Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.05.2004 – 3 StR 126/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 126/04

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. Mai

2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lüneburg vom 11. November 2003 dahin geändert, daß

a) der Angeklagte freigesprochen wird, soweit das Landgericht

das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einge-

stellt hat,

b) die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die aus-

scheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt,

soweit er freigesprochen worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beischlaf zwischen

Verwandten, zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Von dem Vorwurf eines weiteren sexuellen Mißbrauchs von Schutz-

befohlenen hat es ihn freigesprochen. Im übrigen (Taten 1 bis 6) hat es das

Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Gegen dieses Ur-

teil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachli-

chen Rechts gestützten Revision.

1. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß ihn das Landge-

richt in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe nicht freigesprochen hat. Insoweit

hat die Strafkammer das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil

dem Angeklagten das jeweils angeklagte Verbrechen der Vergewaltigung nicht

nachgewiesen werden konnte und die festgestellten, tateinheitlich zusammen-

treffenden Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und des

Beischlafs zwischen Verwandten, die mit der Vergewaltigung in Tateinheit ste-

hen würden, gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt sind. Da die nicht nachge-

wiesenen Vorwürfe der Vergewaltigung schwerer wiegen als die verjährten

Vergehen, war freizusprechen (vgl. BGHSt 1, 231, 235; Meyer-Goßner, StPO

47. Aufl. § 260 Rdn. 46).

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse

gemäß § 467 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren

notwendigen Auslagen des Angeklagten. Es war nicht nach § 467 Abs. 3 Nr. 2

StPO davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse aufzuerlegen, weil die Verjährung bereits bei Anklageerhebung

eingetreten war (vgl. Meyer-Goßner, aaO § 467 Rdn. 18).

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1

und 2 StPO. Wegen des nur geringen Erfolgs des Rechtsmittels besteht kein

Anlaß, die Revisionsgebühr zu ermäßigen und die im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten teilweise der Staatskasse

aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Winkler Miebach Pfister

von Lienen Becker