BGH Beschluss vom 20.04.2004 – XI ZR 390/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 20. April 2004
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 18. September 2002
wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das ange-
fochtene Urteil verletzt die Beklagten insbesondere
nicht in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das
Berufungsgericht war von Verfassungs wegen nicht
gehalten, ihrem Vorbringen zu entnehmen, daß die
Beklagten aufgrund einer mündlichen Verhandlung in
ihrer Wohnung zum Abschluß der Darlehensverträge
bestimmt worden sind. Außerdem ist nicht substantiiert
dargetan, daß sich die Klägerin das Zustandekommen
der Darlehensverträge in einer etwaigen Haustürsitua-
tion nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen
zurechnen lassen müßte (vgl. dazu Senatsurteile vom
12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63
und vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003,
483, 484). Die vom Oberlandesgericht bejahte Verfri-
stung des Widerrufs erweist sich deshalb als nicht
entscheidungserheblich. Von einer näheren Begrün-
dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 61.458,55 €.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl