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BGH Urteil vom 29.04.2004 – III ZR 279/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 29. April 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 807

"Service-Coupons", die dazu dienen, von einem Inkassobüro versprochene

Mahndienste abzurufen, sind in der Regel keine sogenannten kleinen Inha-

berpapiere im Sinne des § 807 BGB.

Inkassoleistungen sind Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Ver-

trauens übertragen zu werden pflegen.

BGH, Urteil vom 29. April 2004 - III ZR 279/03 - LG Lübeck

AG Bad Oldesloe

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-

grund der bis zum 25. März 2004 eingereichten Schriftsätze durch den Vorsit-

zenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herr-

mann

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer

des Landgerichts Lübeck vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Kran- und Baggerarbeiten.

Sie beauftragte die Klägerin, die gewerbsmäßig Mahn- und Inkassodienste lei-

stet, mit der außergerichtlichen Mahnung von säumigen Schuldnern. Mit "Auf-

trag und Rechnung" vom 20. Februar 2002 bestellte die Beklagte bei der Klä-

gerin 20 "Service-Coupons" zum Preis von insgesamt 720 € un d erteilte ihr ei-

ne entsprechende Abbuchungsermächtigung. Die Mahndienste der Klägerin

sollten abgerufen werden, indem die Beklagte auf dem "Service-Coupon" die

erforderlichen Angaben zu Schuld und Schuldner eintrug und den Coupon bei

der Klägerin einreichte.

Kurz nach dem 20. Februar 2002 übersandte die Beklagte einen solchen

ausgefüllten Coupon. Die Klägerin mahnte den Schuldner. Dieser beglich am

1. März 2002 die Hauptforderung, zahlte aber nicht die Mahnkosten. Hierüber

erstattete die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2002 Zwischenbericht und

gab der Beklagten die Wahl zwischen einem "Ersatzanspruch" und dem Über-

gang in das vorgerichtliche Inkassoverfahren. Die Beklagte bat um Zusendung

eines kostenlosen Ersatzcoupons. Das lehnte die Klägerin ab. Daraufhin er-

klärte die Beklagte mit Schreiben vom 20. März 2002 die Geschäftsbeziehung

für beendet, gab die restlichen Coupons zurück und widerrief die Abbuchungs-

ermächtigung.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung der rückbelasteten

720 € nebst Zinsen und 8,11 € Rücklastschriftgebühren. Das Amtsgericht hat

die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nur zur Zahlung

der 8,11 € Rücklastschriftgebühren verurteilt und im übri gen das amtsgerichtli-

che Urteil bestätigt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision be-

gehrt die Klägerin, ihrem Zahlungsantrag vollständig stattzugeben.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Parteien hätten mit dem "Kauf" der "Service-Coupons" einen Ge-

schäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) geschlossen, bei dem lediglich

das Entgelt und der Leistungsabruf ungewöhnlich geregelt gewesen seien. Die

Beklagte habe den Vertrag durch Kündigung mit Schreiben vom 20. März 2002

beendet. Sie schulde daher nicht Bezahlung der nicht für Mahnaufträge ver-

wandten 19 Coupons. Die Klägerin habe auch nicht das Entgelt für den ersten

von der Beklagten eingereichten Coupon verdient. Insoweit habe sie nach

Nummer 7 Satz 1 ihrer Geschäftsbedingungen einen Ersatzcoupon stellen

müssen, weil die "Schuldsumme" nicht vollständig, d.h. nicht einschließlich der

Mahnkosten, habe beigetrieben werden können.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

1.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-

richt den von den Parteien mit "Auftrag und Rechnung" vom 20. Februar 2002

geschlossenen Vertrag als Geschäftsbesorgungsdienstvertrag (§ 675 Abs. 1

BGB) aufgefaßt hat.

a) Die entgeltliche Geschäftsbesorgung ist dadurch gekennzeichnet,

daß sich der Geschäftsbesorger gegenüber dem Geschäftsherrn verpflichtet,

eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder

Vermögensinteressen zu führen (vgl. BGHZ 45, 223, 228 f; Senatsurteil vom

17. Oktober 1991 - III ZR 352/89 - NJW-RR 1992, 560; Staudinger/Martinek,

BGB <1995> § 675 Rn. A 23). Hierunter fällt die Einziehung von Forderungen

des Auftraggebers durch ein Inkassobüro oder eine sonstige Inkassostelle (vgl.

Staudinger/Martinek aaO Rn. E 23; MünchKomm-Seiler, BGB 3. Aufl. 1997

§ 675 Rn. 96; RG JW 1906, 109; RG JW 1911, 581, 582). Entsprechendes

muß für einen Vertrag gelten, durch den sich ein Geschäftsbesorger verpflich-

tet, die Schuldner des Geschäftsherrn auf dessen Anfordern zu mahnen.

b) Die Revision verneint einen solchen Geschäftsbesorgungsvertrag. Sie

meint, die Beklagte habe das in den Coupons verbriefte Recht, Leistungen der

Klägerin in Anspruch zu nehmen, gekauft. Bei den Coupons handele es sich

um sogenannte kleine Inhaberpapiere im Sinne von § 807 BGB.

Der Auffassung der Revision ist nicht beizutreten. Die Klägerin begab

die "Service-Coupons" nicht unter Umständen, aus welchen sich ergab, daß sie

dem jeweiligen Inhaber zur Leistung verpflichtet sein wollte (vgl. § 807 BGB).

Sie versprach in dem "Auftrag und Rechnung" überschriebenen Vertrag vom

20. Februar 2002 vielmehr nur der Beklagten die Besorgung von Geschäften

(§ 675 Abs. 1 BGB), nämlich die Durchführung vorgerichtlicher Mahnungen.

Das ergibt sich - was der Senat selbst feststellen kann, weil insoweit weiterer

Parteivortrag nicht zu erwarten ist - aus den Geschäftsbedingungen der Kläge-

rin, die auf der Rückseite des von ihr verwandten Auftragsformulars abgedruckt

waren und nach der Behauptung der Klägerin, der die Beklagte im Berufungs-

rechtszug nicht mehr entgegengetreten ist, Bestandteil des Vertrages gewor-

den sind. Danach kamen auf der Grundlage der Geschäftsbedingungen nicht

ein Kaufvertrag, sondern Verträge "zu den Dienstleistungen" der Klägerin zu-

stande (Nr. 1 Satz 1 der Geschäftsbedingungen). Durch den am 20. Februar

2002 geschlossenen "Auftrag" verpflichtete sich die Klägerin, für den Zeitraum

von zwei Jahren "ab Auftragserteilung" ihr - mittels der bestellten "Service-

Coupons" - erteilte bestimmte Mahnaufträge zu erledigen (vgl. Nr. 3 der Ge-

schäftsbedingungen und Formularvertrag "Auftrag und Rechnung" vom

20. Februar 2002). Bei bewußter Falschangabe zum Bestand der zu mahnen-

den Forderung sollten alle Rechte des Auftraggebers "aus diesem Vertrag" er-

löschen; sämtliche "Service-Coupons" waren entschädigungslos an die Kläge-

rin zurückzugeben (vgl. Nr. 2 der Geschäftsbedingungen). Die sich aus dem

Auftrag vom 20. Februar 2002 ergebenden Rechte und (Geschäftsbesorgungs-

)Pflichten waren mithin auf die vertragschließenden Parteien, nicht auf unbe-

stimmte Inhaber der "Service-Coupons" zugeschnitten. Mit der Überlassung der

Coupons - die auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild keinen Anhalt für

eine Übertragbarkeit boten - an die Beklagte quittierte die Klägerin lediglich, im

voraus das Entgelt für eine bestimmte Anzahl Mahnverfahren empfangen zu

haben.

2.

Die Klägerin kann von der Beklagten die im "Auftrag" vom 20. Februar

2002 vereinbarte Vergütung (720 €) nicht beanspruchen.

a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen, ist das Beru-

fungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte den Inkassovertrag mit

Schreiben vom 20. März 2002 wirksam nach § 627 Abs. 1 BGB gekündigt hat.

Dem liegt die zutreffende Erwägung zugrunde, daß Inkassoaufträge aufgrund

besonderen Vertrauens erteilt zu werden pflegen (vgl. Palandt/Putzo, BGB

63. Aufl. 2004 § 627 Rn 2; Staudinger/Preis, BGB 2002 § 627 Rn. 19; Seitz,

Inkasso-Handbuch 3. Aufl. 2000 Rn. 191; OLG Hamburg DJ 1941, 797; LG

Bonn NJW-RR 1998, 1744).

b) Des weiteren ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in

Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB und unter Be-

rücksichtigung des eigenen Verhaltens der Klägerin deren Geschäftsbedin-

gungen dahin ausgelegt hat, daß eine vergütungspflichtige Mahnleistung nur

vorliegt, wenn auch die Inkassokosten vom Schuldner beglichen werden. Auch

dies hat die Revision hingenommen.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann