Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 27.04.2004 – VIII ZB 103/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. April 2004

in dem Rechtsstreit

VIII ZB 103/02

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

BRAGO §§ 2, 66 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4

Die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über eine vom

Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde bestimmt sich außer in Zwangs-

vollstreckungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren nach der sinngemäß an-

wendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (im Anschluß an BGH, Be-

schluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03).

BGH, Beschluß vom 27. April 2004 - VIII ZB 103/02 - LG Landshut

AG Erding

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert

und Dr. Wolst

beschlossen:

Auf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten

zu 2 wird die seine Vergütung betreffende "Festsetzung der PKH-

Kosten" der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Februar

2004 dahin abgeändert, daß die Vergütung auf 223,76 € festge-

setzt wird.

Gründe

I.

In dem Ursprungsverfahren, einer Mietstreitigkeit, hatte die Einzelrichte-

rin der Zivilkammer des Landgerichts als Beschwerdegericht den erstinstanzli-

chen Kostenfestsetzungsbeschluß zum Nachteil der Beklagten zu 2 abgeändert

und zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbe-

schwerde zugelassen. Für das Verfahren über die von der Beklagten zu 2 ein-

gelegte Rechtsbeschwerde ist ihr Rechtsanwalt Dr. S. im Wege der Pro-

zeßkostenhilfe beigeordnet worden. Nach Abschluß der Rechtsbeschwerdein-

stanz hat er beantragt, seine Vergütung gemäß § 123 BRAGO auf insgesamt

331,76 € festzusetzen, wobei er von einem Streitwert von 1.533,54 € und einer

20/10-Rechtsbeschwerdegebühr (§§ 2, 11, 31 BRAGO) ausgegangen ist. Die

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat lediglich eine 5/10-Beschwerdegebühr

nach § 61 BRAGO für erstattungsfähig gehalten und die Vergütung auf insge-

samt 88,71 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozeß bevollmächtigte der

Beklagten zu 2 mit der Erinnerung, mit der er unter Zugrundelegung einer

13/10-Gebühr die Festsetzung seiner Vergütung auf 223,76 € erreichen will. Zur

Begründung bezieht er sich auf den Beschluß des IXa-Zivilsenates des Bun-

desgerichtshofes vom 30. Januar 2004 zu den Gebühren eines Rechtsanwaltes

für Rechtsbeschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren (IXa ZB 153/03, zur

Veröffentlichung bestimmt), dessen Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall

anzuwenden seien.

Der Vertreter der Bundeskasse hat zu der Erinnerung Stellung genom-

men.

II.

Die Erinnerung ist zulässig (§ 128 Abs. 3 BRAGO) und begründet.

In dem vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2 angeführten Be-

schluß vom 30. Januar 2004 hat der IXa-Zivilsenat im einzelnen dargelegt, daß

das durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu

eingeführte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde von keinem der Gebührentat-

bestände der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erfaßt wird; diese plan-

widrige Regelungslücke sei gemäß § 2 BRAGO durch die entsprechende An-

wendung des § 66 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu

schließen. Danach steht dem Rechtsanwalt für (zugelassene) Rechtsbe-

schwerden vor dem Bundesgerichtshof, für die eine eigene Gebührenvorschrift

fehlt, eine 13/10-Gebühr zu, und nicht lediglich die für Beschwerdeverfahren

allgemein nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO anfallende 5/10-Gebühr.

Der genannte Beschluß vom 30. Januar 2004 betrifft zwar unmittelbar

nur (zugelassene) Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren vor

dem Bundesgerichtshof. Die ihm zugrundeliegenden Erwägungen treffen aber

uneingeschränkt jedenfalls auch auf solche Rechtsbeschwerden zu, die in an-

deren Nebenverfahren kraft Zulassung vor dem Bundesgerichtshof durchge-

führt werden können. Da die Rechtsbeschwerde nach § 574 ff. ZPO bewußt

revisionsähnlich ausgestaltet ist und wirksam nur durch einen beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, kommt nur die

sinngemäße Anwendung einer der Sonderregelungen der Gebührenordnung für

Rechtsanwälte für Rechtsmittelverfahren in Betracht, nicht aber der Beschwer-

deverfahren im allgemeinen erfassende Tatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 1

BRAGO. Zu Recht legt der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 2 daher

seiner mit der Erinnerung verlangten Vergütung entsprechend § 11 Abs. 1

Satz 4 BRAGO eine 13/10-Gebühr zugrunde, die auch der Senat, dem genann-

ten Beschluß des IXa-Zivilsenat folgend, bei einer von der Vorinstanz zugelas-

senen Rechtsbeschwerde für angemessen hält. Ob bei einer kraft Gesetzes

statthaften Rechtsbeschwerde, die wegen der zur Frage der Zulässigkeitsgrün-

de notwendigen Ausführungen einen erhöhten Begründungsaufwand erfordert,

entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 BRAGO der Ansatz einer 20/10-Gebühr

berechtigt ist, bedarf keiner Entscheidung.

III.

Bei einem Beschwerdewert von 1.533,54 € beläuft sich di e Vergütung

des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2, wie von ihm mit der Erinne-

rung beantragt, auf 223,76 € (172,90 € Gebühr, 20 €

Auslagenpauschale, ins-

gesamt 192,90 €, zuzüglich 30,86 € Mehrwertsteuer). Som it ist seine Vergütung

auf 223,76 € festzusetzen, und die Entscheidung der Urkund sbeamtin der Ge-

schäftsstelle ist entsprechend abzuändern.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Wolst