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BGH Beschluss vom 05.05.2004 – 5 StR 164/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 5. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Göttingen vom 17. Dezember 2003 – soweit
es diesen Angeklagten betrifft – nach § 349 Abs. 4 StPO
im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.1. der Ur-
teilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-
strafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes,
Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls in 16 Fällen, wobei es in sechs
Fällen bei einem Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision erzielt
mit der Sachrüge den im Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg. Das
Rechtsmittel ist im übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat
in seiner Antragsschrift vom
22. April 2004 zu Recht darauf hingewiesen, daß das Landgericht im
Fall II. 1. der Urteilsgründe die Verwendung der die Raubqualifikation des
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begründenden Waffe als bestimmenden Umstand
– entgegen § 46 Abs. 3 StGB – bei der Bemessung der Freiheitsstrafe von
fünf Jahren herangezogen hat.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich dieser Wertungsfehler
bei der Prüfung eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3
StGB zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Danach kann die
Einsatzstrafe nicht bestehen bleiben. Dies zieht auch die Aufhebung der Ge-
samtfreiheitsstrafe nach sich.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tat-
richter wird die Strafe für den schweren Raub und die Gesamtfreiheitsstrafe
auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zumessen können, die
freilich um solche ergänzbar sind, die den bisherigen Feststellungen nicht
widersprechen. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen
richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückver-
wiesen (BGHSt 35, 267).
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