Austausch der Motoren veranlaßt und den mit der Rückabwick-

lung verbundenen Schaden ausgelöst. Der dadurch schließlich bei der Klägerin

"angekommene" Schaden könne nicht mehr als unmittelbare Folge der fehler-

haften Wicklungen angesehen werden. Auch ein enger zeitlicher Zusammen-

hang könne nicht bejaht werden, weil die Statoren bis Ende Februar 1995 gelie-

fert worden seien, M. aber erstmalig mit Schreiben vom 3. August 1995 ge-

genüber der Muttergesellschaft Beanstandungen erhoben habe. Schließlich

führe auch eine Güter- und Interessenabwägung zu dem Ergebnis, daß ein ent-

fernter Mangelfolgeschaden anzunehmen sei. Beklagte, Klägerin und Mutterge-

sellschaft seien letztlich Zulieferer für M. gewesen, welche erst das Endpro-

dukt hergestellt habe. Wie der vorliegende Fall zeige, könne derjenige, der Bau-

teile für einen anderen herstelle und dafür wiederum auf die Zulieferung eines

Dritten angewiesen sei, nicht zuverlässig ausschließen, daß die ihm zugeliefer-

ten Teile in dem letztlich herzustellenden Gesamtwerk ihre Funktion nicht ord-

nungsgemäß erfüllten.

Diese Bewertung des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Der Schaden, für den die Klägerin Ersatz beansprucht, ist, bei Zugrundelegung

der tatrichterlichen Feststellungen, als "enger" Mangelfolgeschaden anzusehen.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein enger Zusam-

menhang zwischen Mangel und Folgeschaden vor allem dann bejaht worden,

wenn das Werk nur darauf gerichtet war, seine Verkörperung in einem weiteren

Werk zu finden, in dem sich der Schaden dann geäußert hat. Ein unter § 638

BGB a.F. fallender Folgeschaden ist danach bei Fehlern in nicht verkörperten

Leistungen wie der eines Architekten, eines Statikers, eines Vermessungsinge-

nieurs oder von Gutachtern angenommen worden (BGHZ 37, 341, 344; BGHZ

48, 257, 258; BGHZ 58, 225, 228; BGHZ 72, 257, 259). Bei gegenständlichen

Leistungen ist ein enger Zusammenhang vor allem dann angenommen worden,

wenn die Schäden an Gegenständen eingetreten waren, auf die die mangelhaf-

te Werkleistung unmittelbar eingewirkt hatte, wobei zugleich ein enger zeitlicher

Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem weiter eingetretenen Schaden

bestand. Ein derartiger lokaler Zusammenhang ist beispielsweise bejaht worden

bei Schäden an einem Bauwerk infolge mangelhafter Rohr- und Putzarbeiten

bei seiner Errichtung (BGH, Urt. v. 13.12.1962 - II ZR 196/60, NJW 1963, 805,

806), bei Rissen an dem Längsträger eines Sattelschleppers infolge fehlerhafter

Montage eines Doppelachsaggregates an diesem Träger (BGHZ 55, 392) und

bei einem Motorschaden nach einem mangelhaft ausgeführten Ölwechsel (Se-

nat BGHZ 98, 45, 47).

Demgegenüber ist ein nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung

zu ersetzender Mangelfolgeschaden bejaht worden für die Folgen eines Bran-

des, der nach Umstellung einer Ölheizung durch den Bruch einer Ölleitung ent-

standen war (BGHZ 58, 305, 307), für Schäden durch auslaufendes Öl infolge

fehlerhafter Montage einzelner Teile der ölführenden Leitungen (BGHZ 57,

242), für die Folgen eines Einbruchs, der durch den fehlerhaften Einbau einer

Alarmanlage ermöglicht worden war (Senat BGHZ 115, 332), und für Schäden,

die infolge der Notlandung eines Flugzeuges entstanden waren, die dadurch

veranlaßt worden war, daß sich der Pilot nach dem fehlerhaften Einbau eines

Tankanzeigegerätes über die Menge des restlichen Treibstoffs geirrt hatte

(Sen.Urt. v. 08.12.1992 - X ZR 85/91, NJW 1993, 923).

Nach den tatrichterlichen Feststellungen sind die Statoren gemäß der

vertragsgemäßen Zweckbestimmung und in der beabsichtigten Weise weiter-

verwendet worden. Sie waren von vornherein dazu bestimmt, in die von der

Klägerin herzustellenden Elektromotoren eingebaut zu werden. Die fehlerhafte

Wicklung wirkte sich daher als Fehler der Elektromotoren aus. Das Einzelwerk,

das die Beklagte herstellen sollte, hat seine Bestimmung, zu einem mangelfrei-

en Elektromotor beizutragen, daher verfehlt und das Gesamtwerk in Mitleiden-

schaft gezogen. Der Umstand, daß der Schaden, der bei der Klägerin "ange-

kommen" ist, derjenige ist, der durch die Rückabwicklung im Verhältnis M.

