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BGH Beschluß vom 13.11.2003 – 5 StR 376/03

5. Strafsenat

5 StR 376/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 13. November 2003 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.

hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 GVG

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:

Das Revisionsgericht hat auf Sachrüge zu prüfen, ob eine

rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die eine

kompensatorische Strafzumessung erforderlich macht,

gegeben ist oder jedenfalls zu erörtern gewesen wäre; in-

soweit stehen dem Revisionsgericht als Beurteilungs-

grundlage die Urteilsgründe sowie diejenigen Umstände

offen, die es von Amts wegen zur Kenntnis nehmen muß

(Anklage, Eröffnungsbeschluß).

Der Senat fragt daher beim 1. und 3. Strafsenat an, ob an

der entgegenstehenden Rechtsmeinung festgehalten wird.

Er legt die Sache den anderen Strafsenaten mit der Frage

vor, ob der beabsichtigten Entscheidung eigene Recht-

sprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an ihr

festgehalten wird.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten M wegen gewerbsmäßiger

Bandenhehlerei in sieben Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet

sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als

Mitglied einer aus mindestens vier Personen bestehenden Gruppe zwischen

Januar 1995 und Anfang Juni 1998 durch Straftaten erworbene Pkws in ost-

europäische Länder verkauft. Dem Angeklagten oblag in den ausgeurteilten

sieben Fällen hauptsächlich der Transport dieser Autos nach Osteuropa. Der

Haupttäter, der nicht revidierende Mitangeklagte T , legte zeitnah nach

seiner Verhaftung am 19. Juni 1998 ein Geständnis ab und machte umfängli-

che Angaben über seine Hintermänner und Mittäter. Gegen den Angeklagten

M erging bereits im Oktober 1998 wegen der hier zugrunde liegenden

Taten Haftbefehl, der – bis er im Januar 1999 außer Vollzug gesetzt wurde –

auch vollstreckt wurde.

In dieser Sache hat die Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2001

Anklage erhoben. Mit Beschluß vom 7. November 2002 hat das Landgericht

das Hauptverfahren eröffnet und am 31. März 2003 mit der gegen vier Ange-

klagte geführten Hauptverhandlung begonnen. Die dreitägige Hauptver-

handlung hat es mit Urteil vom 2. April 2003 abgeschlossen.

2. Der Senat beabsichtigt, auf Sachrüge den Strafausspruch aufzu-

heben, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob eine gegen das Rechts-

staatsgebot und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßende Verfahrensverzöge-

rung vorliegt. Er sieht sich hieran durch gegenteilige Rechtsprechung des

1. und 3. Strafsenats gehindert.

a) Die Frage, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im

Revisionsverfahren nur auf eine Verfahrensrüge berücksichtigt werden kann,

wird von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs uneinheitlich beantwortet.

Der 4. Strafsenat will einen solchen Verstoß auf Sachrüge dann berücksich-

tigen, wenn der sich aus den Urteilsgründen ergebende Zeitablauf die Erörte-

rung nahelegt, daß eine vom Angeklagten nicht zu vertretende rechtsstaats-

widrige Verfahrensverzögerung gegeben sein könnte (BGH StV 1998, 376 f.;

BGH, Beschluß vom 23. April 1998 – 4 StR 135/98; in diesem Sinne wohl

auch der 1. Strafsenat in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7).

Dagegen verlangen der 1. und 3. Strafsenat grundsätzlich die Erhebung ei-

ner Verfahrensrüge, mit der vom Angeklagten die zur Beurteilung eines Ver-

stoßes gegen das allgemein als Beschleunigungsgebot bezeichnete Prinzip

maßgeblichen Tatsachen in einer Form vorzutragen sind, die der Vorschrift

des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt (BGHSt 45, 308, 310; BGHR MRK

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9, 11 – so auch BGH [1. Straf-

senat], Beschluß vom 3. August 2000 – 1 StR 293/00).

In der Praxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs herrscht aller-

dings insoweit Übereinstimmung, als eine Verfahrensrüge dann nicht erfor-

derlich sein soll, wenn die Verfahrensverzögerung nach Ablauf der Begrün-

dungsfrist für die Verfahrensrüge entstanden ist (vgl. BGHR MRK Art. 6

Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 11). Diese im Revisionsrechtszug be-

wirkten Verstöße gegen das rechtsstaatliche Gebot einer angemessenen

Förderung des Strafverfahrens berücksichtigen die Strafsenate des Bundes-

gerichtshofs durchgängig von Amts wegen, wobei regelmäßig durch das Re-

visionsgericht selbst ein dem Umfang der Verzögerung Rechnung tragender

Strafnachlaß gewährt wird (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzöge-

rung 8, 10).

b) Der Senat, der in einer früheren Entscheidung eine Verfahrensrü-

ge grundsätzlich für erforderlich gehalten hat (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ver-

fahrensverzögerung 11 – dort gleichwohl auf Sachrüge eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots angenommen hat), neigt im vorliegenden Fall mehr-

heitlich dazu, die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils auf Sachrüge

auch darauf zu erstrecken, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-

rung gegeben ist.

aa) Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erheb-

liche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem

Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (BVerfG NJW 2003, 2225

m.w.N.) und zugleich die in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK niedergelegte Ge-

währleistung, die eine Sachentscheidung innerhalb einer angemessenen

Dauer sichern soll (EGMR EuGRZ 1983, 371 ff.; zum berücksichtigfähigen

Zeitraum vgl. EGMR NJW 2002, 2856). Ob eine in diesem Sinne unange-

messene Verfahrensdauer vorliegt, ist aufgrund einer umfassenden Ge-

samtwürdigung festzustellen, die neben der Verzögerung durch die Justizor-

gane auch die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs,

den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie die für

den Betroffenen damit verbundenen besonderen Belastungen berücksichti-

gen muß (BVerfG NJW 2003, 2225 ff.; 2228 f.).

Liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor, ist dies

bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in jeder Lage des Ver-

fahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Tatrichter ist dann von

Verfassungs wegen zu einer sorgfältigen Prüfung verpflichtet, ob und mit

welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorge-

hen kann. Dies setzt regelmäßig eine Prüfung in zweifacher Hinsicht voraus.

Zum einen müssen Art und Umfang der Verletzung des Beschleunigungsge-

bots ausdrücklich festgestellt werden. In einem zweiten Schritt hat der Tat-

richter dann das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands auf der

Rechtsfolgenseite konkret zu bestimmen. Einer rechtsstaatswidrigen Verfah-

rensverzögerung kann dabei durch einen konkret zu bestimmenden Straf-

nachlaß, aber auch im Rahmen der Strafrahmenwahl (BGH NStZ 1992, 229;

BGH, Beschluß vom 14. September 1993 – 4 StR 521/93), der Anwendung

des § 59 StGB oder einer Einstellung nach §§ 153 ff. StPO Rechnung getra-

gen werden (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 6; vgl.

auch BVerfG NJW 1993, 3254, 3255). In besonderen Ausnahmefällen ent-

steht bei besonders gravierenden Verzögerungen ein Verfahrenshindernis,

das den Abbruch des Verfahrens rechtfertigen kann, wenn nicht die vom Ge-

richt festzustellende Tatschuld eine Weiterführung des Prozesses erforder-

lich macht (BGHSt 46, 159, 168 ff.; vgl. schon BGHSt 35, 137).

Der Tatrichter muß diese Entscheidung aufgrund einer umfassenden

Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls treffen. Die Begründung des

Gerichts hat eine Auseinandersetzung damit erkennen zu lassen, ob die

ausgesprochene, in Art. 2 GG eingreifende Rechtsfolge angesichts der er-

heblichen Verzögerung des Strafverfahrens noch mit dem Verhältnismäßig-

keitsprinzip, an dem Strafen grundsätzlich zu messen sind, in Einklang steht

(vgl. BVerfG JZ 2003, 999, 1000 mit Anm. Bohnert). Diese Erörterung hat

regelmäßig in den Urteilsgründen stattzufinden. Sie rechtfertigt die gefunde-

ne Strafe unter verfassungsrechtlichen und menschenrechtlichen Gesichts-

punkten. Deshalb sind – falls eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-

rung inmitten steht – Ausführungen hierzu aus verfassungsrechtlichen Grün-

den ein notwendiger Bestandteil der Urteilsbegründung.

Der Tatrichter hat die Verfahrenstatsachen darauf zu untersuchen,

ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt und ggf. deren

Folgen für den Rechtsfolgenausspruch zu bestimmen. Insoweit bezieht sich

diese Prüfung – jedenfalls zum Zeitpunkt des Urteilserlasses – auch nicht auf

eine (dann mit der Verfahrensrüge anzugreifende) allein verfahrensrechtliche

Frage. Vielmehr erfordert sie im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot die

Würdigung des gesamten bis zum Zeitpunkt des Urteilsspruches angefalle-

nen Verfahrensstoffes, der zudem zu ausschließlich sachlichrechtlichen Ge-

sichtspunkten wie Tatschwere und Schuldumfang oder Schwierigkeit des

Falles in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in Beziehung zu setzen ist

(vgl. BVerfG NJW 1993, 3254, 3255). Dies berührt aber nicht punktuell den

prozessualen Weg der Entscheidungsfindung, sondern stellt einen Subsum-

tionsvorgang dar, innerhalb dessen neben sachlichrechtlichen Umständen

auch ein Bündel von Verfahrenstatsachen in bezug auf die Gewährleistungen

des Rechtsstaatsprinzips und des Beschleunigungsgebots der Menschen-

rechtskonvention zu beurteilen sind. Ob der Tatrichter im Blick auf die ge-

samte Verfahrensgeschichte diesen Subsumtionsvorgang rechtsfehlerfrei

vorgenommen hat, betrifft in erster Linie die Rechtsfolgen der Tat. Eine män-

gelbehaftete Subsumtion dort wirkt sich als Rechtsfehler in der Strafzumes-

sung aus. Ein solcher Fehler ist ein Rechtsanwendungsfehler und mithin im

Rahmen der Sachrüge zu prüfen.

bb) Aus der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensver-

zögerung

folgt zwangsläufig ein bestimmender Strafzumessungsgrund

(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Nimmt der Tatrichter eine rechtsstaatswidrige

Verfahrensverzögerung an, dann reicht sogar die bloße Erwähnung dieses

Umstandes in der Reihe der Strafmilderungsgründe nicht aus. Erforderlich ist

vielmehr, daß zugleich das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Verstoßes

näher bestimmt wird. Dies betrifft grundsätzlich sämtliche Einzelstrafen, die

von dem Mangel betroffen sind. Eine entsprechende Kompensation muß sich

aber auch auf die Gesamtstrafe auswirken; insoweit darf das Urteil keinen

Zweifel offen lassen, daß die Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen

Verfahrensverzögerung auch zu einer spürbaren Ermäßigung der Gesamt-

strafe geführt hat (BGH NStZ 2003, 601).

Das besondere, aus seiner verfassungs- und konventionsrechtlichen

Verankerung herzuleitende Gewicht dieses Strafzumessungsgrundes bedingt

es, daß den Tatrichter insoweit auch besondere Darlegungspflichten treffen.

Soweit sich aus den äußeren Daten, wie Tatzeit, Einleitung und Bekanntgabe

des Ermittlungsverfahrens, Anklageerhebung, Eröffnung des Hauptverfah-

rens sowie Beginn und Ende der Hauptverhandlung Anhaltspunkte für das

Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ergeben kön-

nen, wird zu erörtern sein, ob der Zeitablauf auf einer erheblichen Verletzung

des Beschleunigungsgebots durch die Strafverfolgungsbehörden beruht.

Damit korrespondiert aber, daß das Revisionsgericht im Rahmen der ihm

obliegenden Rechtskontrolle seinerseits zu überprüfen hat, ob der Tatrichter

dieser ihn von Verfassungs wegen treffenden Erörterungspflicht genügt hat.

Läßt der Tatrichter – obwohl die erhebliche Verfahrensdauer hierzu gedrängt

hätte – diese Frage in den Urteilsgründen unerwähnt, dann liegt darin ein auf

die Sachrüge zu beanstandender Rechtsfehler.

Eine hiervon zu trennende Frage ist, inwieweit ein entsprechender

sachlichrechtlicher Mangel für das Revisionsgericht erkennbar ist. Insoweit

stehen dem Revisionsgericht als Erkenntnisquellen neben den Urteilsgrün-

den auch diejenigen Umstände offen, die es von Amts wegen zur Kenntnis

nehmen muß. Solche Verfahrensvoraussetzungen sind das Vorliegen einer

wirksamen Anklageerhebung und eines Eröffnungsbeschlusses. Deren Zeit-

punkte sind für das Revisionsgericht ebenso offenbar wie die sich aus der

Urteilsurkunde selbst ergebenden Daten, insbesondere der Zeitpunkt der

Taten sowie der Beginn und das Ende der Hauptverhandlung, wobei auch

ein frühes Geständnis von Bedeutung sein kann. Häufig werden sich aus

diesen Zeitangaben zureichende Anhaltspunkte ergeben, die dem Revisi-

onsgericht die Prüfung ermöglichen, ob hier nähere Ausführungen des Tat-

richters erforderlich gewesen wären. Anlaß hierzu wird insbesondere dann

bestehen, wenn die jeweiligen Zeiträume innerhalb der einzelnen Verfah-

rensabschnitte so lange bemessen sind, daß dies die Annahme einer rechts-

staatswidrigen Verfahrensverzögerung nahelegt.

cc) Das Erfordernis einer Verfahrensrüge würde insbesondere bei

schwerwiegenden Verfahrensverzögerungen zudem zu Wertungswidersprü-

chen führen. Das Revisionsgericht hat den Verfahrensablauf nämlich dann

von Amts wegen zu prüfen, wenn die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzö-

gerung ein Ausmaß erreicht hat, welches ein Verfahrenshindernis eintreten

läßt. Eine solche Situation wird zwar nur in Ausnahmefällen in Betracht

kommen, wenn der Verstoß so schwer wiegt, daß eine angemessene Be-

rücksichtigung bei einer umfassenden Gesamtwürdigung im Rahmen der

Sachentscheidung nicht mehr möglich ist (vgl. BGHSt 35, 137, 140 ff.). Dies

ist aber nie allein im Hinblick auf das Ausmaß der den Strafverfolgungsorga-

nen zuzurechnenden Verzögerungen zu bestimmen. Vielmehr besteht immer

eine Wechselwirkung zwischen der Schuld des Täters und dem Grad der

Verfahrensverzögerung. Je größer der dem Beschuldigten zuzurechnende

Schuldumfang ist, desto höhere Anforderungen sind andererseits an das

Gewicht der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu stellen, um ein

Verfahrenshindernis annehmen zu können. Der Tatrichter hat sich mit dieser

Frage in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Dies verlangt einmal

Feststellungen zum Verfahrensgang, aber gleichzeitig auch zur Schuld des

Täters. Der Tatrichter hat dabei zugleich zu erörtern, ob der Verstoß durch

eine Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung – gegebenenfalls

unter Anwendung von § 59 StGB – oder etwa durch eine Einstellung nach

§§ 153, 153a StPO hinreichend ausgeglichen werden kann (BGHSt 46,

159, 175).

Dies muß aber wiederum Auswirkungen auf die Beantwortung der

Frage haben, wie das Revisionsgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrens-

verzögerung zu berücksichtigen hat, die noch nicht ein solch außergewöhnli-

ches Gewicht erreicht hat, das ein Verfahrenshindernis entstehen läßt. Ins-

besondere die vorgelagerten Formen, die noch über eine Einstellung nach

§§ 153, 153a StPO oder eine Anwendung des § 59 StGB aufgefangen wer-

den können, verdeutlichen den Widerspruch, der aufträte, wenn das Revisi-

onsgericht diesen Umstand nur im Falle einer den Anforderungen des § 344

Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge berücksichtigen können

soll. Ohne

formgerechte Verfahrensrüge wäre dem Revisionsgericht

dann nämlich der Blick auf etwaige Auffanglösungen (§ 59 StGB, §§ 153,

153a StPO) versperrt, welche die Annahme eines Verfahrenshindernisses

gerade umgehen sollen. Eine sachgerechte und in sich widerspruchsfreie

revisionsgerichtliche Kontrolle muß aber auch die gravierenden Verfahrens-

verzögerungen umfassen, die im Vorfeld des Verfahrenshindernisses liegen.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine rechtsstaatswidrige Verfahrensver-

zögerung, die der Tatrichter unberücksichtigt gelassen hat, vom Revisionsge-

richt auch dann unbeachtet bleiben soll, wenn keine Verfahrensrüge erhoben

wurde, obwohl die Verzögerung so schwerwiegend ist, daß nur mit einer An-

wendung des § 59 StGB oder der §§ 153, 153a StPO der Eintritt eines Ver-

fahrenshindernisses abwendbar gewesen wäre.

dd) Der Annahme eines nur mit der Verfahrensrüge geltend zu ma-

chenden Mangels stehen auch die besonderen Vortragserfordernisse des

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entgegen, die für derart komplexe Verfahrensge-

schehnisse nicht mehr handhabbar sind. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hat

der Revisionsführer sämtliche Umstände dem Revisionsgericht darzulegen,

die für die Entscheidung des Revisionsgerichts bedeutsam sein könnten.

Dies kann auch sogenannte negative Tatsachen umfassen (BGH NStZ 2000,

49, 50 m.w.N.). Die lückenlose Aufarbeitung eines sich regelmäßig über

mehrere Jahre hinweg erstreckenden Verfahrensablaufes, dessen Feststel-

lung ohnehin dem Tatgericht obläge, ist dem Beschwerdeführer schlechthin

nicht zumutbar. Ein entsprechender Revisionsvortrag würde im wesentlichen

den gesamten Inhalt der Verfahrensakten betreffen, weil nahezu sämtliche

dort dokumentierten Geschehnisse sich in irgendeiner Beziehung auf die

Verfahrensdauer ausgewirkt haben könnten. Andererseits ist der Revisions-

führer gehalten, dem Revisionsgericht nicht nur ein bloßes Aktenkonvolut

vorzulegen, sondern dieses auch zu strukturieren (BGH NStZ 1987, 36 und

bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 221). Kommt er dieser Pflicht, die zwangs-

läufig eine gewisse Selektion des Tatsachenstoffes voraussetzt, mit der ihm

zumutbaren Sorgfalt nach, so verbleibt dennoch für ihn ein nicht unerhebli-

ches Restrisiko, daß sein Vortrag unvollständig bleibt, weil er – jedenfalls aus

Sicht des Revisionsgerichts – Umstände nicht mitgeteilt hat, die für die Be-

urteilung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung Bedeutung er-

langen könnten.

Schon diese nur schwerlich zu erfüllenden Anforderungen an eine

zulässige Verfahrensrüge belegen, daß das Erfordernis einer Verfahrensrüge

der hier zu beurteilenden Problemstellung nicht gerecht würde. Der aus ver-

fassungs- und menschenrechtlicher Sicht so bedeutsame Grundsatz der

Verfahrensbeendigung in einer für ein rechtsstaatliches Verfahren angemes-

senen Zeit wäre dadurch in seiner Wirkkraft erheblich entwertet, wenn derart

hohe Zulässigkeitsschwellen vorausgesetzt werden sollten. Dies ließe sich

weder mit der Funktion der Gewährleistung auch als institutioneller Garantie

vereinbaren, die mangels einer effektiven Sanktionierung durch derartige

Zulässigkeitsanforderungen leerliefe, noch würde es dem Schutzzweck ge-

recht, den diese Vorschrift im Hinblick auf das betroffene Individuum verfolgt.

Insoweit wäre eine solche Auslegung auch im Blick auf das Rechtsstaats-

prinzip verfassungsrechtlich problematisch. Eine Regelung, die dem Be-

schwerdeführer in bezug auf den Zugang zur Rechtsmittelinstanz kaum aus-

rechenbaren Darlegungsanforderungen unterwirft, steht mit dem Verfas-

sungsgebot der Rechtsmittelklarheit nicht mehr im Einklang (BVerfGE 49,

148, 163 ff.).

Die Vortragserfordernisse lassen sich auch nicht reduzieren. Jede ir-

gendwie geartete Abschwächung hätte nämlich zur Folge, daß für den Revi-

sionsführer wiederum nicht abschätzbar wäre, welche Umstände er mitteilen

müßte und welche er weglassen könnte. Es ist auch nicht erkennbar, wie

eine solche Absenkung der Vortragserfordernisse sich abstrakt beschreiben

lassen sollte. Anders als bei Verfahrensrügen, die regelmäßig nur ein punk-

tuelles Geschehen betreffen, auf das die Vortragspflicht des § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO zugeschnitten ist, wären hier schon die verfahrensbezogenen

Umstände unübersichtlich, abgesehen von den noch hinzutretenden sach-

lichrechtlichen Kriterien. Auch dieser Gesichtspunkt macht die systematische

Notwendigkeit deutlich, die Frage der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzö-

gerung, die neben verfahrensrechtlichen auch wesentliche sachlichrechtliche

Elemente enthält, in der Revisionsinstanz auf Sachrüge einer Überprüfung

zuzuführen.

c) Die Überprüfung auf Sachrüge ergäbe hier einen durchgreifenden

Begründungsmangel in den Urteilsgründen. Nach Auffassung des Senats

hätte es im vorliegenden Fall einer Erörterung bedurft, ob eine rechtsstaats-

widrige Verfahrensverzögerung eingetreten war. Mit dem sehr umfänglichen

Geständnis des Haupttäters im Juni 1998, das bereits zu Beginn der Ermitt-

lungen erfolgte und nach den Urteilsgründen die Tatabläufe und die Tatbetei-

ligung weitgehend aufdeckte, waren die Taten im wesentlichen geklärt, zu-

mal auch der weitere (nichtrevidierende) Mitangeklagte P schon im Er-

mittlungsverfahren geständig war. Der Angeklagte war – jedenfalls späte-

stens mit seiner Inhaftierung im Oktober 1998 – als Tatbeteiligter bekannt.

Wieso es erst nach dreieinhalb Jahren, im Dezember 2001, zur Anklageer-

hebung kam, hätte unter dem Gesichtspunkt der den Strafverfolgungsbehör-

den zuzurechnenden Verfahrensverzögerung näherer Darlegung bedurft.

Bei der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzöge-

rung muß zwar immer auch die Gesamtverfahrensdauer in Rechnung gestellt

werden, zumal durch besondere Beschleunigung in späteren Verfahrensab-

schnitten Verzögerungen in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert

werden können. Der Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Urteilsspruch,

der wiederum fast ein Jahr und fünf Monate in Anspruch genommen hat, ist

hier wiederum so lange, daß auch insoweit eine Darlegung der Ursachen

geboten gewesen wäre. In der Zusammenschau beider Verfahrensabschnitte

gilt dies in besonderem Maße. Es wäre hier eine Gesamtwürdigung dahinge-

hend notwendig gewesen, warum trotz der frühzeitigen umfassenden Ge-

ständnisse das Verfahren insgesamt dennoch fast fünf Jahre bis zum erstin-

stanzlichen Urteil gedauert hat.

3. Der Senat sieht sich an einer abschließenden Sachentscheidung

gehindert. Der vorliegende Fall nötigt deshalb zu einer Anfrage nach § 132

Abs. 3 GVG. Es liegt eine Abweichung von der vorgenannten Rechtspre-

chung des 3. und des 1. Strafsenats vor. Diese besteht nach Auffassung des

Senats auch, wenn die Feststellungen in den Urteilsgründen für sich ge-

nommen tragfähig sein sollten, so daß sich schon auf ihrer Grundlage ein

Erörterungsmangel feststellen ließe. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Ein-

zelfällen die Frage der Notwendigkeit der Erhebung einer Verfahrensrüge

dahinstehen lassen, wenn die maßgeblichen Umstände sich jedenfalls auch

aus den Urteilsfeststellungen entnehmen lassen (vgl. BGHSt 47, 44, 47;

BGH StV 2000, 604, 605 jeweils zur vergleichbaren Problematik eines

rechtsstaatswidrigen Lockspitzeleinsatzes). In diesen Fällen wurde jedoch

– anders als hier – jedenfalls eine Verfahrensrüge erhoben, wenngleich an

deren Zulässigkeit Bedenken bestanden haben mögen.

Überdies ist – soweit sich der Verfahrensverstoß aus den Urteils-

gründen selbst ergibt – das Meinungsbild in der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs nicht eindeutig (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Be-

weiswürdigung 5; Jähnke in Festschrift für Meyer-Goßner S. 559 f.). Es ist

fraglich, ob die Feststellungen in den Urteilsgründen die formelle Erhebung

einer Verfahrensrüge entbehrlich machen können (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl.

§ 337 Rdn. 27). Hält man nämlich grundsätzlich eine Verfahrensrüge für er-

forderlich, bedeutet dies zwangsläufig, daß eine solche auch explizit erhoben

werden muß, weil die Rüge der Verletzung von Verfahrensnormen vollkom-

men der Dispositionsfreiheit des Beschwerdeführers unterliegt, aber ande-

rerseits für diese Rüge besondere Begründungserfordernisse gelten (vgl.

Jähnke in Festschrift für Meyer-Goßner S. 559 f.). Eine solche ausdrückliche

Entscheidung des Beschwerdeführers, die Verletzung des Beschleunigungs-

gebotes zu rügen, ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Der Se-

nat sieht sich deshalb nicht in der Lage, hier ohne Anfrage nach § 132

Abs. 3 GVG in der Sache zu entscheiden. Dies würde im übrigen in gleicher

Weise gelten, wenn man für die revisionsrechtliche Prüfung, ob eine rechts-

staatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, die Erhebung einer Verfah-

rensrüge für erforderlich hielte; denn auch dieser Rechtsansicht steht Recht-

sprechung anderer Senate entgegen.

Harms Häger Gerhardt

Raum RiBGH Dr. Brause

ist durch urlaubsbedingte Abwesenheit an der Unterschrift gehindert.

Harms