Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 14.09.2004 – VIII ZB 77/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZB 77/03

BESCHLUSS

vom

14. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert,

Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Auf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten

zu 1 wird die seine Vergütung betreffende "Festsetzung der PKH-

Kosten" der Urkundsbeamtin der Geschäftstelle vom 8. März 2004

dahin abgeändert, daß die Vergütung auf 308,21 € fe stgesetzt

wird.

Gründe

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die

Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über eine vom

Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde außer in Zwangsvollstrek-

kungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren nach der sinngemäß an-

wendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (BGH, Beschluß vom

27. April 2004 - VIII ZB 103/02, BGH-Report 2004, 1130, im Anschluß an BGH,

Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03, WM 2004, 494). Zu Recht legt

der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 daher seiner mit der Erinnerung

verlangten Vergütung entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO eine 13/10-

Gebühr zugrunde. Für eine - wie hier - kraft Gesetzes statthafte Rechtsbe-

schwerde kann nichts anders gelten.

Bei einem Beschwerdewert von 2.676,72 € beläuft sich di e Vergütung

des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1, wie von ihm beantragt, auf

308,21 €. Somit ist seine Vergütung auf diesen Betrag

festzusetzen, und die

Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist entsprechend abzu-

ändern.

Dr. Deppert

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst