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BGH Beschluss vom 04.05.2004 – 3 StR 126/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. Mai
2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lüneburg vom 11. November 2003 dahin geändert, daß
a) der Angeklagte freigesprochen wird, soweit das Landgericht
das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einge-
stellt hat,
b) die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die aus-
scheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt,
soweit er freigesprochen worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beischlaf zwischen
Verwandten, zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Von dem Vorwurf eines weiteren sexuellen Mißbrauchs von Schutz-
befohlenen hat es ihn freigesprochen. Im übrigen (Taten 1 bis 6) hat es das
Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Gegen dieses Ur-
teil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachli-
chen Rechts gestützten Revision.
1. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß ihn das Landge-
richt in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe nicht freigesprochen hat. Insoweit
hat die Strafkammer das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil
dem Angeklagten das jeweils angeklagte Verbrechen der Vergewaltigung nicht
nachgewiesen werden konnte und die festgestellten, tateinheitlich zusammen-
treffenden Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und des
Beischlafs zwischen Verwandten, die mit der Vergewaltigung in Tateinheit ste-
hen würden, gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt sind. Da die nicht nachge-
wiesenen Vorwürfe der Vergewaltigung schwerer wiegen als die verjährten
Vergehen, war freizusprechen (vgl. BGHSt 1, 231, 235; Meyer-Goßner, StPO
47. Aufl. § 260 Rdn. 46).
Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse
gemäß § 467 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren
notwendigen Auslagen des Angeklagten. Es war nicht nach § 467 Abs. 3 Nr. 2
StPO davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse aufzuerlegen, weil die Verjährung bereits bei Anklageerhebung
eingetreten war (vgl. Meyer-Goßner, aaO § 467 Rdn. 18).
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1
und 2 StPO. Wegen des nur geringen Erfolgs des Rechtsmittels besteht kein
Anlaß, die Revisionsgebühr zu ermäßigen und die im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten teilweise der Staatskasse
aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker