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BGH Urteil vom 17.08.2004 – 5 StR 197/04

5. Strafsenat

5 StR 197/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 17. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Au-

gust 2004, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf

als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt H ,

Staatsanwalt Ha

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizhauptsekretärin N ,

Justizangestellte R

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16. Okto-

ber 2003 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben

a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der

Angeklagte Z wegen schweren Raubes in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.3.

der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

b) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des

Angeklagten Z in Ausspruch über die Ge-

samtfreiheitsstrafe.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körper-

verletzung in drei Fällen (II.4. und 5. der Urteilsgründe: Einzelfreiheitsstrafen

von zweimal einem Jahr und einmal vier Monaten) und wegen Raubes in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (II.1. und 2. der

Urteilsgründe: Einzelfreiheitsstrafen von drei und zwei Jahren) unter Einbe-

ziehung einer anderweitig verhängten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, acht Monaten und einer Woche

verurteilt. Ferner hat es wegen eines weiteren Verbrechens des schweren

Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (II.3. der Urteilsgrün-

de) auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten erkannt und

den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei

Fällen freigesprochen.

Die – mit Ausnahme der Anfechtung der Freisprüche – vom General-

bundesanwalt vertretene, mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsan-

waltschaft, mit der die Schuldsprüche in den Fällen II.2. sowie 4. und 5. der

Urteilsgründe nicht angefochten werden, ist hinsichtlich des Schuldspruchs

im Fall II.3. der Urteilsgründe und hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs

erfolgreich. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos. Die Revision des

Angeklagten erzielt lediglich hinsichtlich der Bemessung der Gesamtfrei-

heitsstrafe einen Teilerfolg.

I.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-

fen:

1. (II.4. der Urteilsgründe) Der Angeklagte besuchte am 4. Juli 2002 in

stark angetrunkenem Zustand den 21jährigen Ro in dessen

Wohnung. Der Angeklagte steigerte sich nach weiterem Alkoholkonsum in

Wut und schlug Ro und dem kurz danach erschienenen 19jährigen

O mehrmals mit der Faust in das Gesicht.

2. (II.5. der Urteilsgründe) Am 30. Juli 2002 schlug der Angeklagte in

alkoholisiertem Zustand der 25jährigen F mit der Faust in das

Gesicht und verursachte dadurch eine schmerzhafte Prellung. Der Ange-

klagte handelte aus Rache, weil F der ehemaligen Freundin des

Angeklagten über dessen frühere Inhaftierung berichtet hatte.

3. (II.1. der Urteilsgründe) Der Angeklagte und seine Freundin, die frü-

here Mitangeklagte C , verbrachten die Nacht vom 25. auf den

26. Januar 2003 in dem B und Fr zugewiesenen

Zimmer des Obdachlosenheims in Freiberg. Sie zechten mit B , was

Fr mißfiel. Dieser hielt sich außerhalb des Heims auf und betrat erst

wieder gegen 5.00 Uhr in Begleitung von Polizeibeamten sein Zimmer. Deren

Einsatz führte aber nicht zur Entfernung der ungebetenen Gäste. Als der An-

geklagte gegen 8.00 Uhr erwachte und von dem Polizeieinsatz erfuhr, schlug

er – stark angetrunken – mit einer Bierflasche mehrmals mit voller Kraft ge-

gen den Kopf des Fr und verlangte lautstark, daß man sich „an die Re-

geln“ halten müsse. C schlug mit dem Boden einer Bierflasche

gegen den Hinterkopf des Geschädigten. Der Angeklagte forderte B

auf, Fr wegen dessen Indiskretion gegenüber der Polizei eine Abrei-

bung zu verpassen. Er hielt Fr fest, damit B diesem ins Gesicht

schlagen konnte. C zog Fr mit dem Kopf unter den Wasser-

hahn und wusch dem Verletzten das aus den Platzwunden ausgetretene Blut

ab. „Unmittelbar nach Beendigung der Schlägerei zog der Angeklagte Z -

dem Zeugen Fr ein silbernes Handgelenkskettchen vom Arm,

welches er sich einsteckte. Schließlich zog der Geschädigte auf Aufforderung

des Z seine schwarze Jeanshose aus und übergab diese dem Ange-

klagten, der sie behielt“ (UA S. 13 f.).

4. (II.2. der Urteilsgründe) Am Abend des gleichen Tages feierten der

Angeklagte, C und der Heimbewohner M im Zimmer des

Fr den Abschied M s, der sich in stationäre Behandlung zur Alko-

holentgiftung begeben wollte, mit reichlichem Alkoholkonsum. Nach abfälli-

gen Äußerungen gegen Fr schlug M plötzlich mit der Faust gegen

den Körper und das rechte Auge Fr s, bis dieses gänzlich zugeschwol-

len war. Der Angeklagte schlug Fr zweimal mit der Faust gegen den

Körper und mehrmals mit der flachen Hand in das Gesicht. „Dann wurde

Fr festgehalten und die stark angetrunkene (...) C zog dem Ge-

schädigten gewaltsam dessen vergoldete Uhr vom Handgelenk und steckte

sich diese ein, weil sie die Uhr für sich behalten wollte“ (UA S. 14 f.).

5. (II.3. der Urteilsgründe) Am 4. Februar 2003 lernten der Angeklagte

und C in einer Gaststätte den Witwer S kennen. Er nahm

eine Einladung des Angeklagten an, in dessen Wohnung noch ein Bier zu

trinken. Der Angeklagte und seine Mittäterin hatten in Wahrheit vor, ihrem

Gast das von diesem mitgeführte Geld notfalls auch mit Gewalt abzuneh-

men. Auf Anordnung des Angeklagten setzte sich S in die Mitte der

Wohnzimmercouch. Der Angeklagte drehte das Radio laut und rammte ein

spitzes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 25 cm vor S in die

Tischplatte, um diesen einzuschüchtern. Der Angeklagte und C

setzten sich jeweils neben ihr Opfer. Z forderte S vergeblich

auf, ihm seine Geldbörse zu reichen. Er schlug mit der Faust zwei- bis drei-

mal gegen den Unterkiefer des S , nahm das im Couchtisch stecken-

de Küchenmesser zur Hand, ritzte dem Geschädigten über dessen Ohr die

Kopfhaut an und setzte S die Spitze des Messers an den Hals. Der

um sein Leben fürchtende Geschädigte verharrte bewegungslos. Der Ange-

klagte griff in die Innentasche der Jacke des Opfers und nahm dessen Brief-

tasche an sich. Er entnahm das gesamte Bargeld in Höhe von 25 Euro und

die EC-Karte. Unter weiterer Bedrohung mit dem an den Hals gehaltenen

Messer verlangte der Angeklagte die Bekanntgabe der Geheimzahl. S -

nannte die zutreffende Nummer. Der Angeklagte schickte C mit

der EC-Karte und der Geheimzahl zum nächstgelegenen Geldautomaten, wo

diese den gesamten verfügbaren Bargeldbetrag von 150 Euro abhob. Der

Angeklagte bedrohte S auf die bisherige Weise weiter bis zur Rück-

kehr der C . Diese verschwieg dem Angeklagten, daß sie Geld ab-

gehoben hatte. Sie teilte lediglich mit, die Geheimzahl hätte sich als zutref-

fend erwiesen. Der Angeklagte machte ihr heftige Vorwürfe. Er steigerte sich

mehr und mehr in Wut und schlug mit den Fäusten erneut auf S ein.

C schlug mit einer Bierflasche auf den Hinterkopf des Geschä-

digten. Dann konnte S entkommen, nachdem er mit einem mitge-

führten Taschenmesser in den Oberschenkel des Angeklagten gestochen

hatte.

6. (VI. der Urteilsgründe) Das Landgericht hat den Angeklagten ferner

von dem Vorwurf freigesprochen, am 3. Dezember 2002 und 16. Janu-

ar 2003 in einer Wohnung in Freiberg auf B so lange einge-

schlagen zu haben, bis dieser blutend auf dem Boden lag. Nachdem weder

das Opfer noch die Tatzeugen No und C wegen durch Alkohol-

mißbrauch hervorgerufener Gedächtnisschwächen zum Tathergang Ver-

wertbares ausgesagt hatten, vermochte sich das Landgericht von einer Tä-

terschaft des Angeklagten trotz dessen Anwesenheit in der Tatwohnung nicht

zu überzeugen.

II.

Die Revisionen haben teilweise Erfolg.

1. Im Fall II.3. der Urteilsgründe weist die Verurteilung des Angeklag-

ten auf der Grundlage der fehlerfrei getroffenen Feststellungen keinen

Rechtsfehler zu seinem Nachteil aus. Indes schöpft der Schuldspruch zu sei-

nem Vorteil die gebotene strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht

aus (vgl. BGH NStZ 1997, 127; BGH wistra 2004, 272).

Danach hat sich der Angeklagte nämlich nicht nur wegen schweren

Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) strafbar gemacht. Darüber hinaus fehlt

es an einer Erörterung tateinheitlicher Strafbarkeit des Angeklagten auch

wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB), schwerer räuberi-

scher Erpressung (§§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und Computerbe-

trugs (§ 263a StGB). Hingegen liegen entgegen der Auffassung der be-

schwerdeführenden Staatsanwaltschaft – worauf auch der Generalbundes-

anwalt hingewiesen hat – Anhaltspunkte für den Versuch eines Tötungs-

verbrechens nicht vor.

a) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, liegen

nach den bisherigen Feststellungen auch die Voraussetzungen eines erpres-

serischen Menschenraubes vor. Für eine Strafbarkeit nach § 239a StGB ist

in der hier – selbstverständlich auch bei zwei Tätern – gegebenen Fallges-

taltung eines Zwei-Personen-Verhältnisses zur Abgrenzung des Anwen-

dungsbereichs dieser Vorschrift von sonstigen Nötigungsdelikten ein funktio-

naler Zusammenhang zwischen dem ersten Teilakt des Sich-Bemächtigens –

mit einer gewissen Stabilisierung der Lage – und dem zweiten Teilakt, der

angestrebten Erpressung, erforderlich. Der Täter muß beabsichtigen, die

durch das Sich-Bemächtigen für das Opfer geschaffene Lage für sein weite-

res erpresserisches Vorgehen auszunutzen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR

StGB § 239a Anwendungsbereich 1 m.w.N.).

Vorliegend hat sich der Angeklagte seines Opfers bemächtigt, indem

er es unter anhaltender, vor Beginn der Raub- und Erpressungshandlungen

einsetzender Bedrohung mit dem Messer in seiner physischen Gewalt hielt

(vgl. BGHSt 26, 70, 72; BGHR StGB § 239a Abs. 1 Konkurrenzen 1). Hiermit

begründete er die erforderliche Stabilität der Bemächtigungssituation. Der

Angeklagte hat auch beabsichtigt, die Bemächtigungssituation zu einer Er-

pressung auszunutzen. Zwar ist offen geblieben, ob der Angeklagte nach

Einsatz des Messers damit rechnete, S werde ihm die verlangte

Geldbörse übergeben, oder ob er von vornherein vorhatte – wie es später

geschehen ist –, den Geldbeutel selbst wegzunehmen. Im ersten Fall hätte

der Angeklagte eine schwere räuberische Erpressung beabsichtigt und im

zweiten Fall – wie es das Landgericht wegen des weiteren Tatverlaufs zu-

treffend angenommen hat – einen schweren Raub. In beiden Fällen hätte der

Angeklagte aber tatbestandlich auch eine Erpressung beabsichtigt, weil nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Tatbestand der Erpressung

den des Raubes mit umfaßt (vgl. BGHSt 14, 386, 390; BGHR StGB § 239a

Anwendungsbereich 1).

b) Neben dem (nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierten besonders

schweren) Raub von Geld und EC-Karte hat sich der Angeklagte durch das

Abpressen der Geheimnummer des weiteren nach den bisherigen Feststel-

lungen wegen tateinheitlicher (besonders) schwerer räuberischer Erpressung

nach §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte

hat – unter Aufrechterhaltung der Bemächtigungssituation – S durch

den Messereinsatz mit gegenwärtiger Lebensgefahr genötigt, ihm die Ge-

heimnummer bekanntzugeben. Dadurch hat er dem Vermögen des Genö-

tigten einen Nachteil zugefügt. Zwar verkörpert die Kenntnis von der Ge-

heimzahl für sich allein betrachtet keine Vermögensposition (vgl. BGHR

StGB § 263a Konkurrenzen 1 m.w.N.). Vorliegend stand dem Angeklagten

aber bereits die EC-Karte des S zur Verfügung, so daß die zusätzlich

erlangte Kenntnis von der Geheimzahl die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit

auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten gegen die die EC-Karte ak-

zeptierenden Banken eröffnete. Diese Vermögensposition war unmittelbar

gefährdet, weil eine sofortige Abhebung des gesamten Guthabens geplant

war (vgl. BGHR aaO). Die Gefährdung wurde durch die von der Mittäterin

C vollzogene und somit dem Angeklagten zuzurechnende Abhebung

zum Schadenseintritt vertieft (vgl. BGHR aaO), indem der Auszahlungsan-

spruch zum Erlöschen gebracht wurde. S hätte über sein Guthaben

nach der erfolgten und automatisch zu Lasten seines Kontos gebuchten Ab-

hebung zunächst nicht mehr verfügen können. Freilich hätte S gegen

seine Bank ein Anspruch auf Rückbuchung des Auszahlungsbetrages und

Wiederherstellung seines Guthabens zugestanden (vgl. BGHZ 145, 337,

339 f.), der aber der Annahme eines Vermögensnachteils im Sinne des § 253

StGB nicht entgegensteht, sondern lediglich einen möglichen Schadensaus-

gleich eröffnet, weil die Verwirklichung des Anspruchs von einer neuen Initia-

tive des zudem darlegungs- und ggf. beweispflichtigen Kontoinhabers S -

abhängig war.

c) Nach den bisherigen Feststellungen hat sich der Angeklagte des

weiteren durch das von der Mittäterin absprachegemäß vorgenommene Ab-

heben des gesamten Guthabens in Höhe von 150 Euro – daß sie ihrem Mit-

täter den Vollzug des Tatplans später verschwiegen hat, bleibt bedeutungs-

los – wegen (gemeinschaftlichen) Computerbetrugs gemäß § 263a StGB

strafbar gemacht (vgl. BGHSt 47, 160, 162 m.w.N.).

d) Bei alledem ist schon unter dem Gesichtspunkt natürlicher Hand-

lungseinheit Tateinheit für sämtliche während des noch andauernden erpres-

serischen Menschenraubes begangenen Begleitdelikte wie für die unmittel-

bar anschließenden Gewalthandlungen anzunehmen (vgl. BGH, Beschl. vom

4. Juni 2003 – 2 StR 169/03).

e) Eine Schuldspruchänderung durch den Senat zum Nachteil des

Angeklagten kommt nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund seines wech-

selnden Einlassungsverhaltens läßt sich nicht sicher ausschließen, daß er

sich nach entsprechenden rechtlichen Hinweisen anders als bislang hätte

verteidigen können. Der Senat weist darauf hin, daß der Strafausspruch für

sich allein deshalb durchgreifend bedenklich erscheint, weil die erkannte Ein-

zelstrafe für diese im Verhältnis zu den anderen abgeurteilten Taten mit Ab-

stand schwerste Tat im Vergleich zu den Sanktionen für die weiteren Raub-

taten unverständlich niedrig bemessen worden ist.

2. Die Gesamtstrafbildung hat – was auf die Revisionen der Staatsan-

waltschaft und des Angeklagten beachtlich ist – keinen Bestand. Dem zwi-

schen den beiden letzten Taten erlassenen Strafbefehl kommt die vom

Landgericht angenommene Zäsurwirkung dann nicht zu, wenn jene Geld-

strafe ihrerseits mit der vom Amtsgericht Freiberg am 4. November 2002

verhängten Strafe (UA S. 8) gesamtstraffähig gewesen wäre. Das liegt auf-

grund der mitgeteilten Daten nahe, läßt sich freilich mangels Mitteilung des

Vollstreckungsstandes nicht sicher feststellen. Für den Fall solcher Gesamt-

straffähigkeit – wobei es für den neuen Tatrichter auf den Vollstreckungs-

stand zur Zeit des ersten, hier angefochtenen Urteils ankommen wird (BGHR

StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 und 2) – wären die Strafen für die

ersten drei hier abgeurteilten Körperverletzungen gesonderter nachträglicher

Gesamtstrafbildung nach § 55 Abs. 1 StGB zuzuführen. Für die Strafen we-

gen der drei Raubtaten wäre eine weitere Gesamtstrafe zu bilden.

Die bislang gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ließ ferner rechtsfehlerhaft

§ 39 StGB unbeachtet (vgl. BGH, Beschl. vom 28. April 2004 – 2 StR 95/04).

3. Im übrigen ist das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte ver-

urteilt worden ist, frei von durchgreifenden Rechtsfehlern zu seinem Vor- o-

der Nachteil.

a) Im Fall II.1. der Urteilsgründe entnimmt der Senat dem Gesamtzu-

sammenhang des angefochtenen Urteils hinreichend, daß die mit einer Bier-

flasche gegen den Kopf des Geschädigten geführten Schläge noch nicht in

Raubabsicht erfolgten und daß bei der anschließenden Wegnahme kein ge-

fährliches Werkzeug zum Einsatz kam. Die Nichtannahme einer Qualifikation

nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erweist sich daher als rechtsfehlerfrei. Daß der

Angeklagte bei den unmittelbar nach Abschluß der Gewalthandlungen ein-

setzenden Wegnahmehandlungen die zuvor ausgeübte Gewalt als aktuelle

Drohung erneuter Gewaltanwendung bewußt konkludent einsetzte (vgl.

BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Mittel 5), daher raubte und nicht lediglich

stahl, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ohne

weiteres. Der Schuldumfang wird nicht maßgeblich dadurch berührt, daß das

Landgericht neben der Wegnahme der Kette die Abnahme einer Hose des

Geschädigten nicht als tateinheitlich begangene räuberische Erpressung

ausgeurteilt, sondern dieses Geschehen ebenfalls unter den Raub subsu-

miert hat (vgl. UA S. 34); diese rechtliche Wertung ist schon angesichts der

Gleichwertigkeit von Raub und räuberischer Erpressung hinzunehmen.

b) Im Fall II.2. der Urteilsgründe wird eine Mittäterschaft des Ange-

klagten am Raub nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe aus-

reichend belegt. Aus den Feststellungen zu den unmittelbar vorangegange-

nen gemeinsamen Gewalthandlungen folgt ohne weiteres, daß der Ange-

klagte und der Mittäter M – oder einer von ihnen mit Kenntnis und Billi-

gung des anderen – den Geschädigten festhielten, um C die

Wegnahme der Uhr, ersichtlich zugleich unter Einsatz der vorangegangenen

gemeinsamen Gewalthandlungen als weiteres Druckmittel, zu ermöglichen.

c) Die Ausführungen zur erhaltenen, aber erheblich verminderten

Schuldfähigkeit bei sämtlichen Taten sind ebenso rechtsfehlerfrei wie die

Zubilligung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu-

gunsten des alkoholkranken Angeklagten (vgl. hierzu Senatsurteil vom heuti-

gen Tag – 5 StR 93/04, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

d) Die Strafaussprüche sind auch sonst frei von durchgreifenden

Rechtsfehlern. Der Senat schließt aus, daß sich die hier ersichtlich schema-

tisch erfolgte Zubilligung einer Milderung wegen von dem Angeklagten erlit-

tener Untersuchungshaft (vgl. dagegen BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensum-

stände 20) bei der Bemessung der fünf verbleibenden, sonst fehlerfrei zuge-

messenen Einzelstrafen maßgeblich zu seinem Vorteil ausgewirkt hat.

e) Im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung des aufgehobenen

Falls und der Zumessung neuer (Gesamt-)Strafen wird das neue Tatgericht

über eine Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB neu zu entschei-

den haben. Der Senat weist indes darauf hin, daß bei unveränderter Sachla-

ge die bisherige, auf § 64 Abs. 2 StGB gestützte Ablehnung einer solchen

Maßregel keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.

4. Die Freisprüche haben Bestand. Zwar ist den Ausführungen des

Landgerichts kein feststehender Sachverhalt zu entnehmen (vgl. BGHR

StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 8, 12), weil die aus den einzelnen Be-

weismitteln geschöpften Erkenntnisse und auch Umstände anderer Taten

nicht ausdrücklich in eine Gesamtschau einbezogen werden (vgl. BGH wistra

2002, 430, 431 m.w.N.). Indes wird aus dem Gesamtzusammenhang der

Darlegungen die vertretbare Wertung des Landgerichts deutlich, der Ange-

klagte sei zwar als gewaltbereite Person jeweils in der Tatwohnung gewesen,

könne aber vor dem Hintergrund des Ausfalls sämtlicher Tatzeugen, der

Möglichkeit einer Tatbegehung durch diese selbst und des Fehlens einer

dauerhaften Feindschaft zum Tatopfer nicht sicher überführt werden. Dies

hält revisionsgerichtlicher Prüfung stand.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause