BGH Urteil vom 03.02.2005 – III ZR 268/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 3. Februar 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
AGBG § 10 Nr. 7 Buchst. a, § 9 Be; BGB § 628 Abs. 1 Satz 1
Eine formularmäßige Klausel, wonach ein Inkassobüro für jeden Fall
der Kündigung des Inkassoauftrages die volle Vergütung als Festbe-
trag - unabhängig von dem Stand der bis dahin erbrachten Leistun-
gen - beanspruchen kann, ist gemäß § 10 Nr. 7 Buchst. a AGBG un-
wirksam.
Wird eine solche Klausel gegenüber einem Unternehmer verwandt, ist
sie nach § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 268/04 - OLG Hamm
LG Hagen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-
grund der bis zum 31. Dezember 2004 eingereichten Schriftsätze durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 25. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte beauftragte die Klägerin durch "Überwachungsauftrag
(Einzug einer ausgeklagten Forderung)" vom 17. Oktober 2000, eine titulierte
Forderung gegen R. S. in Höhe von 410.530 DM beizutreiben. In
dem formularmäßigen Auftrag erkannte der Beklagte die "Geschäftsbedingun-
gen" der Klägerin an, in denen es in Absatz 12 heißt:
"Bereits rechtskräftig titulierte und bislang nicht zu realisierende Forderungen werden von e. <= Klägerin> überwacht. Das gesamte Kostenrisiko trägt e. ab Übernahme des Auftra-
ges. Die Gesamtforderung ist mit Annahme des Auftrages (Origi- naltitel) in Höhe von 30 % zzgl. MWST (Bearbeitungsvergütung) an e. abgetreten. Bei jedem Zahlungseingang erfolgt ent- sprechende Verrechnung. Bei Kündigung des Auftrages ist die gesamte Bearbeitungsgebühr, sowie die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten in voller Höhe zu erstatten."
Die Klägerin erreichte nicht, daß der Schuldner zahlte. Mit Schreiben
vom 24. April 2002 kündigte der Beklagte den Inkassoauftrag mit sofortiger
Wirkung. Daraufhin stellte ihm die Klägerin am 29. April 2002 eine Be-
arbeitungsvergütung in Höhe von 30 % der Forderung sowie Gerichtsvollzie-
herkosten, insgesamt 83.278,22 €, in Rechnung.
Eingeklagt ist von der vorgenannten Rechnung ein Teilbetrag von
5.500 €, nämlich 5.118,60 € Bearbeitungsvergütung und
381,40 € von der Klä-
gerin verauslagte Vollstreckungskosten, nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
der Klage in Höhe von 877,40 € zuzüglich Zinsen stattgege ben. Mit der von
dem Berufungsgericht zu ihren Gunsten zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr Begehren auf Zahlung von (insgesamt) 5.500 € nebst Zinsen wei-
ter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klägerin könne nach der Kündigung des Inkassoauftrages gemäß
§ 675 Abs. 1, §§ 628, 612, 670 BGB in Verbindung mit Absatz 12 Satz 5 ihrer
(vorzitierten) Geschäftsbedingungen Erstattung der bis zu diesem Zeitpunkt
angefallenen Kosten verlangen. Darunter seien nicht nur ihre Auslagen, son-
dern auch diejenigen - nach Zeitaufwand unter Zugrundelegung eines Stun-
densatzes von 50 € zu ermittelnden - Aufwendungen für Pe rsonal und Organi-
sation zu verstehen, die mit dem Inkassoauftrag zusammengehangen hätten
(insgesamt 877,40 € einschließlich Umsatzsteuer).
Dagegen könne die Klägerin nicht darüber hinaus eine Vergütung for-
dern. Die Regelung in Absatz 12 Satz 5 ihrer Geschäftsbedingungen, wonach
bei Kündigung des Auftrages - zusätzlich zu den bis dahin angefallenen Ko-
sten - die gesamte Bearbeitungsgebühr "zu erstatten" sei, halte der Inhaltskon-
trolle nach dem AGB-Gesetz nicht stand. Die Klägerin lasse sich hierdurch eine
unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen versprechen, was
gemäß § 10 Nr. 7 Buchst. a AGBG nicht zulässig sei. Jedenfalls liege in einer
solchen Abwicklungsregelung eine von wesentlichen Gedanken der gesetzli-
chen Regelung abweichende, den Beklagten unangemessen benachteiligende
Bestimmung, die gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam sei. Das Prinzip,
daß Bezahlung (nur) für geleistete Tätigkeiten geschuldet sei, werde auf den
Kopf gestellt.
Nach der - an die Stelle der unwirksamen Geschäftsbedingungen tre-
tenden - gesetzlichen Regelung (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB) habe der Klägerin
eine anteilige Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nicht
zugesprochen werden können; denn sie habe insoweit die tatsächlichen
Voraussetzungen nicht dargelegt.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
1.
Die Klägerin kann nur die rechtskräftig zuerkannten 877,40 € Personal-
und Vollstreckungskosten nebst Zinsen beanspruchen. Der von der Revision
weiter geltend gemachte Aufwand zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses
nach erfolgter Kündigung war schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil er
nicht durch entsprechenden substantiierten Parteivortrag belegt war.
2.
Die Klägerin kann darüber hinaus keine Vergütung fordern.
a) Zwar ist in Absatz 12 Satz 5 der Geschäftsbedingungen bestimmt,
daß bei Kündigung des Inkassoauftrages - außer den bis zu diesem Zeitpunkt
angefallenen Kosten - die gesamte Bearbeitungsgebühr (oder - im selben
Sinn -: "Bearbeitungsvergütung" <vgl. Abs. 12 Satz 3 der Geschäftsbedingun-
gen>) in Höhe von 30 % der beizutreibenden Gesamtforderung zuzüglich Um-
satzsteuer "zu erstatten" ist. Diese Regelung ist aber, wie das Berufungsgericht
zu Recht angenommen hat, unwirksam. Das ergibt sich aus § 10 Nr. 7
Buchst. a oder - sofern unternehmerischer Geschäftsverkehr vorgelegen haben
sollte - aus § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 des AGB-Gesetzes i.d.F. der Be-
kanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946), das auf den vorliegenden,
vom 17. Oktober 2000 bis zum 24. April 2002 dauernden Inkassoauftrag noch
anwendbar ist (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB).
aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist die in Absatz 12 Satz 5
der Geschäftsbedingungen getroffene Regelung der Inhaltskontrolle nach den
§§ 9 bis 11 AGBG unterworfen; denn durch sie wurde eine von Rechtsvor-
schriften abweichende Regelung vereinbart (§ 8 AGBG).
(1) Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht
und der hierfür geschuldeten Vergütung unmittelbar bestimmen, unterliegen
allerdings nicht der Regelung durch Rechtsvorschriften, sondern sind von der
den Parteien eingeräumten Vertragsfreiheit umfaßt. Mit solchen Preisabspra-
chen ist daher im nicht preisregulierten Markt keine Änderung oder Ergänzung
von Rechtsvorschriften im Sinne des § 8 AGBG verbunden. Kontrollfähig sind
dagegen vorformulierte Vereinbarungen, die mittelbare Auswirkungen auf Preis
und Leistung haben (Nebenabreden) und an deren Stelle, wenn eine wirksame
vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Hierzu
zählen insbesondere Klauseln, die in einer die Gleichwertigkeit von Leistung
und Gegenleistung berührenden Weise die Entstehungsvoraussetzungen für
den Vergütungsanspruch regeln (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 - V ZR
251/00 - ZIP 2002, 808, 809 m.w.N.; s. auch Brandner in Ulmer/Brandner/
Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. 2001 § 8 Rn. 21; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher,
AGB-Gesetz 4. Aufl. 1999 § 8 Rn. 18 f). So liegt der Streitfall.
(2) Die von den Parteien vereinbarte Einziehung von Forderungen des
Beklagten durch die als Inkassobüro tätige Klägerin ist als Geschäftsbesor-
gungsdienstvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) zu qualifizieren (vgl. Senatsurteil vom
29. April 2004 - III ZR 279/03 - BGHReport 2004, 1065). Ein solcher Vertrag ist
für den Auftraggeber nach § 627 Abs. 1 BGB jederzeit kündbar (vgl. BGH, Ur-
teil vom 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90 - WM 1991, 1642 <zum Partnerschafts-
anbahnungsdienstvertrag>), weil Inkassoaufträge aufgrund besonderen Ver-
trauens erteilt zu werden pflegen (vgl. Senatsurteil aaO). Im Fall der Kündigung
durch den Auftraggeber kann der Dienstverpflichtete (nur) einen seinen bishe-
rigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (§ 628 Abs. 1
Satz 1 BGB). Über diese gesetzliche Regelung geht Absatz 12 Satz 5 der Ge-
schäftsbedingungen der Klägerin zum Nachteil des Auftraggebers hinaus.
Denn nach Absatz 12 Satz 5 der Geschäftsbedingungen soll der Auftraggeber
bei Kündigung des Auftrages stets die volle Bearbeitungsgebühr schulden.
bb) Nach dem - somit gemäß § 8 AGBG anwendbaren - Klauselverbot
des § 10 Nr. 7 Buchst. a AGBG ist eine Bestimmung unwirksam, nach der der
Verwender für den Fall, daß eine Vertragspartei den Vertrag kündigt, eine un-
angemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen verlangen kann. Richt-
schnur für die rechtliche - also entgegen der Auffassung der Revision einem
Sachverständigenbeweis nicht zugängliche - Angemessenheitsprüfung ist je-
weils das, was - ohne die Klausel - nach den gesetzlichen Vorschriften ge-
schuldet wäre (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1984 - VII ZR 256/83 - NJW
1985, 632 und vom 29. Mai 1991 aaO; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen aaO
§ 10 Nr. 7 Rn. 1). Angemessen wäre demnach eine Vergütung, die den vom
Dienstverpflichteten bis zur Kündigung durch den Auftraggeber erbrachten Lei-
stungen entspräche (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB). Darüber greift die von der Klä-
gerin verwandte formularmäßige Regelung indes hinaus und unterliegt deshalb
dem Klauselverbot des § 10 AGBG (vgl. BGHZ 87, 309, 319). Die Klägerin hat
sich in Absatz 12 Satz 5 ihrer Geschäftsbedingungen für jeden Fall der Kündi-
gung die volle Vergütung ("gesamte Bearbeitungsgebühr") als Festbetrag
- unabhängig von dem Stand ihrer bis dahin erbrachten Leistungen - verspre-
chen lassen. Der Beklagte sollte die gesamte Vergütung selbst dann schulden,
wenn er zu einer Zeit kündigte, als die Klägerin noch nichts unternommen hat-
te. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die
Klägerin im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung sogar noch mehr erhal-
ten als bei Beendigung nach vollständiger Vertragserfüllung, nämlich die ge-
samte Bearbeitungsgebühr und vollen Ersatz der ihr entstandenen Kosten
(Abs. 12 Satz 5 der Geschäftsbedingungen). Bei erfolgreichem Forderungsein-
zug hätte sie zwar ebenfalls die Bearbeitungsgebühr erhalten, aber die Beitrei-
bungskosten selbst tragen müssen (vgl. Abs. 12 Satz 2 der Geschäftsbedin-
gungen). Bei nur teilweisem Forderungseinzug hätte die Klägerin - im Fall der
ordentlichen Vertragsbeendigung - nur eine anteilige Vergütung erhalten und
wiederum die Beitreibungskosten selbst tragen müssen.
Die AGB-förmige Bestimmung einer offensichtlich überhöhten Vergütung
für den Fall der Kündigung wird nicht durch ein Interesse der Klägerin gerecht-
fertigt, den Auftraggeber so an einer vorzeitigen Kündigung des Inkassovertra-
ges zu hindern. Im Gegenteil ist darin, daß dem Auftraggeber durch Absatz 12
Satz 5 der Geschäftsbedingungen die Ausübung seines gesetzlichen Kündi-
gungsrechts (§ 627 Abs. 1 BGB) erschwert wird, eine weitere, die Unangemes-
senheit der Vergütungsregelung verstärkende, einseitige Benachteiligung zu
sehen. Dieses Recht auszuhebeln, besteht kein rechtlich anzuerkennendes
Interesse. Was die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen angeht, ist der
Dienstverpflichtete durch die Vergütungsregelung in § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB
hinreichend geschützt.
cc) Nichts anderes, nämlich Unwirksamkeit der Vergütungsregelung,
gälte, wenn § 10 AGBG hier nicht Anwendung fände, weil die Geschäftsbedin-
gungen der Klägerin - was das Berufungsgericht bezüglich des Beklagten of-
fengelassen hat - gegenüber einem Unternehmer verwendet worden wären (§
24 Satz 1 AGBG). Denn Absatz 12 Satz 5 der Geschäftsbedingungen der Klä-
gerin ist auch nach dem - im Verkehr mit Unternehmern uneingeschränkt an-
wendbaren - § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. In § 628 Abs. 1
Satz 1 BGB ist für den Dienstvertrag festgelegt, daß sich die tatsächlich er-
brachten Dienstleistungen und die Vergütung im Fall der vorzeitigen Vertrags-
beendigung entsprechen müssen. Überhaupt wird Bezahlung grundsätzlich nur
für geleistete Tätigkeiten geschuldet (vgl. § 611 Abs. 1 BGB). Mit diesem we-
sentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ist Absatz 12 Satz 5 der
Geschäftsbedingungen nicht vereinbar. Denn dort wird - wie oben im Zusam-
menhang mit § 10 Nr. 7 Buchst. a AGBG ausgeführt - das vorbeschriebene
Äquivalenzprinzip mißachtet und letztlich auch für eine Nichtleistung ein Ent-
gelt festgesetzt (vgl. Brandner aaO § 8 Rn. 21b).
b) Aufgrund der von Absatz 12 Satz 5 der Geschäftsbedingungen nicht
verdrängten gesetzlichen Regelung des § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der
Klägerin eine höhere (anteilige) Vergütung als zuerkannt nicht zugesprochen
werden. Nach der - nicht angegriffenen - Feststellung des Berufungsgerichts ist
dem Parteivorbringen nicht zu entnehmen, welche Gesamtleistungen die Klä-
gerin zu erbringen hatte. Die von ihr durchgeführten Tätigkeiten können des-
halb nicht ins Verhältnis zu der geschuldeten Gesamtleistung gesetzt und so
eine anteilige (höhere) Vergütung nicht bemessen werden.
Schlich
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann