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BGH Beschluss vom 28.04.2004 – 2 StR 95/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 95/04

BESCHLUSS

vom

28. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts am 28. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 20. Mai 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Gemäß § 39 StGB werden Freiheitsstrafen von längerer Dauer als ein

Jahr nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Dies hat das Landgericht,

das eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, sechs Monaten und zwei

Wochen verhängt hat, nicht berücksichtigt. Ein Fall,

in dem eine

Gesamtfreiheitsstrafe über ein Jahr auch nach Wochen zu bemessen wäre

(vgl. Häger in LK 11. Aufl. Rdn. 7 m.w.N.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.

Rdn. 6 jew. zu § 39; vgl. auch Beschluß des Senats vom 8. Oktober 2003 - 2

StR 328/03 - m.w.N.), liegt nicht vor. Der Senat hat deshalb das Urteil

entsprechend berichtigt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben.

Bode Detter Otten

Rothfuß Fischer