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BGH Urteil vom 21.04.2004 – XII ZR 170/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 21. April 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zur Wirksamkeit von Verfügungen über die Forderung auf Ausgleich des Zugewinns

BGH, Urteil vom 21. April 2004 - XII ZR 170/01 - OLG Celle

LG Hannover

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des

21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 2001

aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts

Hannover vom 6. Dezember 2000 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung von 70.000 DM aus einem

Vergleich.

Der Kläger ist der Schwiegersohn des Beklagten. Die im Mai 1993 ge-

schlossene Ehe des Klägers mit der Tochter des Beklagten wurde, nachdem

sich die Eheleute im April 1997 getrennt hatten, im Februar 2000 rechtskräftig

geschieden.

Während der Ehe bewohnten der Kläger und seine Frau ein Hausgrund-

stück des Beklagten, auf dem der Kläger bis zu seinem Auszug Umbau- und

Sanierungsarbeiten durchführte. Mit notariellem Vertrag vom 19. Februar 1997

verkaufte der Beklagte seiner Tochter dieses Hausgrundstück zum Preis von

123.500 DM; dabei behielt er sich das durch Vormerkung gesicherte Recht vor,

von seiner Tochter jederzeit die Rückübertragung des Grundbesitzes verlangen

zu können, falls diese ohne Genehmigung ihrer Eltern den Grundbesitz bela-

sten oder veräußern sollte.

Im Zuge des Scheidungsverfahrens erwirkte der Kläger im Wege des Ar-

rests zur Sicherung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich eine Vormerkung

zur Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück. In einem auf die

Beschwerde der Ehefrau anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung

wurden Ausgleichsansprüche des Klägers wegen seiner Arbeitsleistungen und

Investitionen in das Hausgrundstück erörtert. Die Verhandlung wurde vertagt,

um der Ehefrau des Klägers und ihrem Prozeßbevollmächtigten Gelegenheit zu

geben, den gesamten Vorgang mit den Eltern der Ehefrau zu besprechen. Im

nächsten Verhandlungstermin - am 13. Juli 1999 - erschienen neben den Ehe-

leuten und deren Prozeßbevollmächtigten auch der Beklagte und seine Ehe-

frau. Nach Erörterung der vom Kläger auf dem Hausgrundstück durchgeführten

Umbauarbeiten erklärte der Beklagte zu Protokoll seine Bereitschaft, das

Grundstück dem Kläger zum Preis von 365.000 DM zu verkaufen. Der Kläger

erklärte, binnen einer Frist von zwei Wochen zu diesem Angebot Stellung neh-

men zu wollen. Nach weiterer Erörterung erklärte der Beklagte - ausweislich

des Protokolls - für den Fall, daß ein Kaufvertrag über das Grundstück in Höhe

von 365.000 DM nicht zustandekomme, dem Kläger zur Abgeltung sämtlicher

Zugewinnausgleichsansprüche gegen seine Tochter einen Betrag von insge-

samt 70.000 DM zahlen zu wollen. Nachdem seine Versuche, den Hauskauf zu

finanzieren, fehlgeschlagen waren, forderte der Kläger in einem an den Pro-

zeßbevollmächtigten seiner Ehefrau gerichteten Schreiben vom 8. September

1999 den Beklagten auf, die in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1999

zugesagten 70.000 DM zu zahlen. Der Beklagte, dem dieses Schreiben alsbald

weitergereicht wurde, lehnte mit Schreiben vom 15. September 1999 jede Zah-

lung ab und erklärte die Anfechtung seiner Erklärung wegen Drohung, Täu-

schung und Irrtums.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des geltend gemachten

Betrags verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu-

rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er

sein Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist zwischen den Parteien ein

Vertrag eigener Art mit Elementen des Vergleichs (§ 779 BGB) und der befrei-

enden Schuldübernahme (§ 414 BGB) zustande gekommen, der den Beklagten

zur Zahlung des vom Kläger geltend gemachten Betrags verpflichtet.

Ein Angebot des Beklagten zum Abschluß eines solchen Vertrags liege

in dessen Erklärung vom 13. Juli 1999; das Angebot sei dadurch bedingt gewe-

sen, daß der Kläger vorab versuchen sollte, die finanziellen Mittel für den vor-

rangig geplanten Kauf des Hauses seiner Ehefrau zu erlangen. Dieses Angebot

habe der Kläger spätestens mit Schriftsatz vom 8. September 1999, den der

Beklagte auch erhalten habe, angenommen.

Dieser Vertrag sei als Schuldübernahme formfrei gültig. Es handele sich

nämlich um das Angebot auf Übernahme einer dem Grunde nach bestehenden

Forderung des Klägers auf Ausgleich des Zugewinns oder auf Ansprüche we-

gen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, verbunden mit dem Angebot auf Konkre-

tisierung und Begrenzung der Forderung. Mit dem Angebot des Beklagten habe

nicht losgelöst von dem Streit des Klägers mit seiner Ehefrau um den Zuge-

winnausgleich eine neue, eigenständige Schuld des Beklagten begründet, son-

dern eben dieser Streit der Eheleute beigelegt werden sollen. Aber selbst wenn

in dieser Vereinbarung auch Elemente des Schuldversprechens angenommen

würden, seien die dann nach § 780 BGB zu beachtenden Schriftformerforder-

nisse mit der Protokollierung des Angebots im Termin zur mündlichen Verhand-

lung, dem erneuten Vorspielen des Angebots aus der vorläufigen Aufzeichnung

und der ausdrücklichen Genehmigung seiner Erklärung durch den Beklagten

erfüllt.

Der Beklagte sei an sein Angebot auch gebunden; die von ihm behaupte-

ten Gründe für eine Anfechtung seien konstruiert, die hierzu behaupteten Tat-

sachen teilweise offenkundig falsch.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger das Angebot, das der Beklagte

am 13. Juli 1999 abgeben hat, mit seinem an den Prozeßbevollmächtigten der

Tochter des Beklagten gerichteten Schriftsatz vom 8. September 1999 gemäß

§§ 147, 148 BGB wirksam angenommen hat. Ebenso bedarf es keiner Prüfung,

ob, wie das Oberlandesgericht - von der Revision unbeanstandet - meint, die

vom Beklagten erklärte Anfechtung dieses Vertrags nicht durchgreift. Denn der

Vertrag ist jedenfalls nach § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB unwirksam.

a) Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte sich nicht vor Beendigung

des Güterstandes, falls nicht die Voraussetzungen des § 1378 Abs. 3 Satz 2

BGB eingreifen, zu Verfügungen über seine Ausgleichsforderung verpflichten;

erst recht kann er keine Verfügung über seine Ausgleichsforderung treffen

(Staudinger/Thiele BGB (2000) § 1378 Rdn. 15; Erman/Heckelmann BGB

11. Aufl. § 1378 Rdn. 8: gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB). Eben

dies hat der Kläger aber getan; denn die Abfindungsabrede umfaßt, wenn man

deren revisionsrechtlich nicht angreifbare und von der Revisionserwiderung

auch nicht in Zweifel gezogene Auslegung durch das Oberlandesgericht

zugrunde legt, eine Verfügung über die dem Kläger zustehende Ausgleichsfor-

derung: Mit der vereinbarten Abfindung hat der Kläger zum einen auf einen et-

waigen weitergehenden Zugewinnausgleichsanspruch verzichtet. Zum andern

hat er in einen Schuldnertausch eingewilligt. Das Oberlandesgericht geht inso-

weit zutreffend von einer befreienden Schuldübernahme aus (§ 414 BGB); eine

solche Schuldübernahme ist eine abstrakte Verfügung über das Forderungs-

recht, bewirkt zugunsten eines Dritten (vgl. MünchKomm/Möschel a.a.O. § 414

Rdn. 2), hier der Tochter des Beklagten.

b) Eine - nach Rechtskraft der Scheidung an sich denkbare - Bestätigung

der zuvor unwirksamen Abrede nach § 141 BGB kommt hier nicht in Betracht:

Zwar genügt, wenn die Nichtigkeit eines Vertrags aus der Nichtigkeit der Wil-

lenserklärung nur einer der Vertragsparteien resultiert, für § 141 BGB die Bestä-

tigung nur durch eben diese Vertragspartei. Ist - wie im vorliegenden Fall - die

Abrede dagegen als solche unwirksam, so muß die Bestätigung durch beide

Vertragsparteien erfolgen

(MünchKomm/Mayer-Maly/Busche a.a.O. § 141

Rdn. 10); dies gilt hier um so mehr, als § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht nur den

über die Ausgleichsforderung verfügenden Ehegatten schützt, sondern auch

den anderen Ehegatten (vor Rechtshandlungen seines Ehegatten, durch die ein

Drittinteresse an der Beendigung des Güterstandes und damit an der Eheauflö-

sung begründet werden könnte, vgl. MünchKomm/Koch a.a.O. § 1378 Rdn. 20).

An der - danach notwendigen - übereinstimmenden Bestätigung durch beide

Vertragsparteien fehlt es, weil der Beklagte sich mit seinem Antwortschreiben

vom 15. September 1999 gegen die Vereinbarung gewehrt und diese Haltung in

der Folgezeit beibehalten hat.

c) Die Vereinbarung ist auch nicht nach § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB wirk-

sam. Diese Vorschrift erklärt Abreden der Ehegatten über den Zugewinnaus-

gleich für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (hinsichtlich

bereits zuvor getroffener Vereinbarungen vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember

1982 - IX ZR 90/81 - FamRZ 1983, 157, 159) für zulässig, bindet sie jedoch an

die notarielle Beurkundung oder an die gerichtliche Protokollierung (§ 127a

BGB). Die Voraussetzungen des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB liegen indes nicht

vor.

Zum einen fehlt es bereits an einer Vereinbarung der Ehegatten. Soweit

die Revisionserwiderung in der Abrede "eine Vereinbarung unter den Ehegatten

unter Einbeziehung eines Dritten“ sehen will, ist dies mit den Feststellungen des

Oberlandesgerichts nicht zu vereinbaren, nach denen (nur) zwischen den Par-

teien des vorliegenden Rechtsstreits ein Vertrag mit den Elementen der

Schuldübernahme und des Vergleichs zustande gekommen ist. Zum andern

würde auch eine solche Vereinbarung unter den Ehegatten unter Einbeziehung

eines Dritten nicht, wie die Revisionserwiderung meint, unter Satz 2, sondern

unter Satz 3 des § 1378 Abs. 3 fallen. § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB will Dritte ge-

rade aus der güterrechtlichen Vereinbarung "heraushalten“ und damit - um der

Ehe willen - jedes Drittinteresse an der Beendigung des Güterstandes aus-

schließen (vgl. Staudinger/Thiele aaO Rdn. 16). Dieses Ziel wird nur erreicht,

wenn Verträge mit Dritten auch dann unter Satz 3, nicht aber unter Satz 2 des

§ 1378 Abs. 3 BGB subsumiert werden, wenn beide Ehegatten an ihnen betei-

ligt sind.

Im übrigen wäre auch das Formerfordernis des § 1378 Abs. 3 Satz 2

BGB nicht gewahrt. In der Form des § 127a BGB beurkundet ist nur das Ange-

bot des Beklagten; die ebenfalls (und im Hinblick auf den Schutzzweck des

§ 1378 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB: gerade) formgebundene Annahme des Klägers

ist es nicht. Die Möglichkeit einer Bestätigung nach § 141 BGB ändert an der

Formnichtigkeit (§ 125 Abs. 1 BGB) nichts: Die Unwirksamkeit des Vertrags

ergibt sich aus der fehlenden Form der Annahmeerklärung. Mit der rechtskräfti-

gen Scheidung ist zwar das Formerfordernis und damit der Nichtigkeitsgrund

entfallen. Eine Bestätigung des Klägers würde jedoch - unbeschadet des § 141

Abs. 2 BGB - nur bewirken, daß dessen Annahme-Erklärung ex nunc wirksam

wird. Das aber könnte einen Vertragsschluß wiederum nur herbeiführen, wenn

der Beklagte an sein Angebot vom 13. Juli 1999 noch immer - also auch noch

nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung im Februar 2000 - gebunden wäre.

Das ist nicht der Fall.

3. Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. Da

weitere Feststellungen weder notwendig noch zu erwarten sind, kann der Senat

selbst abschließend entscheiden. Der Vertrag zwischen den Parteien ist nicht

wirksam zustande gekommen. Das auf diesen Vertrag gestützte Zahlungsbe-

gehren des Klägers ist deshalb nicht begründet und die Klage folglich abzuwei-

sen.

Hahne

RiBGH Sprick ist urlaubs- bedingt verhindert zu unter- schreiben.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose