BGH Urteil vom 29.04.2004 – III ZR 279/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 29. April 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 807
"Service-Coupons", die dazu dienen, von einem Inkassobüro versprochene
Mahndienste abzurufen, sind in der Regel keine sogenannten kleinen Inha-
berpapiere im Sinne des § 807 BGB.
BGB § 627 Abs. 1
Inkassoleistungen sind Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Ver-
trauens übertragen zu werden pflegen.
BGH, Urteil vom 29. April 2004 - III ZR 279/03 - LG Lübeck
AG Bad Oldesloe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-
grund der bis zum 25. März 2004 eingereichten Schriftsätze durch den Vorsit-
zenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herr-
mann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer
des Landgerichts Lübeck vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Kran- und Baggerarbeiten.
Sie beauftragte die Klägerin, die gewerbsmäßig Mahn- und Inkassodienste lei-
stet, mit der außergerichtlichen Mahnung von säumigen Schuldnern. Mit "Auf-
trag und Rechnung" vom 20. Februar 2002 bestellte die Beklagte bei der Klä-
gerin 20 "Service-Coupons" zum Preis von insgesamt 720 € un d erteilte ihr ei-
ne entsprechende Abbuchungsermächtigung. Die Mahndienste der Klägerin
sollten abgerufen werden, indem die Beklagte auf dem "Service-Coupon" die
erforderlichen Angaben zu Schuld und Schuldner eintrug und den Coupon bei
der Klägerin einreichte.
Kurz nach dem 20. Februar 2002 übersandte die Beklagte einen solchen
ausgefüllten Coupon. Die Klägerin mahnte den Schuldner. Dieser beglich am
1. März 2002 die Hauptforderung, zahlte aber nicht die Mahnkosten. Hierüber
erstattete die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2002 Zwischenbericht und
gab der Beklagten die Wahl zwischen einem "Ersatzanspruch" und dem Über-
gang in das vorgerichtliche Inkassoverfahren. Die Beklagte bat um Zusendung
eines kostenlosen Ersatzcoupons. Das lehnte die Klägerin ab. Daraufhin er-
klärte die Beklagte mit Schreiben vom 20. März 2002 die Geschäftsbeziehung
für beendet, gab die restlichen Coupons zurück und widerrief die Abbuchungs-
ermächtigung.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung der rückbelasteten
720 € nebst Zinsen und 8,11 € Rücklastschriftgebühren. Das Amtsgericht hat
die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nur zur Zahlung
der 8,11 € Rücklastschriftgebühren verurteilt und im übri gen das amtsgerichtli-
che Urteil bestätigt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision be-
gehrt die Klägerin, ihrem Zahlungsantrag vollständig stattzugeben.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Parteien hätten mit dem "Kauf" der "Service-Coupons" einen Ge-
schäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) geschlossen, bei dem lediglich
das Entgelt und der Leistungsabruf ungewöhnlich geregelt gewesen seien. Die
Beklagte habe den Vertrag durch Kündigung mit Schreiben vom 20. März 2002
beendet. Sie schulde daher nicht Bezahlung der nicht für Mahnaufträge ver-
wandten 19 Coupons. Die Klägerin habe auch nicht das Entgelt für den ersten
von der Beklagten eingereichten Coupon verdient. Insoweit habe sie nach
Nummer 7 Satz 1 ihrer Geschäftsbedingungen einen Ersatzcoupon stellen
müssen, weil die "Schuldsumme" nicht vollständig, d.h. nicht einschließlich der
Mahnkosten, habe beigetrieben werden können.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
1.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-
richt den von den Parteien mit "Auftrag und Rechnung" vom 20. Februar 2002
geschlossenen Vertrag als Geschäftsbesorgungsdienstvertrag (§ 675 Abs. 1
BGB) aufgefaßt hat.
a) Die entgeltliche Geschäftsbesorgung ist dadurch gekennzeichnet,
daß sich der Geschäftsbesorger gegenüber dem Geschäftsherrn verpflichtet,
eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder
Vermögensinteressen zu führen (vgl. BGHZ 45, 223, 228 f; Senatsurteil vom
17. Oktober 1991 - III ZR 352/89 - NJW-RR 1992, 560; Staudinger/Martinek,
BGB <1995> § 675 Rn. A 23). Hierunter fällt die Einziehung von Forderungen
des Auftraggebers durch ein Inkassobüro oder eine sonstige Inkassostelle (vgl.
