BGH Urteil vom 05.05.2004 – IV ZR 183/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 183/03
URTEIL
Verkündet am: 5. Mai 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein _____________________
VVG §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1; AFB 87 § 6 Nr. 2
Für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers nach den §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG ist die Gefahrenlage bei Abschluß des Versicherungsvertrages mit der- jenigen zu vergleichen, die nach einer Veränderung der für die versicherte Gefahr maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei ist die jeweilige Gefahrenlage auf- grund einer Gesamtabwägung aller gefahrrelevanten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Wie die Versicherer bestimmte Umstände bewerten und wie sich diese Umstände auf die Prämiengestaltung auswirken, hat in diesem Zusammenhang zwar erhebliche Indizwirkung, ersetzt die vom Tatrichter geforderte eigene Gesamtabwä- gung aber nicht.
BGH, Urteil vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03 - OLG Brandenburg LG Potsdam
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2004
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivil-
senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
26. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom beklagten Versicherer aus einer gebün-
delten Sachversicherung Ersatz für ein durch einen Brand am 12. Mai
1994 weitgehend zerstörtes Gaststättengebäude.
Das ursprünglich in Volkseigentum der DDR stehende Gaststätten-
grundstück wurde noch vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages an priva-
te Erwerber verkauft, die es ihrerseits mit Kaufvertrag vom 19. März 1992
an eine aus den jetzigen Liquidatoren der Klägerin bestehende Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts (GbR) weiterveräußerten. Mit Übergabe des
Grundstücks (1. April 1992) vermietete die GbR dieses an die Klägerin,
die es fortan bis zum Frühjahr 1994 nutzte. Die genannten Grundstücks-
kaufverträge sind später nicht vollzogen worden, statt dessen wurde das
Gaststättengrundstück 1998 an den früheren Rechtsträger, die Gemeinde,
zurückverkauft.
Am 29. März 1993 hatte die Klägerin den Abschluß der gebündelten
Sachversicherung beantragt. Auf einem ergänzenden Fragebogen für
Gaststättenhotels, Vergnügungslokale und ähnliche Betriebe war zur Be-
stimmung der Art des zu versichernden Betriebes angegeben worden: Re-
staurant/Speiselokal mit Tanz. Ergänzend ist vermerkt:
"Unregelmäßige Gesellschaftstanzveranstaltungen mög- lich (z.B. Klassentreffen, Brigadeabende, Seniorentreffen usw.), geschlossene Gesellschaften, eventuell 14-tägig? ist noch in Planung ohne Diskothek."
Dem darauf mit Versicherungsbeginn am 1. April 1993 zustande ge-
kommenen Vertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen
für die Feuerversicherung (AFB 87) und die Sonderbedingungen für die
gleitende Neuwertversicherung (SIGN 88) zugrunde.
Etwa ab Juni 1993 verpachtete die Klägerin den Gaststättenbetrieb.
Der Pächter betrieb fortan eine Schankwirtschaft und nutzte die Gaststätte
an Wochenenden auch als Diskothek. Allerdings lief der Diskothekenbe-
trieb nach dem Jahreswechsel 1993/94 aus, nachdem die Küche von den
zuständigen Behörden wegen mangelnder Hygiene geschlossen und die
Stromversorgung infolge unbezahlter Rechnungen eingestellt worden war.
Der Pächter räumte das Objekt zum 31. März 1994, seither wurde das
Gebäude nicht mehr genutzt.
Anfang April 1994 kam es zu zwei Einbrüchen in das leerstehende
Gebäude, wobei die Täter Vandalismusschäden an Fenstern und Türen
hinterließen. Mehrfach wurden Fenster und Türen zu Sicherungszwecken
vernagelt.
