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BGH Urteil vom 04.05.2004 – 1 StR 391/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
4. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 2004,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Schluckebier,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und Rechtsanwalt ,
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 14. Februar 2003 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne-
benklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I.
1. Der Beschwerdeführer macht den absoluten Revisionsgrund des
§ 338 Nr. 5 StPO i.V.m. §§ 230 Abs. 1, 247 Satz 2, 2. Halbsatz StPO geltend.
Dazu trägt er vor:
Während der gemäß § 247 Satz 2, 2. Halbsatz StPO angeordneten Ent-
fernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal für die Dauer der Vernehmung
der geschädigten Zeugin F. Ö. habe die Strafkammer auch Beweis
durch Augenscheinseinnahme erhoben, die bezüglich Bl. 178 sowie Bl. 465 der
Akten weder zuvor in Anwesenheit des Angeklagten durchgeführt noch später
wiederholt worden sei. Das Protokoll des ersten Hauptverhandlungstages wei-
se folgende Vorgänge aus:
"Die Zeugin äußerte sich weiter auf Vorhalte. Schließlich wurden die
Lichtbilder Blatt 310 / 317, sowie die Skizze Blatt 178 und die Lichtbilder
Blatt 351 / 369, 465 / 467 der Akten in Augenschein genommen und der
Zeugin vorgezeigt, die sich hierzu äußerte (Bl. 626 d. EA)."
Die Augenscheinseinnahme sei vom Ausschließungsbeschluß nicht gedeckt
gewesen.
Eine Ablichtung der Skizze Bl. 178 fügt der Beschwerdeführer in seinen
Revisionsvortrag ein, eine solche von Bl. 465 nicht. Das Protokoll ist inhaltlich
zutreffend wiedergegeben.
Die Rüge hat keinen Erfolg.
a) Bezüglich Bl. 465 d.A. genügt sie nicht den Begründungsanforderun-
gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das bloße Zitieren des Protokolls reicht
dazu nicht aus. Aktenteile, auf die die Verfahrensrüge gestützt wird, müssen in
der Revisionsbegründungsschrift im einzelnen bezeichnet und wörtlich oder
inhaltlich wiedergegeben werden (vgl. BGH NStZ 1992, 29). Den Inhalt von
Bl. 465 d.A. verschweigt die Revision. Dagegen legt sie eine Vielzahl von Licht-
bildern vor, die nicht Gegenstand von Revisionsrügen sind. Das Revisionsge-
richt kann hier allein auf Grund der vorliegenden Revisionsbegründung nicht
nachprüfen, ob Bl. 465 Gegenstand des Sachbeweises war oder nur als nicht
protokollierungspflichtiger Vernehmungsbehelf
in die Hauptverhandlung
eingeführt wurde (vgl. BGH StV 2000, 241; BGHR StPO § 247 Abwesenheit
10).
Aus der Akte ergibt sich, daß Bl. 465 das Vorblatt der Lichtbildmappe ist,
welches ein Übersendungsschreiben enthält. Es handelt sich also entgegen
der Bezeichnung im Protokoll und der darauf Bezug nehmenden Revisionsbe-
gründung nicht um ein Lichtbild. Ein beschriebenes Blatt der Ermittlungsakte ist
in der Regel Gegenstand des Urkundenbeweises. Gegenstand des Augen-
scheins kann es sein, wenn es nicht auf seinen Inhalt, sondern auf sein Vor-
handensein oder seine Beschaffenheit ankommt (BGH NStZ-RR 99, 37). Auch
dazu trägt die Revision nichts vor. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen,
ob Verfahrensrecht verletzt ist. Der Beschwerdeführer entzieht durch einen
derart
lückenhaften Vortrag seiner Behauptung, die Verfahrensweise sei gesetzwid-
rig, den Boden, weil er sich mit den gegen seine Behauptung sprechenden
Umständen nicht auseinandersetzen muß. Dies macht die Rüge unzulässig
(BGHSt 40, 218, 240).
b) Bezüglich der Skizze Bl. 178 d.A. kann offenbleiben, ob die Rüge
nach § 338 Nr. 5 StPO zulässig erhoben ist (BGHR StPO § 347 Abwesenheit
10); sie ist jedenfalls unbegründet.
Soweit das Protokoll die Augenscheinseinnahme einer Skizze ausweist,
ist es unklar. Daher ist das Protokoll hier kein Beweis im Sinne von §§ 273, 274
StPO dafür, daß tatsächlich eine entsprechende Augenscheinseinnahme als
Sachbeweiserhebung stattgefunden hat.
Aus der von der Revision vorgelegten Skizze (Bl. 178 d.A.), den Urteils-
gründen, dem Akteninhalt und den vom Senat eingeholten, im Freibeweis ver-
wertbaren dienstlichen Erklärungen der Richter ergibt sich vielmehr, daß die
Skizze bei der Vernehmung der Zeugin Ö. lediglich als Vernehmungsbe-
helf gedient hat.
Dem Inhalt der vorgelegten Skizze ist im Zusammenhang mit den Ur-
teilsgründen zu entnehmen, daß es sich um den Tatort mit eingezeichnetem
Standort von Täter und Opfer im Fall 4, das Badezimmer in der Wohnung
Ö. , handelt. Diese Skizze ist ersichtlich freihändig gezeichnet und enthält
keine maßstäbliche Darstellung. Von wem sie herrührt, trägt der Beschwerde-
führer nicht vor. Bei einer solchen Skizze handelt es sich um die Darstellung
der individuellen Wahrnehmung einer Person, die diese - oder ein Dritter nach
ihren Angaben - entsprechend den zeichnerischen Fähigkeiten gefertigt hat.
Solche Skizzen dürfen nur zum Beweis ihrer Existenz oder Herstellung in Au-
genschein genommen werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 86
Rdn. 12). Über den Inhalt der Skizze kann grundsätzlich nur durch Verneh-
mung der wahrnehmenden Person - in der Regel des Herstellers - Beweis er-
hoben werden. Bei einem Foto handelt es sich dagegen um die mit technischen
Mitteln hergestellte objektive Wiedergabe eines Zustandes von Personen oder
Sachen. Ein Foto kann deshalb auch bezüglich seines Inhalts Gegenstand des
Augenscheins sein. Skizzen der vorliegenden Art werden dagegen in der Regel
als Vernehmungshilfen benutzt, weil es sich um das festgehaltene Ergebnis
einer Wahrnehmung handelt, was zum Inhalt der Bekundungen der Beweisper-
son wird (BGHSt 18, 51, 54; Meyer-Goßner aaO). Die Skizze läßt hier - ohne
Erläuterung - ersichtlich keinen eigenen Beweiswert erkennen.
Im Unterschied zum vorliegenden Fall handelte es sich in der Senats-
entscheidung - Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 234/02 - = NStZ 2003, 218
- um drei Lichtbildblätter, die der Beschwerdeführer in Ablichtung mit seiner
Revisionsbegründungsschrift vorgelegt hatte. Auf diesen sind Fotos von Per-
sonen abgebildet, um deren Wiedererkennen es ging. Die Fotos sind daher
dem Inhalt nach Augenscheinsgegenstände.
Hier ergibt sich aus der Sachakte - nicht aus dem Revisionsvorbringen -,
daß die Skizze Bl. 178 im Ermittlungsverfahren vom Opfer gefertigt wurde. Also
wurde sie laut Protokoll der Herstellerin - der wahrnehmenden Person - vorge-
zeigt, die sich hierzu äußerte. Es liegt deshalb nahe, daß sie - wie im Regelfall
bei einer derartigen Skizze - zur Erläuterung und Veranschaulichung der Zeu-
genangaben diente. Das Protokoll verwendet zwar auch den rechtstechnischen
Begriff des Augenscheins, da aber der Inhalt der Skizze im Gegensatz zum
Foto nicht Gegenstand des Augenscheins sein kann, ist das Protokoll in die-
sem Punkt ebenso unklar wie hinsichtlich des Vorblattes der Lichtbildmappe.
Weitere Unklarheiten ergeben sich - auch nach dem Revisionsvortrag - daraus,
daß die erwähnten Lichtbilder jeweils mehrfach im Rahmen von Zeugenver-
nehmungen in Augenschein genommen wurden. Eine Augenscheinseinnahme
durch das Gericht als Erhebung des Sachbeweises erfolgt aber in der Regel
nur einmal. Damit entfällt die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von §§ 273,
274 StPO im Hinblick auf eine Beweiserhebung durch Augenscheinseinnahme
bezüglich der Skizze (BGH NStZ 2002, 270).
Der Senat hatte deshalb im Wege des Freibeweises zu klären, auf wel-
che Art und Weise die Skizze Bl. 178 d.A. tatsächlich in die Hauptverhandlung
eingeführt wurde. Dazu hat er dienstliche Äußerungen der am Verfahren betei-
ligten Berufsrichter eingeholt. Diese haben übereinstimmend erklärt, daß die
Skizze im Wege des Vorhalts der polizeilichen Vernehmung als Vernehmungs-
behelf benutzt wurde.
Der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Revisionsgrund
des § 338 Nr. 5 StPO ist damit nicht gegeben.
2. Den Öffentlichkeitsgrundsatz hat die Strafkammer ebenfalls nicht ver-
letzt (§ 169 StPO).
a) Soweit der Angeklagte den Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer
der Vernehmung der Zeugin F. Ö. - nach §§ 171b Abs. 1 und 2 GVG
beanstandet, ist diese Entscheidung gemäß § 171b Abs. 3 GVG unanfechtbar
und daher durch das Revisionsgericht nicht überprüfbar (§ 336 Satz 2 StPO).
b) Der weiter gerügte Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO liegt nicht vor. In-
soweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 verwiesen.
Im übrigen ist eine Augenscheinseinnahme während des Ausschlusses
der Öffentlichkeit für die Dauer einer Zeugenvernehmung nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden, wenn sie im
Zusammenhang mit der Zeugenaussage steht oder sich aus ihr entwickelt
(BGHR GVG § 171b Abs. 1 Augenschein 1; BGH NStZ 2003, 218).
3. Hinsichtlich der übrigen Verfahrensrügen wird auf die zutreffenden
Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 5. Sep-
tember 2003 Bezug genommen.
II.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat kei-
nen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Das Landgericht ist in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe von einer
nicht ausschließbar erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklag-
ten infolge Alkoholgenusses ausgegangen (UA S. 17). Dies beschwert ihn
nicht, wenngleich der Zweifelssatz nicht nachvollziehbar angewendet und die
Erheblichkeit im Sinne des § 21 StGB nicht als Rechtsbegriff behandelt wurde
(vgl. BGH NJW 2002, 2188, 2189; BGH StV 1999, 309; BGHSt 43, 66, 77).
Wahl Schluckebier Kolz
Elf Graf