Staudinger/Martinek aaO Rn. E 23; MünchKomm-Seiler, BGB 3. Aufl. 1997
§ 675 Rn. 96; RG JW 1906, 109; RG JW 1911, 581, 582). Entsprechendes
muß für einen Vertrag gelten, durch den sich ein Geschäftsbesorger verpflich-
tet, die Schuldner des Geschäftsherrn auf dessen Anfordern zu mahnen.
b) Die Revision verneint einen solchen Geschäftsbesorgungsvertrag. Sie
meint, die Beklagte habe das in den Coupons verbriefte Recht, Leistungen der
Klägerin in Anspruch zu nehmen, gekauft. Bei den Coupons handele es sich
um sogenannte kleine Inhaberpapiere im Sinne von § 807 BGB.
Der Auffassung der Revision ist nicht beizutreten. Die Klägerin begab
die "Service-Coupons" nicht unter Umständen, aus welchen sich ergab, daß sie
dem jeweiligen Inhaber zur Leistung verpflichtet sein wollte (vgl. § 807 BGB).
Sie versprach in dem "Auftrag und Rechnung" überschriebenen Vertrag vom
20. Februar 2002 vielmehr nur der Beklagten die Besorgung von Geschäften
(§ 675 Abs. 1 BGB), nämlich die Durchführung vorgerichtlicher Mahnungen.
Das ergibt sich - was der Senat selbst feststellen kann, weil insoweit weiterer
Parteivortrag nicht zu erwarten ist - aus den Geschäftsbedingungen der Kläge-
rin, die auf der Rückseite des von ihr verwandten Auftragsformulars abgedruckt
waren und nach der Behauptung der Klägerin, der die Beklagte im Berufungs-
rechtszug nicht mehr entgegengetreten ist, Bestandteil des Vertrages gewor-
den sind. Danach kamen auf der Grundlage der Geschäftsbedingungen nicht
ein Kaufvertrag, sondern Verträge "zu den Dienstleistungen" der Klägerin zu-
stande (Nr. 1 Satz 1 der Geschäftsbedingungen). Durch den am 20. Februar
2002 geschlossenen "Auftrag" verpflichtete sich die Klägerin, für den Zeitraum
von zwei Jahren "ab Auftragserteilung" ihr - mittels der bestellten "Service-
Coupons" - erteilte bestimmte Mahnaufträge zu erledigen (vgl. Nr. 3 der Ge-
schäftsbedingungen und Formularvertrag "Auftrag und Rechnung" vom
20. Februar 2002). Bei bewußter Falschangabe zum Bestand der zu mahnen-
den Forderung sollten alle Rechte des Auftraggebers "aus diesem Vertrag" er-
löschen; sämtliche "Service-Coupons" waren entschädigungslos an die Kläge-
rin zurückzugeben (vgl. Nr. 2 der Geschäftsbedingungen). Die sich aus dem
Auftrag vom 20. Februar 2002 ergebenden Rechte und (Geschäftsbesorgungs-
)Pflichten waren mithin auf die vertragschließenden Parteien, nicht auf unbe-
stimmte Inhaber der "Service-Coupons" zugeschnitten. Mit der Überlassung der
Coupons - die auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild keinen Anhalt für
eine Übertragbarkeit boten - an die Beklagte quittierte die Klägerin lediglich, im
voraus das Entgelt für eine bestimmte Anzahl Mahnverfahren empfangen zu
haben.
2.
Die Klägerin kann von der Beklagten die im "Auftrag" vom 20. Februar
2002 vereinbarte Vergütung (720 €) nicht beanspruchen.
a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen, ist das Beru-
fungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte den Inkassovertrag mit
Schreiben vom 20. März 2002 wirksam nach § 627 Abs. 1 BGB gekündigt hat.
Dem liegt die zutreffende Erwägung zugrunde, daß Inkassoaufträge aufgrund
besonderen Vertrauens erteilt zu werden pflegen (vgl. Palandt/Putzo, BGB
Inkasso-Handbuch 3. Aufl. 2000 Rn. 191; OLG Hamburg DJ 1941, 797; LG
Bonn NJW-RR 1998, 1744).
b) Des weiteren ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in
Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB und unter Be-
rücksichtigung des eigenen Verhaltens der Klägerin deren Geschäftsbedin-
gungen dahin ausgelegt hat, daß eine vergütungspflichtige Mahnleistung nur
vorliegt, wenn auch die Inkassokosten vom Schuldner beglichen werden. Auch
dies hat die Revision hingenommen.
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann