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BGH Urteil vom 08.05.2008 – IX ZR 180/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. Mai 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter

Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats in

Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. August 2006

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des

Beklagten entschieden worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des

Landgerichts Freiburg vom 31. August 2005 wird insgesamt zu-

rückgewiesen.

Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte war in einem Ehescheidungsverfahren von Rechtsanwalt

Dr. D. vertreten worden, der ebenso wie der Kläger Sozius der vormaligen

Anwaltskanzlei B. , jetzt: G. (fortan:

B. ) ist. Am 12./13. Juni 1997 trafen Rechtsanwalt Dr. D. für B. und der

Beklagte eine Honorarvereinbarung, nach der sich dieser zur Zahlung eines

zusätzlichen Honorars von 300.000 DM netto für die Vertretung im ersten

Rechtszug verpflichtete.

2

Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 4. März 1999

geschieden. In dem wegen des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs geführ-

ten Berufungsverfahren schlossen B. und der Beklagte am 14./28. Juni 1999

eine weitere Honorarvereinbarung ab:

"Für die Vertretung im Berufungsrechtszug am OLG Karlsruhe

wegen Zugewinnausgleich vereinbaren die Parteien, anstatt der

gesetzlichen Gebühren ein Honorar von DM 100.000 … zuzüglich

der gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger Auslagen. Das Ho-

norar ist nach Beendigung des Auftrags fällig."

3

Am 11. Juli 1999 trafen Dr. D. und der Beklagte folgende hand-

schriftlich verfasste Vereinbarung:

"… (der Beklagte) tritt hiermit seine Ansprüche auf Zugewinnaus-

gleich an RA Dr. D. in Höhe der bis heute offenen und der künf-

tigen berechtigten Honoraransprüche ab. Dr. D. nimmt die Abtre-

tung an."

4

Das Berufungsverfahren endete am 29. September 1999 mit einem ge-

richtlichen Vergleich, in dem sich unter anderem die geschiedene Ehefrau des

Beklagten verpflichtete, an diesen zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsan-

spruchs und eines Versorgungsausgleichsanspruchs einen am 15. Dezember

1999 fälligen Gesamtbetrag von 2,8 Mio. DM zu zahlen. Nach Zustellung der

vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs legte Rechtsanwalt Dr. D. der ge-

schiedenen Ehefrau am 18. Oktober 1999 die Abtretung vom 11. Juli 1999 of-

fen. Spätestens am 11. Dezember 1999 erfuhr der Beklagte davon. Er widerrief

gegenüber dem mit der Abwicklung beauftragten Notar, der geschiedenen Ehe-

frau und Rechtsanwalt Dr. D. die diesem erteilte Inkassovollmacht und ver-

langte Zahlung des ungekürzten Betrags auf sein Bankkonto. Am 15. Dezember

1999 zahlte der Notar mit Zustimmung der geschiedenen Ehefrau und des Be-

klagten an diesen 2.526.000 DM aus und hinterlegte restliche 100.000 DM zu

Gunsten des Beklagten und des Rechtsanwalts Dr. D. .

5

Der Kläger machte gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten we-

gen offener Gebührenansprüche von B. gegen den Beklagten aus abgetrete-

nem Recht des Dr. D. unter Berufung auf die Abtretung vom 11. Juli 1999 An-

sprüche aus Zugewinn gerichtlich geltend. Beide Parteien des Vorprozesses

verkündeten dem Beklagten den Streit, woraufhin dieser der geschiedenen

Ehefrau beitrat. Der Senat bejahte die befreiende Wirkung der Zahlung der ge-

schiedenen Ehefrau an den Beklagten und wies die Klage in der Revisionsin-

stanz ab (BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981).

6

Der Kläger hat mit der am 23. Dezember 2004 eingereichten Klage von

dem Beklagten - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - Zahlung

von 232.712,42 € zuzüglich Zinsen verlangt. Diese Forderung umfasst das für

die Vertretung des Beklagten in der ersten Instanz vereinbarte Zusatzhonorar in

Höhe von 300.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und abzüglich einer Vorschuss-

zahlung des Beklagten, insgesamt 160.034,56 €, ferner Umsatzsteuer auf das

vereinbarte Honorar für die Berufungsinstanz in geltend gemachter Höhe von

8.180,26 € und Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung bei

der Hausratsteilung in Höhe von umgerechnet 4.442,31 €. Weiter hat der Kläger

Ersatz von Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 60.055,05 €

begehrt für die Führung des Vorprozesses gegen die geschiedene Ehefrau des

Beklagten. Der Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

dem Kläger 72.558,40 € nebst Zinsen zugesprochen. Davon entfallen

12.622,98 € auf das Honorar für die Hausratsteilung und die Umsatzsteuer des

"Mindesthonorars" von 100.000 DM. Weitere 59.935,42 € hat das Berufungsge-

richt als Schaden wegen der im Vorprozess nutzlos aufgewandten Prozesskos-

ten zuerkannt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Revision

hat es - unbeschränkt - zugelassen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide

Parteien mit ihren wechselseitigen Revisionen, wobei der Kläger den Zahlungs-

antrag nunmehr in Höhe von 232.667,58 € nebst Zinsen weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision des Beklagten

hat dagegen Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.

I.

9

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, vertragliche An-

sprüche des Klägers seien verjährt. Dem Kläger stünden indessen nicht verjähr-

te Ansprüche gegen den Beklagten aus § 816 Abs. 2 BGB und aus positiver

Vertragsverletzung zu; denn der Beklagte sei zur Einziehung des auf Grund der

Vereinbarung vom 11. Juli 1999 an die Sozietät B. abgetretenen Teils des

Zugewinnausgleichsanspruchs nicht berechtigt gewesen. Da die Umsatzsteuer

auf das am 14./28. Juni 1999 vereinbarte Honorar und der Honoraranspruch für

die Hausratsteilung im Zeitpunkt der Zahlung des Zugewinnausgleichs an den

Beklagten bereits entstanden und auch einforderbar gewesen seien, könne der

Kläger vom Beklagten Zahlung des erhaltenen Betrags

in Höhe von

12.622,98 € verlangen. Hinsichtlich des Zusatzhonorars fehle es jedoch an der

Durchsetzbarkeit des Anspruchs, weil keine den § 18 BRAGO entsprechende

Vergütungsberechnung vorliege. Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit der

Teilabtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten an B. könn-

ten dahinstehen, weil die Abtretung auf Grund der Interventionswirkung des im

Vorprozess ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2004 als

wirksam zu behandeln sei.

10

Außerdem könne der Kläger vom Beklagten aus positiver Vertragsverlet-

zung die im Verfahren gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten nutzlos

aufgewandten Prozesskosten in Höhe von 59.935,42 € ersetzt verlangen. Der

Beklagte habe durch sein auf die Auszahlung des ungekürzten Vergleichsbe-

trags an ihn gerichtetes Verhalten gegen eine vertragliche Nebenpflicht versto-

ßen. Im Unterschied zur klassischen Sicherungsabtretung sei ihm bei der Teil-

abtretung nicht das Recht zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen

eingeräumt worden. Vielmehr hätten die Parteien nach der Interessenlage eine

der Sicherungsabtretung ähnliche Abtretung erfüllungshalber gewollt.

II.

12

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wichtigen Punkten

nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat - wie schon die Vorinstanz - hinsichtlich der

auf den Anwaltsvertrag gestützten Honoraransprüche (160.034,56 €) die Ver-

jährungseinrede des Beklagten durchgreifen lassen. Dies trifft im Ergebnis zu

und wird vom Kläger auch nicht beanstandet. Der Honoraranspruch eines

Rechtsanwalts verjährt nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a. F. in zwei Jahren. Im

Streitfall begann die Verjährungsfrist gemäß § 201 Satz 1 BGB a. F. mit dem

Schlusse des Jahres 1999, weil der Anspruch in diesem Jahr entstanden war

(§ 198 Satz 1 BGB a. F.; BGHZ 167, 190, 197 f Rn. 25). Auf Grund der Über-

gangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB ist das alte Recht maßgeblich,

weil die nach neuem Recht anzuwendende Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB

von drei Jahren länger bemessen ist. Ob die Verjährung - wie das Berufungsge-

richt meint - infolge des dem Beklagten am 4. Juli 2001 in dem Erstprozess ver-

kündeten Streits möglicherweise nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a. F. unterbro-

chen wurde, kann dahinstehen. Nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB wandelte sich

eine Unterbrechung mit Inkrafttreten der Neuregelung des Verjährungsrechts

am 1. Januar 2002 in eine Hemmung um. Diese endete nach § 204 Abs. 1

Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung

des eingeleiteten Verfahrens, im Streitfall sechs Monate nach Verkündung des

Senatsurteils in dem Verfahren IX ZR 177/03 am 18. März 2004. Da der Kläger

erst nach Ablauf der ab diesem Zeitpunkt zu berechnenden Sechs-Monats-

Frist, nämlich am 23. Dezember 2004, die Gebührenklage gegen den Beklagten

eingereicht hat, gilt die Unterbrechung als nicht erfolgt (Art. 229 § 6 Abs. 1

Satz 3 EGBGB in Verbindung mit § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.). Damit fehlt es

an einer mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigten Unterbre-

chung der Verjährung, die mit Beginn des 1. Januar 2002 zu einer Hemmung

der Verjährung hätte führen können (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 2007 - VIII ZR

218/06, NJW 2007, 2034, 2035 Rn. 23). Die zweijährige Verjährung der Gebüh-

renansprüche war deshalb schon mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetre-

ten.

14

2. Ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB steht dem Kläger aus rechtlichen

Gründen nicht zu.

a) Das Berufungsgericht nimmt unausgesprochen an, es genüge für den

Bereicherungsanspruch (12.622,98 €), wenn der Zugewinnausgleichsanspruch

im Zeitpunkt der Zahlung der geschiedenen Ehefrau in entsprechender Höhe an

B. abgetreten gewesen sei. Indessen setzt die Berechtigung des Klägers im

Sinne des § 816 Abs. 2 BGB voraus, dass er bereits im Zeitpunkt der Leistung

der geschiedenen Ehefrau des Beklagten Inhaber eines entsprechenden Teils

des Zugewinnausgleichsanspruchs war oder der Anspruch aus § 816 Abs. 2

BGB von B. als Berechtigter danach an ihn abgetreten worden ist.

15

Für eine Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs an den Kläger vor

der Zahlung der geschiedenen Ehefrau gibt es keine Anhaltspunkte. Der Kläger

legt zwar nicht dar, wann eine Abtretung von B. an ihn erfolgt sein soll, B.

bzw. Dr. D. erhoben aber noch nach der Zahlung eigene Ansprüche. Der

Kläger klagte erst eineinhalb Jahre später auf Zahlung des Zugewinnaus-

gleichs. Nach Zahlung der geschiedenen Ehefrau mit befreiender Wirkung ge-

mäß § 362 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB konnte der B. kein Zugewinnaus-

gleichsanspruch mehr zustehen, der an den Kläger hätte abgetreten werden

können. Das Berufungsgericht hat allerdings keine Feststellungen dazu getrof-

fen, ob die behauptete Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs an den

Kläger als Abtretung des Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB auszulegen ist.

16

b) Im Übrigen fehlt es an der Berechtigung gemäß § 816 Abs. 2 BGB,

weil weder Rechtsanwalt Dr. D. noch B. oder der Kläger einen Teil des

Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten erworben haben können. Die Ab-

tretung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten durch die Vereinba-

rung vom 11. Juli 1999 ist gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1378 Abs. 3

Satz 1 Fall 2 BGB nichtig.

17

aa) Nach der zuletzt genannten Vorschrift entsteht die Zugewinnaus-

gleichsforderung mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeit-

punkt an übertragbar. Beendigt wird der Güterstand in dem hier interessieren-

den Fall der Ehescheidung mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGH,

Urt. v. 16. Dezember 1982 - IX ZR 52/81, FamRZ 1983, 160; v. 2. Juli 1992

- IX ZR 174/91, WM 1992, 1742, 1743; MünchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl. § 1378

Rn. 12; Palandt/Brudermüller, BGB 67. Aufl. § 1372 Rn. 13; Staudinger/Thiele,

BGB Neubearb. 2007 § 1372 Rn. 2 f). Dies gilt auch in den Fällen der Vorverle-

gung des Berechnungszeitpunkts gemäß §§ 1384, 1387 BGB (BGH, Urt. v. 8.

März 1995 - XII ZR 54/94, NJW 1995, 1832 f; BGB-RGRK/Finke, 12. Aufl.

§ 1378 Rn. 14; MünchKomm-BGB/Koch, aaO; Staudinger/Thiele, aaO § 1378

Rn. 11;

vgl.

auch

BGH,

Urt.

v.

16.

Dezember

1982

aaO). Das Gesetz will die Ausgleichsforderung vor ihrer Entstehung dem

Rechtsverkehr mit Dritten entziehen (BGHZ 86, 143, 149).

18

bb) Deshalb ist die Vereinbarung vom 11. Juli 1999 nichtig, weil sie vor

Beendigung des Güterstands abgeschlossen worden ist. Das Urteil des Amts-

gerichts Lörrach vom 4. März 1999 ist in Bezug auf die Scheidung entspre-

chend dem Rechtskraftzeugnis der Geschäftsstelle des 5. Zivilsenats in Frei-

burg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. August 1999 erst seit diesem

Tage rechtskräftig. Die Ehefrau hat am 7. April 1999 und der Beklagte hat am 8.

April 1999 - ausdrücklich beschränkt auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich

Berufung - eingelegt. Wird gegen eine Folgesachenregelung in der familienge-

richtlichen Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt, so wird der Scheidungs-

ausspruch zunächst nicht rechtskräftig; Rechtskraft tritt grundsätzlich wegen

§ 629a Abs. 3 Satz 1 ZPO einen Monat nach Zustellung der Rechtsmittelbe-

gründungsschrift ein, falls nicht innerhalb dieser Frist der Scheidungsausspruch

oder eine weitere Folgesache angefochten werden (BGH, Urt. v. 22. April 1998

- XII ZR 281/96, NJW 1998, 2679, 2680; Staudinger/Rauscher, aaO Neubearb.

2004 § 1564 Rn. 86). Die Parteien können allerdings hinsichtlich des nicht an-

gefochtenen Teils auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichten

(§ 629a Abs. 4 ZPO) und damit die Rechtskraft des nicht angefochtenen Teils

sogleich herbeiführen (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1979 - IV ZB 75/79, NJW

1980, 702; Staudinger/Rauscher, aaO). Dies ist hier aber nicht geschehen;

selbst eine beschränkte Rechtsmitteleinlegung enthält keinen Rechtsmittelver-

zicht. Die Berufungsbegründung des Beklagten vom 6. Juli 1999 ist der Ehefrau

am 16. Juli 1999 zugestellt worden.

19

cc) Die Abtretungsvereinbarung ist auch nichtig, falls sie unter der auf-

schiebenden Bedingung geschlossen sein sollte, dass das Scheidungsurteil

Rechtskraft erlangt. Die Vorschrift des § 1378 Abs. 3 BGB stellt ein absolutes

gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB auf. Rechtsgeschäfte, welche das

Verbot außer Acht lassen, sind gegenstandslos (Erman/Gamillscheg, BGB

12. Aufl. § 1378 Rn. 11). Die Nichtigkeit ist auch nicht heilbar (BGH, Urt. v.

21. April 2004 - XII ZR 170/01, NJW-RR 2004, 1369, 1370). Erfasst werden

deshalb auch aufschiebend bedingte Abtretungen. Dies folgt zudem aus § 162

Abs. 1 BGB, nach dem die Bedingung als eingetreten gilt, wenn sie von der

Partei, zu deren Nachteil der Eintritt gereichen würde, wider Treu und Glauben

verhindert wird. Eine Vereinbarung, die darauf hinausläuft, dass der abtretende

Ehegatte den Eintritt der Scheidung nicht verhindern darf, läuft dem Schutz-

zweck der Vorschrift grob zuwider.

20

c) Die Prüfung der Wirksamkeit der Teilabtretung des Zugewinnaus-

gleichsanspruchs des Beklagten an Rechtsanwalt Dr. D. ist entgegen der

- allerdings im Zusammenhang mit der Frage der Bestimmtheit vertretenen -

Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf Grund der Interventionswirkung des

Senatsurteils vom 18. März 2004 im Erstprozess ausgeschlossen.

21

aa) Das Berufungsgericht meint, der Bundesgerichtshof habe im Erstpro-

zess die Aktivlegitimation des Klägers bezüglich des abgetretenen Teils des

Zugewinnausgleichsanspruchs geprüft und bejaht, weshalb der Beklagte als

damaliger Streitverkündeter diese nicht mehr in Frage stellen könne. Die Inter-

ventionswirkung umfasse alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der

Vorentscheidung, nicht dagegen, was in der Erstentscheidung offen- oder weg-

gelassen werden könne, ohne dass eine Begründungslücke entstehe. Die Aktiv-

legitimation sei nicht nur Vorfrage des § 407 BGB gewesen, weil nach dem Tat-

bestand dieser Vorschrift neben einem alten ein neuer Gläubiger vorhanden

sein müsse.

22

bb) Das trifft nicht zu. Eine dem Beklagten nachteilige Interventionswir-

kung in Bezug auf die Abtretung vom 11. Juli 1999 greift hier nicht ein. Der

Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen, welchen Einfluss die doppelte

Streitverkündung auf die Interventionswirkung gemäß § 74 Abs. 3, § 68 ZPO

hat (BGH, Beschl. v. 5. November 1987 - V ZB 3/87, VersR 1988, 417; zum

Streitstand vgl. MünchKomm-ZPO/Schultes, 3. Aufl. § 74 Rn. 9; Wieczorek/

Schütze/Mansel, ZPO 3. Aufl. § 68 Rn. 160; W. Lüke, Die Beteiligung Dritter im

Zivilprozeß S. 332 ff; Ziegert, Die Interventionswirkung S. 173 ff; Diedrich, Die

Interventionswirkung - Ausprägung eines einheitlichen Konzepts prozessualer

Bindungswirkung S. 140 ff). Diese Frage bedarf auch vorliegend keiner Ent-

scheidung. Soweit der Senat im Erstprozess eine wirksame Teilabtretung des

Zugewinnausgleichsanspruchs angenommen hat, handelt es sich um eine so

genannte überschießende Feststellung, auf die sich eine Interventionswirkung

nicht erstrecken kann.

23

(1) Die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO kommt zwar

nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und

rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht (BGHZ

157, 97, 99 m.w.N.). Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend

erkannt hat, gilt das aber nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen

sein Urteil nicht beruht (so genannte überschießende Feststellungen, BGHZ

157, 97, 99; BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 255/00, WM 2004, 2217, 2218).

Tragend sind danach nur die erheblichen Feststellungen des Ersturteils, die

nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungs-

ergebnis entfiele. Welche Feststellungen tragend und welche überschießend

sind, beurteilt sich nicht nach der Sicht des Erstgerichts, sondern danach, wor-

auf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Rechtsauf-

fassung beruht. Gibt es für eine Entscheidung verschiedene Begründungsmög-

lichkeiten, nehmen die Feststellungen an der Interventionswirkung teil, die vom

Erstgericht auf dessen Lösungsweg notwendigerweise getroffen wurden, und

zwar auch dann, wenn sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätten

(BGHZ 157, 97, 99 f; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 68 Rn. 6; Musielak/Weth, ZPO

6. Aufl. § 68 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 68 Rn. 9).

24

(2) Nach diesen Maßstäben steht beim Eingreifen der Interventionswir-

kung des Senatsurteils vom 18. März 2004 im Verhältnis zum Beklagten fest,

dass die geschiedene Ehefrau gemäß II 4 der dortigen Entscheidungsgründe

mit befreiender Wirkung an den Beklagten gezahlt hat. Die weiteren Ausführun-

gen des Bundesgerichtshofs, insbesondere zur Wirksamkeit der Abtretungsver-

einbarung und der Honorarvereinbarung unter II 1 bis 3 der Entscheidungs-

gründe sind überschießend und entfalten keine Interventionswirkung. Die Klage

gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten auf Zahlung des Zugewinnaus-

gleichsanspruchs war in jedem Fall abweisungsreif, entweder weil die Ehefrau

an den wahren Gläubiger gezahlt hatte (§ 362 Abs. 1 BGB) oder weil der neue

Gläubiger die Leistung gegen sich gelten lassen musste (§ 362 Abs. 1, § 407

Abs. 1 BGB). Der Senat ließ im Urteil vom 18. März 2004 (aaO S. 985) diese

Vorschriften zum Schutze der Schuldnerin durchgreifen, weil die geschiedene

Ehefrau auch bei Auszahlung durch den Notar am 15. Dezember 1999 von ei-

ner Abtretung in dem streitbefangenen Umfang keine Kenntnis hatte. Auf die

Wirksamkeit der Abtretung kam es nach diesem Begründungsansatz nicht an.

Sie konnte unterstellt werden. Zur Abtretung hat der Senat denn auch (aaO un-

ter bb) ausgeführt, dass sich für Außenstehende Zweifel aufdrängen mussten,

ob die Abtretung auch Gebührenansprüche in einer den hinterlegten Geldbetrag

von 100.000 DM übersteigenden Höhe erfasste. Soweit der Senat ausdrücklich

die Aktivlegitimation des Klägers bejaht hat, bezog sich dies in erster Linie auf

die Abtretung von B. an den Kläger; denn die geschiedene Ehefrau des Be-

klagten hatte im Vorprozess allein die Weiterabtretung der Ansprüche auf Zu-

gewinnausgleich von der Sozietät an den Kläger bestritten.

25

3. Da die Abtretung vom 11. Juli 1999 nichtig ist, Rechtsanwalt

Dr. D. die Zugewinnausgleichsforderung aus dem Vergleich also nicht zu-

stand, scheiden auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des

Klägers gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt, dass er den Einzug der

Forderung durch Rechtsanwalt Dr. D. verhindert habe, aus.

III.

26

Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-

heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-

letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis

erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-

nat selbst in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung

des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts insgesamt zurückzuweisen.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Fischer

Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 31.08.2005 - 1 O 393/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 5 U 3/05 -