BGH Urteil vom 06.12.2005 – X ZR 41/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 6. Dezember 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 6. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Hamm vom 21. Januar 2005 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die Reinigungsautomaten herstellt und vertreibt, verlangt
von der Beklagten, die sie am 5. Oktober 1999 mit der Entwicklung und Liefe-
rung von in ihre Reinigungsautomaten der Baureihe R. einzubauenden
Steuerelementen beauftragt hatte, Schadensersatz auf Grund behaupteter
Fehlerhaftigkeit der Steuerelemente. Die Steuerelemente wurden nach voran-
gegangener Lieferung von Prototypen ab Juli 2000 ausgeliefert und später
mehrfach geändert; die Klägerin baute sie in ihre Reinigungsautomaten ein. In
der Folge rügten Käufer der Reinigungsautomaten diverse Fehlfunktionen. Im
Oktober 2000 und erneut am 23. Mai 2001 forderte die Klägerin die Beklagte
unter Fristsetzung, zuletzt zum 1. Juni 2001, auf, eine ordnungsgemäß funktio-
nierende Steuerung zu liefern. Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 verlangte die
Klägerin die Zurücknahme der gelieferten Steuerungen, Erstattung ihrer Zah-
lungen und Schadensersatz in noch zu beziffernder Höhe. Die von der Klägerin
wegen einer Schadensersatzforderung von zunächst 718.500,75 DM in An-
spruch genommene Haftpflichtversicherung der Beklagten leistete einen Betrag
von 3.000 EUR und lehnte weitergehende Zahlungen ab. Die Klägerin reichte
am 28. April 2003 Klage ein.
Das Landgericht hat die
in erster
Instanz auf Zahlung von
557.440,64 EUR nebst Zinsen sowie auf Feststellung der weitergehenden
Schadensersatzpflicht wegen der Fehlerhaftigkeit der Steuerung gerichtete
Klage abgewiesen, weil die Verjährungseinrede durchgreife. Die Berufung der
Klägerin, die in zweiter Instanz noch beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung
von 364.781,80 EUR (entgangene Geräteumsätze 211.247,91 EUR, entgange-
ner Zusatzumsatz - Batterien etc. - 7.377,43 EUR, Kosten für neue Steuerung
146.156,83 EUR) zu verurteilen sowie deren Schadensersatzpflicht wegen feh-
lerhafter Lieferung der Steuerung festzustellen, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt,
verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dem zwischen den Par-
teien geschlossenen Vertrag handle es sich um einen Werkvertrag. Die Steue-
rung sei eine nicht vertretbare Sache, die ausschließlich für die Reinigungsau-
tomaten der Klägerin entwickelt worden und anderweitig kaum verwendbar sei.
Die Schadensersatzansprüche wegen der Entwicklung und Konstruktion der
neuen Steuerung seien spätestens am 30. Juni 2001 verjährt, nachdem die
Klägerin diese Leistungen bereits im Jahr 2000 abgenommen habe. Mit dem
Test, dem Einbau in Reinigungsautomaten und deren Verkauf habe die Kläge-
rin die Entwicklungs- und Konstruktionsleistung der Beklagten als im Wesentli-
chen vertragsgemäß gebilligt. Insoweit gelte die sechsmonatige Verjährungs-
frist des § 638 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fas-
sung (nachfolgend: a.F.). Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung feh-
lerhafter Steuerungen seinen ebenfalls verjährt. Die Klägerin habe die geliefer-
ten Steuerungen vor dem 18. Juni 2001 abgenommen. Die Verjährung sei vom
11. September 2001 bis 31. Dezember 2001 nach § 639 Abs. 2 BGB a.F. und
vom 1. Januar 2002 bis 6. Februar 2002 nach § 203 BGB gehemmt gewesen,
denn während dieser Zeiträume hätten die Klägerin und die Haftpflichtversiche-
rung der Beklagten im Einverständnis der Beklagten über eine Schadenser-
satzpflicht verhandelt. Da nach dem 6. Februar 2002 die Verjährung weder ge-
hemmt noch unterbrochen worden sei, sei sie spätestens Mitte Mai 2002 voll-
endet gewesen.
Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Ersatz des Scha-
dens, der ihr dadurch entstanden sei, dass die Beklagte die Klägerin durch
fortgesetzte Belieferung mit mangelhaften Steuerungen und unzureichende
Gewährleistung zur Kündigung des Vertrags veranlasst habe, sei verjährt. Der
Vertrag vom 5. Oktober 1999 habe ein Dauerschuldverhältnis begründet, denn
die Beklagte habe sich auch verpflichtet, die Beklagte mit den Steuerungen auf
unbestimmte Zeit zu beliefern. Dem Gläubiger, der ein Dauerschuldverhältnis
aus wichtigem Grund gekündigt habe, stehe ein Schadensersatzanspruch ge-
gen seinen Vertragspartner zu, wenn dieser durch seine Vertragsverletzung die
Kündigung schuldhaft herbeigeführt habe. Für diesen Anspruch gelte die Vor-
schrift des § 638 BGB a.F. entsprechend.
Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich zudem weder aus culpa in
contrahendo noch aus positiver Vertragsverletzung. Die Behauptung der Kläge-
rin, die Beklagte habe vor Vertragsschluss wahrheitswidrig erklärt, bei den
Steuerungen, die sie für K. entwickelt habe, habe es keine Rückrufaktio-
nen gegeben, sei nicht zuzulassen; sie sei völlig unsubstantiiert und vermöge
eine Schadensersatzpflicht nicht zu begründen. Welche Defekte die Steuerun-
gen gehabt haben sollten, werde ebenso wenig dargelegt wie der Rücklauf we-
gen der von der Beklagten gelieferten Steuerungen. Zudem sei nicht ersicht-
lich, dass die Erklärung der Beklagten, wegen der an K. gelieferten Steu-
erungen habe es keine Rückrufaktionen gegeben, unzutreffend sei. Auch nach
dem Vortrag der Klägerin habe es lediglich Rückläufer gegeben.
Das Berufungsgericht hat weiter Schadensersatzansprüche wegen Ver-
zugs sowie aus unerlaubter Handlung verneint.
II. Diese Würdigung greift die Revision ohne Erfolg an.
1. Das Berufungsgericht hat etwaige Ansprüche, die sich aus der Man-
gelhaftigkeit des Werks ergeben konnten, der Klägerin zu Recht als verjährt
angesehen.
a) Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten zutreffend der
kurzen Verjährung für Mangelschäden unterworfen (§ 638 BGB a.F.). Die An-
wendung der werkvertragsrechtlichen Gewährleistungsregelungen folgt dabei
jedenfalls aus § 651 Abs. 1 BGB a.F.
b) Das gilt zunächst für die Schäden, die daraus resultieren sollen, dass
die Klägerin auf Grund der Rufschädigung durch die fehlerhaften Steuerungen
und der darauf beruhenden Produktionseinstellung einen Marktverlust erlitten
haben will. Es gilt weiter aber auch für die Schäden, die durch die nach der Be-
hauptung der Klägerin erforderlich gewordene Neuentwicklung der Steuerung
entstanden sein sollen.
aa) Bei den erstgenannten Schäden handelt es sich um solche, die dar-
auf beruhen, dass der Klägerin durch die behauptete Mangelhaftigkeit ein Ge-
winn entgangen ist, weil sie die Reinigungsautomaten, in die die nach ihrer Be-
hauptung mangelhaften Steuerungen eingebaut werden sollten, wegen der
Probleme mit der Steuerung nicht mehr auf den Markt gebracht hat. Insoweit
geht es um Gewinn, den die Klägerin deshalb nicht erzielt hat, weil sie es unter-
lassen hat, aus ihrer Sicht wegen der Mängel sinnlose Veräußerungsgeschäfte
mit den Reinigungsautomaten durchzuführen. Auch das ist im Sinn der Recht-
sprechung ein der kurzen Verjährung unterliegender "entgangener Gewinn".
Im Rahmen der werkvertraglichen Ansprüche auf Schadensersatz we-
gen Nichterfüllung (§ 635 BGB a.F.) gilt allerdings grundsätzlich ein enger
Schadensbegriff. Dieser umfasst zum einen diejenigen Schäden, die dem Werk
unmittelbar anhaften und darauf beruhen, dass dieses infolge des Mangels un-
brauchbar, wertlos oder minderwertig wird (vgl. BGHZ 35, 130, 132; BGHZ 58,
85, 87; BGHZ 67, 1, 6; BGHZ 115, 32, 34; BGH, Urt. v. 30.6.1983
- VII ZR 371/82, NJW 1983, 2440, 2441). Daneben erfasst er aber auch die
Schäden, die den wegen des Mangels entgangenen Gewinn betreffen (BGHZ
35, 130, 133; BGHZ 58, 85, 87). Soweit dem Urteil des Senats vom 11. April
2000 - X ZR 19/98, NJW 2000, 2812 = BGHR BGB § 635 Mangelfolgescha-
den 2) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält er daran nicht mehr fest.
Auch bestimmte ("nahe") Mangelfolgeschäden sind der Gewährleistungshaf-
tung nach § 635 BGB a.F. mit der Folge unterworfen, dass für aus ihnen herge-
leitete Ansprüche die dreißigjährige Regelverjährung nach § 195 BGB a.F.
ausgeschlossen ist (vgl. Sen. Urt. v. 8.12.1992 - X ZR 85/91, NJW 1993, 923;
v. 26.3.1996 - X ZR 100/94, NJW-RR 1996, 1203 = WM 1996, 1785; v.
11.4.2000 - X ZR 19/98, aaO; v. 12.12.2001 - X ZR 39/00, NJW 2002, 816
= BGHR BGB vor § 1 Positive Forderungsverletzung Mangelfolgeschaden 4; v.
20.4.2004 - X ZR 141/01, NJW-RR 2004, 1350). Für die Abgrenzung zwischen
den nach § 638 BGB a.F. verjährenden Mängelfolgeschäden und denen, für die
die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gilt, hat der Bundesge-
richtshof eine an Leistungsobjekt und Schadensart orientierte Güter- und Inte-
ressenabwägung als ausschlaggebend angesehen, durch die das Verjährungs-
risiko für Mangelfolgeschäden zwischen Unternehmer und Besteller angemes-
sen verteilt wird (BGH, Urt. v. 17.5.1982 - VII ZR 199/81, NJW 1982, 2244,
2245; Sen.Urt. v. 11.4.2000 - X ZR 19/98, aaO). Diese Abwägung führt bei
Schäden, die - wie hier - auf der alsbald erkennbaren Mangelhaftigkeit des
Werks beruhen, dazu, dass die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. zur
Anwendung kommt.
Vorliegend geht es im Sinn der Senatsrechtsprechung um wegen des
Mangels entgangenen Gewinn. Denn die behauptete Mangelhaftigkeit der
Steuerungen hat schon nach dem Vortrag der Klägerin dazu geführt, dass die-
se den Vertrieb bezüglich des Reinigungsautomaten eingestellt hat. Dieser
Schaden fällt unter die kurze Verjährung des § 638 BGB a.F. Für die Schäden,
derer die Klägerin sich berühmt, weil sie wegen der Aufgabe des Vertriebs be-
stimmtes Zubehör nicht absetzen konnte, gilt im Ergebnis nichts anderes; auch
insoweit macht sie wegen der behaupteten Mangelhaftigkeit entgangenen Ge-
winn geltend.
bb) Ebenfalls verjährt sind, wie das Berufungsgericht richtig entschieden
hat, Schadensersatzansprüche wegen der Schäden, die der Klägerin nach ih-
rem Vortrag dadurch entstanden sein sollen, dass sie Aufwendungen für eine
Neuentwicklung der Steuerung hatte. Auch der hieraus resultierende Schaden
kann nur darauf zurückzuführen sein, dass die Steuerung selbst mangelhaft
war, und stellt daher Aufwand dar, der sich unmittelbar aus der Beseitigung des
Mangels ergibt.
c) Soweit das Berufungsgericht in Erwägung gezogen hat, dass der von
der Klägerin geltend gemachte Schaden durch entgangene Umsatzgeschäfte
mit Reinigungsautomaten (teilweise) auch auf einen Schadensersatzanspruch
wegen schuldhafter Herbeiführung der Kündigung des - vom Berufungsgericht
angenommenen - Dauerschuldverhältnisses gestützt werden könne, hat es ei-
nen solchen Anspruch zutreffend gleichfalls der kurzen Verjährungsfrist des
§ 638 BGB a.F. unterworfen. Denn auch Ansprüche aus positiver Vertragsver-
letzung unterfallen dieser Frist, sofern der Anspruch seinem Inhalt nach auf den
Ausgleich eines Mangelschadens oder eines eng mit einem Mangel zusam-
menhängenden Folgeschadens gerichtet ist (BGHZ 88, 130, 136 ff.; Sen.Urt. v.
26.9.1996 - X ZR 33/94, NJW 1997, 50, 51).
2. Nicht begründet ist die Revision auch, soweit sie sich dagegen wen-
det, dass das Berufungsgericht der Klägerin Ansprüche wegen Verschuldens
bei Vertragsverhandlungen nicht zugebilligt hat. Diese Ansprüche hat die Klä-
gerin darauf gestützt, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten bei den
Vertragsverhandlungen behauptet habe, dass es bei den von der Beklagten
zuvor für K. entwickelten Steuerungen "keine Rückrufaktion" gegeben
habe. Aus dem Vortrag der Klägerin ist jedoch nicht einmal zu entnehmen,
dass eine solche Behauptung falsch gewesen sei, denn die Klägerin hat nur
pauschal vorgetragen, dass es Rückläufe von ca. 50 % gegeben habe. Daraus
ergibt sich nichts zu einer Rückrufaktion. Das Berufungsgericht konnte damit
ohne Rechtsfehler einen schlüssigen Vortrag für ein Fehlverhalten bei den Ver-
tragsverhandlungen verneinen.
3. Die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils sind nicht angegrif-
fen. Das gilt insbesondere für die Verneinung von Ansprüchen wegen Verzugs
und aus unerlaubter Handlung. Rechtsfehler treten insoweit nicht hervor.
4. Auch die Feststellungen des Berufungsurteils dazu, dass die kurze
Verjährungsfrist bei Klageerhebung abgelaufen war, sind nicht angegriffen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 22.07.2004 - 8 O 83/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 29 U 91/04 -