BGH Beschluß vom 14.09.2004 – VIII ZB 77/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 77/03
BESCHLUSS
vom
14. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert,
Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Auf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten
zu 1 wird die seine Vergütung betreffende "Festsetzung der PKH-
Kosten" der Urkundsbeamtin der Geschäftstelle vom 8. März 2004
dahin abgeändert, daß die Vergütung auf 308,21 € fe stgesetzt
wird.
Gründe
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die
Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über eine vom
Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde außer in Zwangsvollstrek-
kungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren nach der sinngemäß an-
wendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (BGH, Beschluß vom
27. April 2004 - VIII ZB 103/02, BGH-Report 2004, 1130, im Anschluß an BGH,
Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03, WM 2004, 494). Zu Recht legt
der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 daher seiner mit der Erinnerung
verlangten Vergütung entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO eine 13/10-
Gebühr zugrunde. Für eine - wie hier - kraft Gesetzes statthafte Rechtsbe-
schwerde kann nichts anders gelten.
Bei einem Beschwerdewert von 2.676,72 € beläuft sich di e Vergütung
des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1, wie von ihm beantragt, auf
308,21 €. Somit ist seine Vergütung auf diesen Betrag
festzusetzen, und die
Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist entsprechend abzu-
ändern.
Dr. Deppert
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst