BGH Urteil vom 04.05.2004 – X ZR 234/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: : BGHZ : BGHR
ja ja ja
Verkündet am: 4. Mai 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Taxameter
ZPO § 259; PatG § 139 Abs. 2; BGB § 242 Be
a) Der Patentverletzer kann auf Auskunft und Schadensersatz auch wegen sol- cher Handlungen in Anspruch genommen werden, die er über den Schluß der mündlichen Verhandlung hinaus in Fortführung der bereits begangenen, mit der Klage als patentverletzend angegriffenen Handlungen begeht.
b) Ist im Klagevorbringen oder im Urteil nichts Gegenteiliges zum Ausdruck ge- bracht, ist eine Verurteilung zur Auskunft wegen Patentverletzung regelmä- ßig im Sinne einer solchen auch in die Zukunft gerichteten Verurteilung aus- zulegen.
BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 234/02 - OLG Karlsruhe LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 4. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Rich-
ter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2002 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war eingetragener Inhaber des am 2. November 1982 ange-
meldeten und im Verlaufe des Revisionsverfahrens durch Zeitablauf erlosche-
nen deutschen Patents 32 40 773 (Klagepatents), dessen Patentanspruch 1
lautet:
"Elektronische Überwachungsvorrichtung für die vom Fahrer eines
Kraftfahrzeuges, insbesondere Lastkraftwagens oder Busses abge-
leistete Fahrzeit, mit einem Betätigungselement und mit einer Ein-
richtung zur Abschaltung der Zündeinrichtung des Kraftfahrzeuges
beim Überschreiten der höchstzulässigen Fahrzeit, dadurch ge-
kennzeichnet, daß das Betätigungselement als Codierkarte ausge-
bildet ist, auf welcher die für den Fahrer in einem bestimmten Zeit-
raum zulässige Fahrzeit gespeichert ist, und daß ein Lese- und
Schreibgerät zum Einlesen der zulässigen Fahrzeit und zum Ab-
speichern der in dem bestimmten Zeitraum noch zulässigen
Rest-Fahrzeit vorgesehen ist."
Die in Österreich ansässige Beklagte zu 1, deren Geschäfte der Beklagte
zu 2 führt, vertreibt unter der Bezeichnung "H. electronic" Taxameter, die mit
einem als Fahrer-Card oder Fahrer-Key bezeichneten, einem bestimmten Fah-
rer zugeordneten Speichermedium zusammenarbeiten, auf dem Daten für eine
bestimmte Anzahl von "Schichten" gespeichert werden. Die Beklagte zu 3, de-
ren Geschäftsführer der Beklagte zu 4 ist, entwickelte Software für das Taxa-
metersystem der Beklagten zu 1 und stellte dieses System 1987 in Köln öffent-
lich vor.
Der Kläger sah in dem Taxametersystem "H. electronic" eine Verlet-
zung des Klagepatents und nahm die Beklagten deswegen vor dem Landge-
richt Berlin in Anspruch, das die Beklagten zur Unterlassung und zur Rech-
nungslegung verurteilte und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz feststellte.
Die Berufung der Beklagten wies das Kammergericht mit Urteil vom 8. Januar
1993 mit der Maßgabe rechtskräftig zurück, daß den Beklagten untersagt wur-
de,
ein Taxametersystem anzubieten oder in den Verkehr zu bringen
oder zu gebrauchen, das durch Kodierkarten betätigt wird, auf de-
nen die Anzahl der zulässigen Fahrer-Schichten speicherbar ist,
und bei dem durch ein Lese- und Schreibgerät die noch zulässigen
Rest-Schichten eingelesen und abgespeichert werden können.
Der Kläger behauptet, die Beklagten setzten den Vertrieb des im Vorpro-
zeß angegriffenen Taxametersystems auch nach Erlaß des Urteils des Kam-
mergerichts fort. Er beantragte deswegen beim Landgericht Berlin die Festset-
zung von Zwangsmitteln, mit denen die Beklagten zur Rechnungslegung über
die seither begangenen Verletzungshandlungen angehalten werden sollten.
Diesen Antrag wies das Landgericht zurück. Die Beschwerde des Klägers hatte
keinen Erfolg; das Kammergericht wies sie mit der Begründung zurück, der
Vollstreckungstitel erfasse nur solche Handlungen, die bis zum Schluß der
mündlichen Verhandlung im Vorprozeß am 10. November 1992 begangen wor-
den seien.
Der Kläger hat die Beklagten daraufhin vor dem Landgericht Mannheim
im Wege der Stufenklage auf Rechnungslegung sowie auf eidesstattliche Versi-
cherung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben in Anspruch genom-
men. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg
geblieben (OLG Karlsruhe Mitt. 2003, 309). Mit der vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlichen Anträge weiter.
Die Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entschei-
dung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.
I.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hindert im Streit-
fall das Verbot, über einen rechtskräftig beschiedenen Anspruch erneut zu ent-
scheiden, die Zulässigkeit der Klage nicht.
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Geltendmachung des
Klageanspruchs stehe die Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts entge-
gen. Die dort ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Rechnungsle-
gung erstrecke sich entgegen der vom Kammergericht im Zwangsmittelverfah-
ren vertretenen Auffassung nicht lediglich auf den Zeitraum bis zum Schluß der
mündlichen Verhandlung, sondern verpflichte die Beklagten auch zu Angaben
über künftige Verletzungshandlungen.
2.
Die Revision meint demgegenüber, ein titulierter Auskunftsan-
spruch beschränke sich auf den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhand-
lung in den Tatsacheninstanzen, wenn - wie im Urteil des Kammergerichts - auf
die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht eingegangen sei. Selbst wenn man
dem nicht folgen wolle, müsse jedoch eine erneute Titulierung möglich sein,
wenn - wie im Streitfall - der Zwangsmittelantrag des Gläubigers rechtskräftig
zurückgewiesen sei und der titulierte Auskunftsanspruch daher für die Zeit nach
der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß nicht durchsetzbar sei.
3.
Diese Rüge hat im Ergebnis Erfolg.
a)
Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß
sich der Umfang der vom Kammergericht ausgesprochenen Verurteilung zur
Rechnungslegung auch auf künftige, nach Schluß der mündlichen Verhandlung
begangene, in der Urteilsformel bezeichnete Handlungen erstreckt.
a )
Der Umfang der materiellen Rechtskraft eines formell rechtskräfti-
gen Titels ist bei einem mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen
Urteil aus diesem zu entnehmen (vgl. BGHZ 5, 189 m.w.N.). Unklarheiten des
Tenors des rechtskräftigen Urteils sind anhand des Tatbestands und der Ent-
scheidungsgründe im Wege der Auslegung zu beseitigen. Umstände, die au-
ßerhalb des Titels liegen, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden (BGH, Urt. v.
25.8.1999 - XII ZR 136/97, BGHR ZPO § 313 - Bestimmtheit 1; Urt. v.
6.11.1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440). Sachliche Gründe, hiervon bei
Klagen auf Auskunft oder Rechnungslegung abzuweichen, bestehen nicht.
b )
Die Auslegung des Tenors des rechtskräftigen Urteils hat zu klä-
ren, worüber das Gericht im Vorprozeß tatsächlich entschieden hat. Im Streitfall
führt dies zu der Frage, ob das Kammergericht in seinem Urteil vom 8. Januar
1993 auch über ein Begehren nach Rechnungslegung entschieden hat, das aus
damaliger Sicht - auch - als Klage auf Leistungen angesehen werden mußte,
die erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsachenin-
stanzen fällig wurden. Solche Klagen sind nur unter den Voraussetzungen der
§§ 257 bis 259 ZPO zulässig, wobei im vorliegenden Fall vorrangig § 259 ZPO
in Betracht zu ziehen ist.
Dem Berufungsgericht könnte deshalb in seiner Beurteilung schon dann
beigetreten werden, wenn Tatbestand oder Entscheidungsgründe des Urteils
des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 Anhaltspunkte enthielten, daß dieses
Gericht den in diesen Vorschriften geregelten Besonderheiten Rechnung getra-
gen hat. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Kammergericht hat in seinem die
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 8. Januar 1993 betreffenden Be-
schluß vom 4. Dezember 1998 zutreffend darauf hingewiesen, aus seinem Ur-
teil ergebe sich nicht, daß die Voraussetzungen des § 259 ZPO vorgetragen
und geprüft worden seien. Auch das Berufungsgericht hat Gegenteiliges nicht
festgestellt.
g )
Zu Recht argumentiert das Berufungsgericht aber mit der Er-
kenntnis, daß ein im Wege der Rechnungslegung zu erfüllendes klageweise
geltend gemachtes Auskunftsbegehren dann, wenn - wie hier - abweichende
Anhaltspunkte fehlen, als auch auf künftige Rechnungslegung gerichtet auszu-
legen sei.
Jedenfalls im Streitfall kann den Klageanträgen des Klägers im Vorpro-
zeß, so wie sie nach außen, d.h. für das Gericht und die Prozeßgegner erkenn-
bar, in Erscheinung getreten sind (vgl. zu diesem Maßstab Sen.Urt. v.
12.1.1984 - X ZR 79/82, Umdr. S. 10), als Begehren auf Rechnungslegung ent-
nommen werden, daß die gewünschten Angaben auch hinsichtlich der erst
nach der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen des Vor-
prozesses begangenen, im Unterlassungsantrag des Klägers näher bezeichne-
ten Handlungen (im folgenden: Verletzungshandlungen) gemacht werden soll-
ten. Denn der Rechnungslegungsantrag war Teil eines umfassenden, sich ge-
gen Patentverletzungen der Beklagten richtenden Rechtsschutzbegehrens des
Klägers. Der Unterlassungsantrag sollte einschränkungslos alle zukünftigen
Verletzungshandlungen der Beklagten betreffen. Der Antrag auf Schadenser-
satzfeststellung knüpfte nur an die im Unterlassungsantrag bezeichneten Hand-
lungen an, ohne auf den Zeitpunkt ihrer Begehung abzustellen, und sollte alle
durch solche Verletzungshandlungen entstandenen und noch entstehenden
Schäden des Klägers umfassen. Das machte deutlich, daß die Schadenser-
satzpflicht für alle Handlungen geklärt werden sollte, die vom Kläger ausweis-
lich des Unterlassungsantrags als Patentverletzung angesehen werden. Der
Antrag auf Schadensersatzfeststellung schloß also auch Schäden durch Verlet-
zungshandlungen der Beklagten ein, die erst nach der letzten mündlichen Ver-
handlung in den Tatsacheninstanzen des Vorprozesses begangen sein würden.
Da der Rechnungslegungsanspruch - wie das Kammergericht zutreffend ausge-
führt hat - als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs
anerkannt ist, den zu beziffern einem Kläger ermöglicht werden soll, war es
deshalb die für Gericht und Gegner nächstliegende Deutung, daß mit dem
Rechnungslegungsantrag diese Möglichkeit ausgeschöpft werden und auch
dieser Antrag ebenfalls künftige Verletzungshandlungen betreffen sollte.
Denn der Schluß der mündlichen Verhandlung gibt dem Beklagten eines
Patentverletzungsprozesses regelmäßig noch keinen Anlaß, die angegriffenen
Handlungen, die er als rechtmäßig verteidigt, einzustellen, insbesondere wenn
zu diesem Zeitpunkt ein Urteil noch nicht ergeht. Der Kläger, der sein
Auskunfts- und Schadensersatzbegehren auf diesen Zeitraum beschränkte,
erhielte daher mit einem stattgebenden Urteil häufig einen Titel, der einen Teil
der als patentverletzend angegriffenen Handlungen von der Verpflichtung zur
Auskunft und zum Schadensersatz ausnähme. Besonders deutlich wäre dies,
wenn der verurteilte Beklagte das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung an-
föchte und auch während des Berufungsverfahrens mit den angegriffenen
Handlungen fortführe. Der Kläger wäre dann genötigt, sich der Berufung anzu-
schließen, um der Fortdauer der Verletzungshandlungen Rechnung zu tragen.
Daher widerspricht die Annahme, die Klageanträge sollten den Zeitraum nach
Schluß der mündlichen Verhandlung nicht erfassen, regelmäßig dem erkennba-
ren Interesse des Klägers.
Einer dem Rechnung tragenden Auslegung des Klagebegehrens des
Klägers im Vorprozeß steht nicht entgegen, daß im Rechnungslegungsantrag
die betreffenden Verhaltensweisen der Beklagten lediglich im Perfekt angege-
ben waren ("begangen haben"). Denn Rechnungslegung kann der Sache im-
mer nur hinsichtlich Handlungen verlangt werden, die tatsächlich begangen
worden sind. Für die zeitliche Eingrenzung, welche begangenen Verletzungs-
handlungen von einem Klagebegehren umfaßt sein sollen, gibt diese Formulie-
rung für sich gesehen deshalb Verläßliches nicht her.
d )
Die ausgehend vom Inhalt des gesamten Klageantrags des Klä-
gers im Vorprozeß vorgenommene Auslegung des Tenors des Urteils des
Kammergerichts vom 8. Januar 1993 widerspricht im Streitfall auch nicht den
eingangs genannten Maßstäben der Urteilsauslegung. Der Klageantrag des
Klägers im Vorprozeß ist nämlich vollständig in dem Urteil des Kammergerichts
vom 8. Januar 1993 wiedergegeben. Er und sein Inhalt sind damit zulässiges
Auslegungsmittel für die Tragweite dieses Urteils.
Da dieses Urteil im Tenor dem Klageantrag entspricht, ist es schließlich
auch geboten, das Urteil des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 ebenso wie
den Klageantrag auszulegen. Denn es kann regelmäßig ohne weiteres ange-
nommen werden, daß mit einem dem Klageantrag entsprechenden Tenor das-
jenige zugesprochen werden soll, was für Gericht und Gegner erkennbar mit
der Klage begehrt worden ist.
Diese Folgerung wäre nur dann nicht angebracht, wenn sich aus den
Entscheidungsgründen Einschränkungen ergäben. Das ist hier jedoch nicht der
Fall. Das Urteil des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 läßt nicht erkennen,
daß dem Kläger etwas abgesprochen werden sollte. Wie bereits erwähnt, ist
der Rechnungslegungsanspruch dem Kläger ausweislich der Begründung des
Kammergerichts vielmehr zugesprochen worden, damit der Kläger seinen
Schadensersatzanspruch beziffern kann. Das ist im Umfang des vom Kläger
geltend gemachten Feststellungsantrags nur möglich, wenn auch erst nach der
letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen des Vorprozesses
begangene Verletzungshandlungen der Beklagten in die ausgesprochene
Rechnungslegungspflicht einbezogen sind. Unter diesen Umständen ergibt sich
eine Einschränkung des Urteils des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 auch
nicht daraus, daß das Kammergericht sich in diesem Urteil mit den Vorausset-
zungen der §§ 257 bis 259 ZPO nicht befaßt hat. Insoweit liegt nur ein Mangel
der Begründung des Urteils vom 8. Januar 1993 vor.
e )
Dem vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Verständnis
der Urteilsformel des Kammergerichts steht schließlich auch nicht entgegen,
daß in einem Fall wie dem vorliegenden die Voraussetzungen des § 259 ZPO
- erkennbar - nicht gegeben wären. Entgegen der Auffassung des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf (Mitt. 2001, 424) geht es bei der Erstreckung der Auskunft
über den Schluß der mündlichen Verhandlung hinaus nicht etwa um einen künf-
tigen Anspruch. Der Anspruch auf Auskunft wie auf Schadensersatz entsteht
vielmehr aufgrund jeder einzelnen der - im Urteil festgestellten - bereits began-
genen Verletzungshandlungen. Einer zeitlichen Abgrenzung bedarf es dabei
lediglich insoweit, als der Zeitraum, innerhalb dessen eine Benutzungshandlung
erfolgt ist, für deren Kennzeichnung als schuldhaft rechtswidrige Verletzungs-
handlungen bestimmend ist. So muß, wenn das Patent bei Erlaß des Urteils
bereits abgelaufen sei, der Zeitpunkt des Erlöschens, und dann, wenn etwa die
Benutzung erst von einem bestimmten Zeitpunkt ab als rechtswidrig und
schuldhaft angesehen werden kann, dieser Zeitpunkt festgelegt werden. Abge-
sehen hiervon entbehrt aber sowohl die Feststellung der Schadensersatzpflicht
als auch die Verurteilung zur Auskunft jeder zeitlichen Beziehung (BGHZ 117,
264, 278 f. - Nicola; eingehend dazu zuletzt Grosch/Schilling in Festschrift für
Eisenführ, S. 131). Jede Verletzungshandlung begründet daher dem Grunde
nach die Verpflichtung des Verletzers, über alle anderen - vergangenen und
künftigen - Handlungen Auskunft zu erteilen, die in gleicher Weise durch den
konkreten Verletzungstatbestand gekennzeichnet sind, wie er sich aus der
Verwirklichung des geltend gemachten Patentanspruchs durch die konkrete
angegriffene Ausführungsform ergibt. Ein Auskunftsanspruch, der den Verletzer
nur verpflichtete, über eben dasjenige konkrete Umsatzgeschäft Auskunft zu
erteilen, das den Anspruch auslöst, wäre nahezu ohne jeden Wert, da der Ver-
letzte dann nur Auskunft über diejenigen Verletzungshandlungen erhielte, die er
zuvor darlegen könnte.
Dem steht auch nicht entgegen, daß eine Erstreckung der Auskunfts-
pflicht auf zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch in der Zu-
kunft liegende Verletzungshandlungen eine mit § 259 ZPO unvereinbare
Erstreckung der materiellen Rechtskraft in die Zukunft bedeuten würde (so aber
Grosch/Schilling, aaO, S. 145, 148). Denn die künftigen Handlungen werden
nach dem Vorstehenden gerade nicht als anspruchsbegründender Sachverhalt
herangezogen, sondern aktualisieren nur im Sinne einer Fälligkeitsvorausset-
zung den auf irgendeine zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits
begangene Verletzungshandlung gegründeten Anspruch.
b)
Grundsätzlich zutreffend ist hiernach auch die Auffassung des Be-
rufungsgerichts, daß das rechtskräftige Urteil des Kammergerichts einer erneu-
ten klageweisen Geltendmachung des bereits titulierten Auskunftsanspruchs
entgegensteht. Das Berufungsgericht hat jedoch außer Acht gelassen, daß der
dem zugrundeliegende Rechtssatz nicht ausnahmslos gilt.
a )
So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Wiederholungs-
verbot nicht durchgreift, wenn der vollstreckbare Titel verlorengegangen oder
vernichtet ist und nicht wiederhergestellt werden kann (BGHZ 4, 314, 321 f.;
BGHZ 93, 287, 289). In derartigen Fällen besteht für die Wiederholung des
rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits ein unabweisbares Bedürfnis. Sinn
und Zweck des Instituts der Rechtskraft stehen nicht entgegen, sondern erfor-
dern gerade umgekehrt entsprechende Ausnahmen vom Wiederholungsverbot.
Solange der Inhalt des Titels festgestellt werden kann, kann der materiellen
Rechtskraft dadurch Rechnung getragen werden, daß das Gericht bei Erlaß des
neuen Titels an den Inhalt des verlorengegangen gebunden ist. Es stellt sich
dann nur noch die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis für die Schaffung
eines neuen Titels, das jedoch nicht verneint werden kann, wenn der ursprüng-
liche Titel in Verlust geraten ist und nicht wiederhergestellt werden kann.
b )
Grundsätzlich nicht anders verhält es sich, wenn aufgrund der Un-
bestimmtheit oder Unklarheit des Titels anderweitig nicht behebbare Zweifel
bestehen, ob der Titel der materiellen Rechtskraft fähig ist oder wie weit diese
reicht, und dem Titelgläubiger infolgedessen eine zuverlässige Grundlage zur
Durchsetzung des gesamten oder eines Teils des ausgeurteilten Anspruchs
nicht zur Verfügung steht (BGHZ 36, 11, 14; BGH, Urt. v. 3.6.1997
- XI ZR 133/96, NJW 1997, 2320, 2321; Urt. v. 3.12.1957 - I ZR 157/56, GRUR
1958, 359, 361 - Sarex). Auch in einem derartigen Fall ist nur ein neues Klage-
verfahren geeignet, die Reichweite des Titels zwischen den Parteien verbindlich
zu klären. Vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe können diese Funktion nicht
erfüllen, da sie stets nur die beantragte Vollstreckungsmaßnahme betreffen,
jedoch nicht geeignet sind, den Inhalt des Vollstreckungstitels selbst verbindlich
festzulegen.
Im Streitfall bestehen die Zulassung einer neuen Klage rechtfertigende
Zweifel an der Reichweite des Urteils des Kammergerichts, da sich das Urteil
über die zeitliche Erstreckung der ausgeurteilten Verpflichtung zur Auskunft
nicht ausdrücklich verhält und das Kammergericht demgemäß die Erzwingung
der Auskunft für den Zeitraum nach Schluß der mündlichen Verhandlung im
Vorprozeß mit der Begründung abgelehnt hat, daß sich der Titel auf diesen
Zeitraum nicht erstrecke.
g )
Allerdings ist im Falle des unbestimmten oder unklaren Titels
grundsätzlich die Feststellungsklage das richtige Mittel zur Klärung des Streits
über die Reichweite des Titels, schon weil andernfalls die Gefahr einer doppel-
ten Titulierung ein- und desselben prozessualen Anspruchs besteht (BGHZ 36,
11, 14; BGH, Urt. v. 3.6.1997 aaO). Abgesehen davon, daß dies die Abweisung
der Klage indessen schon deshalb nicht rechtfertigen kann, weil das Beru-
fungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, danach jedenfalls auf eine ent-
sprechende Antragstellung hätte hinwirken müssen (§ 139 ZPO), ist eine neue
Leistungsklage jedoch nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v.
30.3.1989 - I ZR 85/87, WRP 1989, 572, 573 f. - Bioäquivalenz-Werbung; inso-
weit in BGHZ 107, 136 nicht abgedruckt; Melullis, Hdb. d. Wettbewerbsprozes-
ses, 3. Aufl. Rdn. 553 ff.). Denn die Feststellungsklage soll dem Titelgläubiger
eine zuverlässige Grundlage zur Durchsetzung des bereits ausgeurteilten An-
spruchs in der Zwangsvollstreckung verschaffen. Hier hat das Kammergericht
jedoch die Erzwingung der Auskunft bereits rechtskräftig abgelehnt. Einerseits
droht damit eine Vollstreckung aus zwei Titeln nicht. Andererseits hülfe, soweit
die Rechtskraft der im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Entschei-
dung des Kammergerichts reicht, dem Kläger auch ein Feststellungsurteil nicht
weiter. Würde ihm in dieser Situation ein neuer Leistungstitel verweigert, würde
er entgegen Sinn und Zweck des Instituts der Rechtskraft und des Wiederho-
lungsverbots rechtlos gestellt, da der erste Titel so behandelt würde, als erfasse
er den rechtskräftig zuerkannten Anspruch nicht, während ihm zugleich eben
wegen dieses ersten Titels die (erneute) Zuerkennung seines Anspruchs ver-
weigert würde.
II.
Eine abschließende Entscheidung über die Auskunftsklage ist
dem Senat nicht möglich.
Denn das Berufungsgericht hat - nach seinem Ausgangspunkt folgerich-
tig - nicht geprüft, ob der Auskunftsanspruch, wie die Beklagten geltend ma-
chen, durch Erfüllung erloschen ist. In diesem Fall wäre das Rechtsschutzbe-
dürfnis für die Auskunftsklage zu verneinen. An der Wiederherstellung eines
verlorengegangenen Titels oder der Klärung der Reichweite eines Titels besteht
regelmäßig dann kein schutzwürdiges Interesse, wenn die Vollstreckung aus
dem Titel, der das neue Klageverfahren dienen soll, sogleich für unzulässig zu
erklären wäre. Das wäre der Fall, wenn die Beklagten, wie sie behaupten, die
geschuldete Auskunft bereits erteilt hätten.
III.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung des Berufungsge-
richts weist der Senat auf folgendes hin:
1.
Für die Entscheidung, ob eine erteilte oder im Verlaufe des neuen
Berufungsverfahrens gegebenenfalls noch zu erteilende Auskunft den titulierten
Auskunftsanspruch erfüllt, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben,
daß das Urteil des Kammergerichts nur Taxameter erfaßt, die so programmiert
sind, daß der Taxameter nach Abarbeitung der vorgegebenen Anzahl an
Schichten als solcher nicht mehr in Betrieb genommen werden kann. Das ergibt
die Auslegung der Urteilsformel, die für sich genommen den Gegenstand der
Verurteilung nur unzureichend erkennen läßt.
a)
Das damalige Klagepatent, auf das das Urteil des Kammergerichts
gegründet ist, betrifft nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 eine elek-
tronische Überwachungsvorrichtung für die vom Fahrer eines Kraftfahrzeuges
abgeleistete Fahrzeit mit einem Betätigungselement und mit einer Einrichtung
zur Abschaltung der Zündeinrichtung des Kraftfahrzeuges beim Überschreiten
der höchstzulässigen Fahrzeit. Die im Urteil des Kammergerichts wörtlich wie-
dergegebene Patentschrift bemängelt an einer aus der US-Patentschrift
43 38 512 bekannten Vorrichtung dieser Art, daß für jeden Fahrer ein besonde-
res Aufzeichnungsgerät vorgesehen sei, das der Fahrer bei einem Wechsel des
Fahrzeugs neben dem zur Betätigung erforderlichen mechanischen Schlüssel
mit sich führen müsse. Als Aufgabe der Erfindung wird angegeben, den bauli-
chen Aufwand für die dem Fahrer persönlich zugeordnete elektronische Über-
wachungsvorrichtung zu verringern und insbesondere die elektronische Über-
wachungsvorrichtung manipulationssicher auszubilden. Die erfindungsgemäße
Lösung besteht aus einer elektronischen Überwachungsvorrichtung für die vom
Fahrer eines Kraftfahrzeuges abgeleistete Fahrzeit mit
(a) einer Einrichtung zur Abschaltung der Zündeinrichtung des
Kraftfahrzeugs beim Überschreiten der höchstzulässigen Fahr-
zeit,
(b) einem Lese- und Schreibgerät zum Einlesen der zulässigen
Fahrzeit und zum Abspeichern der in dem bestimmten Zeitraum
noch zulässigen Restfahrzeit und
(c) einem Betätigungselement, das als Kodierkarte ausgebildet ist,
auf welcher die für den Fahrer in einem bestimmten Zeitraum
zulässige Fahrzeit gespeichert ist.
Durch die Verwendung der Kodierkarte soll der gerätetechnische Auf-
wand erheblich vereinfacht werden, da die elektronische Überwachungsvorrich-
tung Bestandteil des Fahrzeugs wird und der Fahrer nur die Kodierkarte bei
sich tragen und in die Überwachungsvorrichtung einführen muß. Auf dieser Ko-
dierkarte wird die für den Fahrer zulässige Fahrzeit gespeichert und "entwertet".
Nach Ablauf der zulässigen Fahrzeit wird auf die Zündeinrichtung und/oder
Kraftstoffzufuhr eingewirkt und das Kraftfahrzeug stillgesetzt.
b)
In der Urteilsformel des Kammergerichts wird eine Einrichtung zur
Abschaltung der Zündeinrichtung des Kraftfahrzeugs nicht erwähnt; Merkmal a
ist vielmehr ersatzlos entfallen. Nach dem Tatbestand wies das angegriffene
Taxametersystem eine solche Einrichtung auch nicht auf. Vielmehr konnte auf
dem Betätigungselement (Merkmal c) - einer Speicherkarte - eine bestimmte
Anzahl von nach ihrer Dauer nicht bestimmten "Schichten" gespeichert werden.
Die Anzahl der möglichen Schichten konnte der Taxiunternehmer im Rahmen
der bis zu 15 Schichten reichenden Speicherkapazität der Karte beliebig einge-
ben. War die vorgegebene Anzahl von Schichten verbraucht, konnte der Taxa-
meter mit der betreffenden Speicherkarte nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
Vielmehr wurde dem Fahrer durch optische und akustische Signale angezeigt,
daß der Taxameter nicht betriebsbereit sei (Urteilsumdruck S. 7-9). In den Ent-
scheidungsgründen führt das Kammergericht aus, das Klagepatent genieße
einen Schutzbereich, der über die nach der Patentschrift im Vordergrund ste-
hende Überwachung der dem Fahrer eines Kraftfahrzeugs gezogenen Fahr-
zeitgrenze hinausgehe und die Überwachung der Einhaltung einer dem Taxifah-
rer vorgegebenen Anzahl von Fahrschichten einschließe. Der bloße Unter-
schied in der Maßeinheit ändere in der Substanz nichts an der Gleichartigkeit
des Problems, in dem einen wie in dem anderen Falle die Einhaltung der Gren-
ze durch eine technische Vorkehrung zu gewährleisten. Sowohl bei dem Klage-
patent als auch bei der angegriffenen Handhabung auf seiten der Beklagten
werde durch technische Gegebenheiten bewirkt, daß der Fahrer nicht weiterar-
beiten könne; bei dem Klagepatent sei die Stillegung des Fahrzeugs vorgese-
hen, bei dem Taxi könne nicht mehr der Taxameter eingeschaltet werden. Der
letztgenannte Unterschied sei nicht geeignet, die angegriffene Vorrichtung als
außerhalb des Schutzbereichs des Patents liegend erscheinen zu lassen. Das
(vorstehend als Merkmal a bezeichnete) Merkmal stehe im Oberbegriff des Pa-
tentanspruchs, der nicht den Kern der Erfindung kennzeichne.
Sodann fährt das Urteil fort:
"Aus dem hiernach gebotenen Blickwinkel ergibt sich, daß das Er- finderische in dem Einsatz der Codierkarte für die Überwachung der dem Fahrer gezogenen Betätigungsgrenze liegt, ohne daß es auf Einzelheiten der technischen Reaktion des Überwachungssystems bei Erreichen des Grenzpunktes ankommt. Wesentlich ist allerdings nach der Sinngebung durch den Überwachungszweck, daß über- haupt für den Fahrer eine spürbare Folge eintritt. Die Stillegung des Fahrzeugs ist die schwerstwiegende Reaktion, nicht aber die einzi- ge, die einen sinnvollen Funktionszusammenhang mit der der Fah- rerüberwachung dienenden Erfindung ergibt. Für die Benutzung des Erfindungsgedankens kommt es auf die Übernahme auch eben dieser technischen Reaktion nicht an. Es handelt sich um ein Merkmal, das für die Verwirklichung der Erfindung ohne Belang ist, und insofern als Überbestimmung (vgl. Benkard/Ullmann, aaO § 14 PatG Rdn. 143) in dem Oberbegriff des Patentanspruchs enthalten ist."
Die Qualifikation des Oberbegriffs des Patentanspruchs als Überbestim-
mung könnte zwar für sich genommen dafür sprechen, daß das Kammergericht
bei der Fassung der Urteilsformel das Merkmal a bewußt übergangen hat. Des-
sen Bewertung als Überbestimmung steht jedoch im Widerspruch zu den vo-
rangehenden Ausführungen, die mehrmals erwähnen, daß auch bei der ange-
griffenen Ausführungsform der Fahrer durch "technische Gegebenheiten" an
der weiteren Fahrt gehindert werde, indem nämlich der Taxameter nicht mehr in
Betrieb genommen werden könne. Das rechtfertigt die Annahme, daß das
Kammergericht mit der Urteilsformel nur eine Ausführungsform erfassen wollte,
bei der die Überwachungseinrichtung derart gesteuert ist, daß nach "Ver-
brauch" der vorgegebenen Schichten der Taxameter als solcher nicht mehr in
Gang gesetzt werden kann.
Da nach den weiteren Feststellungen des Kammergerichts diese Steue-
rung durch ein von dem angegriffenen Taxametersystem abgearbeitetes Pro-
gramm bewirkt wird, sind Gegenstand der titulierten Auskunftspflicht Taxame-
tersysteme, die so programmiert sind, daß der Taxameter nach Abarbeitung der
vorgegebenen Anzahl an Schichten als solcher nicht mehr in Betrieb genom-
men werden kann.
2.
Sollte das Berufungsgericht eine Erfüllung des Auskunftsan-
spruchs verneinen und diesen erneut ausurteilen, wird es zweckmäßigerweise
den Gegenstand der Verurteilung im Sinne der vorstehenden Ausführungen
genauer fassen. Denn das Berufungsgericht ist zwar inhaltlich an das Urteil des
Kammergerichts gebunden, nicht jedoch an die von diesem gewählte unvoll-
ständige Formulierung des Urteilsausspruchs.
Ferner wird den Beklagten in diesem Fall ein Wirtschaftsprüfervorbehalt
einzuräumen sein, da auch das Urteil des Kammergerichts eine entsprechende,
im Klageantrag jedoch nicht (ausdrücklich) enthaltene Einschränkung enthält.
3.
Nach vollständiger Auskunftserteilung wird das Berufungsgericht
gegebenenfalls über den Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur eides-
stattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft zu
entscheiden haben.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck
Asendorf