BGH Urteil vom 20.04.2004 – X ZR 141/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. April 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 20. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-
ter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und
Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 28. Juni 2001 verkün-
dete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz.
Die Klägerin ist eine 100-prozentige Tochter der H. Elektrowerke
GmbH & Co. KG (im folgenden wie im Berufungsurteil: Muttergesellschaft).
Letztere belieferte seit vielen Jahren den Haushaltsgerätehersteller M. unter
anderem mit Elektromotoren für gewerblich nutzbare Waschmaschinen. Diese
Motoren stellte die Klägerin her und verkaufte sie an ihre Muttergesellschaft.
Im Jahre 1994 hatte die Klägerin dabei Kapazitätsprobleme und beauf-
tragte deshalb die Beklagte mit der Herstellung von Wicklungen in Statoren zum
Einbau in die von der Klägerin herzustellenden Elektromotoren. Die Klägerin
übergab der Beklagten eine Musterwicklung und eine Herstellungsanweisung,
die eine Wicklung mit zwei Drähten, Spule in Serie geschaltet, vorsah. Die Be-
klagte lieferte in der Zeit vom 28. Juli 1994 bis zum 27. Februar 1995 Statoren
- mindestens 274, nach dem Vortrag der Klägerin 304 Stück -, wobei weiter
streitig ist, ob bei allen oder nur bei einem Teil der Statoren die Wicklungen mit
nur einem Draht und entsprechend mit paralleler Schaltung der Spulen ausge-
führt waren. Die Klägerin baute die von der Beklagten gelieferten Statoren in
Elektromotoren ein und verkaufte diese an die Muttergesellschaft, die 250 so
hergestellte Elektromotoren an M. verkaufte, wo sie zum Teil in Waschma-
schinen eingebaut wurden.
Beim Betrieb der Waschmaschinen durch die Endkunden stellte sich
heraus, daß die Elektromotoren heiß liefen. Dies rügte M. gegenüber der
Muttergesellschaft mit Telefax vom 3. August 1995. Die im folgenden von M.
und der Muttergesellschaft durchgeführten Untersuchungen ergaben, daß die
falsch gewickelten Statoren die Ursache für das Heißlaufen der Motoren waren.
Die Muttergesellschaft erkannte ihre Haftung gegenüber M. an und verein-
barte, daß M. die Motoren zurückgab und im Gegenzug den Kaufpreis erstat-
tet bekam. Ihren Schaden stellte die Muttergesellschaft der Klägerin in Rech-
nung.
Mit Schreiben vom 17. Mai 1996 verlangte die Klägerin von der Beklag-
ten die Nachbesserung der fehlerhaften Wicklungen. Die Beklagte erwiderte mit
Schreiben vom 20. Juni 1996, daß sie Schadensersatzforderungen der Klägerin
nicht anerkenne, und berief sich auf Verjährung.
Das Landgericht hat der Klage
in Höhe eines Betrages von
221.575,44 DM und hinsichtlich des auf Feststellung der weiteren Schadenser-
satzpflicht der Beklagten gerichteten Antrages stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Revision strebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung an.
Die Klägerin tritt dem entgegen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht.
Gemäß § 638 Abs. 1 BGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fas-
sung - a.F.- verjähren Schadensersatzansprüche des Bestellers nach § 635
BGB a.F., sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat,
in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen der kurzen Ver-
jährung des § 638 BGB a.F. sogenannte Mangelschäden, die dem Werk unmit-
telbar anhaften, sowie solche Mangelfolgeschäden, die mit dem Mangel eng
und unmittelbar zusammenhängen. Entferntere Mangelfolgeschäden sind nach
den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung und der für diese geltenden
30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. zu beurteilen (Sen.Urt. v.
26.03.1996 - X ZR 100/94, NJW-RR 1996, 1203, 1205 f. m.w.N.). Die Frage,
nach welchen Regeln durch eine mangelhafte Werkleistung verursachte Schä-
den zu ersetzen sind, ist vor allem nach dem lokalen Zusammenhang zwischen
Werk und Schaden zu entscheiden. Realisiert sich ein Schaden erst durch Hin-
zutreten eines weiteren Ereignisses und an weiteren Rechtsgütern, ist dieser
grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der positiven Vertragsverletzung zu
behandeln (Senat BGHZ 133, 155, 160).
Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Rechtsprechung auseinander-
gesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich vorliegend um einen ent-
fernteren Mangelfolgeschaden handele. Es hat ausgeführt, es komme zur Ab-
grenzung auf eine an Leistungsobjekt und Schadensersatz orientierte Güter-
und Interessenabwägung an. Ob ein enger Zusammenhang zwischen Mangel
und Folgeschaden anzunehmen sei, richte sich nicht in erster Linie nach kausa-
len, sondern nach lokalen Kriterien. Zwar sei der Schaden hier auf die fehlerhaf-
te Wicklung der Statoren zurückzuführen. Die Fehlerhaftigkeit sei jedoch für die
Klägerin trotz Qualitätskontrollen nicht erkennbar gewesen, weshalb sie die Sta-
toren in der Annahme, diese seien entsprechend ihren Anweisungen gewickelt,
in die Elektromotoren eingebaut habe. Erst die Beanstandungen der Endkun-
den hätten den Austausch der Motoren veranlaßt und den mit der Rückabwick-
lung verbundenen Schaden ausgelöst. Der dadurch schließlich bei der Klägerin
"angekommene" Schaden könne nicht mehr als unmittelbare Folge der fehler-
haften Wicklungen angesehen werden. Auch ein enger zeitlicher Zusammen-
hang könne nicht bejaht werden, weil die Statoren bis Ende Februar 1995 gelie-
fert worden seien, M. aber erstmalig mit Schreiben vom 3. August 1995 ge-
genüber der Muttergesellschaft Beanstandungen erhoben habe. Schließlich
führe auch eine Güter- und Interessenabwägung zu dem Ergebnis, daß ein ent-
fernter Mangelfolgeschaden anzunehmen sei. Beklagte, Klägerin und Mutterge-
sellschaft seien letztlich Zulieferer für M. gewesen, welche erst das Endpro-
dukt hergestellt habe. Wie der vorliegende Fall zeige, könne derjenige, der Bau-
teile für einen anderen herstelle und dafür wiederum auf die Zulieferung eines
Dritten angewiesen sei, nicht zuverlässig ausschließen, daß die ihm zugeliefer-
ten Teile in dem letztlich herzustellenden Gesamtwerk ihre Funktion nicht ord-
nungsgemäß erfüllten.
Diese Bewertung des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Der Schaden, für den die Klägerin Ersatz beansprucht, ist, bei Zugrundelegung
der tatrichterlichen Feststellungen, als "enger" Mangelfolgeschaden anzusehen.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein enger Zusam-
menhang zwischen Mangel und Folgeschaden vor allem dann bejaht worden,
wenn das Werk nur darauf gerichtet war, seine Verkörperung in einem weiteren
Werk zu finden, in dem sich der Schaden dann geäußert hat. Ein unter § 638
BGB a.F. fallender Folgeschaden ist danach bei Fehlern in nicht verkörperten
Leistungen wie der eines Architekten, eines Statikers, eines Vermessungsinge-
nieurs oder von Gutachtern angenommen worden (BGHZ 37, 341, 344; BGHZ
48, 257, 258; BGHZ 58, 225, 228; BGHZ 72, 257, 259). Bei gegenständlichen
Leistungen ist ein enger Zusammenhang vor allem dann angenommen worden,
wenn die Schäden an Gegenständen eingetreten waren, auf die die mangelhaf-
te Werkleistung unmittelbar eingewirkt hatte, wobei zugleich ein enger zeitlicher
Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem weiter eingetretenen Schaden
bestand. Ein derartiger lokaler Zusammenhang ist beispielsweise bejaht worden
bei Schäden an einem Bauwerk infolge mangelhafter Rohr- und Putzarbeiten
bei seiner Errichtung (BGH, Urt. v. 13.12.1962 - II ZR 196/60, NJW 1963, 805,
806), bei Rissen an dem Längsträger eines Sattelschleppers infolge fehlerhafter
Montage eines Doppelachsaggregates an diesem Träger (BGHZ 55, 392) und
bei einem Motorschaden nach einem mangelhaft ausgeführten Ölwechsel (Se-
nat BGHZ 98, 45, 47).
Demgegenüber ist ein nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung
zu ersetzender Mangelfolgeschaden bejaht worden für die Folgen eines Bran-
des, der nach Umstellung einer Ölheizung durch den Bruch einer Ölleitung ent-
standen war (BGHZ 58, 305, 307), für Schäden durch auslaufendes Öl infolge
fehlerhafter Montage einzelner Teile der ölführenden Leitungen (BGHZ 57,
242), für die Folgen eines Einbruchs, der durch den fehlerhaften Einbau einer
Alarmanlage ermöglicht worden war (Senat BGHZ 115, 332), und für Schäden,
die infolge der Notlandung eines Flugzeuges entstanden waren, die dadurch
veranlaßt worden war, daß sich der Pilot nach dem fehlerhaften Einbau eines
Tankanzeigegerätes über die Menge des restlichen Treibstoffs geirrt hatte
(Sen.Urt. v. 08.12.1992 - X ZR 85/91, NJW 1993, 923).
Nach den tatrichterlichen Feststellungen sind die Statoren gemäß der
vertragsgemäßen Zweckbestimmung und in der beabsichtigten Weise weiter-
verwendet worden. Sie waren von vornherein dazu bestimmt, in die von der
Klägerin herzustellenden Elektromotoren eingebaut zu werden. Die fehlerhafte
Wicklung wirkte sich daher als Fehler der Elektromotoren aus. Das Einzelwerk,
das die Beklagte herstellen sollte, hat seine Bestimmung, zu einem mangelfrei-
en Elektromotor beizutragen, daher verfehlt und das Gesamtwerk in Mitleiden-
schaft gezogen. Der Umstand, daß der Schaden, der bei der Klägerin "ange-
kommen" ist, derjenige ist, der durch die Rückabwicklung im Verhältnis M.
- Muttergesellschaft und von letzterer an die Klägerin weitergereicht worden ist,
macht diesen nicht zu einem entfernten Mangelfolgeschaden. Die Konstellation,
daß das hergestellte Werk, erst nachdem es mehrere Stationen durchlaufen
hat, schließlich denjenigen erreicht, der das Gesamtwerk in Gebrauch nimmt,
rechtfertigt für sich genommen keine andere Beurteilung, wenn der Schaden an
Gegenständen eingetreten ist, auf die die mangelhafte Werkleistung unmittelbar
eingewirkt hat.
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß in der
Regel neben dem lokalen Zusammenhang auch ein zeitlicher Zusammenhang
zwischen dem Mangel und dem weiter eingetretenen Schaden als Vorausset-
zung für die Einordnung als enger Mangelfolgeschaden angesehen worden ist
(Sen.Urt. v. 08.12.1992, aaO, 924). Dies beruht auf der Erwägung, daß die
Wertung, die das Gesetz durch die kurze Verjährungsfrist getroffen hatte, nur in
Sonderfällen durchbrochen werden kann. Das Zeitmoment ist dabei Ausdruck
einer nach Billigkeit vorzunehmenden Abwägung und berücksichtigt, daß ein
Mangel unter Umständen erst bei Einbau und Verwendung tatsächlich erkenn-
bar ist. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, die Klägerin habe die Mängel bei
ordnungsgemäßer Prüfung feststellen können. Das Berufungsgericht hat diesen
Vortrag im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin
gewürdigt und angenommen, die Klägerin habe eine Qualitätskontrolle vorge-
nommen, dabei jedoch die fehlerhaften Wicklungen nicht erkannt. Die Beklagte
habe nicht dargetan, daß die Klägerin Anlaß gehabt habe, bei der Endkontrolle
weitere spezielle Messungen durchzuführen. Für die Frage, ob die fehlende
Erkennbarkeit eine Durchbrechung der Regelung des § 638 BGB a.F. rechtfer-
tigt, sind jedoch andere Maßstäbe anzulegen. Standen der Klägerin, wie sie
selbst vorgetragen hat, die Meßgeräte zur Verfügung, mit denen der gerichtli-
che Sachverständige die zur Begutachtung erforderlichen Messungen vorge-
nommen hat, und hatte sie mithin im Rahmen der von ihr durchgeführten End-
kontrolle die Möglichkeit, die stark abweichende Leistungsaufnahme der Moto-
ren festzustellen, die mit den von der Beklagten hergestellten Statoren ausge-
stattet waren, so hat sich das Zeitmoment nicht auf die Erkennbarkeit des Man-
gels ausgewirkt und spielt deshalb im Rahmen der nach Billigkeit vorzuneh-
menden Abwägung keine Rolle, unabhängig von der Frage, ob die unterlasse-
ne Prüfung der Klägerin als Mitverschulden angelastet werden kann.
Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, da
das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die kurze Verjährungsfrist des § 638
Abs. 1 BGB a.F. gleichwohl deshalb keine Anwendung findet, weil die Beklagte
den Mangel ihres Werks arglistig verschwiegen hat. Zur Prüfung dieses Ein-
wands ist der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ein arglistiges Verhalten der Beklagten könnte aus dem Vortrag der Klä-
gerin herzuleiten sein, die Beklagte habe verschwiegen, daß die Wicklungen
anweisungswidrig hergestellt worden seien. Auch hierzu fehlen bisher Feststel-
lungen des Berufungsgerichts. Sollte es zutreffen, daß die Beklagte von Anwei-
sungen der Klägerin abgewichen ist oder es zugelassen hat, daß ihre Mitarbei-
ter eigenmächtig die Anweisungen mißachteten, ohne dies der Klägerin mitzu-
teilen, so könnte dies den Vorwurf der Arglist begründen. Arglistiges Verhalten
liegt dabei nach der Rechtsprechung des Senats bereits dann vor, wenn dem
Unternehmer bewußt ist, daß dem Besteller ein Mangel unbekannt sein könnte,
und er das angebotene Werk bei Kenntnis des Mangels nicht als Vertragserfül-
lung annehmen werde (Sen.Urt. v. 14.05.1991 - X ZR 2/90, NJW-RR 1991,
1269).
Schließlich hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen dazu
getroffen, ob eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB in Betracht kommt, auf
den die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche ebenfalls gestützt hat. Die Klä-
gerin hat dazu vorgetragen, daß die Statoren nicht getrennt werden könnten,
ohne die im Eigentum der Klägerin stehenden Motoren zu beschädigen. Sollten
vertragliche Ansprüche der Klägerin verjährt sein, so wird das Berufungsgericht
auch zu diesem Vorbringen weitere Feststellungen zu treffen haben. Soweit das
Berufungsgericht dieser Frage bei der Erörterung der Schadenshöhe nachge-
gangen ist, genügen seine bisherigen Feststellungen nicht, um beurteilen zu
können, ob die Voraussetzungen des § 823 BGB in Form einer von der Kläge-
rin darzulegenden und zu beweisenden Eigentumsverletzung vorliegen.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf