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BGH Beschluss vom 04.05.2004 – X ZR 231/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 231/02

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2004

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,

Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Patentanwalt Dr. K. in F. wird Einsicht in die Akten des

Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 231/02 gewährt.

Gründe:

Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3

Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers

des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berech-

tigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143

- Akteneinsicht XV; Sen.Beschl. v. 28.11.2000 - X ZR 237/98, BGH-Report

2001, 223 - Akteneinsicht 020; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Dar-

legung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn von seiten des

Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu

behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971

- X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes

schutzwürdiges Interesse dargetan wird; erst nach einer solchen Darlegung

bedarf es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen (Sen.Beschl. v.

16.12.1971, aaO). Ein solches entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse

haben weder die Klägerin noch die Beklagte dargetan.

Melullis

Meier-Beck