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BGH Beschluss vom 21.04.2004 – 5 StR 106/04

5. Strafsenat

5 StR 106/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 21. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004

beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-

gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt (Oder) vom 24. April 2003 wird als unzulässig

verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird

nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

Der Generalbundesanwalt hat

in seiner Antragsschrift vom

9. März 2004 ausgeführt: „Die Auffassung des Vorsitzenden der Strafkam-

mer, die (handschriftlich nicht unterzeichnete) Eingabe des Verurteilten vom

3. Juli 2003 (Bd. II Bl. 343 d. A.) als Revisionseinlegung und Antrag auf Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von deren Frist

zu bewerten (Bl. 361 R, 368 R, 373 R aaO), halte ich im Hinblick auf § 300

StPO nicht für unvertretbar. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da

er sich nicht zu den Voraussetzungen des § 44, § 45 Abs. 1 StPO verhält

und demgemäß auch der nach § 45 Abs. 2 StPO erforderlichen Glaubhaft-

machung entbehrt. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht in der durch

§ 341 Abs. 1 StPO bestimmten Frist eingelegt worden ist.“

Dem schließt sich der Senat an und weist darauf hin, daß sich das

Begehren des Angeklagten auf die Wahrnehmung der Rechte seiner Ehefrau

nach § 439 StPO bezieht.

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