BGH Urteil vom 30.03.2005 – X ZR 191/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 30. März 2005 Weschenfelder Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Aufbereiter
GemSortV Art. 14 Abs. 3; SortG § 10a Abs. 6
a) Wer Saatgut aufbereitet, ist zur Auskunft darüber, ob er Erntegut einer bestimmten geschützten Sorte aufbereitet hat, und über den Umfang der Aufbereitungshandlungen nur dann verpflichtet, wenn der Sortenschutzin- haber über Anhaltspunkte dafür verfügt, daß der Aufbereiter Erntegut, das ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen hat, zum Zweck des Nachbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beab- sichtigt.
b) Die Auskunft ist erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr zu erteilen, für das der Sortenschutzinhaber über die notwendigen Anhaltspunkte verfügt.
BGH, Urteil vom 30. März 2005 - X ZR 191/03 - OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-
rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Dezem-
ber 2003 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für ei-
ne Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrechten, die entweder zu ihren Ge-
sellschaftern gehören oder Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflan-
zenzüchter e.V. sind, der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist, Auskunft
von der Beklagten. Diese bereitet für Landwirte Erntegut auf.
Für die in den Klageanträgen bezeichneten Getreide- und Futterpflan-
zensorten besteht oder bestand Sortenschutz nach den Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechts oder nach nationalem Recht. Die Klägerin begehrt von
der Beklagten Auskunft darüber, ob sie in den Wirtschaftsjahren 1997/98,
1998/99, 1999/2000 und 2000/2001 die in den Klageanträgen genannten - je-
weils etwa 500 - geschützten Sorten zum Zwecke des Anbaus aufbereitet hat,
wer jeweils die Auftraggeber waren und welche Mengen von welcher geschütz-
ten Sorte aufbereitet wurden. Ferner macht sie für eine Vielzahl von Gemein-
schaftssorten Unterlassungsansprüche geltend.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, das Oberlan-
desgericht die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-
te den Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klägerin für befugt erachtet, die Kla-
geansprüche in gewillkürter Prozeßstandschaft in eigenem Namen geltend zu
machen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, bestehen keine Be-
denken dagegen, daß die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft
die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend macht, die zu ihren Gesellschaf-
tern zählen oder die Mitglied einer Vereinigung sind, die wiederum Gesellschaf-
terin der Klägerin ist. Zum einen besteht das hierfür erforderliche eigene wirt-
schaftliche Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der fremden Rechte.
Zum anderen sind, soweit die Klägerin Rechte geltend macht, die nach der
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemein-
schaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994 S. 1, im folgenden Gem-
SortV) geschützt sind, auch die Voraussetzungen erfüllt, die Art. 3 Abs. 2 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die
Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 GemSortV (ABl. L 173 v. 25.7.1995,
S. 14, im folgenden NachbauV) für die Geltendmachung der Nachbauvergütung
sowie der ihrer Ermittlung dienenden Auskunftsansprüche aufstellt (BGH, Urt. v.
11.5.2004 - KZR 37/02, GRUR 2004, 763 - Nachbauvergütung).