- Muttergesellschaft und von letzterer an die Klägerin weitergereicht worden ist,

macht diesen nicht zu einem entfernten Mangelfolgeschaden. Die Konstellation,

daß das hergestellte Werk, erst nachdem es mehrere Stationen durchlaufen

hat, schließlich denjenigen erreicht, der das Gesamtwerk in Gebrauch nimmt,

rechtfertigt für sich genommen keine andere Beurteilung, wenn der Schaden an

Gegenständen eingetreten ist, auf die die mangelhafte Werkleistung unmittelbar

eingewirkt hat.

Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß in der

Regel neben dem lokalen Zusammenhang auch ein zeitlicher Zusammenhang

zwischen dem Mangel und dem weiter eingetretenen Schaden als Vorausset-

zung für die Einordnung als enger Mangelfolgeschaden angesehen worden ist

(Sen.Urt. v. 08.12.1992, aaO, 924). Dies beruht auf der Erwägung, daß die

Wertung, die das Gesetz durch die kurze Verjährungsfrist getroffen hatte, nur in

Sonderfällen durchbrochen werden kann. Das Zeitmoment ist dabei Ausdruck

einer nach Billigkeit vorzunehmenden Abwägung und berücksichtigt, daß ein

Mangel unter Umständen erst bei Einbau und Verwendung tatsächlich erkenn-

bar ist. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, die Klägerin habe die Mängel bei

ordnungsgemäßer Prüfung feststellen können. Das Berufungsgericht hat diesen

Vortrag im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin

gewürdigt und angenommen, die Klägerin habe eine Qualitätskontrolle vorge-

nommen, dabei jedoch die fehlerhaften Wicklungen nicht erkannt. Die Beklagte

habe nicht dargetan, daß die Klägerin Anlaß gehabt habe, bei der Endkontrolle

weitere spezielle Messungen durchzuführen. Für die Frage, ob die fehlende

Erkennbarkeit eine Durchbrechung der Regelung des § 638 BGB a.F. rechtfer-

tigt, sind jedoch andere Maßstäbe anzulegen. Standen der Klägerin, wie sie

selbst vorgetragen hat, die Meßgeräte zur Verfügung, mit denen der gerichtli-

che Sachverständige die zur Begutachtung erforderlichen Messungen vorge-

nommen hat, und hatte sie mithin im Rahmen der von ihr durchgeführten End-

kontrolle die Möglichkeit, die stark abweichende Leistungsaufnahme der Moto-

ren festzustellen, die mit den von der Beklagten hergestellten Statoren ausge-

stattet waren, so hat sich das Zeitmoment nicht auf die Erkennbarkeit des Man-

gels ausgewirkt und spielt deshalb im Rahmen der nach Billigkeit vorzuneh-

menden Abwägung keine Rolle, unabhängig von der Frage, ob die unterlasse-

ne Prüfung der Klägerin als Mitverschulden angelastet werden kann.

Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, da

das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die kurze Verjährungsfrist des § 638

Abs. 1 BGB a.F. gleichwohl deshalb keine Anwendung findet, weil die Beklagte

den Mangel ihres Werks arglistig verschwiegen hat. Zur Prüfung dieses Ein-

wands ist der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ein arglistiges Verhalten der Beklagten könnte aus dem Vortrag der Klä-

gerin herzuleiten sein, die Beklagte habe verschwiegen, daß die Wicklungen

anweisungswidrig hergestellt worden seien. Auch hierzu fehlen bisher Feststel-

lungen des Berufungsgerichts. Sollte es zutreffen, daß die Beklagte von Anwei-

sungen der Klägerin abgewichen ist oder es zugelassen hat, daß ihre Mitarbei-

ter eigenmächtig die Anweisungen mißachteten, ohne dies der Klägerin mitzu-

teilen, so könnte dies den Vorwurf der Arglist begründen. Arglistiges Verhalten

liegt dabei nach der Rechtsprechung des Senats bereits dann vor, wenn dem

Unternehmer bewußt ist, daß dem Besteller ein Mangel unbekannt sein könnte,

und er das angebotene Werk bei Kenntnis des Mangels nicht als Vertragserfül-

lung annehmen werde (Sen.Urt. v. 14.05.1991 - X ZR 2/90, NJW-RR 1991,

1269).

Schließlich hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen dazu

getroffen, ob eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB in Betracht kommt, auf

den die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche ebenfalls gestützt hat. Die Klä-

gerin hat dazu vorgetragen, daß die Statoren nicht getrennt werden könnten,

ohne die im Eigentum der Klägerin stehenden Motoren zu beschädigen. Sollten

vertragliche Ansprüche der Klägerin verjährt sein, so wird das Berufungsgericht

auch zu diesem Vorbringen weitere Feststellungen zu treffen haben. Soweit das

Berufungsgericht dieser Frage bei der Erörterung der Schadenshöhe nachge-

gangen ist, genügen seine bisherigen Feststellungen nicht, um beurteilen zu

können, ob die Voraussetzungen des § 823 BGB in Form einer von der Kläge-

rin darzulegenden und zu beweisenden Eigentumsverletzung vorliegen.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf