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BGH Urteil vom 21.04.2004 – XII ZR 170/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
Verkündet am: 21. April 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 1378 Abs. 3 Satz 2, 3
Zur Wirksamkeit von Verfügungen über die Forderung auf Ausgleich des Zugewinns
nach § 1378 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB.
BGH, Urteil vom 21. April 2004 - XII ZR 170/01 - OLG Celle
LG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des
21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 2001
aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts
Hannover vom 6. Dezember 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung von 70.000 DM aus einem
Vergleich.
Der Kläger ist der Schwiegersohn des Beklagten. Die im Mai 1993 ge-
schlossene Ehe des Klägers mit der Tochter des Beklagten wurde, nachdem
sich die Eheleute im April 1997 getrennt hatten, im Februar 2000 rechtskräftig
geschieden.
Während der Ehe bewohnten der Kläger und seine Frau ein Hausgrund-
stück des Beklagten, auf dem der Kläger bis zu seinem Auszug Umbau- und
Sanierungsarbeiten durchführte. Mit notariellem Vertrag vom 19. Februar 1997
verkaufte der Beklagte seiner Tochter dieses Hausgrundstück zum Preis von
123.500 DM; dabei behielt er sich das durch Vormerkung gesicherte Recht vor,
von seiner Tochter jederzeit die Rückübertragung des Grundbesitzes verlangen
zu können, falls diese ohne Genehmigung ihrer Eltern den Grundbesitz bela-
sten oder veräußern sollte.
Im Zuge des Scheidungsverfahrens erwirkte der Kläger im Wege des Ar-
rests zur Sicherung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich eine Vormerkung
zur Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück. In einem auf die
Beschwerde der Ehefrau anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung
wurden Ausgleichsansprüche des Klägers wegen seiner Arbeitsleistungen und
Investitionen in das Hausgrundstück erörtert. Die Verhandlung wurde vertagt,
um der Ehefrau des Klägers und ihrem Prozeßbevollmächtigten Gelegenheit zu
geben, den gesamten Vorgang mit den Eltern der Ehefrau zu besprechen. Im
nächsten Verhandlungstermin - am 13. Juli 1999 - erschienen neben den Ehe-
leuten und deren Prozeßbevollmächtigten auch der Beklagte und seine Ehe-
frau. Nach Erörterung der vom Kläger auf dem Hausgrundstück durchgeführten
Umbauarbeiten erklärte der Beklagte zu Protokoll seine Bereitschaft, das
Grundstück dem Kläger zum Preis von 365.000 DM zu verkaufen. Der Kläger
erklärte, binnen einer Frist von zwei Wochen zu diesem Angebot Stellung neh-
men zu wollen. Nach weiterer Erörterung erklärte der Beklagte - ausweislich
des Protokolls - für den Fall, daß ein Kaufvertrag über das Grundstück in Höhe
von 365.000 DM nicht zustandekomme, dem Kläger zur Abgeltung sämtlicher
Zugewinnausgleichsansprüche gegen seine Tochter einen Betrag von insge-
samt 70.000 DM zahlen zu wollen. Nachdem seine Versuche, den Hauskauf zu
finanzieren, fehlgeschlagen waren, forderte der Kläger in einem an den Pro-
zeßbevollmächtigten seiner Ehefrau gerichteten Schreiben vom 8. September
1999 den Beklagten auf, die in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1999
zugesagten 70.000 DM zu zahlen. Der Beklagte, dem dieses Schreiben alsbald
weitergereicht wurde, lehnte mit Schreiben vom 15. September 1999 jede Zah-
lung ab und erklärte die Anfechtung seiner Erklärung wegen Drohung, Täu-
schung und Irrtums.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des geltend gemachten
Betrags verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu-
rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er
sein Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist zwischen den Parteien ein
Vertrag eigener Art mit Elementen des Vergleichs (§ 779 BGB) und der befrei-
enden Schuldübernahme (§ 414 BGB) zustande gekommen, der den Beklagten
zur Zahlung des vom Kläger geltend gemachten Betrags verpflichtet.
Ein Angebot des Beklagten zum Abschluß eines solchen Vertrags liege
in dessen Erklärung vom 13. Juli 1999; das Angebot sei dadurch bedingt gewe-
sen, daß der Kläger vorab versuchen sollte, die finanziellen Mittel für den vor-
rangig geplanten Kauf des Hauses seiner Ehefrau zu erlangen. Dieses Angebot
habe der Kläger spätestens mit Schriftsatz vom 8. September 1999, den der
Beklagte auch erhalten habe, angenommen.
Dieser Vertrag sei als Schuldübernahme formfrei gültig. Es handele sich
nämlich um das Angebot auf Übernahme einer dem Grunde nach bestehenden
Forderung des Klägers auf Ausgleich des Zugewinns oder auf Ansprüche we-
gen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, verbunden mit dem Angebot auf Konkre-
tisierung und Begrenzung der Forderung. Mit dem Angebot des Beklagten habe
nicht losgelöst von dem Streit des Klägers mit seiner Ehefrau um den Zuge-
winnausgleich eine neue, eigenständige Schuld des Beklagten begründet, son-
dern eben dieser Streit der Eheleute beigelegt werden sollen. Aber selbst wenn
in dieser Vereinbarung auch Elemente des Schuldversprechens angenommen
würden, seien die dann nach § 780 BGB zu beachtenden Schriftformerforder-
nisse mit der Protokollierung des Angebots im Termin zur mündlichen Verhand-
lung, dem erneuten Vorspielen des Angebots aus der vorläufigen Aufzeichnung
und der ausdrücklichen Genehmigung seiner Erklärung durch den Beklagten
erfüllt.
Der Beklagte sei an sein Angebot auch gebunden; die von ihm behaupte-
ten Gründe für eine Anfechtung seien konstruiert, die hierzu behaupteten Tat-
sachen teilweise offenkundig falsch.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger das Angebot, das der Beklagte
am 13. Juli 1999 abgeben hat, mit seinem an den Prozeßbevollmächtigten der
Tochter des Beklagten gerichteten Schriftsatz vom 8. September 1999 gemäß
ob, wie das Oberlandesgericht - von der Revision unbeanstandet - meint, die
vom Beklagten erklärte Anfechtung dieses Vertrags nicht durchgreift. Denn der
Vertrag ist jedenfalls nach § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB unwirksam.
a) Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte sich nicht vor Beendigung
des Güterstandes, falls nicht die Voraussetzungen des § 1378 Abs. 3 Satz 2
BGB eingreifen, zu Verfügungen über seine Ausgleichsforderung verpflichten;
erst recht kann er keine Verfügung über seine Ausgleichsforderung treffen
(Staudinger/Thiele BGB (2000) § 1378 Rdn. 15; Erman/Heckelmann BGB
11. Aufl. § 1378 Rdn. 8: gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB). Eben
dies hat der Kläger aber getan; denn die Abfindungsabrede umfaßt, wenn man
deren revisionsrechtlich nicht angreifbare und von der Revisionserwiderung
auch nicht in Zweifel gezogene Auslegung durch das Oberlandesgericht
zugrunde legt, eine Verfügung über die dem Kläger zustehende Ausgleichsfor-
derung: Mit der vereinbarten Abfindung hat der Kläger zum einen auf einen et-
waigen weitergehenden Zugewinnausgleichsanspruch verzichtet. Zum andern
hat er in einen Schuldnertausch eingewilligt. Das Oberlandesgericht geht inso-
weit zutreffend von einer befreienden Schuldübernahme aus (§ 414 BGB); eine
solche Schuldübernahme ist eine abstrakte Verfügung über das Forderungs-
recht, bewirkt zugunsten eines Dritten (vgl. MünchKomm/Möschel a.a.O. § 414
Rdn. 2), hier der Tochter des Beklagten.
b) Eine - nach Rechtskraft der Scheidung an sich denkbare - Bestätigung
der zuvor unwirksamen Abrede nach § 141 BGB kommt hier nicht in Betracht:
Zwar genügt, wenn die Nichtigkeit eines Vertrags aus der Nichtigkeit der Wil-
lenserklärung nur einer der Vertragsparteien resultiert, für § 141 BGB die Bestä-
tigung nur durch eben diese Vertragspartei. Ist - wie im vorliegenden Fall - die
Abrede dagegen als solche unwirksam, so muß die Bestätigung durch beide
Vertragsparteien erfolgen
(MünchKomm/Mayer-Maly/Busche a.a.O. § 141
Rdn. 10); dies gilt hier um so mehr, als § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht nur den
über die Ausgleichsforderung verfügenden Ehegatten schützt, sondern auch
den anderen Ehegatten (vor Rechtshandlungen seines Ehegatten, durch die ein
Drittinteresse an der Beendigung des Güterstandes und damit an der Eheauflö-
sung begründet werden könnte, vgl. MünchKomm/Koch a.a.O. § 1378 Rdn. 20).
An der - danach notwendigen - übereinstimmenden Bestätigung durch beide
Vertragsparteien fehlt es, weil der Beklagte sich mit seinem Antwortschreiben
vom 15. September 1999 gegen die Vereinbarung gewehrt und diese Haltung in
der Folgezeit beibehalten hat.
c) Die Vereinbarung ist auch nicht nach § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB wirk-
sam. Diese Vorschrift erklärt Abreden der Ehegatten über den Zugewinnaus-
gleich für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (hinsichtlich
bereits zuvor getroffener Vereinbarungen vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember
1982 - IX ZR 90/81 - FamRZ 1983, 157, 159) für zulässig, bindet sie jedoch an
die notarielle Beurkundung oder an die gerichtliche Protokollierung (§ 127a
BGB). Die Voraussetzungen des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB liegen indes nicht
vor.
Zum einen fehlt es bereits an einer Vereinbarung der Ehegatten. Soweit
die Revisionserwiderung in der Abrede "eine Vereinbarung unter den Ehegatten
unter Einbeziehung eines Dritten“ sehen will, ist dies mit den Feststellungen des
Oberlandesgerichts nicht zu vereinbaren, nach denen (nur) zwischen den Par-
teien des vorliegenden Rechtsstreits ein Vertrag mit den Elementen der
Schuldübernahme und des Vergleichs zustande gekommen ist. Zum andern
würde auch eine solche Vereinbarung unter den Ehegatten unter Einbeziehung
eines Dritten nicht, wie die Revisionserwiderung meint, unter Satz 2, sondern
unter Satz 3 des § 1378 Abs. 3 fallen. § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB will Dritte ge-
rade aus der güterrechtlichen Vereinbarung "heraushalten“ und damit - um der
Ehe willen - jedes Drittinteresse an der Beendigung des Güterstandes aus-
schließen (vgl. Staudinger/Thiele aaO Rdn. 16). Dieses Ziel wird nur erreicht,
wenn Verträge mit Dritten auch dann unter Satz 3, nicht aber unter Satz 2 des
§ 1378 Abs. 3 BGB subsumiert werden, wenn beide Ehegatten an ihnen betei-
ligt sind.
Im übrigen wäre auch das Formerfordernis des § 1378 Abs. 3 Satz 2
BGB nicht gewahrt. In der Form des § 127a BGB beurkundet ist nur das Ange-
bot des Beklagten; die ebenfalls (und im Hinblick auf den Schutzzweck des
§ 1378 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB: gerade) formgebundene Annahme des Klägers
ist es nicht. Die Möglichkeit einer Bestätigung nach § 141 BGB ändert an der
Formnichtigkeit (§ 125 Abs. 1 BGB) nichts: Die Unwirksamkeit des Vertrags
ergibt sich aus der fehlenden Form der Annahmeerklärung. Mit der rechtskräfti-
gen Scheidung ist zwar das Formerfordernis und damit der Nichtigkeitsgrund
entfallen. Eine Bestätigung des Klägers würde jedoch - unbeschadet des § 141
Abs. 2 BGB - nur bewirken, daß dessen Annahme-Erklärung ex nunc wirksam
wird. Das aber könnte einen Vertragsschluß wiederum nur herbeiführen, wenn
der Beklagte an sein Angebot vom 13. Juli 1999 noch immer - also auch noch
nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung im Februar 2000 - gebunden wäre.
Das ist nicht der Fall.
3. Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. Da
weitere Feststellungen weder notwendig noch zu erwarten sind, kann der Senat
selbst abschließend entscheiden. Der Vertrag zwischen den Parteien ist nicht
wirksam zustande gekommen. Das auf diesen Vertrag gestützte Zahlungsbe-
gehren des Klägers ist deshalb nicht begründet und die Klage folglich abzuwei-
sen.
Hahne
RiBGH Sprick ist urlaubs- bedingt verhindert zu unter- schreiben.
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose