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BGH Beschluß vom 30.01.2004 – IXa ZB 153/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 153/03

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BRAGO §§ 2, 66 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4

Für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Bundesge-

richtshof sind die Gebühren eines Rechtsanwalts nach § 11 Abs. 1 Satz 4

BRAGO (13/10) zu bestimmen.

BGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 30. Januar 2004

beschlossen:

Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubige-

rin wird die seine Vergütung betreffende "Festsetzung der PKH-

Kosten“ der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Juni

2003 geändert.

Die dem Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin aus der

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

Bundeskasse zu erstattende Vergütung wird auf 223,76

e-

setzt.

Gründe:

Der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Verfahrensbevoll-

mächtigte der Gläubigerin hat die Erstattung einer Vergütung von insgesamt

(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:5)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:10)(cid:11)(cid:7)(cid:18)(cid:5)(cid:20)(cid:19)(cid:4)(cid:12)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:21)(cid:4)(cid:10)

(cid:1)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:1)(cid:27)(cid:24)(cid:28)(cid:12)(cid:18)(cid:1)(cid:30)(cid:29)(cid:13)(cid:31)! #"$(cid:31)(cid:4)%’&((cid:1)(cid:4))!*(cid:14)(cid:5)(cid:8)(cid:3)

(cid:1)(cid:4)(cid:3)+)!*(cid:6),-(cid:1)(cid:13)(cid:15)(cid:2)(cid:21)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:4)(cid:1)

*(cid:4)(cid:15)0/(cid:2)1(cid:4)1

331,76

(cid:9)(cid:11).

2, 11,

(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:25)2

(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:13)(cid:12)(cid:22)(cid:21)3(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:13)45(cid:10)(cid:11))!*(cid:14)(cid:5)76

31 BRAGO) nach einem Gegenstandswert von 1.513,77

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die zu erstattende Vergütung un-

ter Berücksichtigung einer 5/10-Gebühr gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auf

(cid:9) (cid:9) (cid:9)

insgesamt 88,70

rückgewiesen.

(cid:0)(cid:17)(cid:1)(cid:11)(cid:3)(cid:6)(cid:5)8(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:11)(cid:3)+(cid:1)(cid:18)(cid:5):9+(cid:5);(cid:19)(cid:4)(cid:12)(cid:22)(cid:21)<(cid:21)(cid:4)(cid:1)=(cid:12)>,-(cid:1)(cid:25)(cid:24)

(cid:5)8(cid:1)=(cid:15)(cid:17)(cid:7)(cid:11)(cid:1)(cid:13)*(cid:22)(cid:1)(cid:13)(cid:12)(cid:22)(cid:21)(cid:11)(cid:1)(cid:13)(cid:12)@?A(cid:1)(cid:13)(cid:15)(cid:2)(cid:7)

(cid:5)(cid:2)(cid:19)(cid:4)(cid:12)(cid:18)(cid:7)(cid:4)(cid:3)+(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:5)(cid:16)(cid:15)(cid:2)(cid:10)(cid:4)(cid:7)(cid:23)9

u-

Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten

der Gläubigerin. Er ist der Auffassung, § 61 BRAGO sei auf die Rechtsbe-

schwerde nach §§ 574 ff ZPO nicht anzuwenden, weil dieser Gebührentatbe-

stand bei der Einführung der Rechtsbeschwerde durch das Zivilprozeßreform-

gesetz nicht geändert oder angepaßt worden sei. Die insoweit bestehende

Lücke sei nach § 2 BRAGO durch eine entsprechende Anwendung der §§ 11,

31 BRAGO zu schließen. Hilfsweise wird mit der Erinnerung eine gemäß § 11

Abs. 1 Satz 5 BRAGO um 10/10 erhöhte Gebühr nach § 61 Abs. 1 Nr. 1

BRAGO geltend gemacht.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abge-

holfen. Nach Auffassung des Vertreters der Bundeskasse liegt weder eine Re-

gelungslücke noch redaktionelles Versehen des Gesetzgebers vor. Lediglich

die Sondervorschrift des § 61a BRAGO sehe für Verfahren über die Rechtsbe-

schwerde in Scheidungsfolgesachen, in denen sich die Parteien nur durch ei-

nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen

können, eine 20/10-Gebühr vor. Daß der Gesetzgeber diese Ausnahmerege-

lung getroffen habe, ohne die übrigen Rechtsbeschwerdefälle zu bedenken, sei

schwerlich anzunehmen.

Der Senat hat Stellungnahmen des Bundesministeriums der Justiz und

der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof eingeholt. Der Vorstand

der Rechtsanwaltskammer hält einen geringeren Gebührensatz als 20/10 für

nicht auskömmlich, weil bei der ganz großen Mehrzahl der Rechtsbeschwerden

.

der Gegenstandswert nicht über 3.000

unter 100

(cid:15)LKNM(cid:13)45(cid:1)(cid:13)(cid:12)(cid:26)6$OP(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:13)(cid:12)Q(cid:21)(cid:4)(cid:1)(cid:13)(cid:15)R(cid:24)S(cid:12)T&U(cid:1)(cid:4))!*(cid:14)(cid:5)(cid:8)(cid:3)

(cid:1)(cid:4)(cid:3)+)!*N,-(cid:1)=(cid:15)(cid:17)(cid:21)(cid:11)(cid:1)

(cid:1)(cid:13)(cid:15)V(cid:0)(cid:17)(cid:10)=*(cid:4)(cid:15)(cid:2)(cid:1)(cid:13)(cid:12)

4XWY(cid:15)

I(cid:14)J

I(cid:14)J

ozeß-

2B(cid:24)C(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:4)(cid:1)D(cid:19)(cid:4)(cid:12)(cid:22)(cid:21)E(cid:10)(cid:13)(cid:19)(cid:22))!*EFG(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:11)(cid:1)(cid:13)(cid:12)(cid:22)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:22)(cid:21)(cid:4)(cid:3)H,-(cid:1)(cid:13)(cid:15)(cid:8)(cid:5)(cid:8)(cid:1)

bevollmächtigten zu erwartenden rechtlichen Durchdringung des Prozeßstoffs

sei auch eine 20/10-Gebühr nur bei einer Mischkalkulation auskömmlich.

2. Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung hat teilweise

Erfolg.

a) Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 574 ff ZPO sind in den Fäl-

len des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Gebühren eines Rechtsanwalts nach § 2

BRAGO in sinngemäßer Anwendung von § 66 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4

BRAGO festzusetzen.

aa) Die durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl

S. 1887) als allgemeiner Rechtsbehelf des Zivilprozesses erstmals eingeführte

Rechtsbeschwerde nach den §§ 574 ff ZPO wird von keinem der Gebührentat-

bestände der BRAGO erfaßt. § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO galt vor der ZPO-Re-

form für Beschwerdeverfahren einschließlich der Verfahren über die weitere

Beschwerde, für die keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen wa-

ren, wie etwa nach § 61a BRAGO a.F. für Scheidungsfolgesachen in Verfahren

über die Beschwerde nach § 621e Abs. 1 und § 629a Abs. 2 ZPO sowie über

die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 und § 629a Abs. 2 ZPO, in denen

sich die Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 BRAGO richteten. Die vor

der ZPO-Reform in anderen Gesetzen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und

ähnlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsbeschwerden waren und sind dage-

gen auch nach der ZPO-Reform von besonderen Gebührentatbeständen mit

unterschiedlichen Gebühren erfaßt:

(cid:9) I

- nach § 46 Abs. 2 BRAGO erhält der Rechtsanwalt in Verfahren über die

die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

oder in ähnlichen Verfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz die gleichen

Gebühren wie im ersten Rechtszug,

- § 65a Satz 3 BRAGO zufolge richten sich die Gebühren im Rechtsbe-

schwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun-

gen nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO,

- nach § 66 Abs. 3 BRAGO richten sich die Gebühren in Rechtsbeschwer-

deverfahren nach den in Absatz 2 genannten Gesetzen ebenfalls nach

§ 11 Abs. 1 Satz 4.

Mit der Neufassung des § 61a BRAGO durch Art. 36 Abs. 2 Nr. 13 ZPO-

RG hat der Gesetzgeber zum einen der Einführung der Nichtzulassungsbe-

schwerde im Revisionsverfahren durch die Gebührenregelung in § 61a Abs. 1

Nr. 2 ZPO n.F. Rechnung getragen und in Absatz 3 dieser Vorschrift bestimmt,

daß sich die Gebühren nach § 11 Abs. 4, 5 BRAGO richten. Dies gilt nach

§ 61a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BRAGO n.F. in Scheidungsfolgesachen auch für die

Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2 und § 629a Abs. 2 ZPO. Insoweit han-

delt es sich aber nicht um einen neuen Gebührentatbestand, sondern lediglich

um die redaktionelle Anpassung der bisher für die weitere Beschwerde in den

genannten Scheidungsfolgesachen der in § 61a BRAGO a.F. getroffenen Ge-

bührenregelung, die im übrigen beibehalten wurde. Entgegen der Auffassung

des Vertreters der Bundeskasse läßt sich aus der Neufassung des § 61a

BRAGO nicht der Schluß ziehen, daß der Gesetzgeber andere Rechtsbe-

schwerdeverfahren gebührenrechtlich nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO behan-

deln wollte. Das Bundesministerium der Justiz hat auf Anfrage mitgeteilt: "Die

Materialien des ZPO-Reformgesetz enthalten keinen Hinweis, ob bei der Ein-

führung der Rechtsbeschwerde bewußt von der Schaffung eines besonderen

Gebührentatbestandes abgesehen worden ist." Die Bundesgebührenordnung

für Rechtsanwälte enthält insoweit eine Lücke im Sinne einer planwidrigen Un-

vollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine gesetzesimmanente

Rechtsfortbildung (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1981 - III ZR 66/80, NJW 1981,

1726, 1727; BGH, Urt. v. 4. Mai 1988 - VIII ZR 196/87, BGH NJW 1988, 2109,

2110).Dafür spricht auch, daß der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung

des Kostenrechts (BT-Drucks. 15/1971) in Anlehnung an die genannten Vor-

schriften wiederum Regelungen für bestimmte Rechtsbeschwerdeverfahren

vorsieht (Vorbemerkung 3.2.1 und 3.1 Abs. 2 des Vergütungsverzeichnisses,

Anlage 1 zu Art. 3 Abschnitt 1 § 2 Abs. 2 des Entwurfs, aaO S. 99, 97), daß

daneben aber nunmehr in Nr. 3502 eine besondere Verfahrensgebühr für das

Verfahren über andere Rechtsbeschwerden (§ 574 ZPO) vorgesehen ist. Dies

soll dem bei Rechtsbeschwerden vor dem Bundesgerichtshof nach den

§§ 574 ff ZPO erhöhten Aufwand Rechnung tragen (BT-Drucks. 15/1971,

S. 219).

bb) Nach § 2 BRAGO sind in Fällen, in denen über die Gebühren für

eine Berufstätigkeit des Rechtsanwalts im Gesetz nichts bestimmt ist, die Ge-

bühren in sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu bestim-

men. Insoweit kommt aber nur die sinngemäße Anwendung einer der Sonder-

regelungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte für Rechtsbe-

schwerdeverfahren in Betracht, nicht aber der Beschwerdeverfahren im allge-

meinen erfassende Tatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Die Rechtsbe-

schwerde nach §§ 574 ff ZPO ist ebenso wie die von den Sonderregelungen

erfaßten Rechtsbeschwerden bewußt revisionsähnlich ausgestaltet worden und

kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-

anwalt eingelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02,

NJW 2002, 2181). Diese Ausgestaltung des Verfahrens vermag jedoch in Ver-

fahren, in denen - wie im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren - die

Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur dann statthaft ist, wenn

sie das Beschwerdegericht in dem Beschluß zugelassen hat, die sinngemäße

Anwendung auch des § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO (Gebühr: 20/10) nicht zu

rechtfertigen. Die von der Erinnerung angeführte Entscheidung des Bundesge-

richtshofs vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 13/82 (NJW 1983, 1270), nach der

die Gebühren nach § 11 Abs. 1 BRAGO zu bestimmen sind, betrifft die nun-

mehr in §§ 15 bis 17 AVAG i. d. F. von Art. 29 Nr. 1 bis 3 ZPO-RG geregelte

Rechtsbeschwerde, die keiner besonderen Zulassung bedarf, sondern unter

den Voraussetzungen des § 15 AVAG von Gesetzes wegen statthaft ist (vgl. §

574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Bei Rechtsbeschwerden nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

bedarf es einer Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574

Abs. 2 ZPO nicht.

Bei einer Gesamtbetrachtung von Verfahrensgegenstand und Begrün-

dungsaufwand ist es in diesen Fällen nicht geboten, in entsprechender Anwen-

dung von § 61a Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 5 eine 20/10-Gebühr anzusetzen.

Vielmehr erscheint in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 3 i.V.m. § 11

Abs. 1 Satz 4 BRAGO eine 13/10-Gebühr angemessen.

b) Demzufolge ist die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten der

,Z(cid:24)

(cid:1)[(cid:0)

2C(cid:7)(cid:18)(cid:5)(cid:18)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)V9

Gläubigerin nach dem Gegenstandswert von 1.513,77

usetzen:

J

13/10-Gebühr gemäß §§ 2, 31 Abs. 1 Nr. 1, § 66 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO

Pauschale gemäß § 26 Satz 2 BRAGO

16 % Mehrwertsteuer

172,90

20,00 192,90

30,86 223,76

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

Kreft

Raebel

Athing

Boetticher

Kessal-Wulf

6