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BGH Beschluss vom 10.05.2007 – 5 StR 96/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Mai 2007 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil
des Landgerichts Leipzig vom 2. November 2006 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch im Fall II. 1. der
Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfrei-
heitsstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen (besonders)
schwerer räuberischer Erpressung die Einsatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren
festgesetzt, ihn ferner wegen Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung
schuldig gesprochen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
einem Monat erkannt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklag-
ten erzielt den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen
ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht die Annahme eines
minder schweren Falles einer (besonders) schweren räuberischen Erpres-
sung gemäß § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt. Es hat dabei zu seinen Lasten
gewürdigt, dass er „das Messer zum Einsatz brachte, um der gegenüber dem
Geschädigten D. erhobenen Forderung Nachdruck zu verleihen.“
3
Bei dieser die Strafrahmenwahl mitbestimmenden Erwägung besorgt
der Senat, dass das Landgericht die bloße Verwendung des die Raubqualifi-
kation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begründenden gefährlichen Werkzeugs
– entgegen § 46 Abs. 3 StGB – bei der Bemessung der Freiheitsstrafe von
fünf Jahren herangezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 –
5 StR 164/04). Dies gilt umso mehr, als angesichts zahlreicher Begleitum-
stände die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3
StGB durchaus nahe lag.
4
4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tat-
richter wird die Strafe für die besonders schwere räuberische Erpressung
und die Gesamtfreiheitsstrafe auf der Grundlage der getroffenen Feststellun-
gen zumessen können, die freilich um solche ergänzbar sind, die den bishe-
rigen Feststellungen nicht widersprechen. Da sich das Verfahren nur noch
gegen einen Erwachsenen richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemei-
ne Strafkammer zurückverwiesen (BGHSt 35, 267).
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