Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.04.2004 – 5 StR 106/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 21. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004
beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-
gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt (Oder) vom 24. April 2003 wird als unzulässig
verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird
nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Der Generalbundesanwalt hat
in seiner Antragsschrift vom
9. März 2004 ausgeführt: „Die Auffassung des Vorsitzenden der Strafkam-
mer, die (handschriftlich nicht unterzeichnete) Eingabe des Verurteilten vom
3. Juli 2003 (Bd. II Bl. 343 d. A.) als Revisionseinlegung und Antrag auf Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von deren Frist
zu bewerten (Bl. 361 R, 368 R, 373 R aaO), halte ich im Hinblick auf § 300
StPO nicht für unvertretbar. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da
er sich nicht zu den Voraussetzungen des § 44, § 45 Abs. 1 StPO verhält
und demgemäß auch der nach § 45 Abs. 2 StPO erforderlichen Glaubhaft-
machung entbehrt. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht in der durch
§ 341 Abs. 1 StPO bestimmten Frist eingelegt worden ist.“
Dem schließt sich der Senat an und weist darauf hin, daß sich das
Begehren des Angeklagten auf die Wahrnehmung der Rechte seiner Ehefrau
nach § 439 StPO bezieht.
Harms Gerhardt Raum
Brause Schaal