Nach dem Brand vom 12. Mai 1994 machte die Klägerin aus der
Feuerversicherung einen auf 960.000 DM bezifferten Neuwertschaden
geltend. Die Beklagte lehnte eine Regulierung ab und kündigte statt des-
sen das Versicherungsverhältnis mit Schreiben vom 3. Juni 1994 fristlos,
weil die Klägerin mehrere Gefahrerhöhungen vorgenommen habe. Denn
zur Zeit des Brandes sei die Gefahrenlage hinsichtlich des Feuerrisikos
gemessen am Zustand zu Beginn des Versicherungsverhältnisses erheb-
lich erhöht gewesen. Im Laufe des Jahres 1993 sei an Wochenenden eine
Diskothek betrieben worden; Diskothekenbetriebe versichere sie wegen
des hohen Risikos schon seit 25 Jahren nicht mehr. Der Niedergang des
Gaststättenbetriebes habe sich bereits Monate vor Rückgabe des Objekts
durch den Pächter abgezeichnet. Die Klägerin habe beabsichtigt, das Ge-
bäude abzureißen, und es deshalb dem Verfall preisgegeben. Der Brand
sei der Klägerin insoweit sehr gelegen gekommen. Im übrigen sei allen-
falls der gemeine Wert des Gebäudes zu erstatten.
Dem hält die Klägerin entgegen, es sei geplant gewesen, das alte
Gebäude aufzustocken und daneben einen Neubau (Bettenhaus) zu er-
richten. Einen Abriß des alten Gebäudes habe sie nicht beabsichtigt. Das
Gebäude habe bis zum Brand auch viel zu kurz leer gestanden, um von
einer Gefahrerhöhung zu sprechen. Überdies habe sie alles getan, um
mögliche gefahrerhöhende Umstände auszuschalten. Der angebliche Zu-
stand des Gebäudes sei im übrigen nicht kausal für den Brand, der Disko-
thekenbetrieb sei längst eingestellt gewesen.
Mit Urteil vom 15. Mai 1997 hat das Landgericht die Klage abgewie-
sen. Das Berufungsgericht hat am 25. März 1999 die Berufung der Kläge-
rin mit der Begründung zurückgewiesen, der Versicherungsvertrag sei
mangels eines in der Person der Klägerin, ihrer Gesellschafter und der
von ihnen gegründeten GbR bestehenden versicherten Interesses gegen-
standslos. Das beruhe darauf, daß die Genannten nicht Eigentümer des
versicherten Objekts geworden seien und auch zu keiner Zeit eine gesi-
cherte Erwerbsaussicht gehabt hätten.
Der Senat (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 100/99 -
VersR 2001, 53) hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Im nunmehr angefochtenen Berufungsurteil vom 26. Juni 2003 ist
die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen worden. Mit der Revisi-
on verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt wieder zur Aufhebung des Be-
rufungsurteils. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1
Satz 2 ZPO Gebrauch und verweist die Sache an einen anderen Senat
des Berufungsgerichts.
I. Das Berufungsgericht führt aus:
1. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß der Brand vom
12. Mai 1994 auf Veranlassung der Geschäftsführer der Klägerin gelegt
worden sei oder sie den Versicherungsfall in anderer Weise vorsätzlich
oder fahrlässig herbeigeführt hätten.
auch nicht schon dadurch eingetreten, daß das Gebäude leer gestanden
habe und zunehmend verwahrlost sei. Denn zum einen stellten der Aus-
zug bisheriger Bewohner und das bloße Leerstehenlassen eines Wohnge-
bäudes oder Gewerbeobjekts nach der Rechtsprechung für sich genom-
men noch keine Gefahrerhöhung dar. Zum anderen handele es sich bei
dem - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erst ab April 1994 einset-
zenden - Verrottungs- und Verwilderungsprozeß, der insbesondere durch
die während zweier Einbrüche verursachten Vandalismusschäden ge-
kennzeichnet sei, nicht um eine gewollte Maßnahme des Versicherungs-
nehmers im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG. Vielmehr habe die Klägerin sogar
eine Reihe von Sicherungsmaßnahmen ergriffen (Bauzaun, behelfsmäßige
Reparatur einer Fensterscheibe, Vernageln von Fenstern und Türen). Die
ab April 1994 fortschreitende Verwahrlosung sei deshalb allein an den
Regeln über die nicht veranlaßte Gefahrerhöhung (§§ 27 ff. VVG) zu mes-
sen. Die Klägerin habe zwar spätestens innerhalb einer Woche nach dem
zweiten Einbruch die Beklagte über die erhöhte Gefahrenlage unterrichten
müssen. Die Beklagte sei aber deshalb nicht leistungsfrei geworden, weil
- wie das Berufungsurteil näher ausführt - der Versicherungsfall noch in-
nerhalb der Monatsfrist des § 28 Abs. 1 VVG eingetreten sei.
Nr. 4 AFB 87 leistungsfrei geworden, weil die Klägerin ihr eine gefahrer-
höhende Betriebserweiterung, nämlich den Diskothekenbetrieb im zweiten
Halbjahr 1993, nicht angezeigt habe.
Nach der Beweisaufnahme hätten die Geschäftsführer der Klägerin
von der Änderung des Betriebes - Diskothekenveranstaltungen an minde-
stens zwei Wochenenden im Monat, manchmal auch an jedem Wochen-
ende - Kenntnis gehabt. Es liege auf der Hand und sei im übrigen durch
die Beweisaufnahme bestätigt, daß bei Diskotheken das Brandrisiko be-
sonders groß sei. Wie ein Zeuge vom Gesamtverband der Deutschen Ver-
sicherungswirtschaft anhand statistischen Materials glaubhaft bekundet
habe, sei das Brandrisiko bei Diskotheken sowohl hinsichtlich der Scha-
denshöhe als auch der Schadenshäufigkeit signifikant höher als bei ge-
wöhnlichen Gaststätten. Das habe nach den Angaben einer weiteren Zeu-
gin aus der Versicherungswirtschaft zu deutlich höheren Prämiensätzen
und Jahresnettoprämien für Diskotheken geführt. Diese erhöhten Prämien
würden auch dann noch erhoben, wenn eine Diskothek ihren Betrieb ein-
gestellt habe. Denn auch die Stillegung werde von den Versicherern als
gefahrerhöhender Umstand bewertet. Diskotheken seien im übrigen im
fraglichen Zeitraum nur noch von einer aus zehn Versicherungsgesell-
schaften bestehenden Zeichnungsgemeinschaft versichert worden. Der
Gruppenleiter der Abteilung Sachversicherung der Beklagten habe inso-
weit glaubhaft bekundet, daß die Beklagte das Objekt bei Kenntnis der
Diskothekenveranstaltungen nicht versichert hätte.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht verkennt, daß weder die AFB 87 noch das
Versicherungsvertragsgesetz an die Verletzung der Obliegenheit aus § 6
Nr. 4 AFB 87, eine Betriebsaufnahme oder -veränderung unverzüglich an-
zuzeigen, die Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers knüpfen.
Nur für den Fall, daß mit der Betriebsaufnahme oder -veränderung zu-
gleich eine Gefahrerhöhung verbunden ist, verweist § 6 Nr. 4 AFB 87 auf
die gesetzlichen Regelungen der §§ 23 bis 30 VVG. Grund für eine mögli-
che Leistungsfreiheit des Versicherers ist dann aber nicht die Verletzung
der Anzeigeobliegenheit, sondern die Gefahrerhöhung selbst (§§ 23
Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG, vgl. dazu Kollhosser in Prölss/Martin, VVG
26. Aufl. § 6 AFB 87 Rdn. 3).
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen
als richtig. Denn auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Würdi-
gung läßt sich nicht entscheiden, ob die Beklagte wegen der mit dem Dis-
kothekenbetrieb möglicherweise verbundenen Gefahrerhöhung nach den
a) Es fehlt insoweit eine einzelfallbezogene Gesamtbewertung der
für die Gefahranalyse maßgeblichen Umstände.
aa) Durch die Vorschriften über die Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG)
soll das Gleichgewicht zwischen dem vom Versicherer übernommenen Ri-
siko und der vereinbarten Prämie erhalten werden; der Versicherer soll
nicht gezwungen sein, am Versicherungsvertrag festzuhalten, obwohl das
Verhältnis zwischen Prämie und Risiko nicht mehr der Risikolage ent-
spricht, die er bei Abschluß des Versicherungsvertrags voraussetzen durf-
te. Dabei ist eine ganzheitliche Betrachtungsweise geboten. Es kommt
nicht darauf an, ob einzelne neue Gefahrenquellen (hier der vorüberge-
hende Diskothekenbetrieb) entstanden sind, sondern darauf, ob sich die
Risikolage insgesamt gesehen erhöht hat (BGH, Urteil vom 6. Juni 1990
- IV ZR 142/89 - VersR 1990, 881 unter III; BGHZ 79, 156, 158, 159). Der
Bundesgerichtshof hat beispielsweise mehrfach darauf hingewiesen, daß
das Leerstehen eines Gebäudes in der Feuerversicherung keineswegs
immer eine Gefahrerhöhung bedeutet, weil dadurch zwar manche neuen
Gefahrenquellen entstehen, andere aber wegfallen (BGH, Urteil vom
6. Juni 1990 aaO m.w.N.). Für die Frage der Leistungsfreiheit nach den
des Versicherungsvertrages mit derjenigen zu vergleichen, die nach einer
Veränderung der für die versicherte Gefahr maßgeblichen Umstände ein-
getreten ist, wobei die jeweilige Gefahrenlage aufgrund einer Gesamtab-
wägung aller gefahrrelevanten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen
ist. Dabei sind alle aus dem Parteivortrag ersichtlichen gefahrerheblichen
Tatsachen in Betracht zu ziehen. Soweit gefahrerhöhenden Umständen
gefahrvermindernde entgegenstehen, sind sie gegeneinander abzuwägen
(sog. Gefahrkompensation, vgl. dazu BGHZ 79, 156, 158 m.w.N.; Martin,
Sachversicherungsrecht 3. Aufl. N
III Rdn. 18 ff.; Langheid
in Rö-
mer/Langheid, VVG 2. Aufl. §§ 23-25 Rdn. 31 ff.; Prölss in Prölss/Martin,
VVG 26. Aufl. § 23 Rdn. 15 - jeweils m.w.N.) Wie die Versicherer bestimm-
te Umstände bewerten und wie sich diese Umstände auf die Prämienge-
staltung auswirken, kann zwar erhebliche Indizwirkung haben, die vom
Tatrichter geforderte eigene Abwägung aber nicht ersetzen.
Aus der Entscheidung BGHZ 79, 156, 159, 160 ergibt sich nichts
anderes. Zwar ist dort ausgeführt, wenn feststehe, daß sowohl gefahrer-
höhende als auch gefahrvermindernde Umstände vorlägen, obliege es
dem Versicherer, näher darzutun, welches Gewicht diesen Umständen zu-
komme und wie sie sich auf die Entwicklung der Gefahr ausgewirkt hätten.
Der Versicherer müsse sich insbesondere darüber erklären, welche Er-
kenntnisse der Versicherungswirtschaft über die Feuergefährlichkeit von
Diskotheken vorlägen und welche Folgerungen daraus für die Prämienbe-
messung gezogen würden. Auch sei darzulegen, wie vom versicherungs-
technischen Standpunkt aus das Brandrisiko einer stillgelegten Diskothek
in einem nicht benutzten und mangelhaft gesicherten Gebäude zu beurtei-
len sei. Erst danach sei eine Abwägung der gefahrerhöhenden und ge-
fahrvermindernden Umstände möglich. Der Darlegungspflicht könne durch
Vorlage der maßgeblichen Prämienrichtlinien genügt werden.
Diese Ausführungen beziehen sich aber erkennbar auf die Sachlage
in dem dort entschiedenen Fall. Sie dürfen nicht dahin mißverstanden
werden, daß sich die oben beschriebene Gesamtbewertung der gefahrer-
höhenden und gefahrvermindernden Umstände regelmäßig schon in der
Ermittlung der angesprochen versicherungstechnischen Daten erschöpft.
bb) Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß sich die
Gefahrenlage mehrfach geändert hat. Insbesondere ist der vorübergehend
über ein halbes Jahr an Wochenenden veranstaltete Diskothekenbetrieb
vor dem Versicherungsfall eingestellt worden.
Eine Änderung der Gefahrenlage gegenüber der bei Vertragsschluß
vorausgesetzten kann sich hier aus dem vorübergehenden, an den Wo-
chenenden veranstalteten Diskothekenbetrieb ergeben. Eine dadurch
möglicherweise eingetretene Gefahrerhöhung kann aber auch durch nach-
träglich eingetretene Umstände entfallen, so etwa hier durch die Einstel-
lung des Diskothekenbetriebes, es sei denn, daß trotz der Einstellung die
Gefahren dieses Betriebes fortwirken oder neue gefahrrelevante Umstän-
de hinzutreten. Deshalb kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob sich
nach Einstellung des Diskothekenbetriebes ein Zustand erhöhter Gefahr
gegenüber dem bei Vertragsschluß vorausgesetzten feststellen läßt.
Dem Berufungsurteil ist schon nicht zu entnehmen, welche Fallum-
stände das Berufungsgericht neben den ermittelten versicherungsstatisti-
schen Daten in seine Gefahrbewertung einbezogen hat. Die Ausführungen
stehen teilweise in einem nicht hinreichend aufgelösten Widerspruch zu
der Aussage, das bloße Leerstehenlassen auch gewerblicher Gebäude
begründe noch keine Gefahrerhöhung. Andererseits wird die Gefahr einer
betriebenen Diskothek ohne weiteres mit derjenigen einer stillgelegten
zumindest gleichgesetzt, wobei anscheinend der Leerstand als solcher
hinsichtlich der Feuergefahr als dem Diskothekenbetrieb gleichwertig an-
gesehen wird. In welchen Merkmalen einer Diskothek gefahrerhöhende
Umstände gesehen werden und inwiefern die Sachlage nach Beendigung
des Diskothekenbetriebs hinsichtlich der Feuergefahr gleichwertig sein
soll (welche Gefahrumstände entfielen, wodurch werden sie kompen-
siert?), läßt das Berufungsgericht selbst dann nicht ausreichend erkennen,
wenn man annimmt, es habe die an anderer Stelle des Urteils erörterten
Umstände des Leerstandes erneut in seine Betrachtung einbezogen. Auch
bleibt offen, ob und inwieweit sich die dargestellten allgemeinen Überle-
gungen zur Gefährdung einer Diskothek auf den konkreten Einzelfall, bei
dem der Diskothekenbetrieb nur auf Wochenenden beschränkt war, über-
tragen lassen.
b) Gemäß § 25 Abs. 3, letzter Halbsatz VVG tritt Leistungsfreiheit
des Versicherers nicht ein, wenn die Gefahrerhöhung weder Einfluß auf
den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Schadensumfang hatte.
Die Beweislast für diesen Kausalitätsgegenbeweis liegt beim Versiche-
rungsnehmer. Das Berufungsurteil prüft die Kausalitätsfrage nicht. Ersicht-
lich kann aber jedenfalls der Diskothekenbetrieb selbst den Brand im Mai
1994 nicht mehr begünstigt haben, weil der Betrieb schon zum Jahres-
wechsel 1993/94 eingestellt war und das Gebäude seit April 1994 leer
stand. Da das Berufungsurteil nicht deutlich macht, worin der Grund für
die Fortdauer einer erhöhten, vom früheren Diskothekenbetrieb ausge-
henden Brandgefahr auch noch nach Betriebsschließung zu sehen sein
soll, läßt sich die Kausalitätsfrage auch nicht aus dem Zusammenhang der
Urteilsgründe beantworten.
Daß die Beklagte nicht bereit war, einen Diskothekenbetrieb zu ver-
sichern, führt nicht weiter. Denn insoweit sind die Rechte des Versicherers
durch das in § 24 VVG geregelte Kündigungsrecht gewahrt. Das Kausali-
tätserfordernis des § 25 Abs. 3 VVG bezieht sich allein auf die tatsächli-
che Frage, ob die Gefahrerhöhung den Eintritt des Versicherungsfalles
oder den Schadensverlauf beeinflußt hat.
3. Soweit das Berufungsgericht Leistungsfreiheit der Beklagten ge-
mäß § 28 Abs. 1 VVG verneint hat, dringt die Revisionserwiderung mit der
Gegenrüge nicht durch. Selbst wenn die Anzeige des ersten Einbruchs in
das Gebäude bei der Polizei bereits am 8. April 1994 erstattet wurde,
handelte die Versicherungsnehmerin hier auch dann noch unverzüglich im
Sinne des § 27 Abs. 2 VVG, wenn sie die Anzeige an den Versicherer erst
nach kurzer Frist erstattete. Denn dem Versicherungsnehmer muß Gele-
genheit verbleiben, die Gefahrenlage auch unter Prüfung möglicher noch
durchzuführender gefahrmindernder Maßnahmen einzuschätzen. Insoweit
ist die vom Berufungsgericht der Versicherungsnehmerin zugebilligte kur-
ze Prüfungszeit, bis zu deren Ablauf die Anzeige gegenüber dem Versi-
cherer noch als unverzüglich anzusehen ist, hier nicht zu beanstanden.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch