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BGH Beschluss vom 04.05.2004 – X ZR 231/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Mai 2004
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Patentanwalt Dr. K. in F. wird Einsicht in die Akten des
Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 231/02 gewährt.
Gründe:
Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3
Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers
des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berech-
tigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143
- Akteneinsicht XV; Sen.Beschl. v. 28.11.2000 - X ZR 237/98, BGH-Report
2001, 223 - Akteneinsicht 020; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Dar-
legung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn von seiten des
Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu
behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971
- X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes
schutzwürdiges Interesse dargetan wird; erst nach einer solchen Darlegung
bedarf es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen (Sen.Beschl. v.
16.12.1971, aaO). Ein solches entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse
haben weder die Klägerin noch die Beklagte dargetan.
Melullis
Meier-Beck