II.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landge-
richt angenommen, die geltend gemachten Auskunftsansprüche setzten nicht
voraus, daß die Beklagte hinsichtlich jeder Sorte, für die der Anspruch geltend
gemacht wird, darlege, daß eine Nachbauhandlung vorliege oder zu erwarten
sei. Es genüge vielmehr sowohl nach Gemeinschafts- als auch nach deutschem
Recht, wenn der Erbringer den Nachbau vorbereitender Dienstleistungen über-
haupt die Aufbereitung geschützter Sorten betreibe. Diese Voraussetzung sei
erfüllt, da die Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts Saatgut der
gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten "Bandit", "Charger", "Tilburi", "Caro-
la", "Ritmo", "Semper" und "Theresa" sowie der nach dem Sortenschutzgesetz
geschützten Sorten "Avanti", "Milva", "Jumbo" und "Loreley" aufbereitet habe.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Nach Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV übermitteln
die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen den Inhabern des Sortenschutzes
auf Verlangen relevante Informationen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache
C-336/02 (GRUR 2005, 236 - Saatgut-Treuhand/Brangewitz) können diese Vor-
schrift und die ihrer Ausfüllung dienenden Bestimmungen des Art. 9 NachbauV
nicht dahin ausgelegt werden, daß sie dem Sortenschutzinhaber das Recht ge-
ben, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Auf-
bereiter (auch dann) zu verlangen, wenn der Sortenschutzinhaber nicht über
Anhaltspunkte dafür verfügt, daß der Aufbereiter ein Ernteerzeugnis, das Land-
wirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem Sortenschutzinhaber gehö-
renden gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte gewonnen haben, zum
Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt. Die Sorten-
schutzinhaber, deren Rechte die Klägerin geltend macht, können daher den
geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht damit begründen, daß die Beklag-
te nach den tatrichterlichen Feststellungen bestimmte Sorten anderer Berech-
tigter aufbereitet hat. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin mit den festge-
stellten Aufbereitungshandlungen Ansprüche der Inhaber der betreffenden Sor-
ten wegen der Aufbereitung anderer Sorten derselben Rechtsinhaber begrün-
den will. Vielmehr begründet die bereits erfolgte oder die zu erwartende Aufbe-
reitung den Anspruch immer nur hinsichtlich derjenigen gemeinschaftsrechtlich
geschützten Sorte, für die die notwendigen Anhaltspunkte festgestellt sind.
Denn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften spricht ausdrücklich
aus, daß der Sortenschutzinhaber berechtigt ist, von einem Aufbereiter Aus-
künfte über eine seiner Sorten zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt
dafür verfügt, daß dieser das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte
gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzu-
bereiten beabsichtigt (Rdn. 53 der Entscheidungsgründe). Insoweit muß der
Aufbereiter allerdings die relevanten Informationen nicht nur über diejenigen
Landwirte übermitteln, bezüglich deren der Sortenschutzinhaber über Anhalts-
punkte für die Aufbereitung der Sorte verfügt, sondern auch über alle anderen
Landwirte, für die er Ernteerzeugnisse dieser Sorte aufbereitet hat oder aufzu-
bereiten beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter die Sorte angegeben wurde oder
auf andere Weise bekannt war.
2.
Entsprechendes gilt nach § 10a Abs. 6 SortG, soweit die Klagean-
sprüche auf deutsche Sortenschutzrechte gestützt werden. Denn auch das
deutsche Recht verpflichtet (nur) Landwirte, die von der Möglichkeit des Nach-
baus Gebrauch machen, sowie die von ihnen beauftragten Aufbereiter zur Aus-
kunft über den Umfang des Nachbaus und setzt damit voraus, daß hinsichtlich
einer bestimmten geschützten Sorte Anhaltspunkte dafür bestehen, daß von
der Berechtigung zum Nachbau Gebrauch gemacht wird (vgl. BGHZ 149, 165
- Auskunftsanspruch bei Nachbau). Soweit der Senat in dieser Entscheidung
zum Auskunftsanspruch gegen den Landwirt noch offengelassen hat, ob inso-
weit zu verlangen ist, daß der Anspruchsberechtigte darlegt, daß der Landwirt
bestimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut, oder ob
es ausreicht, wenn er allgemein den tatsächlichen Nachbau einer Sorte - unab-
hängig davon, ob diese für den Sortenschutzinhaber geschützt ist - behauptet,
ist diese Frage nunmehr im ersteren Sinne zu entscheiden. Das entspricht der
Selbständigkeit der einzelnen Sortenschutzrechte und der aus ihnen resultie-
renden Ansprüche (vgl. BGHZ 117, 264, 272 f., 275 ff. - Nicola) und stellt im
übrigen den vom deutschen Gesetzgeber gewollten Einklang mit dem gemein-
schaftsrechtlichen Sortenschutz sicher.
