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BGH Beschluss vom 28.04.2004 – 2 StR 95/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts am 28. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 20. Mai 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Gemäß § 39 StGB werden Freiheitsstrafen von längerer Dauer als ein
Jahr nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Dies hat das Landgericht,
das eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, sechs Monaten und zwei
Wochen verhängt hat, nicht berücksichtigt. Ein Fall,
in dem eine
Gesamtfreiheitsstrafe über ein Jahr auch nach Wochen zu bemessen wäre
(vgl. Häger in LK 11. Aufl. Rdn. 7 m.w.N.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.
Rdn. 6 jew. zu § 39; vgl. auch Beschluß des Senats vom 8. Oktober 2003 - 2
StR 328/03 - m.w.N.), liegt nicht vor. Der Senat hat deshalb das Urteil
entsprechend berichtigt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben.
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer