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BGH Beschluss vom 04.05.2004 – 5 StR 588/03

5. Strafsenat

5 StR 588/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 4. Mai 2004 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2003 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch dahin

abgeändert, daß von Strafe abgesehen wird.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Hälfte der Kosten des Rechts-

mittelverfahrens zu tragen; im übrigen fallen diese Ko-

sten der Staatskasse zur Last, die auch die Hälfe der

insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des An-

geklagten zu tragen hat.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den – jetzt 69jährigen – Angeklagten wegen

Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun

Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt zur Abände-

rung des Rechtsfolgenausspruchs und zum Absehen von Strafe. Im übrigen

ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-

rung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK angenommen, weil das Verfahren je-

denfalls nach Anklageerhebung sechseinhalb Jahre lang nicht gefördert wur-

de. Nach den Urteilsfeststellungen befand sich der Angeklagte bereits ab

Oktober 1992 in Untersuchungshaft. Aufgrund des im hiesigen Verfahren

ergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (-Kammer- NStZ

1994, 553 ff.) wurde der Angeklagte durch das Oberlandesgericht Düsseldorf

am 31. August 1994 aus der Haft entlassen. Während der Inhaftierung litt er

infolge einer Retraumatisierung, die auf die Verfolgung seiner jüdischen Fa-

milie durch das NS-Regime zurückzuführen war, unter schweren Depressio-

nen mit einer ausgeprägten präsuizidalen Symptomatik. Schon im Mai 1993

hatte der Angeklagte die abgeurteilten Vorwürfe weitgehend eingeräumt.

Während des Laufs des Verfahrens erlitt er zwei Schlaganfälle.

Nach Anklageerhebung im Jahr 1994 wurde das Hauptverfahren im

Jahr 1998 eröffnet und mit Urteil vom 7. Mai 2003 abgeschlossen.

2. Die zugrundeliegenden Taten sind – entgegen der Auffassung der

Verteidigung – nicht verjährt, weil weder die doppelte Verjährung nach § 78c

Abs. 3 StGB zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens abgelaufen

noch die durch § 78b Abs. 4 StGB eingeräumte Verlängerungsfrist für den

Verjährungseintritt bis zum Erlaß des Urteils verstrichen war. Bei den im In-

teresse der Rechtssicherheit zwangsläufig starren Grenzen der Verjährungs-

regelungen kommt es nicht darauf an, inwieweit das Verfahren innerhalb der

für die Prüfung der Verjährung erheblichen Abschnitte auch tatsächlich ge-

fördert wurde. Im Rahmen der insoweit maßgeblichen Höchstfristen reicht es

aus, wenn die notwendigen Unterbrechungshandlungen erfolgt sind und mit-

hin der Eintritt der Verjährung wirksam immer wieder unterbrochen werden

konnte. Eklatanten Verzögerungen durch die Strafverfolgungsbehörden ist

deshalb nicht dadurch Rechnung zu tragen, daß die gesetzlich festgelegten

Verjährungsvoraussetzungen – wie die Verteidigung meint – modifiziert wer-

den müßten. Vielmehr ist nach den von der Rechtsprechung zur sogenann-

ten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung entwickelten Grundsätzen

ein Ausgleich auf der Ebene der Strafzumessung zu suchen; in ganz beson-

deren Ausnahmefällen kommt auch die Einstellung des Verfahrens aufgrund

eines dann anzunehmenden Verfahrenshindernisses in Betracht (vgl. BVerfG

NJW 2003, 2225 ff.; 2228 f. und 2897; vgl. auch BGH NJW 1993, 3254;

1992, 2472; EGMR EuGRZ 1983, 371 ff.).

3. Ob eine mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes und mit

Art. 6 Abs. 1 MRK nicht in Einklang stehende Verfahrensverzögerung vor-

liegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, die in einer umfas-

senden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (vgl.

BGHSt 46, 159, 169 ff.). Solche in die Gesamtwürdigung einzubeziehenden

Gesichtspunkte sind etwa der durch die Justiz verursachte Zeitraum der

Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des

Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands

sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den

Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Liegt eine rechtsstaats-

widrige Verfahrensverzögerung vor, dann kann dies – je nach Schweregrad –

zu einer Einstellung nach §§ 153 ff. StPO, einem Absehen von Strafe, einer

Verwarnung mit Strafvorbehalt oder lediglich zu einer Berücksichtigung bei

der Strafzumessung führen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 13. November 2003

– 5 StR 376/03). In Ausnahmefällen kann gar die Annahme eines Verfah-

renshindernisses zu prüfen sein.

Das Landgericht hat ein Verfahrenshindernis im vorliegenden Fall zu

Recht nicht in Betracht gezogen. Ob ein solches vorliegt, ist immer auch im

Blick auf das Gewicht der Tat zu bestimmen (BGHSt 46, 159, 174). Der hier

durch den Angeklagten bewirkte steuerliche Verkürzungsumfang in Höhe von

insgesamt etwa 700.000 DM und die von hoher krimineller Energie geprägte

Tatausführung stehen der Annahme eines Verfahrenshindernisses entgegen.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht entsprechend den von der

Rechtsprechung entwickelten Leitlinien eine rechtsstaatswidrige Verfahrens-

verzögerung angenommen und den Umfang der Verzögerung mit sechsein-

halb Jahren bestimmt. Es hat im Wege einer Kompensation die an sich ver-

wirkten Einzelstrafen halbiert. Obwohl bei der Bildung der Gesamtstrafe dann

nicht noch einmal ein Abschlag vorzunehmen ist (BGH NStZ 2003, 601), hat

es die – was allerdings den Angeklagten nicht beschwert – aus den redu-

zierten Einzelstrafen gebildete und an sich für angemessen erachtete Ge-

samtstrafe wiederum halbiert und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun

Monaten erkannt.

4. Die vom Landgericht gefundenen Strafen begegnen gleichwohl

durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat bei der Frage

der Kompensation der Verfahrensverzögerung allein den zeitlichen Aspekt

berücksichtigt. Es hat in diesem Zusammenhang jedoch nicht erkennbar in

den Blick genommen, daß das Verfahren gerade auch wegen seiner Dauer

für den Angeklagten zu ganz erheblichen gesundheitlichen Einbußen geführt

hat. Die mit der Dauer des Verfahrens verbundenen besonderen Belastun-

gen des Beschuldigten sind ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt im Rahmen

der kompensatorischen Strafzumessung (vgl. BVerfG NJW 2003, 2225,

2226). Neben seiner präsuizidalen Retraumatisierung erlitt der Angeklagte in

der Haft auch einen Schlaganfall und während des gerichtlichen Verfahrens

einen weiteren. Dabei hätte das Verfahren – soweit es die dann tatsächlich

abgeurteilten Vorwürfe betraf – bereits nach seinem sehr weitgehenden Ge-

ständnis im Mai 1993 zeitnah abgeschlossen werden können. Da sich der

Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch in Haft befand, wäre dies auch drin-

gend geboten gewesen. Neben der ganz eklatanten zeitlichen Verzögerung

durch die Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden hätte den ersichtlich

verfahrensbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Rahmen der

kompensatorischen Strafzumessung entscheidendes Gewicht zukommen

müssen. Der gesamte Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.

5. Dies führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Zurückverweisung

der Sache. Eine solche würde das Verfahren noch weiter verlängern und für

den Angeklagten eine zusätzliche Belastung darstellen. Der Senat entschei-

det hier selbst und sieht nach § 60 StGB von Strafe ab. Die schweren psy-

chischen und körperlichen Beeinträchtigungen im Gefolge der Tat rechtferti-

gen diese Entscheidung im vorliegenden Fall, weil sie den Angeklagten mas-

siv getroffen haben. Solche mittelbaren (hier erst durch die Strafverfolgung

bewirkten) Folgen der Tat können die Anwendung des § 60 StGB begründen

(vgl. G. Hirsch in LK 11. Aufl. § 60 Rdn. 30; Stree in Schönke/Schröder,

StGB 26. Aufl. § 60 Rdn. 6). Neben der bereits erlittenen Untersuchungshaft,

für deren Vollzug das Landgericht dem Angeklagten – ohne daß er dies an-

gegriffen hätte – nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG keine Entschädigung gewährt

hat, bliebe eine weitere Strafe aufgrund der durch die Inhaftierung und die

lange Verfahrensdauer erlittenen Folgen ohne erkennbaren Sinn. Aus die-

sem Grund ist der Senat auch gehindert, gegen den Angeklagten eine Ver-

warnung mit Strafvorbehalt auszusprechen. Ein Strafvorbehalt würde für den

Angeklagten eine zusätzliche Beschwer gegenüber der jetzt verhängten

Freiheitsstrafe darstellen, die durch die Untersuchungshaft bereits voll ver-

büßt ist.

Der Rechtsfolgenausspruch des Absehens von Strafe betrifft sowohl

die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe. Bezüglich sämtlicher Taten war

keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt (§ 60 Satz 2 StGB),

was sich schon aus der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten

ergibt. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 StGB dürfen sämtliche

strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte nochmals gewürdigt werden,

das Doppelverwertungsverbot des § 50 StGB gilt insoweit nicht (vgl. BGHSt

27, 298, 299 f.). Demnach können sämtliche Strafzumessungserwägungen,

auch die für die kompensatorische Strafzumessung maßgeblichen, bei der

Bestimmung der (hypothetischen) Strafe einbezogen werden (vgl. Stree aaO

Rdn. 10). Zwar hat das Landgericht für die Steuerhinterziehung bezüglich

des Veranlagungszeitraums 1985 die Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr

und zwei Monaten verhängt. Der Senat schließt jedoch angesichts der dann

gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten aus, daß die Einsatzfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auch als alleinige Strafe fest-

gesetzt worden wäre. Vielmehr ist diese Strafe nur als rechnerischer Zwi-

schenschritt zu verstehen, dem im Rahmen der Gesamtstrafenbildung eine

weitere Reduktion nachfolgen sollte.

6. Für die Feststellung einer Entschädigungspflicht nach § 4 Abs. 1

Nr. 1 StrEG ist bezüglich der in Wegfall geratenen Gesamtfreiheitsstrafe von

neun Monaten kein Raum, weil eine solche – was der Angeklagte im übrigen

schon im Hinblick auf die Versagung einer Entschädigung im landgerichtli-

chen Urteil nicht beanstandet hat – nicht der Billigkeit entspräche, zumal von

Strafe gerade im Hinblick auf die überschießende Verfolgungsmaßnahme

abgesehen wurde (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 4 StrEG Rdn. 5).

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