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BGH Beschluss vom 21.04.2004 – 2 StR 363/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 363/03

BESCHLUSS

vom

21. April 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 21. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2003 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Ju-

gendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes schuldig gespro-

chen und gegen die Angeklagten C. und A. jeweils lebenslange

Freiheitsstrafen - bei dem Angeklagten A. unter Einbeziehung einer Frei-

heitsstrafe von zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am

Main vom 16. April 2002 als Gesamtstrafe - verhängt. Den Angeklagten

T. hat es zu acht Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe, den Ange-

klagten Ci. zu acht Jahren Jugendstrafe und den Angeklagten G. unter

Einbeziehung weiterer Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von neun

Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren

auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revisionen.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten die Angeklagten A.

, C. , T. , Ci. und G. am frühen Morgen des 20. Oktober

2001 nach 3.30 Uhr Uhr in Frankfurt ein Taxi an, um nach dem Besuch eines

Lokals nach Hause zu fahren. Der Fahrer des Taxis, das spätere Opfer

E. , weigerte sich jedoch, den erkennbar angetrunkenen Angeklagten G.

zu befördern und veranlaßte diesen und den ebenfalls bereits eingestiege-

nen Angeklagten A. wieder auszusteigen. Diese waren über die Beförde-

rungsverweigerung verärgert, knallten die Türen des Taxis zu und einer von

ihnen trat gegen das Fahrzeug. Der Taxifahrer stieg aus, um die Angeklagten

zur Rede zu stellen und seinen Wagen auf Beschädigungen zu untersuchen.

Dies erregte den Angeklagten Ci. , der sich auf den Taxifahrer stürzte. Die

weiteren Angeklagten folgten dem Angeklagten Ci. . E. flüchtete mit

einem Sprung in seinen Wagen, konnte allerdings die Tür nicht mehr schlie-

ßen. Der Angeklagte A. versuchte ihn herauszuziehen und hielt ihn fest,

während die neben ihm an der geöffneten Fahrertür stehenden Angeklagten

T. und C. mehrfach auf das Opfer einstachen. Ein von dem An-

geklagten C. versetzter Stich traf die rechte Herzkammer und die Herz-

scheidewand des Opfers. Die Angeklagten Ci. und G. standen unmit-

telbar hinter den anderen Angeklagten und versuchten ebenfalls auf das Opfer

einzudringen. Sie billigten das Handeln der anderen Angeklagten und schlugen

und traten auf E. ein, nachdem dieser aus dem Taxi gezerrt worden

war. Nachdem das Tatopfer zusammengebrochen war, verließen alle Ange-

klagten den Tatort. E. verstarb noch in der Nacht trotz einer Notope-

ration.

Das Landgericht hat das Tatgeschehen für alle Angeklagten als gemein-

schaftlichen Mord aus niedrigen Beweggründen gewertet. Die niedrigen Be-

weggründe hat es im wesentlichen in einem krassen Missverhältnis zwischen

Anlaß und Tat gesehen.

II.

Die Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils. Zwar begegnet weder

die Beweiswürdigung noch die rechtliche Würdigung der Jugendkammer sach-

lichrechtlichen Bedenken. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben jedoch mit

einer Verfahrensrüge - Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO - Erfolg.

a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legte den

Angeklagten A. , C. , Ci. und T. gemeinschaftlichen Tot-

schlag in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei, dem Angeklagten

G. versuchte Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer

Schlägerei zur Last.

Am 3. Hauptverhandlungstag (16. Juli 2002) erteilte der Vorsitzende der

Jugendkammer - nachdem sich zuvor lediglich die Angeklagten T. und

A. zur Sache eingelassen hatten - folgenden rechtlichen Hinweis:

"An den Angeklagten T. erfolgte der rechtliche Hinweis, daß mög-

licherweise eine Verurteilung wegen Mordes nach § 211 StGB unter

dem Gesichtspunkt des niedrigen Beweggrundes, auch in Verbindung

mit Versuch, wie auch in Verbindung mit § 28 StGB in Betracht kommt,

unter Hinweis auf Heft 2 NStZ aus 2002. Soweit die Anklage gegen

A. , Ci. und C. gemeinsamen Totschlag umfaßt, könnte

auch gemeinsam begangener Mord vorliegen, je nach Feststellbarkeit

niedriger Beweggründe (§ 28 StGB)."

Der Angeklagte G. wurde am 8. Hauptverhandlungstag (1. August

2002) darauf hingewiesen,

"daß der bereits erteilte rechtliche Hinweis, daß auch eine Verurteilung

nach § 211 StGB wegen Mordes in Betracht kommen kann, auch für ihn gilt."

Weitere Hinweise oder eine Erläuterung erfolgten nicht. Die Angeklag-

ten C. , Ci. und G. ließen sich in der Hauptverhandlung nicht

zur Sache ein.

b) Zu Recht beanstanden die Angeklagten, daß der Hinweis den gesetz-

lichen Anforderungen nicht entsprach.

Nach § 265 Abs. 1 StPO darf ein Angeklagter nicht aufgrund eines ande-

ren Strafgesetzes als in der zugelassenen Anklage aufgeführt verurteilt wer-

den, ohne auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen

worden zu sein. Der Inhalt des Hinweises richtet sich nach dem konkreten Ein-

zelfall (Engelhardt in KK 5. Aufl. § 265 Rdn. 17). Er genügt nur dann den ge-

setzlichen Anforderungen, wenn er es dem Angeklagten ermöglicht, die Vertei-

digung auf den neuen Gesichtspunkt einzurichten. Erfolgt der Hinweis, es

komme in Abweichung zur zugelassenen Anklage Mord in Betracht, muß für

den Angeklagten auch erkennbar sein, welches Mordmerkmal gemeint ist (BGH

StV 1998, 583). Ob bei dem Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweg-

gründe dabei auch regelmäßig die Einordnung in eine der von der Rechtspre-

chung und Literatur erarbeiteten Fallgruppen oder jedenfalls die Angabe der

rechtlichen Anknüpfungspunkte für die Bewertung des Beweggrunds als niedrig

zu fordern ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls muß der Hin-

weis erkennen lassen, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen

Merkmale der Tat als erfüllt ansieht (BGH NStZ 1993, 200 = BGHR StPO § 265

Abs. 1 Hinweis 3; NStZ 1998, 529, 530 = StV 1998, 582, 583). Dem wird der

den Angeklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom

19. Oktober 2001 - 2 StR 259/01 (BGHSt 47, 128 = NStZ 2002, 84) erteilte Hin-

weis nicht gerecht.

aa) Die Strafkammer hat zwar auf den Mordtatbestand und auf das

Mordmerkmal des niedrigen Beweggrunds hingewiesen. Zweifelhaft erscheint

aber schon, ob die per se nicht sehr präzise Bezugnahme auf die in Heft 2

NStZ 2002 (= NStZ 2002, 84) veröffentliche Senatsentscheidung nur für den

Angeklagten T. oder auch für die anderen Angeklagten gelten sollte.

Selbst wenn man dies dem Zusammenhang der allen Angeklagten erteilten

Hinweise noch entnehmen könnte, wäre der Hinweis sowohl im Hinblick auf die

rechtlichen Bewertungskriterien zur Annahme dieses Mordmerkmals als auch

im Hinblick auf die dieser Bewertung zugrunde liegenden Tatsachen irrefüh-

rend. Denn in der angesprochenen Senatsentscheidung ging es um die An-

nahme niedriger Beweggründe bei einer Tötung in dem Bewußtsein, keinen

Grund dafür zu haben oder zu brauchen oder bei einem bewußten Abreagieren

von frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer. Nach

den Feststellungen haben sich die Angeklagten jedoch auf den Taxifahrer ge-

stürzt und seine Tötung jedenfalls in Kauf genommen, weil dieser sich erdreis-

tete, auszusteigen und gegen ihre Handlungen - Treten gegen das Fahrzeug -

aufzubegehren. Dieser Grund war bei objektiver Betrachtung allerdings gering-

fügig und rechtfertigt die Annahme eines krassen Mißverhältnisses von Anlaß

und Tat, von dem die Kammer ausgegangen ist. Demgegenüber läßt sich den

Feststellungen mindestens nicht eindeutig entnehmen, daß die Angeklagten

- entsprechend dem Sachverhalt in der angeführten Senatsentscheidung - sub-

jektiv davon ausgegangen sind, für eine Tötung keinen Anlaß zu haben oder zu

brauchen.

bb) Erst recht war dieser Hinweis nicht geeignet, die Angeklagten aus-

reichend darüber zu informieren, welche Tatsachen nach Auffassung des Ge-

richts Grundlage einer solchen Bewertung sein könnten. Diese Angabe war

hier auch nicht entbehrlich. Von einer ausdrücklichen Bezeichnung der Tatsa-

chen darf nur dann abgesehen werden, wenn nach dem Inbegriff der bis dahin

durchgeführten Hauptverhandlung kein Zweifel bestehen kann, an welche tat-

sächlichen Umstände der Hinweis anknüpft (BGHSt 13, 320, 325; 18, 56, 57;

BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis 3; BGH StV 1984, 190, 191; NStZ 1993,

200; 1998, 529, 530 = StV 1998, 582).

Weder der Anklageschrift noch den im Urteil wiedergegebenen Einlas-

sungen der Angeklagten lassen sich Tatsachen entnehmen, die einer der an-

geführten Senatsentscheidung (BGHSt 47, 128 f.) zugrunde liegenden Fallges-

taltung entsprechen. Nach der zugelassenen Anklage war Anlaß der - für den

Taxifahrer tödlich endenden - Auseinandersetzung ein Wortgefecht zwischen

den Angeklagten und dem Opfer nach dessen Weigerung, den betrunkenen

Angeklagten G. zu befördern. Der Angeklagte A. hatte in seiner -

von der Kammer als widerlegt angesehenen - Einlassung von einem Angriff

des Taxifahrers auf den Angeklagten Ci. berichtet und von seinen eigenen

Bemühungen, die Auseinandersetzung zu schlichten. Der Angeklagte T.

ließ sich dahin ein, Ausgangspunkt der Tat sei gewesen, daß der Taxifahrer

den Angeklagten Ci. getreten habe, woraufhin sich dieser mit ihm geschla-

gen habe. Soweit er weiter angegeben hat, er wisse nicht, warum er dann auf

den Taxifahrer eingestochen habe, und denke seit Monaten darüber nach, läßt

sich dieser Einlassung nur entnehmen, daß der Angeklagte seine Verhaltens-

weise nachträglich als unverständlich empfindet.

Danach blieben - abweichend von der von der Kammer im Urteil zu

Grunde gelegten Fallgestaltung, nach der alle Angeklagten, die Absicht des

Tatopfers, sie zur Rede stellen zu wollen, mit Gewalt ahnden wollten - weitere

Sachverhaltsvarianten, etwa Reaktion auf vorangegangenes Wortgefecht oder

tätliche Auseinandersetzung, möglich.

c) Der von der Strafkammer erteilte Hinweis war danach rechtsfehlerhaft.

Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil auch beruhen. Der Senat vermag

nicht auszuschließen, daß die Angeklagten bei Erteilung eines rechtsfehlerfrei-

en Hinweises weitere bzw. die in der Hauptverhandlung bisher schweigenden

Angeklagten überhaupt Angaben gemacht hätten, die zu einer abweichenden

rechtlichen Würdigung geführt hätten. Dem steht nicht entgegen, daß die Ver-

teidigung keine Erläuterung des Hinweises bzw. keine Unterbrechung der

Hauptverhandlung beantragt hatte. Nach dem Hinweis mußten die Angeklagten

A. , C. , Ci. und G. nicht davon ausgehen, daß die Kammer

die Mordmerkmale bereits als erfüllt ansah, da der Hinweis ausdrücklich unter

dem Vorbehalt der Feststellbarkeit der niedrigen Beweggründe erteilt worden

war und auch die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer

nur eine Verurteilung wegen Totschlags beantragt hatte.

III.

Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Kostenentschei-

dung des angefochtenen Urteils ist damit gegenstandslos.

VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Bode Otten

ist durch Urlaubsabwesenheit

an der Unterschrift gehindert.

Bode

Rothfuß Fischer