3.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen
hiernach die ausgesprochene Verurteilung auch hinsichtlich derjenigen Sorten
nicht, hinsichtlich derer festgestellt ist, daß sie von der Beklagten aufbereitet
worden sind. Denn das Berufungsgericht hat nicht die notwendigen Feststellun-
gen dazu getroffen, in welchen Wirtschaftsjahren die Aufbereitung erfolgt ist.
a)
Die Auskunftsverpflichtung des Aufbereiters nach Art. 14 Abs. 3
sechster Spiegelstrich GemSortV setzt voraus, daß der Berechtigte ein ent-
sprechendes Auskunftsverlangen an den Aufbereiter richtet, und besteht nur für
das Wirtschaftsjahr, in dem der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird. Nach
Art. 9 Abs. 3 Satz 1 NachbauV können zwar gegebenenfalls auch Angaben für
bis zu drei vergangene Wirtschaftsjahre verlangt werden. Das setzt jedoch nach
Art. 9 Abs. 3 Satz 2 NachbauV voraus, daß der Berechtigte in dem ersten der
vergangenen Jahre bereits ein Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet
hat. Soweit im deutschen Text der Verordnung davon die Rede ist, daß es sich
bei dem ersten Jahr, auf das sich die Information beziehen soll, um das Jahr
handeln "soll", in dem erstmals ein Auskunftsverlangen zu der betreffenden
Sorte und dem betreffenden Aufbereiter gestellt worden ist, folgt daraus nicht,
daß der Berechtigte gegebenenfalls auch für zurückliegende Zeiten, für die die
Voraussetzungen des Verlangens nicht erfüllt sind, Ansprüche geltend machen
kann.
Das zeigen etwa die französischen, englischen, italienischen, spanischen
und niederländischen Textfassungen des Art. 9 Abs. 3, nach denen das erste
auskunftspflichtige Wirtschaftsjahr dasjenige des ersten Auskunftsverlangens
ist bzw. zu sein hat. Als erstes Auskunftsverlangen in diesem Sinne wiederum
kann nach Sinn und Zweck der Regelung nur ein solches Auskunftsverlangen
angesehen werden, das den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 sechster Spie-
gelstrich GemSortV entspricht. Da der Berechtige Auskunft nach dieser Vor-
schrift aber nur dann verlangen kann, wenn er über Anhaltspunkte für einen
Nachbau bzw. eine Aufbereitung für den Nachbau verfügt (EuGH, Urt. v.
10.4.2003 - C-305/00, Slg. 2003, I 3525 = GRUR Int. 2003, 736 Rdn. 72
- Schulin/Saatgut-Treuhand; Urt. v. 14.10.2004 - C-336/02, GRUR 2005, 236
Rdn. 54 - Saatgut-Treuhand/Brangewitz), ist ein erstes Auskunftsverlangen nur
dann beachtlich, wenn es seinerseits auf entsprechenden Anhaltspunkten be-
ruht. Da Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu fehlen, kann die Verurtei-
lung der Beklagten auch hinsichtlich der Sorten "Bandit", "Charger", "Tilburi",
"Carola", "Ritmo", "Semper" und "Theresa" nicht bestehenbleiben.
b)
Hinsichtlich der nach dem Sortenschutzgesetz geschützten Sorten
"Avanti", "Milva", "Jumbo" und "Loreley" gilt im Ergebnis nichts anderes. Da der
Auskunftsanspruch auch nach deutschem Recht Anhaltspunkte für die Aufbe-
reitung einer geschützten Sorte erfordert, erstreckt er sich nicht auf Wirtschafts-
jahre, für die solche Anhaltspunkte nicht dargetan sind.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zum
zeitlichen Umfang des Auskunftsanspruchs, der sich aus der Verletzung eines
gewerblichen Schutzrechts ergibt. Zwar begründet insoweit jede Verletzungs-
handlung dem Grunde nach die Verpflichtung des Verletzers, über alle anderen
- vergangenen und künftigen - Handlungen Auskunft zu erteilen, die in gleicher
Weise durch den sich aus der konkreten Verletzungshandlung und die angegrif-
fene Ausführungsform ergebenden Verletzungstatbestand gekennzeichnet sind
(BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola; Sen.Urt. v. 4.5.2004 - X ZR 234/02, GRUR
2004, 755, 756 - Taxameter [für BGHZ 159, 66 vorgesehen]). Der mit der Klage
geltend gemachte Auskunftsanspruch ist indessen nicht auf eine Sortenschutz-
verletzung gegründet. Dem Sortenschutzinhaber ist es nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a SortG vorbehalten, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte für
Vermehrungszwecke aufzubereiten. Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt
sich nach § 10a Abs. 2 aber nicht auf Erntegut, das ein Landwirt durch Anbau
von Vermehrungsmaterial einer zum Nachbau zugelassenen geschützten Sorte
im eigenen Betrieb gewonnen hat und dort als Vermehrungsmaterial verwendet,
soweit der Landwirt seinen Verpflichtungen nach § 10a Abs. 3 und 6 nach-
kommt. Dieses sortenschutzfreie Erntegut darf auch zum Zwecke des Nach-
baus aufbereitet werden (§ 10a Abs. 2 Satz 2 SortG) und bleibt unabhängig
davon sortenschutzfrei, ob der Aufbereiter den nach § 10a Abs. 6 auch ihn tref-
fenden Auskunftsanspruch erfüllt. Aus den Feststellungen des Berufungsge-
richts ergibt sich somit nicht, daß die Voraussetzungen eines Auskunftsan-
spruchs nach § 37b SortG oder eines auf § 242 BGB gegründeten, der Beziffe-
rung eines Schadensersatzanspruchs dienenden und zusätzlich Verschulden
voraussetzenden Auskunftsanspruchs gegeben wären.
III.
Nach dem zu II 1 und II 3 a Ausgeführten kann auch die Zuerken-
nung der auf Art. 94 Abs. 1 Buchst. a GemSortV gestützten geltend gemachten
Unterlassungsansprüche nicht bestehenbleiben.
Nach dieser Vorschrift kann auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, wer hinsichtlich einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sorten-
schutz erteilt wurde, eine der in Art. 13 Abs. 2 genannten Handlungen vor-
nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein. Nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b
GemSortV hat der gemeinschaftliche Sortenschutz unter anderem die Wirkung,
daß allein der Sortenschutzinhaber zur Aufbereitung zum Zwecke der Vermeh-
rung berechtigt ist, wobei diese Wirkung durch das Landwirteprivileg des Art. 14
Abs. 1 GemSortV eingeschränkt wird. Im gegenwärtigen Stadium des Verfah-
rens kann die - gegebenenfalls nicht ohne eine Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften zu entscheidende - Frage offenbleiben, ob und
inwieweit die Erfüllung der von Art. 14 Abs. 3 GemSortV vorgesehenen und in
der Nachbauverordnung konkretisierten Pflichten, die nach Art. 14 Abs. 3
Satz 1 GemSortV zu den Bedingungen für das Eingreifen des Landwirteprivi-
legs des Art. 14 Abs. 1 GemSortV gehören, Voraussetzung für die Rechtferti-
gung der Aufbereitung zum Zwecke des Nachbaus ist und ob insoweit auf die
Erfüllung der Auskunftspflicht des Aufbereiters, der Verpflichtungen des Land-
wirts oder aber der Verpflichtungen beider abzustellen ist. Denn zu alledem feh-
len hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts.
IV.
Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat insgesamt
verwehrt. Die Klägerin hat die von den Tatsacheninstanzen festgestellten Auf-
bereitungshandlungen in der Meinung, damit die Klageansprüche ausreichend
zu rechtfertigen, ausdrücklich nur beispielhaft vorgetragen. Das Berufungsge-
richt hatte nach seinem Rechtsstandpunkt keine Veranlassung, der Klägerin
Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls auch zu den übrigen Sorten, hinsichtlich
derer sie Ansprüche geltend macht, Anhaltspunkte für Aufbereitungshandlun-
gen der Beklagten darzulegen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsge-
richt Gelegenheit, dies nachzuholen.
Zugleich hat das Berufungsgericht damit Gelegenheit zur Prüfung, in-
wieweit die Angaben der Beklagten zur Aufbereitung der von der Klägerin kon-
kret genannten Sorten zum Zwecke der Auskunftserteilung gemacht worden
sind und inwieweit sie den geltend gemachten Auskunftsanspruch erledigen.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Kirchhoff