Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.04.2004 – XI ZR 391/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,

Dr. Wassermann und Dr. Appl

am 20. April 2004

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 18. September 2002

wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das ange-

fochtene Urteil verletzt die Beklagten insbesondere

nicht in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das

Berufungsgericht war von Verfassungs wegen nicht

gehalten, ihrem Vorbringen zu entnehmen, daß die

Beklagten aufgrund einer mündlichen Verhandlung in

ihrer Wohnung zum Abschluß der Darlehensverträge

bestimmt worden sind. Außerdem ist nicht substantiiert

dargetan, daß sich die Klägerin das Zustandekommen

der Darlehensverträge in einer etwaigen Haustürsitua-

tion nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen

zurechnen lassen müßte (vgl. dazu Senatsurteile vom

12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63

und vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003,

483, 484). Die vom Oberlandesgericht bejahte Verfri-

stung des Widerrufs erweist sich deshalb als nicht

entscheidungserheblich. Von einer näheren Begrün-

dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-

fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 114.109,84 €.

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl