BGH Urteil vom 08.05.2008 – IX ZR 180/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 8. Mai 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats in
Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. August 2006
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des
Beklagten entschieden worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Freiburg vom 31. August 2005 wird insgesamt zu-
rückgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte war in einem Ehescheidungsverfahren von Rechtsanwalt
Dr. D. vertreten worden, der ebenso wie der Kläger Sozius der vormaligen
Anwaltskanzlei B. , jetzt: G. (fortan:
B. ) ist. Am 12./13. Juni 1997 trafen Rechtsanwalt Dr. D. für B. und der
Beklagte eine Honorarvereinbarung, nach der sich dieser zur Zahlung eines
zusätzlichen Honorars von 300.000 DM netto für die Vertretung im ersten
Rechtszug verpflichtete.
Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 4. März 1999
geschieden. In dem wegen des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs geführ-
ten Berufungsverfahren schlossen B. und der Beklagte am 14./28. Juni 1999
eine weitere Honorarvereinbarung ab:
"Für die Vertretung im Berufungsrechtszug am OLG Karlsruhe
wegen Zugewinnausgleich vereinbaren die Parteien, anstatt der
gesetzlichen Gebühren ein Honorar von DM 100.000 … zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger Auslagen. Das Ho-
norar ist nach Beendigung des Auftrags fällig."
Am 11. Juli 1999 trafen Dr. D. und der Beklagte folgende hand-
schriftlich verfasste Vereinbarung:
"… (der Beklagte) tritt hiermit seine Ansprüche auf Zugewinnaus-
gleich an RA Dr. D. in Höhe der bis heute offenen und der künf-
tigen berechtigten Honoraransprüche ab. Dr. D. nimmt die Abtre-
tung an."
Das Berufungsverfahren endete am 29. September 1999 mit einem ge-
richtlichen Vergleich, in dem sich unter anderem die geschiedene Ehefrau des
Beklagten verpflichtete, an diesen zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsan-
spruchs und eines Versorgungsausgleichsanspruchs einen am 15. Dezember
1999 fälligen Gesamtbetrag von 2,8 Mio. DM zu zahlen. Nach Zustellung der
vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs legte Rechtsanwalt Dr. D. der ge-
schiedenen Ehefrau am 18. Oktober 1999 die Abtretung vom 11. Juli 1999 of-
fen. Spätestens am 11. Dezember 1999 erfuhr der Beklagte davon. Er widerrief
gegenüber dem mit der Abwicklung beauftragten Notar, der geschiedenen Ehe-
frau und Rechtsanwalt Dr. D. die diesem erteilte Inkassovollmacht und ver-
langte Zahlung des ungekürzten Betrags auf sein Bankkonto. Am 15. Dezember
1999 zahlte der Notar mit Zustimmung der geschiedenen Ehefrau und des Be-
klagten an diesen 2.526.000 DM aus und hinterlegte restliche 100.000 DM zu
Gunsten des Beklagten und des Rechtsanwalts Dr. D. .
Der Kläger machte gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten we-
gen offener Gebührenansprüche von B. gegen den Beklagten aus abgetrete-
nem Recht des Dr. D. unter Berufung auf die Abtretung vom 11. Juli 1999 An-
sprüche aus Zugewinn gerichtlich geltend. Beide Parteien des Vorprozesses
verkündeten dem Beklagten den Streit, woraufhin dieser der geschiedenen
Ehefrau beitrat. Der Senat bejahte die befreiende Wirkung der Zahlung der ge-
schiedenen Ehefrau an den Beklagten und wies die Klage in der Revisionsin-
stanz ab (BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981).
Der Kläger hat mit der am 23. Dezember 2004 eingereichten Klage von
dem Beklagten - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - Zahlung
von 232.712,42 € zuzüglich Zinsen verlangt. Diese Forderung umfasst das für
die Vertretung des Beklagten in der ersten Instanz vereinbarte Zusatzhonorar in
Höhe von 300.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und abzüglich einer Vorschuss-
zahlung des Beklagten, insgesamt 160.034,56 €, ferner Umsatzsteuer auf das
vereinbarte Honorar für die Berufungsinstanz in geltend gemachter Höhe von
8.180,26 € und Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung bei
der Hausratsteilung in Höhe von umgerechnet 4.442,31 €. Weiter hat der Kläger
Ersatz von Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 60.055,05 €
begehrt für die Führung des Vorprozesses gegen die geschiedene Ehefrau des
Beklagten. Der Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
dem Kläger 72.558,40 € nebst Zinsen zugesprochen. Davon entfallen
12.622,98 € auf das Honorar für die Hausratsteilung und die Umsatzsteuer des
"Mindesthonorars" von 100.000 DM. Weitere 59.935,42 € hat das Berufungsge-
richt als Schaden wegen der im Vorprozess nutzlos aufgewandten Prozesskos-
ten zuerkannt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Revision
hat es - unbeschränkt - zugelassen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide
Parteien mit ihren wechselseitigen Revisionen, wobei der Kläger den Zahlungs-
antrag nunmehr in Höhe von 232.667,58 € nebst Zinsen weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision des Beklagten
hat dagegen Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, vertragliche An-
sprüche des Klägers seien verjährt. Dem Kläger stünden indessen nicht verjähr-
te Ansprüche gegen den Beklagten aus § 816 Abs. 2 BGB und aus positiver
Vertragsverletzung zu; denn der Beklagte sei zur Einziehung des auf Grund der
Vereinbarung vom 11. Juli 1999 an die Sozietät B. abgetretenen Teils des
Zugewinnausgleichsanspruchs nicht berechtigt gewesen. Da die Umsatzsteuer
auf das am 14./28. Juni 1999 vereinbarte Honorar und der Honoraranspruch für
die Hausratsteilung im Zeitpunkt der Zahlung des Zugewinnausgleichs an den
Beklagten bereits entstanden und auch einforderbar gewesen seien, könne der
Kläger vom Beklagten Zahlung des erhaltenen Betrags
in Höhe von
12.622,98 € verlangen. Hinsichtlich des Zusatzhonorars fehle es jedoch an der
Durchsetzbarkeit des Anspruchs, weil keine den § 18 BRAGO entsprechende
Vergütungsberechnung vorliege. Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit der
Teilabtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten an B. könn-
ten dahinstehen, weil die Abtretung auf Grund der Interventionswirkung des im
Vorprozess ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2004 als
wirksam zu behandeln sei.
Außerdem könne der Kläger vom Beklagten aus positiver Vertragsverlet-
zung die im Verfahren gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten nutzlos
aufgewandten Prozesskosten in Höhe von 59.935,42 € ersetzt verlangen. Der
Beklagte habe durch sein auf die Auszahlung des ungekürzten Vergleichsbe-
trags an ihn gerichtetes Verhalten gegen eine vertragliche Nebenpflicht versto-
ßen. Im Unterschied zur klassischen Sicherungsabtretung sei ihm bei der Teil-
abtretung nicht das Recht zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen
eingeräumt worden. Vielmehr hätten die Parteien nach der Interessenlage eine
der Sicherungsabtretung ähnliche Abtretung erfüllungshalber gewollt.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wichtigen Punkten
nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat - wie schon die Vorinstanz - hinsichtlich der
auf den Anwaltsvertrag gestützten Honoraransprüche (160.034,56 €) die Ver-
jährungseinrede des Beklagten durchgreifen lassen. Dies trifft im Ergebnis zu
und wird vom Kläger auch nicht beanstandet. Der Honoraranspruch eines
Rechtsanwalts verjährt nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a. F. in zwei Jahren. Im
Streitfall begann die Verjährungsfrist gemäß § 201 Satz 1 BGB a. F. mit dem
Schlusse des Jahres 1999, weil der Anspruch in diesem Jahr entstanden war
(§ 198 Satz 1 BGB a. F.; BGHZ 167, 190, 197 f Rn. 25). Auf Grund der Über-
gangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB ist das alte Recht maßgeblich,
weil die nach neuem Recht anzuwendende Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB
von drei Jahren länger bemessen ist. Ob die Verjährung - wie das Berufungsge-
richt meint - infolge des dem Beklagten am 4. Juli 2001 in dem Erstprozess ver-
kündeten Streits möglicherweise nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a. F. unterbro-
chen wurde, kann dahinstehen. Nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB wandelte sich
eine Unterbrechung mit Inkrafttreten der Neuregelung des Verjährungsrechts
am 1. Januar 2002 in eine Hemmung um. Diese endete nach § 204 Abs. 1
Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung
des eingeleiteten Verfahrens, im Streitfall sechs Monate nach Verkündung des
Senatsurteils in dem Verfahren IX ZR 177/03 am 18. März 2004. Da der Kläger
erst nach Ablauf der ab diesem Zeitpunkt zu berechnenden Sechs-Monats-
Frist, nämlich am 23. Dezember 2004, die Gebührenklage gegen den Beklagten
eingereicht hat, gilt die Unterbrechung als nicht erfolgt (Art. 229 § 6 Abs. 1
Satz 3 EGBGB in Verbindung mit § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.). Damit fehlt es
an einer mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigten Unterbre-
chung der Verjährung, die mit Beginn des 1. Januar 2002 zu einer Hemmung
der Verjährung hätte führen können (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 2007 - VIII ZR
218/06, NJW 2007, 2034, 2035 Rn. 23). Die zweijährige Verjährung der Gebüh-
renansprüche war deshalb schon mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetre-
ten.
2. Ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB steht dem Kläger aus rechtlichen
Gründen nicht zu.
a) Das Berufungsgericht nimmt unausgesprochen an, es genüge für den
Bereicherungsanspruch (12.622,98 €), wenn der Zugewinnausgleichsanspruch
im Zeitpunkt der Zahlung der geschiedenen Ehefrau in entsprechender Höhe an
B. abgetreten gewesen sei. Indessen setzt die Berechtigung des Klägers im
Sinne des § 816 Abs. 2 BGB voraus, dass er bereits im Zeitpunkt der Leistung
der geschiedenen Ehefrau des Beklagten Inhaber eines entsprechenden Teils
des Zugewinnausgleichsanspruchs war oder der Anspruch aus § 816 Abs. 2
BGB von B. als Berechtigter danach an ihn abgetreten worden ist.
Für eine Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs an den Kläger vor
der Zahlung der geschiedenen Ehefrau gibt es keine Anhaltspunkte. Der Kläger
legt zwar nicht dar, wann eine Abtretung von B. an ihn erfolgt sein soll, B.
bzw. Dr. D. erhoben aber noch nach der Zahlung eigene Ansprüche. Der
Kläger klagte erst eineinhalb Jahre später auf Zahlung des Zugewinnaus-
gleichs. Nach Zahlung der geschiedenen Ehefrau mit befreiender Wirkung ge-
mäß § 362 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB konnte der B. kein Zugewinnaus-
gleichsanspruch mehr zustehen, der an den Kläger hätte abgetreten werden
können. Das Berufungsgericht hat allerdings keine Feststellungen dazu getrof-
fen, ob die behauptete Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs an den
Kläger als Abtretung des Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB auszulegen ist.
b) Im Übrigen fehlt es an der Berechtigung gemäß § 816 Abs. 2 BGB,
weil weder Rechtsanwalt Dr. D. noch B. oder der Kläger einen Teil des
Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten erworben haben können. Die Ab-
tretung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten durch die Vereinba-
rung vom 11. Juli 1999 ist gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1378 Abs. 3
Satz 1 Fall 2 BGB nichtig.
aa) Nach der zuletzt genannten Vorschrift entsteht die Zugewinnaus-
gleichsforderung mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeit-
punkt an übertragbar. Beendigt wird der Güterstand in dem hier interessieren-
den Fall der Ehescheidung mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGH,
Urt. v. 16. Dezember 1982 - IX ZR 52/81, FamRZ 1983, 160; v. 2. Juli 1992
- IX ZR 174/91, WM 1992, 1742, 1743; MünchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl. § 1378
Rn. 12; Palandt/Brudermüller, BGB 67. Aufl. § 1372 Rn. 13; Staudinger/Thiele,
BGB Neubearb. 2007 § 1372 Rn. 2 f). Dies gilt auch in den Fällen der Vorverle-
März 1995 - XII ZR 54/94, NJW 1995, 1832 f; BGB-RGRK/Finke, 12. Aufl.
§ 1378 Rn. 14; MünchKomm-BGB/Koch, aaO; Staudinger/Thiele, aaO § 1378
Rn. 11;
vgl.
auch
BGH,
Urt.
v.
16.
Dezember
aaO). Das Gesetz will die Ausgleichsforderung vor ihrer Entstehung dem
Rechtsverkehr mit Dritten entziehen (BGHZ 86, 143, 149).
bb) Deshalb ist die Vereinbarung vom 11. Juli 1999 nichtig, weil sie vor
Beendigung des Güterstands abgeschlossen worden ist. Das Urteil des Amts-
gerichts Lörrach vom 4. März 1999 ist in Bezug auf die Scheidung entspre-
chend dem Rechtskraftzeugnis der Geschäftsstelle des 5. Zivilsenats in Frei-
burg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. August 1999 erst seit diesem
Tage rechtskräftig. Die Ehefrau hat am 7. April 1999 und der Beklagte hat am 8.
April 1999 - ausdrücklich beschränkt auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich
Berufung - eingelegt. Wird gegen eine Folgesachenregelung in der familienge-
richtlichen Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt, so wird der Scheidungs-
ausspruch zunächst nicht rechtskräftig; Rechtskraft tritt grundsätzlich wegen
§ 629a Abs. 3 Satz 1 ZPO einen Monat nach Zustellung der Rechtsmittelbe-
gründungsschrift ein, falls nicht innerhalb dieser Frist der Scheidungsausspruch
oder eine weitere Folgesache angefochten werden (BGH, Urt. v. 22. April 1998
- XII ZR 281/96, NJW 1998, 2679, 2680; Staudinger/Rauscher, aaO Neubearb.
2004 § 1564 Rn. 86). Die Parteien können allerdings hinsichtlich des nicht an-
gefochtenen Teils auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichten
(§ 629a Abs. 4 ZPO) und damit die Rechtskraft des nicht angefochtenen Teils
sogleich herbeiführen (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1979 - IV ZB 75/79, NJW
1980, 702; Staudinger/Rauscher, aaO). Dies ist hier aber nicht geschehen;
selbst eine beschränkte Rechtsmitteleinlegung enthält keinen Rechtsmittelver-
zicht. Die Berufungsbegründung des Beklagten vom 6. Juli 1999 ist der Ehefrau
am 16. Juli 1999 zugestellt worden.
cc) Die Abtretungsvereinbarung ist auch nichtig, falls sie unter der auf-
schiebenden Bedingung geschlossen sein sollte, dass das Scheidungsurteil
Rechtskraft erlangt. Die Vorschrift des § 1378 Abs. 3 BGB stellt ein absolutes
gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB auf. Rechtsgeschäfte, welche das
Verbot außer Acht lassen, sind gegenstandslos (Erman/Gamillscheg, BGB
12. Aufl. § 1378 Rn. 11). Die Nichtigkeit ist auch nicht heilbar (BGH, Urt. v.
21. April 2004 - XII ZR 170/01, NJW-RR 2004, 1369, 1370). Erfasst werden
deshalb auch aufschiebend bedingte Abtretungen. Dies folgt zudem aus § 162
Abs. 1 BGB, nach dem die Bedingung als eingetreten gilt, wenn sie von der
Partei, zu deren Nachteil der Eintritt gereichen würde, wider Treu und Glauben
verhindert wird. Eine Vereinbarung, die darauf hinausläuft, dass der abtretende
Ehegatte den Eintritt der Scheidung nicht verhindern darf, läuft dem Schutz-
zweck der Vorschrift grob zuwider.
c) Die Prüfung der Wirksamkeit der Teilabtretung des Zugewinnaus-
gleichsanspruchs des Beklagten an Rechtsanwalt Dr. D. ist entgegen der
- allerdings im Zusammenhang mit der Frage der Bestimmtheit vertretenen -
Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf Grund der Interventionswirkung des
Senatsurteils vom 18. März 2004 im Erstprozess ausgeschlossen.
aa) Das Berufungsgericht meint, der Bundesgerichtshof habe im Erstpro-
zess die Aktivlegitimation des Klägers bezüglich des abgetretenen Teils des
Zugewinnausgleichsanspruchs geprüft und bejaht, weshalb der Beklagte als
damaliger Streitverkündeter diese nicht mehr in Frage stellen könne. Die Inter-
ventionswirkung umfasse alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der
Vorentscheidung, nicht dagegen, was in der Erstentscheidung offen- oder weg-
gelassen werden könne, ohne dass eine Begründungslücke entstehe. Die Aktiv-
legitimation sei nicht nur Vorfrage des § 407 BGB gewesen, weil nach dem Tat-
bestand dieser Vorschrift neben einem alten ein neuer Gläubiger vorhanden
sein müsse.
bb) Das trifft nicht zu. Eine dem Beklagten nachteilige Interventionswir-
kung in Bezug auf die Abtretung vom 11. Juli 1999 greift hier nicht ein. Der
Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen, welchen Einfluss die doppelte
Streitverkündung auf die Interventionswirkung gemäß § 74 Abs. 3, § 68 ZPO
hat (BGH, Beschl. v. 5. November 1987 - V ZB 3/87, VersR 1988, 417; zum
Streitstand vgl. MünchKomm-ZPO/Schultes, 3. Aufl. § 74 Rn. 9; Wieczorek/
Schütze/Mansel, ZPO 3. Aufl. § 68 Rn. 160; W. Lüke, Die Beteiligung Dritter im
Zivilprozeß S. 332 ff; Ziegert, Die Interventionswirkung S. 173 ff; Diedrich, Die
Interventionswirkung - Ausprägung eines einheitlichen Konzepts prozessualer
Bindungswirkung S. 140 ff). Diese Frage bedarf auch vorliegend keiner Ent-
scheidung. Soweit der Senat im Erstprozess eine wirksame Teilabtretung des
Zugewinnausgleichsanspruchs angenommen hat, handelt es sich um eine so
genannte überschießende Feststellung, auf die sich eine Interventionswirkung
nicht erstrecken kann.
(1) Die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO kommt zwar
nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und
rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht (BGHZ
157, 97, 99 m.w.N.). Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend
erkannt hat, gilt das aber nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen
sein Urteil nicht beruht (so genannte überschießende Feststellungen, BGHZ
157, 97, 99; BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 255/00, WM 2004, 2217, 2218).
Tragend sind danach nur die erheblichen Feststellungen des Ersturteils, die
nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungs-
ergebnis entfiele. Welche Feststellungen tragend und welche überschießend
sind, beurteilt sich nicht nach der Sicht des Erstgerichts, sondern danach, wor-
auf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Rechtsauf-
fassung beruht. Gibt es für eine Entscheidung verschiedene Begründungsmög-
lichkeiten, nehmen die Feststellungen an der Interventionswirkung teil, die vom
Erstgericht auf dessen Lösungsweg notwendigerweise getroffen wurden, und
zwar auch dann, wenn sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätten
(BGHZ 157, 97, 99 f; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 68 Rn. 6; Musielak/Weth, ZPO
(2) Nach diesen Maßstäben steht beim Eingreifen der Interventionswir-
kung des Senatsurteils vom 18. März 2004 im Verhältnis zum Beklagten fest,
dass die geschiedene Ehefrau gemäß II 4 der dortigen Entscheidungsgründe
mit befreiender Wirkung an den Beklagten gezahlt hat. Die weiteren Ausführun-
gen des Bundesgerichtshofs, insbesondere zur Wirksamkeit der Abtretungsver-
einbarung und der Honorarvereinbarung unter II 1 bis 3 der Entscheidungs-
gründe sind überschießend und entfalten keine Interventionswirkung. Die Klage
gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten auf Zahlung des Zugewinnaus-
gleichsanspruchs war in jedem Fall abweisungsreif, entweder weil die Ehefrau
an den wahren Gläubiger gezahlt hatte (§ 362 Abs. 1 BGB) oder weil der neue
Gläubiger die Leistung gegen sich gelten lassen musste (§ 362 Abs. 1, § 407
Abs. 1 BGB). Der Senat ließ im Urteil vom 18. März 2004 (aaO S. 985) diese
Vorschriften zum Schutze der Schuldnerin durchgreifen, weil die geschiedene
Ehefrau auch bei Auszahlung durch den Notar am 15. Dezember 1999 von ei-
ner Abtretung in dem streitbefangenen Umfang keine Kenntnis hatte. Auf die
Wirksamkeit der Abtretung kam es nach diesem Begründungsansatz nicht an.
Sie konnte unterstellt werden. Zur Abtretung hat der Senat denn auch (aaO un-
ter bb) ausgeführt, dass sich für Außenstehende Zweifel aufdrängen mussten,
ob die Abtretung auch Gebührenansprüche in einer den hinterlegten Geldbetrag
von 100.000 DM übersteigenden Höhe erfasste. Soweit der Senat ausdrücklich
die Aktivlegitimation des Klägers bejaht hat, bezog sich dies in erster Linie auf
die Abtretung von B. an den Kläger; denn die geschiedene Ehefrau des Be-
klagten hatte im Vorprozess allein die Weiterabtretung der Ansprüche auf Zu-
gewinnausgleich von der Sozietät an den Kläger bestritten.
3. Da die Abtretung vom 11. Juli 1999 nichtig ist, Rechtsanwalt
Dr. D. die Zugewinnausgleichsforderung aus dem Vergleich also nicht zu-
stand, scheiden auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des
Klägers gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt, dass er den Einzug der
Forderung durch Rechtsanwalt Dr. D. verhindert habe, aus.
III.
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-
heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-
letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis
erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-
nat selbst in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung
des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts insgesamt zurückzuweisen.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Fischer
Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 31.08.2005 - 1 O 393/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 5 U 3/05 -