BGH Beschluß vom 27.04.2004 – VIII ZB 103/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. April 2004
in dem Rechtsstreit
VIII ZB 103/02
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BRAGO §§ 2, 66 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4
Die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über eine vom
Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde bestimmt sich außer in Zwangs-
vollstreckungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren nach der sinngemäß an-
wendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (im Anschluß an BGH, Be-
schluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03).
BGH, Beschluß vom 27. April 2004 - VIII ZB 103/02 - LG Landshut
AG Erding
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert
und Dr. Wolst
beschlossen:
Auf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten
zu 2 wird die seine Vergütung betreffende "Festsetzung der PKH-
Kosten" der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Februar
2004 dahin abgeändert, daß die Vergütung auf 223,76 € festge-
setzt wird.
Gründe
I.
In dem Ursprungsverfahren, einer Mietstreitigkeit, hatte die Einzelrichte-
rin der Zivilkammer des Landgerichts als Beschwerdegericht den erstinstanzli-
chen Kostenfestsetzungsbeschluß zum Nachteil der Beklagten zu 2 abgeändert
und zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbe-
schwerde zugelassen. Für das Verfahren über die von der Beklagten zu 2 ein-
gelegte Rechtsbeschwerde ist ihr Rechtsanwalt Dr. S. im Wege der Pro-
zeßkostenhilfe beigeordnet worden. Nach Abschluß der Rechtsbeschwerdein-
stanz hat er beantragt, seine Vergütung gemäß § 123 BRAGO auf insgesamt
331,76 € festzusetzen, wobei er von einem Streitwert von 1.533,54 € und einer
20/10-Rechtsbeschwerdegebühr (§§ 2, 11, 31 BRAGO) ausgegangen ist. Die
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat lediglich eine 5/10-Beschwerdegebühr
nach § 61 BRAGO für erstattungsfähig gehalten und die Vergütung auf insge-
samt 88,71 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozeß bevollmächtigte der
Beklagten zu 2 mit der Erinnerung, mit der er unter Zugrundelegung einer
13/10-Gebühr die Festsetzung seiner Vergütung auf 223,76 € erreichen will. Zur
Begründung bezieht er sich auf den Beschluß des IXa-Zivilsenates des Bun-
desgerichtshofes vom 30. Januar 2004 zu den Gebühren eines Rechtsanwaltes
für Rechtsbeschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren (IXa ZB 153/03, zur
Veröffentlichung bestimmt), dessen Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall
anzuwenden seien.
Der Vertreter der Bundeskasse hat zu der Erinnerung Stellung genom-
men.
II.
Die Erinnerung ist zulässig (§ 128 Abs. 3 BRAGO) und begründet.
In dem vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2 angeführten Be-
schluß vom 30. Januar 2004 hat der IXa-Zivilsenat im einzelnen dargelegt, daß
das durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu
eingeführte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde von keinem der Gebührentat-
bestände der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erfaßt wird; diese plan-
widrige Regelungslücke sei gemäß § 2 BRAGO durch die entsprechende An-
wendung des § 66 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu
schließen. Danach steht dem Rechtsanwalt für (zugelassene) Rechtsbe-
schwerden vor dem Bundesgerichtshof, für die eine eigene Gebührenvorschrift
fehlt, eine 13/10-Gebühr zu, und nicht lediglich die für Beschwerdeverfahren
allgemein nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO anfallende 5/10-Gebühr.
Der genannte Beschluß vom 30. Januar 2004 betrifft zwar unmittelbar
nur (zugelassene) Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren vor
dem Bundesgerichtshof. Die ihm zugrundeliegenden Erwägungen treffen aber
uneingeschränkt jedenfalls auch auf solche Rechtsbeschwerden zu, die in an-
deren Nebenverfahren kraft Zulassung vor dem Bundesgerichtshof durchge-
führt werden können. Da die Rechtsbeschwerde nach § 574 ff. ZPO bewußt
revisionsähnlich ausgestaltet ist und wirksam nur durch einen beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, kommt nur die
sinngemäße Anwendung einer der Sonderregelungen der Gebührenordnung für
Rechtsanwälte für Rechtsmittelverfahren in Betracht, nicht aber der Beschwer-
deverfahren im allgemeinen erfassende Tatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO. Zu Recht legt der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 2 daher
seiner mit der Erinnerung verlangten Vergütung entsprechend § 11 Abs. 1
Satz 4 BRAGO eine 13/10-Gebühr zugrunde, die auch der Senat, dem genann-
ten Beschluß des IXa-Zivilsenat folgend, bei einer von der Vorinstanz zugelas-
senen Rechtsbeschwerde für angemessen hält. Ob bei einer kraft Gesetzes
statthaften Rechtsbeschwerde, die wegen der zur Frage der Zulässigkeitsgrün-
de notwendigen Ausführungen einen erhöhten Begründungsaufwand erfordert,
entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 BRAGO der Ansatz einer 20/10-Gebühr
berechtigt ist, bedarf keiner Entscheidung.
III.
Bei einem Beschwerdewert von 1.533,54 € beläuft sich di e Vergütung
des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2, wie von ihm mit der Erinne-
rung beantragt, auf 223,76 € (172,90 € Gebühr, 20 €
Auslagenpauschale, ins-
gesamt 192,90 €, zuzüglich 30,86 € Mehrwertsteuer). Som it ist seine Vergütung
auf 223,76 € festzusetzen, und die Entscheidung der Urkund sbeamtin der Ge-
schäftsstelle ist entsprechend abzuändern.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Dr. Wolst